Urteil des BPatG vom 15.09.2016

Safe, Novum, Unterscheidungskraft, Beschreibende Angabe

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 537/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 005 400.6
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 15. September 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein, der Richterin Uhlmann und des Richters Dr. Söchtig
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Wortzeichen
NOVUM-SAFE
ist am 24. Februar 2016 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für die Waren und Dienstleistungen der
„Klasse 6:
Tresore und Safes; Verschluss-, Sicherheits-, Wertschutz- und
Brandschutzschränke
Tresore
; Panzer- Geld- und Stahlschränke
Tresore
; Datenschutz- und Dokumentenschränke
Tresore
; Bank-
fächer, Tresore und Tresorräume
Bauten aus Metall
; Lager
Tresorräume
aus Metall; Banktresore aus Metall; Gepanzerte
Bankanlagen aus Metall; Türen und Schlösser
nicht elektrisch
für
die zuvor genannten Schränke und Tresore; mechanische Schließ-
fächer
Tresore
und daraus gebildete Anlagen; Kassenschleu-
senanlagen, nämlich Türen und Trennwände aus Metall zur
wechselweise durchlässige Abtrennungen des Kassenraumes;
elektrisch gesicherte Tresore und Fächer, sowie daraus gebildete
Anlagen, wie Briefabhol-, Sparbuch-, Boten-, Wert- und Kunden-
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mietfachanlagen; Baumaterial aus Metall; transportable Bauten aus
Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren.
Klasse 37:
Installation, Wartung und Reparatur von Schließanlagen, Panzer-
schränken, Safes, Tresoren und Tresorräumen; Bereitstellung von
Informationen in Bezug auf die Wartung und Reparatur von
Schließanlagen, Safes, Tresoren und Tresorräumen.
angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2016, nach vorangegangenem Beanstandungs-
bescheid vom 15. März 2016, hat das Deutsche Patent- und Markenamt,
Markenstelle für Klasse 6, die Anmeldung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im
Beanstandungsbescheid ausgeführt, dem Anmeldezeichen fehle hinsichtlich sämt-
licher Waren und Dienstleistungen die für eine Eintragung erforderliche Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ferner bestehe diesbezüglich
auch ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die angemeldete Wortkombination beinhalte, so das Amt, lediglich eine sachbe-
zogene Information in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Der Begriff „NOVUM“ bedeute „Neuheit“, „Neuigkeit“ und beschreibe das nach-
folgende
Substantiv „SAFE“ somit genauer als „Neuheit“ oder „Neuigkeit“. Der
Wortkombination sei daher lediglich ein beschreibender Hinweis auf die Art und
die Beschaffenheit der darunter angebotenen Waren zu entnehmen. Bei diesen
handele es sich um „Tresore“, „Sicherheitsschränke“ und „Schließfächer“, die
unter dem Oberbegriff „SAFE“ zusammengefasst werden könnten, und um solche
Waren, die für die Herstellung eines Safes benötigt würden oder erforderlich
seien, wie z.
B. „Baumaterial aus Metall“ oder „Schlosserwaren“. Das
vorangestellte Wort „NOVUM“ gebe Aufschluss über eine „Neuheit“ dieser Waren,
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was Rückschlüsse auf eine besondere Beschaffenheit, eine neue Technologie
gegenüber den am Markt befindlichen Produkten zulasse. Die Dienstleistungen
befassten sich gegenständlich mit dem als „Neuigkeit“ bezeichneten „SAFE“, so
dass auch hierfür eine beschreibende Angabe vorliege.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 27. Mai 2016, mit der
sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Marken-
stelle für Klasse 6, vom 17. Mai 2016 aufzuheben.
Zur Begründung führt sie aus, dem Anmeldezeichen könne kein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt in Bezug auf die einzutragenden Waren
und Dienstleistungen zugeordnet werden. Es bestehe aus den durch ein Minus-
Zeichen verbundenen Wortzeichen „NOVUM“ und „SAFE“. Wie das Amt in seinem
angegriffenen Beschuss zutreffend festgestellt habe, könne
der Begriff „NOVUM“
auch mit den Worten „Neuheit“ oder „Neuigkeit“ umschrieben werden. Die
erfassten Waren
„Tresore“, „Sicherheitsschränke“ und „Schließfächer“ könnten
wiederum unter dem Begriff „SAFE“ zusammengefasst werden. Die anderweitigen
Waren könnten für die Herstellung eines Safes benötigt werden. Ein direkter
Bezug zwischen dem Anmeldezeichen und den von diesem beanspruchten Waren
und Dienstleistungen könne vorliegend jedoch unter keinem Gesichtspunkt
hergestellt werden. Mangels einer allgemein gebräuchlichen Verwendung der
Wortkombination „NOVUM-SAFE“ für die in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen könne das Anmeldezeichen nicht beschreibend sein, da sich
dessen Sinngehalt erst nach einer weitergehenden Interpretation ergebe. Eine
beschreibende Bedeutung ergebe sich damit
– wenn überhaupt – erst auf Grund
einer näheren analysierenden Betrachtungsweise. Im Ergebnis stehe der
Eintragung des Anmeldezeichens auch nicht das Schutzhindernis eines Frei-
haltebedürfnisses entgegen. Die Anmelderin verweist schließlich noch auf die
Eintragungen der Marken „Novum das Metall-Trennwandsystem“ (Klasse 6 –
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39630779
5), „NOVUM Sozial“ (Klassen 35, 41, 43, 44 – 302009023126) sowie „art
NOVUM“ (Klassen 19, 37, 42 – 3020130642864), welche sämtlich - würde man
der Argumentation des Amtes folgen - auch nicht hätten in das Register
eingetragen werden dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Eintragung des Anmeldezeichens steht für
die von diesem beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Auch liegen die Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG vor.
1.
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die dem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren und
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kenn-
zeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl.
EuGH
GRUR 2012,
610,
Rdnr. 42
- Freixenet;
GRUR 2008,
608,
Rdnr. 66 f. - EUROHYPO; BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT; GRUR 2013,
731, Rdnr. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044,
Rdnr. 9 - Neuschwanstein; GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II;
GRUR 2010,
935,
Rdnr. 8
- Die
Vision;
GRUR 2006,
850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen
zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, Rdnr. 45 - Standbeutel;
GRUR 2006, 229, Rdnr. 27 - BioID; GRUR 2008, 608, Rdnr. 66 - EUROHYPO;
BGH GRUR 2008, 710, Rdnr. 12 - VISAGE; GRUR 2009, 949, Rdnr. 10 -
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My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintra-
gungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH
GRUR 2012, 1143, Rdnr. 7 - Starsat; GRUR 2012, 1044, Rdnr. 9 - Neu-
schwanstein; GRUR 2012, 270, Rdnr. 8 - Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der betei-
ligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, Rdnr. 24 - SAT.2; BGH GRUR 2010, 935, Rdnr. 8 - Die Vision;
GRUR 2010, 825, Rdnr. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 18 - FUSSBALL WM 2006).
Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
(vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, Rdnr. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2012, 270, Rdnr. 11 - Link
economy; GRUR 2009, 952, Rdnr. 10 - DeutschlandCard; GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19
– FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005, 417 - BerlinCard; GRUR 2001,
1151 - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK) oder wenn diese aus
gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u.a. BGH GRUR 2006, 850,
Rdnr. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2001,
1143 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Darüber hinaus besitzen keine Un-
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terscheidungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl.
BGH GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23
– TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 –
FUSSBALL WM 2006).
Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze kann dem Anmeldezeichen die
für eine Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht beigemessen werden.
Das Anmeldezeichen besteht aus den beiden Zeichenbestandteilen „NOVUM“ und
„SAFE“. Der lateinische Begriff „Novum“ ist in die deutsche Sprache eingegangen
und bezeichnet „etwas Neues, noch nicht Dagewesenes“ (www.duden.de).
„SAFE“ wiederum benennt einen Gegenstand, der durch besondere Sicher-
heitsmaßnahmen hierin verwahrte Gegenstände gegen deren unberechtigte
Wegnahme durch Dritte schützt. Das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit wird
von den angesprochenen Verkehrskreisen unschwer im Sinne von
„neuer Safe“
oder „neuartiger Safe“ verstanden werden. Einem solchen Verständnis steht auch
nicht entgegen, dass es sich bei „NOVUM“ und „SAFE“ jeweils um Substantive
handelt. Der Verkehr ist nämlich daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit
neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informa-
tionen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Ebenso ist
bekannt, dass sich solche Neubildungen häufig nicht an grammatikalischen
Regeln oder korrektem Sprachstil orientieren. Daher wird der Verkehr auch noch
nicht verwendete oder grammatikalisch fehlerhafte, ihm aber gleichwohl ver-
ständliche Sachaussagen durchaus als solche und damit nicht als betriebliche
Herkunftshinweise auffassen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, 2015,
§ 8, Rdnr. 179).
Hinsichtlich der in Klasse 6 angemeldeten
Sicherheitseinrichtungen wie „Tresore“,
„Sicherheitsschränke“ oder „Schließfächer“ wird der angesprochene Verkehr
annehmen, dass das Anmeldezeichen eine irgendwie geartete Neuigkeit (bei-
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spielweise technischer Art) im Sinne einer Verbesserung gegenüber vergleich-
baren auf dem Markt erhältlichen Produkten bezeichnet, mithin die Waren über
einen Wettbewerbsvorsprung verfügen. Die weiteren
Waren „Baumaterial aus
Metall“ und „Schlosserwaren und Kleineisenwaren“ dienen der Herstellung der
angeführten Sicherheitseinrichtungen im Sinne
„neuer (respektive neuartiger)
Safes
“. Darüber hinaus können auch diese Waren über besondere, neue
Eigenschaften verfügen, w
elche die Herstellung eines „neuen Safes“ gerade erst
ermöglichen.
„Transportable Bauten aus Metall“ können wiederum Sicherheits-
einrichtungen im vorstehenden Sinne, wie etwa Schließfächer, beinhalten. Der
Einsatz solcher Einrichtungen ist u. a. gerade bei Großveranstaltungen denkbar,
um dem Publikum die Möglichkeit einer sicheren Verwahrung ihrer mitgebrachten
Wertsachen zu ermöglichen.
Die in Klasse 37 enthaltenen Dienstleistungen weisen sämtlich einen unmittel-
baren Bezug zu den angeführten Sicherheitse
inrichtungen (den „neuartigen
Safes“) auf. Sei es, dass sie die Wartung oder Reparatur derselben zum
Gegenstand haben oder aber die Bereitstellung von Informationen hierfür
beinhalten, so dass auch insoweit eine unmittelbar beschreibende Sachangabe
vorliegt.
Entgegen dem anderslautenden Vorbringen der Anmelderin erschließt sich der
begriffliche Inhalt von „NOVUM-SAFE“ unmittelbar und nicht erst durch eine
analysierende Betrachtungsweise, was der Annahme des Fehlens der Unter-
scheidungskraft des Anmeldezeichens entgegenstehen würde.
Auch die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen führen zu keinem
anderen Ergebnis. Etwaige Entscheidungen über (unterstelltermaßen) ähnliche
Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu
berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber
keinesfalls bindend (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS
[Schwabenpost]).Da das Deutsche Patent- und Markenamt die Voraussetzungen
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des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zutreffend bejaht hat, kommt es auf die weiteren
Voreintragungen nicht an, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen
anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Be-
urteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen
auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den
rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl.
EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online.de u. ZVS [Schwabenpost]; BGH GRUR
2011, 230 - SUPERgirl; WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; GRUR 2012,
276 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).
2.
Da der Eintragung bereits das Schutzhindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann im
Ergebnis dahinstehen, ob an dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens
verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelas-
senen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor
Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert wer-
den.
Dr. Kortbein
Richterin Uhlmann
ist wegen Urlaubs an der
Unterzeichnung verhindert
Dr. Kortbein
Dr. Söchtig
Me