Urteil des BPatG vom 16.12.2014

Training, Befangenheit, Rechtsmittelbelehrung, Beteiligter

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 68/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2014 019 847.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Hermann und Schmid
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beschlossen:
I.
Der Beschluss der Markenstelle vom 2. September 2014
wird klarstellungshalber aufgehoben.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III.
Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wort-/Bildmarke
coach4u
effizientes & individuelles Premium-Training
für die Dienstleistungen der
Klasse 41:
Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Durchführung von Fitnesskursen; Betrieb
von Fitnessclubs und
–Studios; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht
in praktischen Übungen; Erziehung und Unterricht [Ernährungsberatung]
hat die Markenstelle nach vorangegangener Beanstandung vom 21. März 2014
mit Beschluss vom 2. September 2014 zurückgewiesen, weil ihr Unterscheidungs-
kraft fehle. Dass die Anmelderin die Beanstandung akzeptiert und mit Schriftsatz
vom 28. März 2014 das Zeichen um den Namen der Anmelderin in einer weiteren
Zeile ergänzt hat, ändere nach dem Grundsatz der Unveränderlichkeit der Marke
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nichts. Die Ergänzung sei unzulässig, es bedürfe einer gebührenpflichtigen Neu-
anmeldung.
Die Anmelderin hat am 16. September 2014 Beschwerde eingelegt.
Auf Nachfrage hat sie mit Schriftsatz vom 14. November 2014 klargestellt, dass
die Prüfung der ursprünglichen Marke weder in der Beschwerdeinstanz begehrt
werde noch im amtlichen Verfahren nach der Reaktion auf die als zutreffend er-
kannte Beanstandung verfolgt worden sei.
Die Anmelder beantragt sinngemäß,
wie erkannt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die Markenstelle trotz der
mit Schriftsatz vom 28. März 2014 (konkludent) erklärten Rücknahme der Anmel-
dung des ursprünglichen Zeichens dieselbe zurückgewiesen hat. Die Erklärung
der Anmelderin in dem genannten Schreiben ist unmissverständlich, sie stellt
allein das um den Namen ergänzte Zeichen zur Prüfung. Damit war für eine
Zurückweisung der ursprünglich Anmeldung kein Raum; im Zweifel waren
Hinweise oder Nachfragen geboten. Der Beschluss war daher klarstellungshalber
aufzuheben.
Das mit dem Schriftsatz vom 28. März 2014 (neu) eingeführte Zeichen
coach4u
Ute Leenders-Neinert
effizientes & individuelles Premium-Training
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kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtig werden, weil die Marke nach
der Anmeldung nicht mehr verständlich ist (vgl. Kirschneck- Ströbele/Hacker Mar-
kenG 11. Aufl., § 39 Rn. 9) Die Markenstelle hat in dem angefochtenen Beschluss
zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Marke in einem neuen Anmeldeverfah-
ren zu prüfen wäre.
Da allerdings zu dieser Frage (vorherige) Hinweise bzw. eine Erörterung geboten
war, ist die Beschwerdegebühr zu erstatten (§ 71 Abs. 3 MarkenG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigen zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
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Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Dr. Albrecht
Hermann
Schmid
Hu