Urteil des BPatG vom 06.04.2016

Unterscheidungskraft, Gewerblicher Rechtsschutz, Verkehr, Eugh

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 37/13
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 30 2011 032 367
– S 207/12 Lösch
- 2 -
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 6. April 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Metternich sowie des
Richters Schmid und der Richterin am Landgericht Lachenmayr-Nikolaou
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Löschungsantragstellers wird der Be-
schluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 12. Juli 2013 insoweit aufgehoben, als der Lö-
schungsantrag hinsichtlich der in Klasse 11 für die angegriffene
Marke eingetragenen Waren
zurückgewiesen wurde.
Auf den Löschungsantrag hin wird die Löschung der angegriffenen
Marke 30 2011 032 367 für diese Waren angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Löschungsantragstellers zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 11. Juni 2011 angemeldete Zeichen
K
- 3 -
ist am 28. November 2011 für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleis-
tungen in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
als Wortmarke eingetragen worden:
Klasse 11: Dusch- und Badarmaturen, Dusch- und Badabtrennungen, Duschkabi-
nen, Dusch- und Badewannen, Dusch- und Badpaneele
Klasse 42: Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau, insbesondere
Duschausbau.
Die
ursprüngliche
Löschungsantragstellerin,
die
J
Partnerschaft, hat mit Schriftsatz vom 23. August 2012 die Löschung der Marke
gem. § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG hinsichtlich sämtli-
cher eingetragener Waren und Dienstleistungen beantragt. Der nunmehrige An-
tragsteller hat mit Schriftsatz vom 20. August 2015 mitgeteilt, er führe das Lö-
schungsverfahren nach Realteilung der vorgenannten Partnerschaftsgesellschaft
fort.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat dem Löschungsantrag, der ihr am
6. September 2012 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012,
per Fax eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag,
widersprochen. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 hat sie den Verzicht auf die
Waren erklärt. Mit Wirkung vom 14. Februar 2013 wur-
de die angegriffene Marke im Markenregister insoweit teilweise gelöscht.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-
schungsantrag mit Beschluss vom 12. Juli 2013 zurückgewiesen.
Sie führt zur Begründung aus, dass der Buchstabe „K“ lexikalisch u. a. als Abkür-
zung für „Kilo“, „Kalium“ oder „Kelvin“ nachweisbar sei, sich zudem bei Armaturen
im Sanitärbereich als Hinweis auf Kaltwasser finde und in Buchstaben-Zahlen-
Kombinationen bzw. in Verbindung mit dem ausgeschriebenen Wort „Kaltwasser“
- 4 -
in Kombinationen wie „Typ-Kaltwasser K“ oder „Kaltwasser MODUS K“ verwendet
werde.
Für die nach dem von der Markeninhaberin erklärten Teilverzicht verbleibenden
Waren und Dienstleistungen könne eine beschreibende Verwendung oder auch
nur die Eignung zur beschreibenden Verwendu
ng des Buchstabens „K“ jedoch
nicht festgestellt werden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Zeichen in
Bezug auf
als Hinweis auf deren Beschaffenheit aus Klarglas (im Gegensatz zu „satiniert“)
oder bei
als Hinweis auf deren Material „Kunststoff“ (im
Gegensatz zu Glas „G“)
verstanden werde. Ebenso sei fernliegend, dass der an-
gesprochene Verkehr, zu dem sowohl die Endverbraucher als auch das Fachpub-
likum gehören
würden, in dem Buchstaben „K“ einen Hinweis auf den „K-Wert“,
mit dem der Wärmedurchgangskoeffizient bezeichnet werde, sehe, da sich nicht
ermitteln lasse, dass die Frage der Wärmedämmung für Dusch- und Badewannen
eine Rolle spiele und der K-Wert aus diesem Grunde eine merkmalsbeschrei-
bende Eigenschaft der Wanne darstelle. Zudem sei die Bezeichnung „K-Wert“ für
sich genommen nicht beschreibend, sondern erst in Kombination mit einer kon-
kreten Bezifferung.
Entsprechendes gelte für die
. Allein die Tatsache, dass ein Installateur bei
Installationsarbeiten auf Kaltwasserleitungen Rücksicht nehmen müsse und der
Buchstabe „K“ für die Kennzeichnung von anzubringenden Kaltwasserleitungen
und
–anschlüssen verwendet werden könne, bedeute nicht, dass es sich dabei um
ein zur Beschreibung geeignetes Merkmal der Dienstleistung selbst handele.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Löschungsantragstellers. Er führt in
seiner Beschwerdebegründung aus, dass das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG dem Wortlaut der Vorschrift nach bereits die Eignung einer Be-
zeichnung zur beschreibenden Verwendung genügen lasse. D
as Kürzel „K“ werde
zudem tatsächlich zur Bezeichnung der Beschaffenheit von Duschabtrennungen
aus „Klarglas“ verwendet. Unschädlich sei insoweit, dass die Benutzung des
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Buchstabens „K“ für „Klarglas“ vom Antragsteller lediglich für einen begrenzten
Zeitraum nach dem Anmeldezeitpunkt belegt werde, da die Eignung zur Merk-
malsbeschreibung zum Zeitpunkt der Anmeldung hierdurch ausreichend nachge-
wiesen werde. Des Weiteren sei die Wärmeleitfähigkeit von Badewannen sehr
wohl von praktischer Bedeutung, so dass der K-Wert einer Wanne eine merk-
malsbeschreibende Eigenschaft derselben darstelle. Schließlich bestünde auch im
Hinblick auf die übliche Bezeichnung von Kaltwasser mit „K“ und Warmwasser mit
„W“ ein Allgemeininteresse, den Buchstaben „K“ im Sanitärbereich freizuhalten.
Auch im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Bad-
ausbau, insbesondere den Duschbadausbau, könne die Bezeichnung der Be-
schreibung der Dienstleistungen dienen, beispielsweise um in Konstruktionszeich-
Der Buchstabe „K“ werde zudem im Bereich der hier einschlägigen Ingenieur-
dienstleistungen tatsächlich beschreibend benutzt, wie sich beispielsweise aus
einer Stellenanzeige eines I
ngenieurbüros ergebe, in der ein „Fachplaner Heizung,
Lüftung, Sanitär, Kälte (H/L/S/
K)“ gesucht werde (Anlage zum Schriftsatz des Lö-
schungsantragstellers vom 4. Dezember 2015).
Der Löschungsantragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 vom 12. Juli 2013 aufzu-
heben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Unterscheidungskraft auch bei Wortmarken in Form
von Einzelbuchstaben nur verneint werden könne, wenn tatsächliche Feststellun-
gen getroffen würden, aus denen sich ergebe, dass der Verkehr den Buchstaben
für bestimmte Waren nicht als Herkunftsbezeichnung verstehe.
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Der Senat hat aus Gründen der Sachdienlichkeit gem. § 69 Nr. 3 MarkenG Termin
zur mündlichen Verhandlung bestimmt, in einem Ladungszusatz auf das mögliche
Vorliegen von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG hinsichtlich des einschlägigen Warenbereichs hin-
gewiesen und hierzu Rechercheergebnisse des Senates übersandt. Die Beteilig-
ten haben jeweils erklärt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, so
dass der Senat den Termin aufgehoben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenabteilung 3.4, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Be-
zug genommen.
II.
Die Beschwerde des Löschungsantragsstellers ist zulässig, insbesondere ist sie
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
MarkenG.
Sie ist teilweise begründet, und zwar soweit sie sich gegen die Zurückweisung des
Löschungsantrags hinsichtlich der für die angegriffene Marke in Klasse 11 einge-
tragenen Waren richtet. Insoweit waren der Beschluss der Markenabteilung auf-
zuheben und die Löschung der angegriffenen Marke gem. § 50 Abs. 1, Abs. 2 S. 1
schwerde unbegründet und war zurückzuweisen (s. u. Ziff. 2.).
Die Markeninhaberin hat dem gem. § 50 Abs. 2 S. 2 MarkenG zulässigen Lö-
schungsantrag rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 54 Abs. 2 S. 3 Mar-
kenG widersprochen, so dass das Löschungsbegehren inhaltlich zu überprüfen
war.
- 7 -
1.
Eine Marke wird nachauf An-
trag wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn sie - bezogen auf den Zeitpunkt
der Anmeldung - entgegen eingetragen worden ist (vgl.
B- Aus Akten werden Fakten; BGH GRUR
2014, 565 Rn. 10 - smartbook) und wenn das Schutzhindernis gem
auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Antrag auf Löschung besteht.
Dem
angegriffene Zeichen „K“ fehlt in Bezug auf die noch beschwerde-
gegenständlichen Waren der Klasse 11, nämlich
die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dieses Schutzhindernis bestand zu den hier
maßgeblichen Zeitpunkten.
a) § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung Zeichen aus, de-
nen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistun-
gen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist dabei
die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung er-
fassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unter-
nehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienst-
leistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(BGH GRUR 2006, 850, Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006; BGH GRUR
2009, 949, Tz. 9
– DeutschlandCard; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 69). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienst-
leistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2006, 229, Tz. 27 - BioID;
EuGH GRUR 2008, 608, Tz. 66
– EUROHYPO; BGH GRUR 2015, 173,
Tz. 15
– for you; BGH, GRUR 2014, 565 Tz. 12 – smartbook; BGH
GRUR 2009, 949, Tz. 9 - DeutschlandCard).
- 8 -
Von fehlender Unterscheidungskraft ist auszugehen, wenn die Wortbe-
standteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt ent-
halten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen oh-
ne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei der-
artigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalts-
punkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht. Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die
Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterschei-
dungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und
deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschrei-
benden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten
erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH
GRUR 2012, 1143 Tz. 9
– Starsat; BGH GRUR 2009, 949,
Tz. 10 - DeutschlandCard; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL
WM 2006; BGH, GRUR 2005, 417
Diese Grundsätze gelten auch für als Marke angemeldete und gem. § 3
Abs. 1 MarkenG grundsätzlich markenfähige Einzelbuchstaben. Somit
leistungen, ob Zahlen, Einzelbuchstaben sowie deren Kombination be-
schreibende Abkürzungen darstellen oder aus sonstigen branchenbe-
dingten Gründen ungeeignet zur Erfüllung der Herkunftsfunktion er-
scheinen
(Büscher/Dittmer/Schiwy:
Gewerblicher
Rechtsschutz,
3. Auflage
2014,
§ 8,
Rn. 37;
EuGH
GRUR
2010,
1096,
Tz. 39 - HABM/BORCO zum griechischen Buchstabe
α; BGH GRUR
2001, 161
– Buchstabe K; Ebert-Weidenfeller, Schutzumfang von Buch-
stabenmarken: Tendenzen der jüngeren Rechtsprechungspraxis,
GRUR-Prax 2014, 474). Auch soweit ein sachbezogener beschreiben-
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der Sinngehalt nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ist die Unterschei-
dungskraft von Einzelbuchstaben jedenfalls dann zu verneinen, wenn
diese aus sonstigen branchenbedingten Gründen nicht auf ein be-
stimmtes Unternehmen hinweisen, sondern beispielsweise nur als Ty-
pen- oder Serienbezeichnungen verstanden werden. Dies setzt voraus,
dass entsprechende Buchstaben in der einschlägigen Branche verbrei-
tet als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder zur Charakteri-
sierung von Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen tatsächlich
verwendet werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8
Rn. 205, 207; BGH GRUR 2002, 884 - B-2 alloy).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Unterscheidungskraft des
angemeldeten Zeichens in Bezug auf die im Tenor genannten Waren zu
verneinen, da der Buchstabe
„K“ im hier einschlägigen Warenbereich
von verschiedenen Herstellern als Typen-
bzw. Serienbezeichnung verwendet wird wie folgt:
Der
im
einschlägigen
Warenbereich
tätige
Hersteller
I
GmbH führt
Brausewannen der Serie „ULTRA FLAT“ mit entsprechen-
den Bezeichnungen „K519201“, „K519101“, „K519001“ etc. (Prospekt
Ideal Standard, Anlage 3 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015),
ein Duschpaneel mit de
r Kennzeichnung „K6190“ (Anlage 2 zum La-
dungszusatz vom 23. November 2015) oder eine
Dusche „SANSIBAR
Typ K“ (Anlage 1 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015). Auch
der
Anbieter
F
CO.,
LTD
bietet
im
Inland
eine Badenwannen-Duschkombination mit
der Bezeichnung „K-520N“,
diverse Badewannen mit
Typenbezeichnungen wie „K-1079“, „K1703“
etc. oder mit Bezeichnungen wie
„Rechteckige Badewanne aus Acryl
K1516“, „Rechteckige Badewanne aus Acryl K1505“ etc. sowie Dusch-
kabinen mit den Warenbezeichnungen
„K-563A“, „K-E2“, K-E1“, „K-226“
etc. an (Anlage 4 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015).
- 10 -
Hieraus ergibt sich, dass im einschlägigen Warenbereich bei Angeboten
von Duschen, Dusch- oder Badewannen und Duschkabinen einzelne
Produkte oder Produktarten u.
a. mit dem Buchstaben „K“ näher indivi-
dualisiert werden. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass Buchstaben
wie das hier in Frage stehende Zeichen
„K“ als Typen-, Serien- oder
Modellbezeichnungen dienen.
Der Annahme fehlender Unterscheidungskraft des Zeichens „K“ steht
nicht entgegen, dass der Buchstabe „K“ bei den dargelegten Typen-,
Serien- oder Modellbezeichnungen nicht ausschließlich in Alleinstellung,
sondern teilweise in Kombination mit Zahlen oder anderen Buchstaben
verwendet wird. Zum einen ist festzuhalten, dass auch eine Verwen-
dung in Alleinstellung als Typenbezeichnung feststellbar ist (Anlage 1
zum Ladungszusatz vom 23. November 2015
: Dusche „SANSIBAR
Typ
K“). Zum anderen wird der angesprochene Verkehr, dem im ein-
schlägigen Warenbereich die Verwendung des Buchstabens K
– wenn
auch teilweise in Kombination mit Zahlen oder weiteren Buchstaben
bereits begegnet ist, auch bei isolierter Verwendung der angegriffenen
Marke in dem Buchstaben „K“ eine Typenbezeichnung und keinen Un-
ternehmenshinweis
sehen
(vgl.
auch
BPatG
GRUR
2003,
345 - Buchsta
be „K“ zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Die angesprochenen Verkehrskreise, nämlich der normal informierte,
angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 42; EuGH
GRUR 2006, 411, Tz. 24 - Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR
1999, 723, Tz. 29
– Chiemsee) sowie der Fachverkehr auf dem Gebiet
des Dusch- und Badausbaus werden das angegriffene Zeichen
„K“ da-
her in Bezug auf sämtliche in Klasse 11 noch eingetragenen Waren
, wenn es ihnen im Zusammenhang mit
diesen Waren begegnet, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unter-
- 11 -
nehmen sondern
– wie ausgeführt - als Typen-, Serien- oder Modellbe-
zeichnung auffassen.
Dies gilt auch für die Ware . Wenngleich
die konkreten zugesandten Rechercheergebnisse u. a. Dusch- und Ba-
dewannen sowie Dusch-(bzw. Bad-)Paneele und Duschkabinen und
nicht explizit auch Dusch- und Badabtrennungen betreffen, so lassen
die auf dem einschlägigen Warengebiet der Dusch- und Badausstattung
getroffenen Feststellungen doch darauf schließen, dass der Verkehr
auch speziell in Bezug auf Dusch- und Badabtrennungen von einer ent-
sprechenden Typen- oder Serienbezeichnung ausgehen wird, zumal
Dusch- und Badabtrennungen sehr ähnlich zu Duschkabinen sind und
schließlich auch darüber hinausgehend Rechercheergebnisse zur Ver-
wendung des Buchstabens
„K“ in Bezug auf die Bezeichnung vollstän-
diger Duschen oder Badewannen-Duschkombinationen vorliegen (Anla-
gen 1, 4 zum Ladungszusatz vom 23. November 2015).
c) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht nicht
nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (§ 50
Abs. 2 S. 1 MarkenG), sondern bestand auch bereits im ersten maß-
geblichen Zeitpunkt der Anmeldung der Marke (BGH GRUR 2013,
1143 - Aus Akten werden Fakten) am 11. Juni 2011. Hierauf lassen die
herangezogenen Rechercheergebnisse schließen. So stammen diese
teilweise aus Zeiträumen vor der Anmeldung der angegriffenen Marke
am 11. Juni 2011 (Anlage 3 zum Ladungszusatz vom 23. Novem-
ber 2015:
Der Prospekt ist gekennzeichnet mit „09/10“) bzw. weisen
teilweise noch einen gewissen zeitlichen Zusammenhang mit dem An-
meldezeitpunkt auf (Anlage 2 zum Ladungszusatz vom 23. Novem-
ber 2015: Prospekt
bezeichnet mit „Ausgabe 2013“). Weitere Recher-
cheergebnisse stammen beispielsweise vom Januar 2014 (Anlagen 1, 4
zum Ladungszusatz vom 23. November 2015). Die Verwendung des
Buchstabens
„K“ als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnung im Be-
- 12 -
reich der Badausstattung, insbesondere für Wannen, Dusch-/Bad-pa-
neele und Duschkabinen etc., ist somit über einen längeren Zeitraum
feststellbar. Diese Feststellungen lassen in ausreichendem Maße darauf
schließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise zu den beiden
maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung der Marke und der Entschei-
dung über den Löschungsantrag mit dem Buchstaben
„K“ keinen Her-
kunftshinweis verbinden, sondern ihn als Typen-, Serien- oder Modell-
bezeichnung auffassen werden.
2.
Die Markenstelle hat den Löschungsantrag demgegenüber zu Recht zu-
rückgewiesen, soweit der Antragsteller die Löschung der angegriffenen
Marke hinsichtlich der in Klasse 42 eingetragenen
be-
gehrt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet und war zurückzuwei-
sen.
Insbesondere stehen der Eintragung der angegriffenen Marke für diese
Dienstleistungen Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG nicht entgegen.
a) Dem Buchstaben
„K“ kommt in Bezug auf die
die er-
forderliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG zu.
Dem steht nicht entgegen, dass der Buchstabe
„K“ – wie oben aus-
geführt - als Typen- oder Serienbezeichnung für Waren wie Dusch-
wannen und Ähnliches verwendet wird. Denn die Typenbezeichnung
von im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung eines
Ingenieurs für den Badausbau eingebauten Badeinrichtungen stellt
keine Bezeichnung dieser Dienstleistungen selber dar. Eine tatsäch-
liche Verwendung des Buchstabens
„K“ zur Benennung der hier re-
levanten Dienstleistungen ist nicht ersichtlich.
- 13 -
Auch soweit der Löschungsantragsteller zum Nachweis einer be-
schreibenden Benutzung des Buchstabens
„K“ im Bereich der hier
relevanten Ingenieurdienstleistungen zuletzt eine Stellenanzeige ei-
nes Ingenieurbüros vorgelegt hat
, in der ein „Fachplaner Heizung,
Lüftung, Sanitär, Kälte (H/L/S/
K)“ gesucht wird (Anlage zum anwaltli-
chen Schriftsatz des Löschungsantragstellers vom 4. Dezem-
ber 2015), so belegt dies keine beschreibende Benutzung im hier
einschlägigen Dienstleistungsbereich. Denn die Tätigkeit eines Inge-
nieurs auf dem Gebiet „Kältetechnik“ ist von den Dienstleistungen ei-
nes Ingenieurs für den Badausbau (insbesondere Duschausbau) zu
unterscheiden. Dies ergibt sich bereits aus der vom Löschungsan-
tragsteller eingereichten Anlage selber
, in der der Buchstabe „K“ für
„Kälte“(-technik), der Buchstabe „S“ demgegenüber für den Sanitär-
bereich steht und somit zwischen den Leistungen im Bereich der Käl-
tetechnik und den hier relevanten Ingenieurdienstleistungen im Sani-
tärbereich
– speziell im Bereich des Badausbaus – unterschieden
wird.
Aber auch im Übrigen kann dem Zeichen „K“ im hier einschlägigen
Dienstleistungsbereich kein im Vordergrund stehender beschreiben-
der Begriffsinhalt zugeschrieben werden. Weder der „K-Wert“ noch
die Abkürzung „K“ für „Kaltwasser“ oder gar das Material „Klarglas“
oder „Kunststoff“ beispielsweise einer Duschabtrennung beschreiben
die Dienstleistungen eines Ingenieurs für den Badausbau. Auch die
Tatsache, dass ein Ingenieur für den Badausbau mit dem Buchsta-
ben
„K“ in Konstruktionszeichnungen oder Montageanleitungen auf
einen Kaltwasseranschluss hinweisen könnte, führt nicht zur An-
nahme eines beschreibenden Begriffsinhalts in Bezug auf die Dienst-
leistung als solche. Ein Ingenieur für den Badausbau wird seine
Dienstleistungen nicht mit der Verwendung einer Abkürzung im
Rahmen seiner Tätigkeit beschreiben und damit die Beschreibung
seiner Leistungen auf einen Teilaspekt seiner Tätigkeit beschränken
- 14 -
(vgl. auch BGH GRUR 2009, 949, Tz. 21 - my world). Daher kann
kein dem Zeichen „K“ zu entnehmender im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt angenommen werden.
Schließlich kann nicht von fehlender Unterscheidungskraft unter dem
Gesichtspunkt des engen beschreibenden Bezugs ausgegangen
werden
Das Zeichen „K“ stellt aus den dargelegten Gründen keinen
solchenengen beschreibenden Bezug zu den Dienstleistungen eines
Ingenieurs für den Badausbau her, der die Annahme rechtfertigt,
dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen oh-
ne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung
nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten
Waren oder Dienstleistungen sieht (vgl. GRUR 2009, 952,
Tz. 10 - DeutschlandCard).
b)
Das Zeichen „K“ ist aus den oben genannten Gründen des Weiteren
nicht geeignet, die hier relevanten Dienstleistungen zu beschreiben,
so dass auch das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG zu den maßgeblichen Zeitpunkten zu verneinen ist.
3.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG sind nicht gegeben.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
- 15 -
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Metternich
Schmid
Lachenmayr-Nikolaou
Bb