Urteil des BPatG vom 24.11.2014

Stand der Technik, Fig, Patentanspruch, Frequenz

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 19/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 101 43 732
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. November 2014 durch den Vorsitzenden
Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek sowie die Richter
Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Ing. Albertshofer
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. April 2012 wird aufgehoben und das Patent
101 43 732 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 6. September 2001 eingereichte Patentanmeldung wurde vom Deut-
schen Patent- und Markenamt das Patent 101 43 732
mit der Bezeichnung „Mess-
signal-Generatorschaltung
erteilt.
Die
Patenterteilung
wurde
am
30. September 2010 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt
drei Patentansprüche.
Gegen das Patent wurde am 22. Dezember 2010 Einspruch erhoben, mit dem der
vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf die
Widerrufsgründe der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), der man-
gelnden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der unzulässigen Erweite-
rung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
- 3 -
Die Einsprechende hatte ihren Einspruch auf die Druckschriften (Nummerierung
aus dem Einspruchsbeschluss)
E1
E2
Schreibfehlers),
E3
nik, Oldenbourg Verlag, München, 6. Auflage, 1994, S. 96 f.,
E4
– Die Grundlagen der Ingenieurwissen-
schaften, Springer-Verlag, Berlin, 30. Auflage, 1996, S. H52 f.,
und
E5
ger-Verlag, Berlin, 1. Auflage, 2000, S. 166 f..
gestützt.
Im Prüfungsverfahren waren
E1
Entgegenhaltungen
E6
E7
ermittelt worden.
Im Ergebnis des Einspruchsverfahrens hat die Patentabteilung 52 des Deutschen
Patent- und Markenamts das Patent aufrechterhalten. Sie hielt den Einspruch
zwar für zulässig, in der Sache jedoch für unbegründet.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde.
- 4 -
In der mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter der Einsprechenden und
Beschwerdeführerin,
den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 18. April 2012 aufzuheben und das Patent in
vollem Umfang zu widerrufen.
Der
Bevollmächtigte
der
Patentinhaberin
hat
mit
Schriftsatz
vom
20. Oktober 2014, bei Gericht eingegangen am 22. Oktober 2014, sinngemäß be-
antragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
An der mündlichen Verhandlung nahm der Vertreter der Patentinhaberin, wie mit
Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 angekündigt, nicht teil.
Patentanspruch 1
- 5 -
An den geltenden Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprü-
che 2 und 3 an, bezüglich derer auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat zuletzt mit vorgenanntem
Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 sinngemäß vorgetragen, die Lehre des Streitpa-
tents sei ausführbar und die Gegenstände der erteilten Patentansprüche sowohl
ursprünglich offenbart als auch patentfähig.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat Erfolg, da der Gegenstand des
erteilten Patentanspruches 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4
PatG).
- 6 -
a)
Bewegungsmessgerätes (vgl. Streitpatent, Absatz [0001]).
Das Streitpatent geht aus von bekannten Bewegungsmessgeräten (vgl. Streitpa-
tent, Absätze [0002] bis [0006]), mit denen eine Bewegung erfasst werden kann,
indem zwei gegeneinander bewegbare unter einem Mikrowinkel geneigte optische
Gitter-Skalen durchleuchtet werden und das von ihnen erzeugte Moire-Muster op-
tisch abgetastet wird. Bewegen sich die beiden Gitter-Skalen gleichförmig gegen-
einander und wertet man einen die Gitter durchsetzenden Lichtstrom aus, so folgt
dessen Stärke einem Sinusverlauf (vgl. Streitpatent, Absätze [0007] bis [0009]
i. V. m. Fig. 7).
Gemäß Streitpatent werden bei herkömmlichen Messgeräten vier Fotodetektoren
verwendet, um Sinusverläufe verschiedener Phasenlagen zu erhalten. Jeweils
zwei um 180° verschobene Signale (in der Sprache des Streitpatents: „invertierte“
Signale; daneben verwen
det das Streitpatent jedoch den Begriff „Invertieren“ auch
in der gewohnten Form) werden hierbei genutzt, um eine Gleichspannungskompo-
nente aus den Signalen der Fotodetektoren heraus zu rechnen (vgl. Streitpatent,
Absätze [0013] bis [0017]).
Das Streitpatent geht nun von dem vorbeschriebenen Stand der Technik und der
Erkenntnis aus, dass durch den Betrieb des Bewegungsmessgerätes, beispiels-
weise in einer Werkzeugmaschine, Rauschsignale in das Nutzsignal eingekoppelt
werden (vgl. Streitpatent, Absätze [0020] bis [0022]).
Ausgehend von Vorgesagtem stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, eine Mess-
signal-Generatorschaltung für ein Bewegungsmessgerät zur Verfügung zu stellen,
in der die Messfehler reduziert werden, indem ein geschwindigkeitsabhängiger
Rauschanteil aus den bei der Abtastung des Maßstabs resultierenden Signalen
herausgefiltert wird (vgl. Streitpatent, Absatz [0024]).
- 7 -
Die Grundidee der streitpatentlichen Lösung besteht darin, ein an sich bekanntes
Bewegungsmessgerät mit Tiefpassfilterschaltungen auszurüsten, deren Grenzfre-
quenz in Abhängigkeit der maximalen Nutzsignalfrequenz gewählt ist (vgl. Streit-
patent, Patentanspruch 1).
Patentanspruch 1
gen):
A Messsignal-Generatorschaltung für ein Bewegungsmessgerät
mit linearer Skala umfassend:
B Eine Skala mit einer Gradeinteilung, die darauf unter gleichen
Gitterintervallen in einer Bewegungsrichtung derselben ange-
ordnet ist;
C eine Detektoreinrichtung, um eine Relativbewegung der Skala
als vier Messsignale zu erfassen, die ein sinusförmiges Signal
der A-Phase, ein sinusförmiges Signal der -A-Phase, welches
durch Invertieren des Signals der A-Phase erhalten wird, ein
Signal der B-Phase, dessen Phase um 90° im Bezug auf die
Phase des Signals der A-Phase verschoben ist, und ein Signal
der -B-Phase umfassen, welches durch Invertieren des Signals
der B-Phase erhalten wird;
D Verstärkerschaltungen, die jeweils zum Verstärken von jedem
der vier Messsignale auf ein vorgegebenes Niveau vorgesehen
sind;
E Summationsschaltungen, um gegenphasige Komponenten, die
von den Verstärkerschaltungen abgegeben werden, zueinander
zu addieren und sie dann abzugeben; und
F Tiefpassfilterschaltungen, die den Summationsschaltungen
nachgeschaltet sind, um hochfrequente Rauschkomponenten
zu entfernen,
dadurch gekennzeichnet
- 8 -
G die Summationsschaltungen Differenzverstärker (Ga3, Gb3)
sind, und dass
H die Tiefpassfilterschaltungen (Ga4 und Gb4) jeweils so ausge-
führt sind, dass eine Grenzfrequenz auf der Basis einer Fre-
quenz des sinusförmigen Signals eingestellt ist, welches von
dem Bewegungsmessgerät bei maximaler Bewegungsge-
schwindigkeit der Skala ausgegeben wird,
I so dass ein Signal mit einer Frequenz, die gleich oder größer
als die Grenzfrequenz ist, als Rauschsignal ausgefiltert wird.
b)
der Senat einen Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulausbildung
und Erfahrungen und Kenntnissen auf den Gebieten der Messtechnik und der Sig-
nalverarbeitung.
c)
Senat den einzelnen Begriffen folgende Bedeutungsinhalte bei:
Invertierung eines Signals
Einen (in der
fachmännisch gewohnten Weise) eine „Spiegelung des Signals an
der x-
Achse“, wie dies beispielsweise mittels eines Inverters geschieht (vgl. SP,
Absätze [0016] i. V. m. Fig. 4b, insb. Inverter A1). Aber auch der Phasenversatz
eines Sinussignals um 180° wird als Invertieren bezeichnet (vgl. SP, Ab-
satz [0014], das direkt von einem Fotodetektor erhaltene, also nicht verarbeitete,
um 180° versetzte Signal, ist ebenfalls „invertiert“).
Der Patentanspruch 1 erfordert lediglich, dass eine Grenzfrequenz der Tiefpassfil-
terschaltungen auf der Basis einer Frequenz des sinusförmigen Signals eingestellt
ist, welches von dem Bewegungsmessgerät bei maximaler Bewegungsgeschwin-
digkeit der Skala ausgegeben wird; d. h. die Grenzfrequenz muss nur von der
(maximalen) Sinusfrequenz des Nutzsignals abhängen, in welcher Art dies ge-
- 9 -
schieht, lässt der Patentanspruch 1 offen. Hierbei ist auch das sinusförmige Sig-
nal,
„welches von dem Bewegungsmessgerät bei maximaler Bewegungsge-
schwindigkeit der Skala ausgegeben wird“, nicht näher spezifiziert. Aus dem Kon-
text des Streitpatents ergibt sich jedoch, dass auf die Frequenz der Abtastsignale
bei der maximal zulässigen Bewegungsgeschwindigkeit der Messeinrichtung ab-
gestellt wird (vgl. SP, [0045]).
Merkmal I
(„so dass ein Signal mit einer Frequenz, die gleich oder größer als
die Grenzfrequenz ist, als Rauschsignal ausgefiltert wird.“) beschreibt nur die Wir-
kung des Merkmals H, denn es ist ja gerade die Wirkung eines Tiefpasses, dass
ein Signal mit einer Frequenz, die gleich oder größer als die Grenzfrequenz des
Tiefpasses ist, ausgefiltert wird. Dies gilt natürlich auch für Rauschsignale.
d)
Längen und Winkeln auf optoelektronischem Wege und eine Messeinrichtung zur
Durchführung des Verfahrens (vgl. Titel).
E1
A Messsignal-Generatorschaltung für ein Bewegungsmessgerät
(vgl. Fig. 1) mit linearer Skala (vgl. S. 15, Z. 3
– 12 i. V. m.
Fig. 3) umfassend:
B Eine Skala mit einer Gradeinteilung, die darauf unter gleichen
Gitterintervallen in einer Bewegungsrichtung derselben ange-
ordnet ist (vgl. S. 15, Z. 3
– 12 i. V. m. Fig. 3, dort insb. das
BZ 71);
C eine Detektoreinrichtung (vgl. insb. in Fig. 1 bzw. Fig. 2 die
BZ 12
– 15 und 16 – 19), um eine Relativbewegung der Skala
als vier Messsignale (Ausgangssignale der optoelektronischen
Empfänger 16
– 19) zu erfassen, die ein sinusförmiges Signal
der A-Phase (Ausgangssignal des optoelektronischen Empfän-
- 10 -
gers 16), ein sinusförmiges Signal der -A-Phase, welches durch
Invertieren des Signals der A-Phase erhalten wird (Ausgangs-
signal des optoelektronischen Empfängers 17), ein Signal der
B-Phase, dessen Phase um 90° im Bezug auf die Phase des
Signals der A-Phase verschoben ist (Ausgangssignal des opto-
elektronischen Empfängers 18), und ein Signal der -B-Phase
umfassen, welches durch Invertieren des Signals der B-Phase
erhalten wird (Ausgangssignal des optoelektronischen Empfän-
gers 19; vgl. S. 8, Z. 22
– 31 sowie die Patentansprüche 13 und
14);
D Verstärkerschaltungen, die jeweils zum Verstärken von jedem
der vier Messsignale auf ein vorgegebenes Niveau vorgesehen
sind (vgl. Fig. 1, die BZ 21 und S. 9, Z. 2
– 4 oder in Fig. 2 die
BZ 39 - 42);
E Summationsschaltungen, um gegenphasige Komponenten, die
von den Verstärkerschaltungen abgegeben werden, zueinander
zu addieren und sie dann abzugeben (vgl. in Fig. 1 die BZ 24
und 25 i. V. m. S. 9, Z. 23
– 28 bzw. in Fig. 2 die BZ 43 und 44
i. V. m. S. 12, Z. 21 - 26 sowie die Patentansprüche 13 und 14).
E1
Bandpassfilter wirken wie eine Kombination auch Hochpassfiltern und Tiefpassfil-
tern, um
E1
die ein Trägerfrequenzverfahren mit hochfrequenter Modulierung der Lichtquellen
nutzt, nicht benötigt werden) zu unterdrücken, aber auch
– als Tiefpass - hochfre-
quente eingestreute Störungen und Rauschen zu beseitigen (vgl. S. 9, Z. 15
– 19).
E1
F
tlw.
Tiefpassfilterschaltungen, die den Summationsschaltun-
gen nachgeschaltet sind, um hochfrequente Rauschkompo-
nenten zu entfernen,
- 11 -
Arbeitet der Fachmann ohne Trägerfrequenz, liegt das Nutzsignal also bereits im
E1
durch eine weniger aufwändige Tiefpassfilterschaltung zu ersetzen, da nur noch
hochfrequente Rauschkomponenten zu entfernen sind. Der Fachmann wird diese
Tiefpassfilterschaltungen beim weitestverarbeiteten Nutzsignal (also den Summa-
tionsschaltungen nachgeschaltet) einsetzen, da dann alle bis zu diesem Verarbei-
tungsschritt eingetreuten Störungen (Rauschen etc.) sicher beseitigt werden kön-
Merkmal F
bei, dass er die Grenzfrequenz der Tiefpässe so gestalten muss, dass eine Tren-
nung zwischen Nutzsignal und Störsignal erfolgen kann (zum Nachweis dieses
E3
mann selbstverständlicher Weise wird er also diese Grenzfrequenz auf der Basis
der höchstmöglichen Nutzsignalfrequenz wählen, da so das Nutzsignal sicher
nicht beschnitten und andererseits das Störspektrum maximal unterdrückt wird.
Merkmal H
Merkmal I
verwirklicht.
Merkmal G
dem Fachmann im vorliegenden Zusammenhang bekannt (zum Nachweis dieses
E4
stellt ein gegenüber den weiteren Merkmalen rein aggregatorisches Merkmal dar,
dessen Realisierung fachmännischem Handeln entspricht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war dem Fachmann zum Anmeldezeit-
punkt somit mit dem Stand der Technik nahegelegt.
e)
Aufrechterhaltung des Patents nicht erfolgen. Aus der Fassung des Antrags und
dem zu seiner Begründung Vorgebrachten ergeben sich keine Zweifel an dem
prozessualen Begehren der Patentinhaberin, das Patent ausschließlich in der be-
- 12 -
antragten
Fassung
zu
verteidigen
(BGH,
Beschluss
vom
27. Februar 2008 - X ZB 10/07, GRUR-RR 2008, 456 - Installiereinrichtung Tz. 22,
mit weiteren Nachweisen).
f)
de der Patentansprüche von der Offenbarung der ursprünglich eingereichten An-
meldeunterlagen getragen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten
die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird,
dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgeset-
zes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundes-
gerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet:
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgeset-
zes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesge-
richtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In
diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
- 13 -
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung
des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbe-
schwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Pa-
tentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung
oder Aufhebung beantragt wird;
2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm;
3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Be-
zug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes).
Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgeset-
zes).
Dr. Mayer
Kopacek
Musiol
Albertshofer