Urteil des BPatG vom 20.10.2015

Stand der Technik, Fig, Gas, Erfindung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 23/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Oktober 2015
B E S C H L U S S
In der Einspruchsbeschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2004 064 160
hat der 23. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2015 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Phys. Brandt als Vorsitzenden und der Richter Dipl.-Phys. Dr. Friedrich,
Dipl.-Phys. Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Juni 2013 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 9. Juli 2013)
wird aufgehoben;
2. das Patent Nr. 10 2004 064 160
mit der Bezeichnung „Düsenschutzkappe und
Anordnungen
von
Plasmabrennerkomponenten“,
dem
Anmeldetag
8. Oktober 2004 wird in beschränktem Umfang aufrechterhalten nach Maßga-
be folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 20. Oktober 2015;
- Beschreibungsseiten 2/10 bis 6/10, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 20. Oktober 2015;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
3. im Übrigen werden die Beschwerden der Einsprechenden II und der Patentin-
haberin zurückgewiesen;
- 3 -
4. die Druckschrift E20 wird berücksichtigt.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H05H des Deutschen Patent- und Markenamts hat
das am 28. April 2009 in der Anhörung vor der Prüfungsstelle für Klasse H05H von
der am 8. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten
und mit der DE 10 2004 049 445 A1 am 20. April 2006 offengelegten Patentan-
meldung 10 2004 049 445.2-54 abgetrennte Patent 10 2004 064 160 (Streitpatent)
mit der Bezeichnung
„Düsenschutzkappe und Anordnungen von Plasmabrenner-
komponenten
“ durch Beschluss vom 26. Juli 2010 erteilt. Das Patent wurde am
30. Dezember 2010 mit der DE 10 2004 064 160 B4 veröffentlicht.
Gegen das Patent haben die Einsprechende I mit Schriftsatz vom 1. März 2011,
am Tag darauf beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen, sowie die
Einsprechende II mit Schriftsatz vom 30. März 2011, am selben Tag beim Deut-
schen Patent- und Markenamt per Fax eingegangen, Einspruch erhoben. In ihren
Schriftsätzen haben sie beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerru-
fen (§ 61 PatG), wobei sie als Widerrufsgründe unzulässige Erweiterung des be-
anspruchten Gegenstandes (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und fehlende Patentfähigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) auf Grund fehlender Neuheit (§ 3 PatG) oder mangelnder
erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) angegeben haben. Sie haben sich bei ihren
Begründungen im Hinblick auf die fehlende Patentfähigkeit insgesamt auf fol-
gende, zum Teil bereits im Patentprüfungsverfahren berücksichtigte Dokumente
gestützt:
E1
DE 101 44 516 A1,
E2
DE 38 32 630 A1,
- 4 -
E3
US 6 207 923 B1,
E4
US 5 132 512 A,
E5
EP 0 801 882 B1,
E6
EP 0 573 653 B1,
E7
EP 1 324 644 A2,
E8
WO 96/21 339 A1,
E9
WO 02/13 583 A1,
E10
US 5 308 949 A,
E11
US 2001/ 0 007 320 A1,
E12
EP 0 810 052 A1,
E13
US 5 317 126 A,
E14
US 5 695 662 A,
E15
US 5 747 767 A,
E16
US 6 268 583 B1,
E17
US 6 320 156 B1,
E18
WO 92/15 421 A1
und
E19
Firmenschrift der Firma H
…: „HyPerformance Plasma“,
Januar 2004.
Auf den Einspruch hin hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011
einen neuen Anspruchssatz eingereicht und ausgeführt, dass die in diesem
Anspruchssatz beanspruchten Gegenstände ursprünglich offenbart seien und, da
sie sowohl neu seien als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
beruhten, auch patentfähig seien.
Die Einsprechende I hat dem mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 widersprochen und
zur Unterstützung ihrer Ansichten die Anlagen
A
handschriftlich markiertes Exemplar der von der Patentinhaberin
vorgelegten Ansprüche 1 bis 7
und
B
BGH-Urteil Xa ZR 124/07
– „Fälschungssicheres Dokument“
eingereicht.
- 5 -
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 hat auch die Einsprechende II den Ansichten der
Patentinhaberin widersprochen, wobei sie sich dabei neben den beiden bereits
genannten Gründen der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Patentfähig-
keit auch auf § 34 Abs. 4 PatG, also auf den auch in § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ge-
nannten Grund der mangelnden Ausführbarkeit berufen hat.
Zu den Ausführungen der Einsprechenden hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz
vom 24. Januar 2013 Stellung genommen und abermals einen neuen Anspruchs-
satz eingereicht.
In der Anhörung vor der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Marken-
amts am 20. Juni 2013 stellte die Patentinhaberin den Antrag:
Das Patent aufgrund der Ansprüche 1 bis 7, eingegangen am
25. Januar 2013 beschränkt aufrechtzuerhalten;
Hilfsweise das Patent mit den in der Anhörung als 1. Hilfsantrag überreich-
ten Ansprüchen 1 bis 6 beschränkt aufrechtzuerhalten;
Weiter Hilfsweise das Patent mit den ebenfalls in der Anhörung als 2. Hilfs-
antrag überreichten Ansprüchen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende II hat ihren Antrag auf vollständigen Widerruf in der Anhörung
wiederholt.
Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der Patent-
abteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG im Umfang des 2. Hilfsantrags beschränkt aufrechterhal-
ten.
Die Patentabteilung 54 hat in ihrer auf den 9. Juli 2013 datierten Beschlussbe-
gründung ausgeführt, dass Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgrund un-
zulässiger Erweiterung des ursprünglich offenbarten Gegenstands unzulässig sei.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des 1. Hilfsantrags sei gegenüber der Offenba-
- 6 -
rung der Druckschrift E6 nicht mehr neu, so dass er nicht patentfähig sei. Die Ge-
genstände der unabhängigen Ansprüche des 2. Hilfsantrags seien dagegen so-
wohl neu als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhend
und damit patentfähig. Auch bestünden bezüglich der Zulässigkeit der Ansprüche
des 2. Hilfsantrags, wie übrigens auch der des 1. Hilfsantrags keine Bedenken.
In der elektronischen Akte des DPMA finden sich drei PDF-Dateien mit der Be-
zeichnung „Beschluss Aufrechterhaltung - Signiert“ und jeweils drei Signaturda-
teien „SIG-1“, „SIG-2“ und „SIG-3“. Alle drei Dateien enthalten jeweils u. a. zwei
mi
t „Beschluss“ überschriebene Teile, wobei die Teile einer Datei sich untereinan-
der in der Angabe der Unterzeichnenden unterscheiden und in den unterschiedli-
chen Dateien unterschiedliche Angaben im Adressenfeld aufweisen.
Jeweils einer der Beschlüsse wurde den Vertretern der beiden Einsprechenden
am 15. Juli 2013 und dem Vertreter der Patentinhaberin am 16. Juli 2013 zuge-
stellt.
Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung 54 haben die Einsprechende II mit
Schriftsatz vom 31. Juli 2013, am selben Tag per Fax beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangen, und die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
15. August 2013, am selben Tag über Fax beim Deutschen Patent- und Marken-
amt eingegangen, Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2013
begründet und mit dieser Begründung einen Satz neuer Patentansprüche einge-
reicht. Sie hat dabei ausgeführt, dass der Gegenstand des darin enthaltenen An-
spruchs 1 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-
manns beruhe.
Die Einsprechende II hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. September 2015
begründet, wobei sie auf die Beschwerdebegründung der Patentinhaberin einge-
- 7 -
gangen ist und dieser widersprochen hat. In einem weiteren Schriftsatz vom
15. Oktober 2015 hat sie nochmals ihre Sichtweise dargelegt und die weiteren
Dokumente
E20
Prospekt „H… HD1070“,
E20.1 Ersatzteillisten zum
„H… HD1070“ gültig ab 1. April 1994 bzw.
1. Januar 1993
und
E21 DE 693 19 597 T2
eingereicht. Während der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2015 hat sie
eine bessere Kopie der Druckschrift E20 übergeben und eine eidesstattliche Ver-
sicherung des Herrn
M… in N… U… vom 20. Oktober 2015
überreicht, in der er bestätigt, dass der Prospekt E20 frei zugängliches Werbe-
material war und von 1998 bis 2000 an Messeständen der Firma H
… zur
Mitnahme auslag.
Die Patentinhaberin ist in einem weiteren Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 auf die
Beschwerdebegründung der Einsprechenden II eingegangen und den Ansichten
der Einsprechenden II entgegengetreten. Sie hat nochmals dargelegt, dass der
Gegenstand des nunmehr geltenden Anspruchs 1 patentfähig sei.
Die Einsprechende I hat sich zu den Beschwerden nicht geäußert und ist trotz
ordnungsgemäßer Ladung auch nicht zur mündlichen Verhandlung am
20. Oktober 2015 erschienen.
In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2015 hat die Patentinhaberin ei-
nen neuen Satz Patentansprüche und neue Beschreibungsseiten 2/10 bis 6/10 als
Hilfsantrag 1 eingereicht und beantragt:
- 8 -
1. Hauptantrag
a. Den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 20. Juni 2013 (schriftlich begründet durch Beschluss vom
9. Juli 2013) aufzuheben;
b. das Patent Nr. 10 20
04 064 160 mit der Bezeichnung „Düsenschutzkappe und
Anordnungen
von
Plasmabrennerkomponenten“
dem
Anmeldetag
8. Oktober 2004 in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe
folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1
bis 6
gemäß
Hauptantrag,
eingegangen
am
21. Oktober 2013;
- Beschreibungsseiten 2/10 bis 6/10 gemäß Patentschrift;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
c. im Übrigen die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen;
d. die Druckschrift E20 als verspätet zurückzuweisen.
2. Hilfsantrag 1
a. Hilfsweise das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen
Verhandlung am 20. Oktober 2015;
- Beschreibungsseiten 2/10 bis 6/10, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung am 20. Oktober 2015;
- 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2.2 gemäß Patentschrift;
b. im Übrigen die Beschwerde der Einsprechenden II zurückzuweisen;
c. die Druckschrift E20 als verspätet zurückzuweisen.
Die Einsprechende II hat in dieser mündlichen Verhandlung beantragt:
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen;
- 9 -
2. den Beschluss der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. Juni 2013 (schriftlich begründet durch Beschluss vom 9. Juli 2013) auf-
zuheben und das Patent Nr. 10 2004 064 160 in vollem Umfang zu widerrufen.
Der mit der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin eingereichte und damit
Hauptantrag
eingefügter Gliederung):
„1.1 Anordnung aus einer Düsenkappe (5) und einem Sekundärgasfüh-
rungsteil (8) für einen Plasmabrenner (1),
1.2
wobei die Düsenkappe (5) eine Mantelfläche aufweist, die, ausgehend
von einem vorderen Ende der Düsenkappe (5), aufeinanderfolgend:
1.3
- einen sich zum vorderen Ende der Düsenkappe (5) im Wesentlichen
kegelförmig verjüngenden zweiten Abschnitt (5b),
1.4
- einen im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt (5a) und
1.5
- einen zu einer Längsachse der Düsenkappe (5) radialen Absatz auf-
weist, wobei das Sekundärgasführungsteil (8) auf dem radialen Absatz
angeordnet ist, ringförmig ausgeführt ist und eine Vielzahl von Durch-
lässen (8a) aufweist, die sich radial zur Längsachse der Düsenkappe
(5) er
strecken oder einen Versatz zur Radiale aufweisen.“
Hilfsantrags 1
ist gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags das Merkmal 1.4 präzisiert wor-
den und lautet:
„1.4‘ - einen unter einem Winkel in einem Bereich von ±15° zur Längsachse
der Düsenkappe (5) geneigten im Wesentlichen zylindrischen ersten
Abschnitt (5a) und
Außerdem wurde das Merkmal 1.5 an seinem Ende (Änderungen unterstrichen)
verändert, so dass es wie folgt lautet:
- 10 -
„1.5‘ - einen zu einer Längsachse der Düsenkappe (5) radialen Absatz auf-
weist, wobei das Sekundärgasführungsteil (8) auf dem radialen Absatz
angeordnet ist, ringförmig ausgeführt ist und eine Vielzahl von Durch-
lässen (8a) aufweist, die sich radial zur Längsachse der Düsenkappe
(5) erstrecken oder einen Versatz zur Radialen aufweisen, so dass das
Sekundärgas derart geführt wird, dass die Sekundärgasströmung zu-
nächst auf den im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt (5a)
trifft.
Der nebengeordnete Anspruch 5 des Hilfsantrags 1 lautet:
„Anordnung aus einer Düsenschutzkappe (7) für einen Plasmabrenner (1) und
einer Anordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei die Düsen-
schutzkappe (7) eine Austrittsöffnung (7a) und eine Innenfläche (7b) aufweist,
die, ausgehend von der Austrittsöffnung (7a), aufeinanderfolgend:
- einen im rechten Winkel zu einer Längsachse L der Düsenschutzkappe (7)
gerichteten dritten Abschnitt,
- einen sich in Richtung der Austrittsöffnung (7a) im Wesentlichen kegelförmig
verjüngenden zweiten Abschnitt,
- einen im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt und
- einen radialen Rücksprung aufweist, und
wobei die Düsenschutzkappe so angeordnet ist, dass zwischen der Düsen-
kappe (5) und der Düsenschutzkappe (7) ein Sekundärgaskanal (9) gebildet
wird und sich darin das Sekundärgasführungsteil (8) zwischen dem radialen
Absatz und dem radialen Rück
sprung befindet.“
Zudem wurden beim Hilfsantrag 1 Änderungen in der Beschreibung vorgenom-
men. Diese Änderungen wurden in erster Linie an Stellen vorgenommen, an de-
nen in der Streitpatentschrift eine Düse als Alternative zur Düsenkappe angege-
ben ist. Die Alternative „Düse“ wurde dabei gestrichen.
- 11 -
Wegen des nebengeordneten Anspruchs 6 des Hauptantrags und der auf den je-
weiligen Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5
des Hauptantrags bzw. 2 bis 4 des Hilfsantrags 1 wird, genau wie zu den weiteren
Einzelheiten, auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die rechtzeitig eingegangenen Beschwerden sind zulässig. Sie führen zur Aufhe-
bung des Beschlusses der Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 20. Juni 2013 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Streit-
patents in der Fassung des Hilfsantrags 1, denn die Lehre des Patents nach die-
sem Hilfsantrag geht nicht über die ursprünglich offenbarte Lehre hinaus (§§ 59
Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und der Gegenstand seines Anspruchs 1 ist anders
als der des Anspruchs 1 des Hauptantrags auch patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
1.
ei mit „Beschluss Aufrechter-
haltung -
Signiert“ bezeichnete PDF-Dateien, die zudem, ebenso wie die Doku-
mentanzeige in den Signaturdateien, jeweils mehrere Beschlusstexte enthalten, so
dass eine präzise Bestimmung der Urschrift nicht möglich ist. Da aber der Tenor
und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte in den drei PDF-Da-
teien alle übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit den qualifizier-
ten Signaturen versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (
), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren nach § 79
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuver-
weisen.
2.
dium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (
- 12 -
), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die sachliche Überprü-
fung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend sind die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche jedoch zulässig,
weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) detailliert angegeben wird, welche Merkmale der unab-
hängigen Ansprüche des Streitpatents ursprünglich nicht offenbart seien, und wa-
rum der Fachmann den in Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand als nicht zur
Erfindung gehörend betrachtet hätte. Zum Einspruchsgrund der mangelnden Pa-
tentfähigkeit auf Grund fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit
(§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) wurde ebenfalls substantiiert
Stellung genommen. So haben die Einsprechenden genau angegeben, wo welche
Merkmale des Gegenstands des unabhängigen Anspruchs 1 in den einzelnen
Druckschriften offenbart seien, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 entwe-
der neuheitsschädlich getroffen werde oder sich in naheliegender Weise aus dem
genannten Stand der Technik ergebe. Die Einsprechende I gibt zudem noch aus-
führlich an, wo oder wie sich die Merkmale der Unteransprüche ergäben. Insge-
samt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, in beiden Ein-
sprüchen im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung
des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin sind dem-
nach in die Lage versetzt worden, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob
die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen
.
3.
kundärgasführungsteil für einen Plasmabrenner sowie eine Anordnung aus einer
Düsenschutzkappe, einer Düsenkappe und einem Sekundärgasführungsteil für
einen Plasmabrenner ().
- 13 -
Beim Plasmaschneiden wird zunächst ein Lichtbogen (Pilotlichtbogen) zwischen
einer Kathode (Elektrode) und einer Anode (Düse) gezündet und danach direkt auf
ein Werkstück übertragen, um damit einen Schnitt herzustellen. Dieser Lichtbogen
erzeugt ein Plasma, das ein thermisch hochaufgeheiztes, elektrisch leitfähiges
Gas ist, welches aus positiven und negativen Ionen, Elektronen sowie angeregten
und neutralen Atomen und Molekülen besteht. Als Plasmagas werden Gase wie
Argon, Wasserstoff, Stickstoff, Sauerstoff oder Luft eingesetzt. Diese Gase wer-
den durch die Energie des Lichtbogens ionisiert und dissoziiert. Der daraus ent-
stehende Plasmastrahl wird zum Schneiden des Werkstücks eingesetzt (
).
Ein moderner Plasmabrenner besteht aus Grundbauteilen wie Brennerkörper,
Elektrode (Kathode), Düse, einer oder mehreren Schutzkappen, welche die Düse
umgeben, sowie Verbindungen, die zur Versorgung des Brenners mit Strom, Ga-
sen und/oder Flüssigkeiten dienen. Die Düse kann aus einem oder mehreren Tei-
len bestehen. Bei direkt wassergekühlten Brennern wird die Düse von einer Dü-
senkappe gehalten. Zwischen der Düse und der Düsenkappe strömt Kühlwasser
und zwischen der Düsenkappe und der Düsenschutzkappe strömt ein Sekundär-
gas. Bei gasgekühlten Brennern und indirekt wassergekühlten Brennern kann die
Düsenkappe entfallen. Dann strömt das Sekundärgas zwischen der Düse und der
Düsenschutzkappe ().
Die Elektrode und die Düse sind zueinander in einem bestimmten räumlichen Ver-
hältnis angeordnet und begrenzen einen Raum - die Plasmakammer, in der der
Plasmastrahl erzeugt wird. Der Plasmastrahl kann in seinen Parametern wie z. B.
Durchmesser, Temperatur, Energiedichte und Durchflussrate des Plasmagases
durch die Gestaltung der Düse und Elektrode stark beeinflusst werden (
).
Für die unterschiedlichen Plasmagase werden die Elektroden und Düsen aus un-
terschiedlichen Materialen und in verschiedenen Formen hergestellt. Düsen wer-
- 14 -
den in der Regel aus Kupfer hergestellt und direkt oder indirekt wassergekühlt. Je
nach Schneidaufgabe und elektrischer Leistung des Plasmabrenners werden Dü-
sen eingesetzt, die unterschiedliche Innenkonturen und Öffnungen mit unter-
schiedlichen Durchmessern aufweisen und damit die optimalen Schneidergeb-
nisse liefern. Um eine Düse während des Schneidprozesses vor der Wärme und
herausspritzendem geschmolzenem Metall des Werkstücks zu schützen, werden
Düsen durch Düsenschutzkappen umschlossen.
Wie bereits dargestellt, strömt durch den Zwischenraum zwischen Düse bzw. Dü-
senkappe und Düsenschutzkappe ein Sekundärgas. Dieses dient zur Schaffung
einer definierten Atmosphäre, zur Einschnürung des Plasmastrahls und zum
Schutz vor Spritzern beim Einstechen in das Werkstück (
).
Beim Unterwasserschneiden wird der Plasmastrahl durch einen Gaswirbel ge-
schützt, der mit hoher Geschwindigkeit um den Plasmastrahl rotiert, wie dies bei-
spielsweise in der Patentanmeldung DE 38 32 630 A1 (= E2) gezeigt wird. Auf der
Düsenkappe werden fünf bis zwanzig Gasleitführungen in Form eines Stabs sym-
metrisch angeordnet. Das durch Gasleitkanäle, die durch die kegelförmige tan-
gentiale Anordnung der Gasleitführungen und die Brennerkappe gebildet sind,
fließende Sekundärgas umströmt tangential den Plasmastrahl und bildet einen
hyperbolischen Wirbel, was den Zutritt des Wassers zum Plasmastrahl verhindert.
Dieser Brenner kann aber auch zum Trockenschneiden verwendet werden, wobei
der Sekundärgaswirbel dann die Brennerspitze vor dem geschmolzenen Metall
des Werkstücks insbesondere beim Einstechen wesentlich schützt (
).
Um die Oxidation der noch heißen Schnittflächen durch eine Reaktion mit dem in
der Umgebungsluft befindlichen Sauerstoff zu verhindern, spielt die Auswahl des
Sekundärgases eine wichtige Rolle. In der Patentanmeldung DE 101 44 516 A1
(= E1) wird Stickstoff als Sekundärgas eingesetzt. Der Plasmastrahl wird mit dem
- 15 -
Sekundärgas, das zwischen der Düsenkappe und der Düsenschutzkappe durch
den daraus entstandenen Durchgang geleitet wird und aus der ringförmigen Öff-
nung in die Richtung des Werkstücks austritt, umströmt. Dadurch wird eine im
Wesentlichen nicht oxidierende Atmosphäre am Werkstück gewährleistet. Dieser
Effekt kann durch das Zumischen von geringen Anteilen Wasserstoff (z. B. 1 bis
20 %) noch verstärkt werden ().
Im Plasmabrenner nach dem Patent EP 0 573 653 B1 (= E6) wird das durch einen
ringförmigen Sekundärgaskanal hindurch tretende Sekundärgas durch einen Iso-
lator zwischen der Düsenkappe und der Schutzkappe ausgerichtet. Der Isolator
hat kleine Bohrungen, die so geformt sind, dass das Sekundärgas entlang der
Axialrichtung des Brennerkörpers austritt und mit ausreichender Menge und Ge-
schwindigkeit den Plasmabogen umgibt. In einem anderen Isolator wird der Se-
kundärgasstrom als kreisender Gasstrom erzeugt, indem der im Isolator gebildete
Richtkanal spiralförmig bezüglich des Zentralbereiches des Brenners ausgebildet
ist ().
Im Patent EP 0 801 882 B1 (= E5) lenkt eine Schutzkappe entlang einer kegelför-
migen Oberfläche einer Düsenkappe eine Sekundärgasströmung auf den Lichtbo-
gen. Während des Schneidens wird die Geschwindigkeit dieser Strömung so re-
duziert, dass der Lichtbogen nicht destabilisiert wird. Diese Schutzkappe enthält
einige Entlüftungsöffnungen, die das überflüssige Gas weglenken. Die Düsen-
schutzkappe und die Sekundärgasströmung schützen die Düse vor geschmolze-
nem Metall, das von einem Werkstück auf die Düse spritzen und eine Beschädi-
gung oder eine Parallellichtbogenbildung bewirken kann (
).
In den oben genannten Beispielen ergibt sich der Nachteil, dass der Plasmastrahl
durch das direkte Anströmen mit dem Sekundärgas, insbesondere bei einem Se-
kundärgasvolumenstrom, der größer als der Plasmagasvolumenstrom ist, instabil
wird. Die Instabilität macht sich vor allem beim Überfahren von technologisch be-
- 16 -
dingten Schnittfugen und bei Richtungs- und Geschwindigkeitsänderungen, wie
z. B. an Ecken und am Schneidbeginn bemerkbar. Beim Überfahren einer Schnitt-
fuge stabilisiert sich der Schneidlichtbogen nur langsam. Es kommt zum Schwin-
gen des Schneidlichtbogens. Dieses Schwingen bildet sich auf der entstehenden
Schnittkante ab und führt so zu einer Qualitätsverschlechterung (
).
Bei dem in der Patentschrift US 6 207 923 B1 (= E3) offenbarten Plasmabrenner
strömt ein Sekundärgas in einem Zwischenraum zwischen einer Düse mit einem
verlängerten Düsenmund und einer Schutzkappe. Die Austrittsöffnung der Schutz-
kappe ist so geformt, dass der Düsenmund sich teilweise zwischen dem Eingang
und dem Ausgang der Austrittsöffnung befindet. Eine solche Anordnung erzeugt
eine im wesentlichen säulenförmige Strömung des Sekundärgases um den Plas-
mastrahl, ohne den Plasmastrahl wesentlich zu stören, und soll die Düse vor
hochspritzendem Metall des Werkstücks schützen. Nachteil dieses Aufbaus ist
jedoch, dass der Düsenmund selbst nur unzureichend vor hochspritzendem Metall
insbesondere beim Einstechen des Plasmastrahls in das Werkstück geschützt ist.
Weiterhin kann das Sekundärgas auch nicht gezielt in den Plasmastrahl gelenkt
werden, um durch das Sekundärgas die Schnitteigenschaften zu beeinflussen und
damit eine gute Schnittqualität zu erreichen. Hierzu wären bestimmte Gaskombi-
nationen und die aktive Teilnahme des Sekundärgases am Plasmaprozess erfor-
derlich, wie es z. B. beim Schneiden von Edelstählen mit einem Gemisch aus Ar
und H
2
als Plasmagas und Stickstoff als Sekundärgas praktiziert wird. Hierbei wirkt
das Sekundärgas Stickstoff nicht nur als Schutzgas, um die Schnittflächen von
dem oxidierenden Sauerstoff in der Umgebungsluft zu schützen, sondern nimmt
auch aktiv am Plasmaprozess teil, indem es die Oberflächenspannung der
Schmelze verringert. Diese wird dünnflüssiger und damit besser aus der Schnitt-
fuge ausgetrieben, so dass ein bartfreier Schnitt entsteht. Mit der in der
US 6 207 923 B1 beschriebenen Anordnung ist dies jedoch nicht möglich. Auch
bei der Verwendung von Sauerstoff als Plasmagas für das Schneiden von Bau-
stählen können durch unterschiedliche Zusammensetzung des Sekundärgases,
- 17 -
beispielsweise unterschiedliche Stickstoff- und Sauerstoffanteile, unterschiedliche
Effekte hinsichtlich der Schnittqualität erzielt werden (
).
Der Verlauf des Sekundärgaskanals, mit dessen Hilfe das Sekundärgas zum
Plasmastrahl geführt wird, ist bei den aus dem Stand der Technik bekannten
Plasmabrennern höchst unterschiedlich und weist oftmals ein Sekundärgasfüh-
rungsteil auf, das dafür sorgt, dass das Sekundärgas nicht nur entlang der Längs-
achse des Plasmabrenners geführt wird, sondern um diese auch einen Wirbel bil-
det ().
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Auf-
gabe zugrunde, die beschriebenen Nachteile des Standes der Technik zu beseiti-
gen. Dabei sollen die Funktionen des Sekundärgases, wie Schutz vor hochsprit-
zendem Metall, Schaffung einer definierten Atmosphäre um den Plasmastrahl und
die aktive Teilnahme des Sekundärgases am Plasmaprozess gewährleistet sein,
ohne den Plasmastrahl in seiner Stabilität zu beeinflussen (
).
Diese Aufgabe wird durch die Anordnung aus einer Düsenkappe und einem Se-
kundärgasführungsteil für einen Plasmabrenner nach den Ansprüchen 1 des
Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 gelöst.
Der nunmehr von der Patentinhaberin verfolgte Anspruch 1 des Hauptantrags be-
ansprucht eine aus zwei Teilen bestehende Anordnung. Diese beiden Teile sind
eine Düsenkappe und ein Sekundärgasführungsteil für einen Plasmabrenner. Wie
bereits ausgeführt, ist unter einer Düsenkappe nicht die äußerste Kappe eines
Plasmabrenners zu verstehen, diese wäre die Düsenschutzkappe, sondern eine
sich innerhalb der Düsenschutzkappe befindende weitere Kappe. Eine solche ist
nicht immer vorhanden, ist jedoch regelmäßig dann vorhanden, wenn ein Kühl-
mittelstrom von einem Sekundärgasstrom getrennt werden soll. Dies stellt auch
- 18 -
regelmäßig ihre Aufgabe dar. Das Streitpatent in der erteilten Fassung ist in dieser
Hinsicht jedoch mehrdeutig, denn es gibt in Abs. [0031] an, dass für den Fall eines
gasgekühlten oder indirekt wassergekühlten Plasmabrenners, bei dem die Düsen-
kappe entfällt, die Düse die raumbegrenzende Aufgabe der Düsenkappe über-
nehme. In diesem Fall sei die Düse geometrisch so wie die Düsenkappe ausgebil-
det, so dass auch bei dieser Plasmabrennervariante die Vorteile der Erfindung
erzielt werden könnten. Um klarzustellen, dass die Erfindung aber nur in der im
Anspruch angegebenen Anordnung aus Düsenkappe und Sekundärgasfüh-
rungsteil besteht, und dass die Außenseite oder ein Teil der Düse nicht als Dü-
senkappe im Sinne des Streitpatents zu betrachten ist, wurde in der Beschreibung
des Hilfsantrags 1 Abs. [0031] gestrichen, und auch an weiteren Stellen wurde die
Alternative „Düse“ zur „Düsenkappe“ gestrichen.
Die erfindungsgemäße Düsenkappe hat eine bestimmte geometrische Ausfüh-
rung, die darin besteht, dass sie eine Mantelfläche aufweist, die aufeinanderfol-
gend vom vorderen Ende der Düsenkappe
- einen sich zum vorderen Ende der Düsenkappe im Wesentlichen kegelförmig
verjüngenden zweiten Abschnitt,
- einen im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt und
- einen zu einer Längsachse der Düsenkappe radialen Absatz aufweist.
Hierbei sind die beiden mit
„im Wesentlichen“ eingeleiteten Angaben interpretie-
rungsbedürftig. Üblicherweise wird mit „im Wesentlichen“ ein im Rahmen der Tole-
ranzen unvermeidliches Abweichen von der im Anspruch angegebenen Idealform
bezeichnet. Dies ist jedoch beim vorliegenden Patent nicht der Fall, denn in ihm
wird explizit angegeben, dass die Neigung der nahezu zylindrischen Mantelfläche
der Düsenkappe um bis ±15° gegenüber der Längsachse L des Plasmabrenners
abweichen kann (
). Da aber Anspruch 1 nicht einmal auf diese ±15° beschränkt ist,
sondern nur mit dem unbestimmten Ausdruck „im Wesentlichen“ charakterisiert
wird, ist die Neigung des
„im Wesentlichen zylindrischen“ Abschnitts damit nahezu
unbestimmt. Eine Grenze stellt lediglich eine Neigung von ±45° zur Längsachse
- 19 -
dar, denn wenn die Neigung größer ist, so verläuft die Fläche mehr quer zur
Längsachse als an ihr entlang, womit die Mantelfläche
nicht mehr „im Wesentli-
chen zylindrisch“ ist.
Ähnliches gilt
auch für den Begriff „im Wesentlichen kegelförmig“. Darunter ist eine
sich irgendwie verjüngende Mantelfläche zu verstehen. Damit ist die Mantelfläche
der Düsenkappe ausgehend vom vorderen Ende folgendermaßen gestaltet:
- ein sich irgendwie zum vorderen Ende verjüngender Abschnitt
- ein Abschnitt, der um weniger als ±45° zur Längsachse der Düsenkappe
geneigt ist
- ein zur Längsachse der Düsenkappe radialer Absatz.
Anspruch 1 des Hilfsantrags charakterisiert den im Wesentlichen zylindrischen
Abschnitt dahingehend näher, als nun Grenzen von ±15° für die Neigung zur
Längsachse der Düsenkappe angegeben werden.
Im Weiteren wird das Sekundärgasführungsteil näher charakterisiert. Es ist auf
dem radialen Absatz angeordnet und ringförmig ausgeführt. Es weist eine Vielzahl
von Durchlässen auf, die sich radial zur Längsachse der Düsenkappe erstrecken
oder einen Versatz zur Radialen aufweisen. Dabei ist ohne weiteres verständlich,
was eine Radiale ist, und wann sich ein Durchlass radial erstreckt. Anders verhält
sich dies mit der Angabe zum Versatz zur Radialen. Im Sinne des Streitpatents ist
darunter ein Durchlass zu verstehen, der sich in der Ebene der Radialen, also ei-
ner Ebene senkrecht zur Längsachse des Plasmabrenners erstreckt. Unter der
fraglichen Angabe sind somit Durchlässe zu verstehen, deren Erstreckung keine
Komponente entlang der Längsachse der Düsenkappe aufweist. Unter einem
Durchlass ist auch nicht nur eine Bohrung zu verstehen, sondern ein Durchlass
kann auch dann entstehen, wenn der Ring beispielsweise eine Einkerbung auf-
weist, welche im eingebauten Zustand Sekundärgas zwischen dem Ring und einer
Wand durchlässt.
- 20 -
Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 schränkt die beanspruchte Anordnung noch
dadurch ein, dass eine Wirkung des Sekundärgasführungsteils in der Anordnung
angegeben wird. Diese besteht darin, dass das Sekundärgas derart durch die
Durchlässe im Sekundärgasführungsteil geführt wird, dass die Sekundärgasströ-
mung zunächst auf den im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt trifft.
4.
re der Druckschrift E13 nicht neu (§ 3 PatG), so dass er nicht patentfähig ist.
Als zuständiger Fachmann ist hier ein berufserfahrener Diplom-Physiker oder
Diplom-Ingenieur der Fachrichtungen Elektrotechnik oder Maschinenbau mit
Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie speziellen Kenntnissen im Be-
reich der Strömungsmechanik zu definieren, der über langjährige Erfahrung in der
Entwicklung von Plasmabrennern verfügt.
Druckschrift E13 offenbart in Fig. 5 einen Plasmabrenner, der neben einer mehr-
teiligen Düse () und einer Düsen-
schutzkappe () eine sich zwischen diesen beiden befindende
„Wasserkappe“ () aufweist. Diese „Wasserkappe“ trennt das Kühl-
wasser vom Sekundärgas (
), was typisch für eine Düsenkappe ist, so dass diese „Wasserkappe“ ()
als Düsenkappe zu identifizieren ist. Ihre Form wird im Text nicht weiter be-
schrieben. Jedoch offenbart Fig. 5 in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des An-
spruchs 1 eine
1.1 Anordnung aus einer Düsenkappe () und einem Sekundärgasfüh-
rungsteil () für einen Plasmabrenner (
),
- 21 -
1.2
wobei die Düsenkappe () eine Mantelfläche aufweist, die, ausgehend von
einem vorderen Ende () der Düsenkappe
(), aufeinanderfolgend:
1.3
einen sich zum vorderen Ende der Düsenkappe im Wesentlichen kegelför-
mig verjüngenden zweiten Abschnitt (
),
1.4
einen im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt (
) und
1.5
einen zu einer Längsachse der Düsenkappe () radialen Absatz aufweist,
wobei das Sekundärgasführungsteil () auf dem radialen Absatz angeordnet ist,
ringförmig ausgeführt ist und eine Vielzahl von Durchlässen aufweist, die sich ra-
dial zur Längsachse der Düsenkappe () erstrecken oder einen Versatz zur Ra-
dialen aufweisen (
).
Da der in Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Gegenstand keine weiteren
Merkmale aufweist, ist er demnach nicht neu (§ 3 PatG) und damit nicht patentfä-
hig.
Dem Einwand der Patentinhaberin, dass die Düsenkappe () in Druckschrift E13
noch vor dem im Wesentlichen konischen Abschnitt einen weiteren, radialen Ab-
schnitt aufweisen würde, so dass die Abschnitte nicht vom vorderen Ende der Dü-
senkappe ausgehen würden, weshalb die Merkmale 1.2 und 1.3 nicht erfüllt seien,
kann nicht gefolgt werden, da der radiale Abschnitt das vordere Ende nicht ver-
schiebt, sondern Bestandteil des vorderen Endes ist. Die Düsenkappe in Fig. 5 der
- 22 -
Druckschrift E13 weist somit ein flaches vorderes Ende auf, gebildet durch den
radialen Abschnitt der Mantelfläche der Düsenkappe, von dem ausgehend sich ein
sich zum vorderen Ende der Düsenkappe im Wesentlichen kegelförmig verjüng-
ender zweiter Abschnitt der Mantelfläche der Düsenkappe anschließt.
5.
ihre Lehre ist ausführbar (§ 34 Abs. 4 PatG). Der gewerblich anwendbare (§ 5
PatG) Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ist gegenüber dem im Ver-
fahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG) und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG), so dass er patentfähig ist.
5.1.
offenbart ist (§ 38 PatG) und sie den Schutzbereich des Patents nicht erweitern
(§ 22 Abs. 1 PatG).
So sind die meisten Merkmale des Patentanspruchs 1 in den ursprünglichen Pa-
tentansprüchen 3, 4, 8, 9 und 10 offenbart. Als in den ursprünglichen Ansprüchen
nicht offenbarte Merkmale verbleiben die Angaben
im Merkmal 1.5‘ bezüglich des
radialen Absatzes und der Wirkungsangabe, dass das Sekundärgas derart geführt
wird, dass die Sekundärgasströmung zunächst auf den im Wesentlichen zylindri-
schen ersten Abschnitt (5a) trifft. Der beanspruchte Absatz ist jedoch aus den ur-
sprünglichen Figuren 1.1 bis 1.12 ersichtlich, und die Tatsache, dass er in jeder
dieser alternativen Möglichkeiten vorhanden ist, zeigt auch, dass er ganz allge-
mein ein wesentliches Merkmal der Erfindung darstellt. Die genannte Wirkungsan-
gabe des Sekundärgasführungsteils ist, soweit sie nicht ebenfalls aus den Figuren
ersichtlich ist, zudem auf S. 6 im zweiten Abs. der ursprünglichen Beschreibung
offenbart. Damit ist eine Anordnung mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs
1 des Hilfsantrags 1 ursprünglich offenbart.
Die Ansprüche 2 bis 4 gehen aus den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 7 hervor.
- 23 -
Die Merkmale der Düsenschutzkappe, die als weiterer Bestandteil in die Anord-
nung nach Anspruch 5 eingeht, sind ebenfalls den ursprünglichen Figuren zu ent-
nehmen, so dass die Gegenstände aller Ansprüche des Hilfsantrags 1 ursprüng-
lich offenbart sind.
Die Einsprechenden geben als Widerrufsgrund auch eine unzulässige Erweiterung
des Patents gegenüber der ursprünglichen Offenbarung an (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG). Dabei wird auch die Frage gestellt, ob die beanspruchten Gegenstände
bzw. Anordnungen als Einzelteil vom Fachmann als zur Erfindung gehörend er-
kannt worden wären. Denn ursprünglich war nur ein Plasmabrenner beansprucht
worden, der neben der Düsenkappe und dem Sekundärgasführungsteil zwingend
weitere Bestandteile umfasst, so beispielsweise eine Düse und eine Elektrode.
Auch gebe die Ang
abe, dass die Anordnung „für einen Plasmabrenner“ sei, nur
eine Eignung der Anordnung an. Sie könne auch für beliebige andere Geräte ge-
nutzt werden.
Dieser Sichtweise kann jedoch nicht gefolgt werden, denn die Änderung des Pa-
tentgegenstandes von einem Plasmabrenner zu der nunmehr beanspruchten An-
ordnung aus Düsenkappe und Sekundärgasführungsteil stellt keine unzulässige
Erweiterung dar. In den ursprünglichen Unterlagen war zu erkennen, dass die Er-
findung in einer bestimmten Ausgestaltung des Sekundärgaskanals besteht. Dabei
ist insbesondere entscheidend, dass ein Sekundärgasführungsteil das Sekundär-
gas so führt, dass dieses gegen einen nahezu zylindrischen Bereich der Mantel-
fläche entweder der Düse oder der Düsenkappe prallt. Diese Ausbildung leistet
einen wichtigen Beitrag zur Vergleichmäßigung des Sekundärgasflusses und zur
Stabilisierung des Plasmastrahls. Damit ist dem Fachmann klar, dass die Düsen-
kappe und deren Form sowie das Sekundärgasführungsteil entscheidende Be-
standteile des Plasmabrenners und der Erfindung sind (
). Ein Fachmann ist deshalb nicht
überrascht, dass auch Ansprüche auf diese Teile allein gerichtet werden, zumal
sich schon die ursprünglichen Unteransprüche 3 bis 12 ausschließlich mit diesen
- 24 -
beiden Teilen beschäftigen (
).
Der Schutzbereich des Hilfsantrags 1 geht auch nicht über den Schutzbereich des
erteilten Patents hinaus, denn ausgehend vom Anspruch 4 des erteilten Patents,
der zum Anspruch 1 des Hauptantrags identisch ist, wurden noch weitere dem
Streitpatent zu entnehmende einschränkende Merkmale in den Anspruch aufge-
nommen, so dass ein gegenüber dem erteilten Patent eingeschränkter Schutzbe-
reich vorliegt. Die weiteren Ansprüche des Hilfsantrags sind alle auf dessen An-
spruch 1 rückbezogen, so dass auch hier keine weiterer Schutzbereich besteht.
Damit sind die Ansprüche des Hilfsantrags 1 insgesamt zulässig.
5.2.
PatG). Zweifel könnten allenfalls
bei den mit „im Wesentlichen“ eingeleiteten An-
gaben bestehen. Es wurde jedoch dargelegt, wie diese Angaben vom Fachmann
verstanden werden, und wie sie im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 teilweise be-
schränkt sind.
5.3.
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns (§ 4 PatG).
Bei dieser Beurteilung wird auch die Druckschrift E20 berücksichtigt. Denn das
Patentgesetz kennt lediglich für das Nichtigkeitsverfahren nach § 83 Abs. 4 PatG
die Möglichkeit des Zurückweisens eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels als
verspätet, sofern weitere Bedingungen erfüllt sind. Eine entsprechende Regelung
gibt es für das Einspruchsverfahren, das insofern einen anderen Charakter hat, als
es der Überprüfung eines erteilten Patents durch die Öffentlichkeit dient, nicht (
).
Der Plasmabrenner nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist neu (§ 3 PatG):
- 25 -
So führt in Druckschrift E13 das Sekundärgasführungsteil () das Sekundärgas
so, dass es nicht auf den im Wesentlichen zylindrischen ersten Abschnitt der Man-
telfläche trifft, sondern auf den sich im Wesentlichen konisch verjüngenden zwei-
ten Abschnitt (). Der zylindrische Abschnitt wird durch das Sekun-
därgasführungsteil () vollständig bedeckt und ist damit für das Sekundärgas gar
nicht zugänglich.
Eine vergleichbare Situation zeigt Druckschrift E6 in Fig. 3. Auch dort wird ein zy-
lindrischer Abschnitt der Mantelfläche einer Düsenkappe () durch
das Sekundärgasführungsteil () vollständig bedeckt, so dass auch
hier das Sekundärgas auf den sich verjüngenden Abschnitt trifft. Auch Druckschrift
E12 zeigt in den Figuren 1 und 3 den in Druckschrift E6 offenbarten Plasmabren-
ner und geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht über die Lehre
der Druckschrift E6 hinaus. Druckschrift E18 ist die der Druckschrift E6 zugrunde-
liegende internationale Anmeldung.
Druckschrift E20 zeigt in der auf der dritten Seite unten rechts gezeigten Abbil-
dung die schematische Darstellung
eines Plasmabrenners, der mit „Patented Hy-
pertherm Hydefinition
TM
Plasma“ überschrieben ist. Dieser Plasmabrenner weist
drei Wände auf, wovon die innerste erste als Düse, die zweite als Düsenkappe,
auch wenn diese dann mit der Düse fest verbunden ist, und die dritte als Düsen-
schutzkappe identifiziert werden können. Die Mantelfläche der zweiten Wand
weist dabei auch die im Anspruch 1 beanspruchte Folge aus einem sich konisch
verjüngenden Abschnitt und einem zylindrischen Abschnitt auf. Auch ist ersicht-
lich, dass Sekundärgas (
) zunächst auf die zylindrische Fläche der zweiten Wand trifft. Dabei
tritt es durch eine Öffnung in der äußeren Wand ein. Nicht gezeigt sind in dieser
Figur ein radialer Absatz und ein Sekundärgasführungsteil, so dass dort die
Merkmale 1.1 und 1.5‘ nicht in ihrer Gesamtheit offenbart sind.
- 26 -
Druckschrift E1 zeigt, wie auch Druckschrift E3, kein Sekundärgasführungsteil im
Sinne des Streitpatents und damit keine Anordnung mit einem solchen.
Druckschrift E2 zeigt zwar ein Sekundärgasführungsteil (),
jedoch führt dieses das Sekundärgas bis an die Düsenöffnung heran.
Druckschrift E4 offenbart eine Düsenkappe (), die eine gegenüber der bean-
spruchten Düsenkappe komplett andere Form aufweist.
Im Falle der Druckschriften E5 und E8 sind zwar eine Düsenkappe und ein Se-
kundärgasführungsteil offenbart (), doch weist die Düsenkappe keinen
im Wesentlichen
zylindrischen Abschnitt nach Merkmal 1.4‘ auf.
Im Falle der Druckschrift E7 weist die Düsenkappe () keinen sich zum vorderen
Ende im Wesentlichen verjüngenden zweiten Abschnitt der Mantelfläche auf, da
der sich verjüngende Abschnitt unterhalb des Sekundärgasführungsteils () zur
Düse und nicht zur Düsenkappe gehört (). Druckschrift E14 zeigt den
gleichen Plasmabrenner.
Druckschrift E9 zeigt nur in der den Stand der Technik beschreibenden Fig. 1 eine
Düsenkappe, deren Merkmale aber in Bezug auf den Gegenstand des An-
spruchs 1 des Hilfsantrags nicht über die in Druckschrift E6 und E13 offenbarten
Düsenkappen hinausgehen.
In Druckschrift E10 sind keine Düsenkappen, sondern nur Düsenschutzkappen
() offenbart.
Dasselbe gilt für Druckschrift E11. Dort gibt es eine Düse () und eine
Düsenschutzkappe (), jedoch keine Düsenkappe (
).
- 27 -
Beim Plasmabrenner der Druckschrift E15 gibt es keinen Sekundärgaskanal und
damit auch kein Sekundärgasführungsteil (
).
Bei der in Druckschrift E16 offenbarten Ausführungsform eines Plasmabrenners,
bei dem man zwar das Sekundärgas mit dem dort genannten Tertiärgas gleichset-
zen kann () und auch ein Gasführungsteil existiert, das Teil einer
weiteren Kappe () ist, weist die Düsenkappe () nicht die durch die
Merkmale 1.3, 1.4‘ und 1.5‘ beanspruchte Folge von Mantelflächen auf. Insbeson-
dere fehlt der im Wesentlichen zylindrische Abschnitt, da die Mantelfläche der
Kappe um mehr als 15° gegenüber der Achse der Düsenkappe geneigt ist. Die
Lehre der Druckschrift E17 geht in Bezug auf den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1
nicht über die der Druckschrift E16 hinaus.
Die Druckschrift E19, die ein weiterer Prospekt der Firma Hypertherm ist, zeigt auf
ihrer zweiten Seite ebenfalls eine schematische Darstellung eines Plasmabren-
ners. Jedoch zeigt auch diese Darstellung kein Sekundärgasführungsteil.
Druckschrift E21 dient ohnehin lediglich zum Nachweis der Vorveröffentlichung
des Prospekts E20.
- 28 -
Somit ist in keiner der ermittelten Druckschriften ein Plasmabrenner mit allen
Merkmalen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 offenbart, so dass dessen Gegen-
stand neu ist (§ 3 PatG).
Zudem beruht er auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), denn obwohl
alle Merkmale des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 in irgendeiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften offenbart sind, gibt es für den Fachmann keinen Hin-
weis, diese Merkmale aus den unterschiedlichen Druckschriften so zu kombinie-
ren, dass er zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 kommt. Vor
allem gibt es keinen Hinweis darauf, wie bei dem Plasmabrenner der Firma H
…-
… gemäß der in Druckschrift E20 offenbarten schematischen Zeichnung,
die insbesondere zeigt, dass der im Wesentlichen zylindrische Abschnitt einer Dü-
senkappe durch ein Sekundärgas angeströmt wird, ein Sekundärgasführungsteil
hinzuzufügen ist. Insbesondere offenbart keine der Vielzahl der Patentanmeldun-
gen der Firma H
…, also keines der Dokumente E3, E4, E5, E7, E8, E9,
E13, E14 und E21, die - insoweit über die schematische Darstellung der E20 hin-
ausgehend - alle reale Darstellungen von Plasmabrennern zeigen, eine Ausfüh-
rungsform, die eine der in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchte Anordnung
von Düsenkappe und Sekundärgasführungsteil aufweisen. Damit kann der Fach-
mann ausgehend von dieser schematischen Zeichnung aus dem Dokument E20
nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gelangen.
Auch ist kein Grund ersichtlich, warum der Fachmann ausgehend von einer der
Druckschriften E6 oder E13 einen nahezu zylindrischen Abschnitt in die dort of-
fenbarten Düsenkappen einfügen sollte, der dann vom Sekundärgas angeströmt
wird. Auch ausgehend von diesen Druckschriften kommt der Fachmann nicht in
naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1.
Damit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 patentfähig.
- 29 -
5.4.
anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen des beanspruchten Plasmabren-
ners angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind.
5.5.
bereits durch den Rückbezug auf den patentfähigen Gegenstand des Anspruchs 1
begründet.
5.6.
passten Beschreibung ist der Stand der Technik, von dem die Erfindung ausgeht,
angegeben und die Erfindung anhand der Zeichnung ausreichend erläutert. Zu-
dem wurden Abs. [0031] sowie einige andere Stellen gestrichen, so dass nun ein-
deutig bestimmt
ist, dass der Begriff „Düsenkappe“ nicht im Sinne des eigenen
Lexikons des Patents auch eine Düse umfasst.
6.
aufzuheben und das Patent im Umfang des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechtzu-
erhalten. Im Übrigen waren die Beschwerden zurückzuweisen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde
hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt
wird, nämlich
- 30 -
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung er-
gangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Ver-
fahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
innerhalb eines Monats
schlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, ein-
zureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder
- 31 -
mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die
Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektroni-
schen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
Brandt
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Dr. Himmelmann
Hu