Urteil des BPatG vom 03.06.2016

Unterscheidungskraft, Eugh, Verkehr, Marke

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 1/16
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2013 036 341.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 3. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Klante,
den Richter Hermann und die Richterin kraft Auftrags Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Lebe Balance
ist am 13. Juni 2013 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienstleistungen
angemeldet worden:
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse
Klasse 35:
Werbung
Klasse 41:
Ausbildung und Erziehung in der Gesundheitsvorsorge und in
der Gesundheitserlangung; Herausgabe von Arbeitsbüchern
Klasse 44:
Gesundheitsberatung, insbesondere vorbeugende Gesund-
heitsberatung; Durchführung von Seminaren, Schulungen,
Webinaren; Beratung von Versicherten und Patenten über
ärztliche Vorbeugungsmaßnahmen und über vorbeugende
Fitnessmaßnahmen.
Mit Beschluss vom 13. September 2013 hat das Deutsche Patent- und Marken-
amt, Markenstelle für Klasse 35, die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Auf die
Erinnerung vom 14. Oktober 2013 hat die Erinnerungsprüferin den Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 mit Beschluss vom 27. November 2013 teilweise auf-
gehoben, und zwar, soweit die Anmeldung auch zurückgewiesen worden ist für
die Dienstleis
tung „Werbung“. Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen.
- 3 -
Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei für sämtliche in den
Klassen 16, 41 und 44 beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht unter-
scheidungskräftig. „Lebe“ werde in der Zusammenfügung mit dem nachfolgenden
Hinweis
„Balance“ als Imperativ des Verbs „leben“ wahrgenommen. Der in die
deutsche Sprache eingegangene Begriff „Balance“ stamme ursprünglich aus der
französischen
Sprache und bedeute „Gleichgewicht“. Das Wort „Balance“ habe
sich in den letzten Jahren im Gesundheits/Wellnessbereich zu einem wichtigen
Schlag- bzw. Stichwort entwickelt. Viele Behandlungsmethoden seien darauf aus-
gerichtet, eine innere Balance herzustellen. Z. B. strebe eine Ayurveda-Behand-
lung die harmonische Balance von Körper, Geist und Seele an. Bei einer Kneipp-
Therapie stelle die innere Balance eine der fünf Säulen der Behandlung dar. Shi-
atsu, Akupunktur, Reiki, Yoga und Pilates sollten helfen, die Balance zwischen
Körper, Geist und Seele herzustellen. Mit Meditation, Tai Chi und Qi Gong solle
die innere Balance erreicht werden. Bei einer Umfrage, wie Gesundheit definiert
wird, hätten 58 % der Befragten erklärt, Gesundheit sei die Balance von Körper,
Geist und Seele.
Die Balance zwischen (Arbeit(szeit) und Privatleben (Work-Life-Balance) stelle
auch ein zentrales Thema bei der arbeitsmedizinischen Gesundheitsvorsorge dar.
Des Weiteren würden unzählige Seminare, Workshops und Schulungen sowie
zahlreiche Publikationen zum Thema „(gesundheitliche) Balance“ angeboten. Dies
belege, dass das Wort „Balance“ aus dem Gesundheits-/Wellnessbereich nicht
mehr wegzudenken sei und als Synonym für die innere Ausgeglichenheit und Zu-
friedenheit und zugleich auch Gesundheit verstanden und verwendet werde. Es
der
Lebe Balance
Verkehrskreisen als Aufforderung verstanden, ein Leben in Balance zu führen.
Zwar sei mit der Anmelderin davon auszugehen, dass das Zeichen nicht vollkom-
men sprachregelgerecht gebildet ist
– hierfür hätte es der Hinzufügung des Wortes
„in“ zwischen die beiden Begriffe bedurft- dies stehe dem o. g. Verständnis jedoch
nicht entgegen. Denn der Verkehr sei wegen der ausgeprägten beschreibenden
- 4 -
Verwendung des Wortes „Balance“ in dem hier maßgeblichen Waren- und
Dienstleistungsbereich veranlasst, dem angemeldeten Zeichen einen beschrei-
benden Gehalt zuzuweisen und werde die Sprachregelwidrigkeit deshalb nicht als
solche, sondern nur als werbeübliche und schlagwortartige Verkürzung der Auf-
forderung, in Balance zu leben, auffassen. Dies gelte auch deshalb, weil der Ver-
kehr vergleichbar (sprachregelwidrig) gebildete Kombinationen, die aus der Zu-
sammenfügung des Wortes „Lebe“ und einem Substantiv bestehen, kenne und
diese nicht als Herkunftshinweis erfassen werde. Für die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 44 eigne sich das Zeichen damit als
Inhalts- oder Schwerpunktangabe.
Hiergegen richtet sich die am 20. Dezember 2013 erhobene Beschwerde der An-
melderin, mit der sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
27. November 2013 aufzuheben, soweit das Deutsche Patent- und
Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen hat.
Zur Begründung führt sie aus, das angemeldete Zeichen eigne sich für keine der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Inhalts- und Schwerpunktangabe.
Die Unterscheidungskraft sei im Hinblick auf alle angemeldeten Waren und
Dienstleistungen zu untersuchen. Die Markenstelle habe sich nicht differenziert mit
den Waren und Dienstleistungen auseinandergesetzt. Die beanspruchten Dienst-
leistungen der Klassen 41 und 44 seien unter den Begriffen „Ausbildungs-, Erzie-
hungs- und Beratungsdienstleistungen zusammengefasst worden. Die Dienstleis-
tung „Herausgabe von Arbeitsbüchern“ sei nicht berücksichtigt worden. Bei dieser
handele sich weder um eine Ausbildungs- noch um eine Erziehungs- und Bera-
tungsdienstleistung, sondern um eine Verlagsdienstleistung, die den Autoren von
Arbeitsbüchern angeboten werden solle. Das DPMA habe zudem überhöhte An-
forderungen an die Unterscheidungskraft gestellt. Der Begriffsinhalt
von „Lebe
- 5 -
Balance“ werde nicht „ohne weiteres“ und „ohne Unklarheiten“ als solcher erfasst
und vermittle keine klare Sachaussage. Die vom DPMA vorgelegten zahlreichen
Beispiele aus Internetrecherchen änderten daran nichts.
Die häufige Verwendung eines Bestandteils
– hier „Balance“ – zum Beispiel im
Gesundheitssektor oder als Buchtitel, könne die Unterscheidungskraft für die
sprachüblich gebildete Wortkombination „Lebe Balance“ nicht ausschließen. Denn
es komme darauf an, wie das Zeichen in seiner Gesamtheit verstanden werde.
Die Recherchen des DPMA zu „Balance“ reichten nicht aus, um eine beschrei-
bende Bedeutung von „Lebe Balance“ zu belegen. Hinzu komme, dass die Wort-
kombination mehrdeutig und originell sei. „Balance“ werde nicht nur im Gesund-
heitsbereich, sondern auch im Sport, in der Politik oder in der allgemeinen Rheto-
rik verwendet. Eine Verengung des Bedeutungsgehalts auf den Gesundheitssek-
tor sei nicht zulässig, man müsse allein die konkret angemeldeten Waren sehen.
Originalität ergebe sich auch aus dem Weglassen der eigentlich sprachüblichen
Prä
position „in“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.
Da die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat,
und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, kann im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „Lebe Balance“ steht hinsichtlich
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 44 das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
- 6 -
kenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht und
mit zutreffender Begründung die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5
MarkenG). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigt keine anderweitige
Beurteilung.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel auf-
gefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleitungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH GRUR 2015, 1198, 1201 Rdnr. 59 f.
– Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15
– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smart-
book; GRUR 2013, 731, Nr. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143, Nr. 7 – Starsat;
BGH GRUR 2012, 270, 271, Nr. 11
– Link economy). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33
– Audi
AG/HABM
– Vorsprung durch Technik; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 15 – for
you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshinder-
nis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein großzügi-
ger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2015, 173, 174
Rdnr. 15
– for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12 – smartbook). Ebenso ist zu be-
rücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rdnr. 53
– Henkel; BGH GRUR 2015, 173, 174 Rdnr. 16 – for you).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. 15
– Aus Akten werden Fakten)
sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits
die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahr-
- 7 -
nehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-
samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24
– Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11
– grill meister).
Ausgehend davon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rdnr. 19
FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152
– marktfrisch) oder wenn diese
aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer
geläufigen Fremdsprache bestehen, die
– etwa wegen einer entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung oder in den Medien
– stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872, 874 Rdnr. 21
Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor al-
lem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchen
Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein
enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer
beschreibenden Angabe erschöpfen (BGH GRUR 2014, 1204 Rdnr. 12
– Düssel-
dorfCongress). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang
für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet
wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner
möglichen Bedeutung ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeich-
nen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rdnr. 32
– DOUBLEMINT); dies gilt auch für
ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach
diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer
Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch
dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhn-
lichen Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt
(EuGH MarkenR 2007, 204 Rdnr. 11 f.
– CELLTECH; BGH a. a. O. Rdnr. 16 –
DüsseldorfCongress).
- 8 -
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungs-
kraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu
stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren
Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Wer-
beaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungs-
kräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die
Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denje-
nigen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität
sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein (BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 14
– smart-
book, m. w. N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen für die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 44 das erforderli-
che Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Das Zeichen setzt sich aus den Worten „Lebe“ und „Balance“ zusammen. Die
Anmelderin trägt zu Recht vor, dass ein mehrteiliges Zeichen stets in seiner Ge-
samtheit zu betrachten ist. Dieser Grundsatz entbindet jedoch nicht von der Prü-
fung der einzelnen Markenteile (EuGH 2006, 229 (Nr. 31) BioID; GRUR 2010, 534
(Nr. 42)
– PRANAHAUS).
„Lebe“ ist die Imperativform des Verbs „leben“. „Balance“ stammt aus dem Fran-
zösischen
und bedeutet „Gleichgewicht“, „Waage“, „Schwebe“ und „Bilanz“
(http://dict.leo.org/frde/indexde.html#search=balance&searchLoc=0&resultOrder=
basic&multiwordShowSingle=on). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-
rin liegt keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit
des Wortes „Balance“ vor. Diese
Frage darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, sondern muss im Zusam-
menhang mit den jeweils beanspruchen Waren und/oder Dienstleistungen gese-
hen werden (Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 8 Rdnr 146).
Nach der Rechtsprechung liegt eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit nicht vor,
wenn sich im Hinblick auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen der Bedeu-
- 9 -
tungsgehalt auf nur eine naheliegende (beschreibende) Variante verengt (BGH
GRUR 2003, 882, 883
– Lichtenstein; Ingerl/Rohnke Markengesetz, 3. Auflage,
§ 8 Rdnr. 132). Für die Kombination
mit dem Wort „lebe“ ist im Zusammenhang
mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Bedeutung „Gleichge-
wicht“ naheliegend. Zwar kommt es bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft
eines Zeichens, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht auf die Person des
Markenanmelders an. Dies bedeutet aber nicht, dass die Branche, innerhalb derer
das Zeichen Verwendung findet, außer Betracht bleiben kann. Vielmehr sind die
Verkehrsgepflogenheiten innerhalb der betreffenden Branche maßgeblich (Strö-
bele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage, § 8 Rdnr. 105). In diesem Zusam-
menhang spielt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus
eine Rolle, dass der Begriff „Balance“ im Gesundheitsbereich häufig Verwendung
findet. Er bezeichnet die Ausgewogenheit und das Wohlbefinden von Körper,
Geist und Seele und wird auch im Arbeitsleben, in dem das ausgewogene
Verhältnis zwischen Arbeit(szeit) und Privatleben (sog. Work-Life-Balance) immer
mehr thematisiert wird, verwendet. Dies wird durch die zahlreichen, von der
Erinnerungsprüferin vorgelegten Belege eindrucksvoll dokumentiert.
Die angesprochenen Verkehrskreise, hier der allgemeine Verbraucher, der Ge-
sundheitsberatung und Gesundheitsvorsorge in Anspruch nimmt sowie der medi-
zinisch vorgebildete Fachverkehr, der Gesundheitsberatung und
–vorsorge an-
bietet, werden daher den Gesamtbegriff
„Lebe Balance“ ohne gedankliche Zwi-
schenschritte als „Lebe in Balance“ verstehen. Das Weglassen der Präposition,
„in“ steht diesem Verständnis, wie die Erinnerungsprüfern bereits eingehend be-
gründet hat, nicht entgegen.
Es ist richtig, dass in den von der Erinnerungsprüferin zitierten Verwendungsbei-
spielen nicht der angemeldete Begriff als solcher vorkommt, sondern „Balance“
jeweils mit anderen Wörtern kombiniert ist, z.
B. „work-life-balance“, „Lebensba-
lance“ oder „innere Balance“. All diese Beispiele veranschaulichen jedoch die Be-
kanntheit des Begriffes Balance und zeigen, dass der Verkehr an alle möglichen
Kombinationen mit „Balance“ gewöhnt ist, so dass er „Lebe Balance“ nur in die-
- 10 -
sem Wortsinne verstehen wird. Es ist nicht ersichtlich, wodurch dieses Verständ-
nis in den Hintergrund rücken sollte, so dass man feststellen könnte, dass das
Zeichen dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen garantieren kann. Diese Feststellung wäre
jedoch für das Bejahen der Unterscheidungskraft erforderlich (EuGH GRUR 2008,
608 Nr. 59, 62
– EUROHYPO).
In Bezug zu den Waren der Klasse 16 „Druckereierzeugnisse“ weist das Zeichen
darauf hin, dass diese sich inhaltlich, zum Beispiel als Ratgeber, mit dem Thema
„Leben in Balance“ beschäftigen.
Hinsichtlich der in Klasse
41 beanspruchten Dienstleistung „Ausbildung und Erzie-
hung in der Gesundheitsvorsorge und in der Gesundheitserlangung“ ist das Zei-
chen ein beschreibender Hinweis dahingehend, dass es sich um Ausbildung und
Erziehung zu dem Themenkreis „Leben in Balance“ handelt.
Wird die Dienstleistung „Herausgabe von Arbeitsbüchern“ mit der Wortfolge „Lebe
Balance“ angeboten, so liegt es nahe, dass damit auf die Herausgabe von Bü-
chern aus einer ganz speziellen Branche hingewiesen wird und damit der Inhalt
der herausgegebenen Arbeitsbücher beschrieben werden soll. Insofern ist es un-
erheblich, ob es sich um eine Ausbildungs- oder Erziehungsdienstleistung handelt
oder um eine Verlagsdienstleistung.
Die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 können sich alle inhaltlich mit
dem Thema „Leben in Balance“ beschäftigen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch eine Aufforderung,
hier „in Balance zu leben“, als Sachaussage verstanden werden. In der von ihr
zitierten
Entscheidung des BGH „for you“ hat der BGH einen Hinweis auf das Pro-
dukt und damit eine Sachaussage verneint, weil ein entsprechendes Verkehrsver-
ständnis in Anbetracht der üblichen Verkaufsform der in Frage stehenden Waren
- 11 -
fern liege. Bei den vorliegend beanspruchten Dienstleistungen aus dem Gesund-
heitsbereich und den Druckereierzeugnissen konnte jedoch, wie oben dargelegt,
ein entsprechendes Verkehrsverständnis festgestellt werden. Insofern kann auch
unter Berücksichtigung der BGH-
Entscheidung „for you“ eine Unterscheidungs-
kraft des Zeichens „Lebe Balance“ nicht bejaht werden. Zwar schließen sich Her-
kunftsfunktion und Werbefunktion nicht gegenseitig aus. Wenn aber eine Werbe-
aussage wie hier auch eine Sachaussage enthält, ist sie nicht geeignet, als Her-
kunftshinweis zu dienen.
Das Zeichen ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausge-
schlossen. Ob der Eintragung daneben ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann im Ergebnis dahinstehen.
Die Voraussetzung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 2 Nr. 1
und 2 MarkenG sind nicht gegeben, da weder eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung zu entscheiden war, noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesge-
richtshof erfordern. Die Frage, wie die Unterscheidungskraft von Mehrwortzeichen
ist mehrfach höchstrichterlich entschieden. Der Senat weicht mit seiner Entschei-
dung nicht von der Spruchpraxis des BGH oder anderer Senate ab.
- 12 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwer-
de nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wen gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolgt abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war.
4. ein Betei8ligter im Verfahren nicht nach Vorschrift das Gesetz vertreten,
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat.
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschrift über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich oder in elektronischer Form einzulegen.
Klante
Hermann
Seyfarth
Hu