Urteil des BPatG vom 07.12.2015

Erfindung, Form, Steg, Patentanspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 49/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Dezember 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2004 058 717.5
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2015 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Rich-
ter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
– Prüfungsstelle für Klasse H 01 R – hat
die am 6. Dezember 2004 zunächst in englischer Sprache eingereichte Anmel-
dung, bei der die Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 2003-405533 vom
4. Dezember 2003 in Anspruch genommen worden ist, mit Beschluss vom
14. Mai 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Pa-
tentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1 i. V. m.
§ 4 PatG).
Die Erfindung trägt gemäß den mit Schreiben vom 3. März 2005 eingereichten
deutschsprachigen Unterlagen die Bezeichnung
„Verbinder“.
Die Beschwerde der Anmelderin richtet sich gegen den Beschluss über die Zu-
rückweisung der Anmeldung. Sie beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Mai 2013 aufzuheben und das nach-
gesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 2 vom 6. Februar 2013,
Beschreibung, Seiten 1 bis 10, und
4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 7,
jeweils vom 3. März 2005.
Der geltende Patentanspruch 1, vom 6. Februar 2013 lautet unter Verfeinerung
der Gliederung der Anmelderin:
„Verbinder (10), der
- 3 -
-
ein Verbindergehäuse (11) und
-
einen elastisch verformbaren Verriegelungsarm (13) aufweist,
 wobei der Verriegelungsarm (13) mit zwei proximalen Endbe-
reichen (16)
 auf einer Außenfläche (12) des Verbindergehäuses (11)
angeordnet ist und
-
der Verriegelungsarm (13)
 zwei elastische Verformungsbereiche (17),
 einen Steg (14) und
 zwei Armbereiche (18) aufweist, und
 die Armbereiche (18) sich parallel zur Außenfläche (12) des
Verbindergehäuses (11) erstrecken und
-
der Steg (14) mit einem korrespondierenden Verbinder verbind-
bar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
a
1
)
die elastischen Verformungsbereiche (17) sich
a
2
)
in Bezug zur Außenfläche (12) des Verbindergehäuses (11) li-
near schräg von den Endbereichen (16) zu einem Bereich des
Stegs (14) erstrecken, und
a
3
)
sich jeweils ein Armbereich (18) von einem Ende des jeweiligen
Verformungsbereichs (17) aus erstreckt,
b
1
)
der Verriegelungsarm (13) in einer Seitenansicht V-förmig ausge-
bildet ist,
b
2
)
indem ein Bereich des Stegs (14) eine Ecke der V-Form bildet
die von den Verformungsbereichen (17) und den Armbereichen
(18) umgeben ist, und
c)
der Steg (14) die zwei Hälften des Verriegelungsarms (13), be-
stehend jeweils aus elastischem Verformungsbereich (17) und
Armbereich (18), miteinander verbindet, und
- 4 -
d
1
)
die elastischen Verformungsbereiche (17) elastisch verformbar
sind,
d
2
)
wenn eine Druckkraft auf den Steg (14) aufgebracht wird,
d
3
)
und die proximalen Endbereiche (16) verformt werden,
d
4
)
während die V-Form des elastisch verformbaren Verrieglungs-
arms (13) beibehalten wird.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Anmeldung betrifft einen elektrischen Steckverbinder, der gemeinsam
mit einem damit korrespondierenden Gegensteckverbinder eine oder mehrere
elektrische Verbindungen herstellen soll. Zusätzlich zu dieser primären Funktion
derartiger Steckverbinder müssen diese auch mechanisch zuverlässig ausgestal-
tet sein. Zum einen darf die Verbindung sich nicht unbeabsichtigt lösen, zum an-
deren soll bei der Montage zuverlässig erkennbar sein, ob der Steckvorgang ab-
geschlossen ist.
Um Letzterem Rechnung zu tragen, sind seit langem Rastelemente gang und
gäbe, durch die zumindest eine haptische, meist auch eine akustische, gelegent-
lich zusätzlich eine optische Rückmeldung erfolgt, dass die miteinander korres-
pondierenden Rastelemente sich miteinander in Eingriff befinden und somit der
Steckvorgang abgeschlossen ist.
Gemäß Beschreibungseinleitung bestehe bei bekannten Steckverbindern das
Problem, dass diese Rückmeldung nicht ausreiche. In der Beschreibungseinlei-
tung wird das durch die Formulierung, das Eingriffsgefühl sei unzureichend, aus-
gedrückt (Seite 3, viertletzter Absatz der Unterlagen vom 3. März 2005).
- 5 -
Zur Optimierung der Rastverbindungselemente werden verschiedene Ansätze
verfolgt: Zum einen könnten Materialien mit einem größeren Elastizitätsmodul ein-
gesetzt werden
– darauf zielen vermutlich die Ausführungen über nicht-thermisch
vorgespanntes Glas und glasfaserverstärktes Material (Seite 2, Absätze 3 bis 6
der Unterlagen vom 3. März 2005). Zum anderen könnte durch die geometrische
Gestaltung der Verriegelungselemente deren Widerstandsmoment erhöht werden
– auch dazu sind in der Beschreibungseinleitung (Seite 2, Absatz 7 - Seite 4, Ab-
satz 2) ausführliche Angaben gemacht.
Die Anmelderin gibt an, es sei Aufgabe der Erfindung, einen Steckverbinder zu
schaffen, bei dem die Kosten beibehalten werden könnten und der ein gutes Ein-
griffsgefühl sicherstellen könne (Seite 4, Absatz 3 der Unterlagen vom
3. März 2005).
Diese Aufgabe werde mit den im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen ge-
löst.
2.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Diplomingenieur (FH) oder Techniker der Feinwerktechnik zugrunde, der
Einzelheiten elektrischer Steckverbinder entwickelt.
3.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Ge-
genstand der Anmeldung in unzulässiger Weise erweitert (§ 38 PatG).
Anders als in der ursprünglichen Fassung angegeben, soll der Verriegelungsarm
(13) jeweils zwei Endbereiche (16), zwei elastische Verformungsbereiche (17) so-
wie zwei Armbereiche (18) aufweisen. Je ein Endbereich (16), ein elastischer Ver-
formungsbereich (17) sowie ein Armbereich (18) sollen eine Hälfte des Verrie-
gelungsarms (13) bilden. Aus dem ursprünglich genannten Befestigungsvorsprung
ist ein Steg (14) geworden, der die beiden Hälften des Verriegelungsarms (13) mit-
- 6 -
einander verbindet. Dieser Sachverhalt ist in den ursprünglichen Unterlagen ledig-
lich in der Figur 1 dargestellt, aber es war weder ein Anspruch darauf gerichtet
noch war dies in der Beschreibung erwähnt. Es ist schon zweifelhaft, ob der Fach-
mann eine Ausführung, die in lediglich einer von mehreren Figuren dargestellt ist,
unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörend erkennen konnte. Dazu
kommt aber noch, dass durch die verbale Wiedergabe mehrerer sich gegenseitig
bedingender Merkmale, die ursprünglich lediglich zeichnerisch dargestellt waren,
zusätzliche Ausführungsvarianten unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1
fallen, die den ursprünglichen Unterlagen keinesfalls zu entnehmen waren, wäh-
rend ausschließlich die zeichnerisch dargestellte zweifelsfrei offenbart war.
Ebenso ist ursprünglich nur der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen, dass
sich der Armbereich (18) parallel zur Außenfläche (12) des Verbindergehäuses
(11) erstrecken soll. Weiterhin
ist die „Ecke der V-Form“ (Merkmal b
2
) nur der
Zeichnung zu entnehmen. Aus der ursprünglichen Beschreibung ergibt sich ledig-
lich, dass der Armbereich (18) sich entlang der Außenfläche (12A) erstreckt
(Seite 6, letzter Absatz bis Seite 7, Zeile 1); auch dem ursprünglichen Patent-
anspruch 1 war insoweit nichts Konkreteres zu entnehmen. Da es für die Wir-
kungsweise des Verriegelungsarms auf die Ausgestaltung der V-Form überhaupt
nicht ankommt, konnte der Fachmann die „Ecke der V-Form“ ebenfalls den ur-
sprünglichen Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend entnehmen.
Schließlich ist die letzte Merkmalsgruppe, wonach
d
1
) die elastischen Verformungsbereiche (17) elastisch verformbar
sind,
d
2
) wenn eine Druckkraft auf den Steg (14) aufgebracht wird,
d
3
) und die proximalen Endbereiche (16) verformt werden,
d
4
) während die V-Form des elastisch verformbaren Verrieglungsarms
(13) beibehalten wird,
insbesondere hinsichtlich der in Merkmal d
4
behaupteten Wirkung weder dem
Wortlaut nach den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen noch zeichnerisch
- 7 -
dargestellt. Vielmehr ist der Figur 3, die allenfalls zu dem beanspruchten Beibe-
halten der V-Form etwas zeigen könnte, gerade nicht entnehmbar, dass der Win-
kel zwischen dem Verformungsbereich (17) und dem Armbereich (18) im nieder-
gedrückten Zustand gleich dem im entspannten Zustand bleibt.
Im Übrigen geht aus der Figur 4 mit der zugehörigen Beschreibung (Seite 8, Ab-
satz 3 bis Seite 9, Absatz 4) hervor, dass der Verriegelungsbereich (17) gegen-
über der ihn beaufschlagenden Kraft F gezielt schräg gestellt ist, damit er dieser
ein höheres Biegemoment entgegensetzen kann. Aus der Figur 7 in Verbindung
mit Seite 9, Absätze 5, 6 geht zudem hervor, dass der Verformungsbereich 105,
der bis auf die Einspannung am linken Ende mit dem Verformungsbereich (17) in
Fig. 4 identisch ist, keineswegs biegesteif sein soll, wie der Vertreter der Be-
schwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sondern im
Gegenteil sich, wie vom Fachmann nicht anders erwartet, parabelförmig biegt.
Bei einer gedanklichen Verlängerung des elastischen Verformungsbereichs (105)
um den Armbereich (18) bleibt allenfalls letzterer in seiner Form unverändert,
wenn die Kraft im Bereich des Stegs bzw. Vorsprungs (14) eingeleitet wird, kei-
nesfalls aber der Winkel zwischen den beiden Schenkeln des V's oder der elasti-
sche Verformungsbereich (17, 105).
Da also die in Merkmal d
4
genannte Bedingung nicht eintritt und auch vom Fach-
mann nicht gewollt ist, konnte er diese den ursprünglichen Unterlagen auch nicht
als zur Erfindung gehörend entnehmen.
Zuletzt ist noch festzustellen, dass an keiner Stelle der ursprünglichen Unterlagen
offenbart ist, dass der proximale Endbereich (16) verformbar sein soll. Vielmehr ist
er in der Beschreibung als Hebelpunkt, also als Fixpunkt bezeichnet (Seite 7, Ab-
satz 3). Auch der Angabe, dass ein virtueller Rotationsmittelpunkt des Verriege-
lungsarms nahe zu dem proximalen Endbereich kommt (Seite 8, Absatz 5), ent-
nimmt der Fachmann keineswegs, dass sich das Material im proximalen Endbe-
reich verformen soll. Im Gegenteil ergibt sich aus der Funktion des proximalen
- 8 -
Endbereichs (16) als Hebelpunkt in Zusammenhang mit der elastischen Verfor-
mung des Verformungsbereichs (17), dass eine Verformung des proximalen End-
bereichs (16) zu vermeiden ist.
Die Anmeldung konnte mithin wegen des gemäß § 38 Satz 1 PatG unzulässig
erweiterten geltenden Patentanspruchs 1 nicht zur Erteilung führen. Die Be-
schwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung musste daher schon aus die-
sem Grund erfolglos bleiben.
4.
Im Übrigen hätte die Beschwerde auch keinen Erfolg, führte man die For-
mulierung auf die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarte Erfindung zurück.
Aus der bereits von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschrift
US 4 214 802 A (D2) (vgl. insbesondere der nachstehend wiedergegebenen Fi-
gur 4) ist nämlich Folgendes bekannt: ein
Verbinder (34B), der
-
ein Verbindergehäuse und
-
einen elastisch verformbaren Verriegelungsarm (78) aufweist,
 wobei der Verriegelungsarm (78) mit einem proximalen End-
bereich
 auf einer Außenfläche des Verbindergehäuses angeordnet
ist (an der Schraffur ist erkennbar, dass der Verriegelungs-
arm (78) einstückig mit dem Gehäuse ausgebildet ist und
-
der Verriegelungsarm (78)
 einen elastischen Verformungsbereich,
 einen Vorsprung (81) und
 einen Armbereich aufweist, und
 die Armbereiche sich entlang der Außenfläche des Verbin-
dergehäuses erstrecken und
- 9 -
-
der Vorsprung (81) mit einem korrespondierenden Verbinder
(34A) verbindbar ist,
wobei
a
1
die elastischen Verformungsbereiche sich
a
2
in Bezug zur Außenfläche des Verbindergehäuses linear schräg
von den Endbereichen zu dem Bereich des Vorsprungs (81) er-
strecken, und
a
3
sich der Armbereich von dem Ende des jeweiligen Verformungs-
bereichs aus erstreckt.
Da es gemäß der Angabe in Merkmal d
2
auf die Druckkraft ankommt, die im Be-
reich des Stegs bzw. Vorsprungs eingeleitet wird, ist für die Erfindung nicht von
Belang, unter welchem Winkel der Armbereich dort angelenkt ist, zumal auch in
den Zeichnungen der Anmeldung zwischen dem elastischen Verformungsbereich
und dem Armbereich kein spitzer Winkel dargestellt ist, wie bei der Angabe V-för-
mig zu erwarten wäre, sondern ein stumpfer. Bei einer Krafteinleitung am äußeren
Ende des Armbereichs (78) dürfte es auch bei dem Gegenstand aus der Druck-
schrift D2 zu einem Knick im Bereich des Befestigungsvorsprungs (81) kommen
und somit eine V-Form im Sinne der Anmeldung entstehen.
Figur 4 der Druckschrift D2 mit
Hervorhebungen und Beschriftungen
durch den Senat.
- 10 -
Gerade die von der Anmelderin in ihrer beim Bundespatentgericht mit Schreiben
vom 20.°Oktober 2015 eingegangenen Beschwerdebegründung (Seite 6, Ab-
satz 3) betonte filigrane Ausführung des Armbereichs des Verriegelungsarms ge-
mäß der Druckschrift D2 lässt auf eine solche Verformbarkeit schließen.
Der Grundgedanke der Erfindung liegt nach Erkenntnis des Senats aber nicht in
der Abwinklung des Armbereichs, sondern vielmehr darin, dass die elastische
Verformung im Bereich des Verformungsbereiches (17) stattfindet, d. h. angren-
zend an die Außenfläche des Verbindergehäuses, wobei der Verformungsbereich
einseitig im proximalen Endbereich (16) unbeweglich festgehalten ist.
Wenn sich bei dem in der Anmeldung offenbarten Gegenstand die erwünschte
Wirkung, dass sich der elastischen Verformungsbereich (17) unter Aufbringung
einer Druckkraft auf den Steg (14) elastisch verformt und gleichzeitig die Winkel-
lage zwischen Verformungsbereich (17) und dem Armbereich (18) unverändert
bleibt, einstellt, ist die gleiche Wirkung auch bei dem Verbinder gemäß Druck-
schrift D2 zu erwarten, da sich die hierfür wesentlichen Einzelheiten nicht vonei-
nander unterscheiden.
Dabei ist es unerheblich, dass die Funktionalität bzw. Wirkung als solche in der
Druckschrift D2 nicht erwähnt ist.
Somit wäre ein auf die ursprüngliche Offenbarung zurückgeführter Patentan-
spruch 1 nach Überzeugung des Senats mangels Neuheit seines Gegenstandes
nicht gewährbar.
Selbst unter der Annahme, dass die jeweilige Verdoppelung der proximalen End-
bereiche, der Verformungsbereiche sowie der Armbereiche den ursprünglichen
Unterlagen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen war, kommt der Senat zu
keinem anderen Ergebnis, da die Verdoppelung des Verriegelungsarm an sich
bereits aus der Druckschrift US 6 364 685 B1 (D6) bekannt ist. Sollte der Fach-
mann vor dem Problem stehen, dass die haptische Rückmeldung der Verriegelung
bei dem Verbinder gemäß Druckschrift D2 nicht befriedigend ist, steht es in sei-
- 11 -
nem Belieben, den Querschnitt des elastischen Verformungsbereichs zu vergrö-
ßern oder parallel dazu einen zweiten anzuordnen.
5.
Bei der im geltenden Patentanspruch 2 genannten Maßnahme, zwischen
dem Endbereich des Armbereiches und der Außenfläche einen Zwischenraum
vorzusehen, handelt es sich um eine fachnotorisch übliche Ausgestaltung. Auch
bei den Verbindern gemäß den Druckschriften D2 oder D6 ist nichts anderes vor-
gesehen.
Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Be-
fangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat.
- 12 -
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
J. Müller
Arnoldi
Hu