Urteil des BPatG vom 11.02.2015

Stand der Technik, Anschluss, Schalter, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 36/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Februar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 10 2005 002 359
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Matter und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 17. November 2011 aufgehoben.
2. Das Patent 10 2005 002 359 wird aufgrund folgender Unterla-
gen weiter beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 16, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung,
angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung,
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Einsprechenden zurückge-
wiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. Januar 2005 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss vom
21. Juli 2009 das Patent 10 2005 002
359 mit der Bezeichnung „Schaltung zur
Strombegrenzung und Verfahren zum Betrieb der Schaltung“ erteilt worden. Die
Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 31. Dezember 2009 erfolgt.
Gegen das Patent hat die P
… GmbH mit Schriftsatz vom 31. März 2010, einge-
gangen per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Ein-
spruch eingelegt und beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Einsprechende hat
geltend gemacht, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und voll-
ständig, so dass ein Fachmann sie ausführen könne (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 2 PatG), und der Gegenstand des Patents
sei nicht neu, jedenfalls beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 59
Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 1 sowie §§ 1, 3 PatG).
Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende auf die Druckschriften:
E1
UNITRODE: product data handbook, April 1997, S. 3-388
bis 3-397.
E2
TIETZE, U.; SCHENK, Ch.: Halbleiter-Schaltungstechnik,
12. Auflage, Springer, 2002, Seiten 942 bis 948.
E3
WO 02/052688 A1
E4
US 4 816 982 A
E5
DIXON, L. H. Jr.: High Power Factor Preregulators for Off-
Line Power Supplies, UNITRODE, 2003.
E6
DE 37 84 960 T2
E7
DE 299 23 111 U1
E8
DE 43 44 355 A1
- 4 -
E9
US 5 422 562 A
E10
tion Mode Sepic and Ćuk, Power Factor Preregulator: Ana-
lysis and Design. In: IEEE Transactions on Industrial Elec-
tronics, Vol. 44, No. 5, October 1997.
E15
Durch den am Ende der Anhörung am 17. November 2011 verkündeten Beschluss
hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent be-
schränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
7. März 2012, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am
selben Tag. Im Beschwerdeverfahren macht die Einsprechende
– wie auch bereits
vor dem Patentamt
– mangelnde Offenbarung und fehlende Patentfähigkeit gel-
tend. Zudem sei Anspruch 11 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung in unzu-
lässiger Weise geändert worden.
Zum Stand der Technik verweist die Einsprechende im Beschwerdeverfahren zu-
sätzlich auf die Schriften:
E16
E17
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. November 2011 aufzuheben und das Patent
10 2005 002 359 in vollem Umfang zu widerrufen.
- 5 -
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise,
unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen das angegriffe-
ne Patent weiter beschränkt aufgrund folgender Unterlagen auf-
recht zu erhalten:
Patentansprüche 1 bis 16 und
angepasste Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Der in der Anhörung am 17. November 2011 vor dem Patentamt überreichte An-
spruch 1, mit dem das Patent beschränkt aufrecht erhalten wurde und mit dem
das Patent nach Hauptantrag verteidigt wird, lautet unter Einfügung einer Gliede-
rung (Änderungen gegenüber dem erteilten Anspruch 1 gekennzeichnet):
1
Schaltung zur Strombegrenzung, umfassend
1.1 - einen Schalter (S1),
1.2 - eine Diode (D1),
1.3 - eine Induktivität (L1),
1.4 - einen Eingang mit einem ersten Anschluss (101) und mit ei-
nem zweiten Anschluss (102),
- 6 -
1.5 - einen Ausgang mit einem ersten Anschluss (103) und mit
einem zweiten Anschluss (104),
1.6 - wobei der erste Anschluss (101) des Eingangs über den
Schalter (S1) mit der Induktivität (L1) und mit der Kathode
der Diode (D1) und über die Induktivität (L1) mit dem ersten
Anschluss (103) des Ausgangs verbunden ist,
1.7 - wobei die Anode der Diode (D1) mit dem zweiten An-
schluss (102) des Eingangs und mit dem zweiten An-
schluss (104) des Ausgangs verbunden ist,
1.8 - wobei die Induktivität (L1) eine Induktivität eines Filters, ins-
besondere eines Hochfrequenz-Filters, ist, und
1.9 - wobei die Schaltung zwischen zwei Kondensatoren (C1,
C2) eines des Hochfrequenz-Filters angeordnet ist,
1.10 - wobei der Schalter bei Überschreiten eines vorgegebenen
Strom-Schwellwerts geöffnet wird, und
1.11 - wobei der Schalter zumindest zeitweise in einem vorgege-
benen Takt geschlossen und geöffnet wird.
- 7 -
Der nebengeordnete Anspruch 11 nach Hauptantrag lautet gegliedert (Änderun-
gen gegenüber dem erteilten Anspruch 12 gekennzeichnet):
11
Verfahren zur Ansteuerung der Schaltung zur Strombegren-
zung gemäß einem der vorstehenden Ansprüche,
1.10 bei der der Schalter (S1) bei Überschreiten eines vorgegebe-
nen Strom Schwellwertes geöffnet wird.
Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 vor dem Patentgericht
überreichte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet gegliedert (Änderungen ge-
genüber Anspruch 1 nach Hauptantrag gekennzeichnet):
1
Schaltung zur Strombegrenzung, umfassend
1.1 - einen Schalter (S1S2),
1.2 - eine Diode (D1D2),
1.3 - eine Induktivität (L1L2),
1.4 - einen Eingang mit einem ersten Anschluss (101) und mit ei-
nem zweiten Anschluss (102),
1.5 - einen Ausgang mit einem ersten Anschluss (103) und mit
einem zweiten Anschluss (104),
1.6 - wobei der erste Anschluss (101) des Eingangs über den
Schalter (S1S2) mit der Induktivität (L1L2) und mit der Katho-
de der Diode (D1D2) und über die Induktivität (L1L2) mit dem
ersten Anschluss (103) des Ausgangs verbunden ist,
- 8 -
1.7 - wobei die Anode der Diode (D1D2) mit dem zweiten An-
schluss (102) des Eingangs und mit dem zweiten An-
schluss (104) des Ausgangs verbunden ist,
1.8 - wobei die Induktivität (L1L2) eine Induktivität eines Hochfre-
quenz-Filters ist,
1.9 - wobei die Schaltung zwischen zwei Kondensatoren (C1,
C2) des Hochfrequenz-Filters angeordnet ist,
1.10 - wobei der Schalter (S2) bei Überschreiten eines vorgegebe-
nen Strom-Schwellwerts geöffnet wird und
1.11
H
- wobei der Schalter dann zumindest zeitweise in einem
vorgegebenen Takt geschlossen und geöffnet wird,
1.12
H
wobei an den Ausgang eine Schaltung zur Powerfaktorkor-
rektur (330) angeschlossen ist.
Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 vor dem Patentgericht
überreichte Patentanspruch 10 nach Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 11 nach
Hauptantrag und lautet:
10
Verfahren zur Ansteuerung der Schaltung zur Strombegren-
zung gemäß einem der vorstehenden Ansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
- 9 -
II.
1.
sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Aufrechterhaltung des
Patents mit einer Beschränkung führt (§ 21 Abs. 2 PatG).
2.
zum Betrieb der Schaltung.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung bestehe grundsätzlich
das Problem, einen Einschaltstrom für einen elektrischen Verbraucher, z. B. ein
elektrisches Gerät, zu begrenzen. Unmittelbar nach dem Einschalten des elektri-
schen Verbrauchers würden z. B. Kondensatoren aufgeladen, was kurzzeitig zu
einer hohen Strombelastung der Versorgung und des Verbrauchers und des (ex-
ternen) Schalters im Besonderen führe. Der Erfindung liege daher die Aufgabe zu-
grunde, eine Schaltung zur wirksamen Strombegrenzung ohne hohe Verluste bzw.
ein Verfahren zum Betrieb dieser Schaltung anzugeben (Patentschrift, S. 2/13,
Abs. [0002], [0011]).
3.
Dipl.-Ing. der Elektrotechnik zu Grunde, der mit der Entwicklung und Konstruktion
von Schaltnetzteilen vertraut ist.
4.
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Zur Lösung der gestellten Aufgabe wird im Anspruch 1 nach Hauptantrag eine
Schaltung zur Strombegrenzung angegeben, die eine Induktivität umfasst (Merk-
mal 1.3) und die zwischen zwei Kondensatoren (C1, C2) angeordnet ist (Merk-
mal 1.9). Eine solche Schaltung ist in Fig. 3, Bezugszeichen 320 oder auch Fig. 5,
BZ 320 der Patentschrift dargestellt.
- 10 -
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag enthält hinsichtlich der weiteren Elemente der
Schaltung, wie z. B. Schalter (S1), Diode (D1), Induktivität (L1), zwar Bezugszei-
chen aus der nicht zur Erfindung gehörenden Fig. 1 der Patentschrift. Diese offen-
sichtlich fehlerhaften Bezugszeichen stellt der Fachmann jedoch ohne Weiteres
z. B. als Schalter (S2), Diode (D2), Induktivität (L2) richtig.
Mit den Merkmalen 1.10 und 1.11 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist vorgege-
ben, dass der Schalter, der zwischen den beiden Kondensatoren angeordnet ist
(Merkmal 1.1, 1.9), bei Überschreiten eines vorgegebenen Strom-Schwellwertes
geöffnet wird (Merkmal 1.10), und zumindest zeitweise mit einem vorgegebenen
Takt geschlossen und geöffnet wird (Merkmal 1.11). Entgegen der Auffassung der
Einsprechenden sind sowohl das funktionelle Merkmal 1.10 als auch das funktio-
nelle Merkmal 1.11 geeignet, die Schaltung nach Anspruch 1 weiterzubilden, denn
diese Merkmale geben dem Fachmann an, dass der Schalter auf eine bestimmte
Art und Weise anzusteuern ist. Die zum Ansteuern des Schalters notwendigen
Schaltungsbestandteile sind im Anspruch 1 zwar nicht konkret angegeben, die
Merkmale 1.10 und 1.11 sind jedoch ein zusammenfassendes Merkmal für alle
Mittel, die die beanspruchte Funktion des Öffnens des Schalters bei einem be-
stimmten Strom-Schwellwert bzw. des Schließens und Öffnens in einem vorgege-
benen Takt bewirken können.
- 11 -
Wie die Einsprechende zu Recht geltend gemacht hat, lässt es der Wortlaut des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag offen, ob der Schalter bei Unterschreiten des
Strom-Schwellwerts ebenfalls getaktet betrieben oder hingegen geschlossen ist.
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag gibt in den Merkmalen 1.8 und 1.9 allerdings
vor, dass die Induktivität und die zwei Kondensatoren einen Hochfrequenz-Filter
bilden sollen. Da bei geöffneten Schalter der Ausgang vom Eingang der Schaltung
getrennt ist, ist es für den Fachmann klar, dass die Schaltung einen Betriebszu-
stand unterhalb des Strom-Schwellwertes mit geschlossenem Schalter haben
muss, denn die Induktivität und die beiden Kondensatoren können weder bei ge-
öffneten noch bei getaktetem Schalter die angestrebte Funktion der Hochfre-
quenzfilterung erfüllen und bilden nur bei geschlossenem Schalter einen Tiefpass-
filter in π-Topologie.
Auch aus den übrigen Teilen der Patentschrift entnimmt der Fachmann nichts an-
deres. Der Fachmann entnimmt der Patentschrift, dass die Schaltung 320 der Fi-
guren 3 bzw. 5 bzw. die in der Figur 4 gezeigte Schaltung zwei Funktionen auf-
weist: Strombegrenzung beim Einschalten und im laufenden Betrieb (vgl. Patent-
schrift Abs. [0002], [0010], [0014], [0029], [0030], [0040], [0054], [0061], [0062],
Anspruch 19) sowie Hochfrequenzfilterung (Abs. [0013], [0017], [0043], [0044],
[0053], [0062], Anspruch 1). Auf die Filterungsfunktion wird nur in Ausnahmesitua-
tionen verzichtet, nämlich genau dann, wenn der Strom durch die Schaltung zu
hoch ist, sei es beim Einschalten einer übergeordneten Stromversorgung oder sei
es durch im Normalbetrieb auftretenden Überspannungen, ausgelöst etwa durch
Blitzeinschlag.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden sieht der Senat die mit Anspruch 1
nach Hauptantrag beanspruchte Schaltung nicht als Tiefsetzsteller an. Weder in
Anspruch 1 noch der gesamten Patentschrift wird als Funktion der erfindungsge-
mäßen Schaltung angegeben, eine Eingangsgleichspannung in eine niedrigere
Ausgangsgleichspannung umzusetzen. Auch der Begriff des Tiefsetzstellers oder
- 12 -
dazu synonyme Begriffe, wie z. B. Abwärtswandler, step down converter, buck
converter, buck regulator, werden dort nicht verwendet. Der Fachmann liest eine
dauerhafte Funktion der Schaltung als Tiefsetzsteller in der Patentschrift auch
nicht mit, denn in den Ausführungsbeispielen geht es um Stromversorgungen die
alle hierzu notwendigen Schaltungsteile, etwa Gleichrichter 310, Leistungsfaktor-
korrekturschaltung 330 und (getaktete) DC/DC-Wandler 340 zusätzlich zur Schal-
tung zur Strombegrenzung 320 aufweisen (vgl. die Figuren 3 und 5).
Der Senat rechnet es dem Fachmann zu, dass er die in Anspruch 1 nach Haupt-
antrag genannten Schaltelemente dimensionieren und die Schaltung ausführen
kann. Dem Fachmann sind auch Verfahren zur Transientenerkennung d. h. Über-
spannungserkennung bekannt.
Eine mangelnde Offenbarung des Patentgegenstands nach Hauptantrag kann der
Senat daher nicht feststellen.
5.
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG) und führt auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten
Patents (§ 21 Abs. 1 Nummer 4 und § 22 Abs. 1 letzte Alternative PatG).
Der Anspruch 1 nach Hauptantrag, mit dem das Patent beschränkt aufrechterhal-
ten wurde, geht in zulässiger Weise auf die ursprünglich am Anmeldetag einge-
reichten Ansprüche 1, 5, 6, 14 und 17 zurück. Gegenüber dem erteilten An-
spruch 1 wurde eine fakultative Angabe gestrichen (Merkmal 1.8) und die Merk-
male aus den erteilten Ansprüchen 12 und 15 hinzugefügt (Merkmale 1.0, 1.11).
Die Aufnahme dieser zusätzlichen, beschränkenden Merkmale in den Anspruch 1
nach Hauptantrag erweitert den Schutzbereich des erteilten Patents nicht.
- 13 -
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden beruht auch der nebengeordnete
Anspruch 11 nach Hauptantrag weder auf einer unzulässigen Erweiterung noch
führt er zu einer Schutzbereichserweiterung, denn das gegenüber dem ursprüngli-
chen Anspruch 14 vom Anmeldetag bzw. gegenüber dem erteilten Anspruch 12
einzig gestrichene Merkmal 1.10, dass der der Schalter (S1) bei Überschreiten ei-
nes vorgegebenen Strom-Schwellwertes geöffnet wird, ist durch zumindest mittel-
baren Rückbezug auf den Anspruch 1 nach Hauptantrag (vgl. Merkmal 1.10 des
Anspruchs 1) weiterhin Bestandteil des mit dem nebengeordneten Anspruch 11
beanspruchten Gegenstands.
Auch die Unteransprüche nach Hauptantrag sind zulässig.
6.
ruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
6.1
kommt dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag am nächsten.
E5
Beschreibung, ist, in Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Fol-
gendes bekannt (Nichtzutreffendes gestrichen): eine
1 Schaltung zur Strombegrenzung (Seite 6-14, linke Spalte,
Abs.
3: „circuit which can limit load overcurrent as well as start-
up inrush surge”), umfassend
- 14 -
1.1 - einen Schalter (
Fig. 11: „linker“ NMOS-Transistor),
1.2 - eine Diode (
Fig. 11: „linke” Diode),
1.3 - eine Induktivität (Fig. 11: Induktivität L),
1.4 - einen Eingang mit einem ersten Anschluss und mit einem
zweiten Anschluss (Fig. 11: Ausgänge des Gleichrichters),
1.5 - einen Ausgang mit einem ersten Anschluss und mit einem
zweiten Anschluss (Fig. 11
: „rechter“ Anschluss der Induktivi-
tät
L und „rechter“ Anschluss des Widerstands Rsense),
1.6 - wobei der erste Anschluss des Eingangs über den Schalter
mit der Induktivität und mit der Kathode der Diode und über
die Induktivität mit dem ersten Anschluss des Ausgangs ver-
bunden ist (vgl. Fig. 11),
1.7 - wobei die Anode der Diode mit dem zweiten Anschluss des
Eingangs und mit dem zweiten Anschluss des Ausgangs ver-
bunden ist (vgl. Fig. 11),
1.8 - wobei die Induktivität eine Induktivität eines Hochfrequenz-
Filters ist,
- 15 -
1.9
Teil
- wobei die Schaltung zwischen zwei Kondensatoren (C1,
C2) des Hochfrequenz-Filters angeordnet ist einen Konden-
sator eines Hochfrequenz-Filters aufweist,
1.10 - wobei der Schalter bei Überschreiten eines vorgegebenen
Strom-Schwellwerts geöffnet wird, und
1.11 - wobei der Schalter zumindest zeitweise in einem vorgege-
benen Takt geschlossen und geöffnet wird (Seite 6-14, lin-
ke Spalte, Absatz
3: „During load overcurrent or start-up sur-
ge conditions […] the buck switch is pulse width modulated
by its overcurrent controller to limit the current to the desired
level“).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher gegenüber der
E5
- 16 -
6.2
auf S. 3-394, ist, in Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Fol-
gendes bekannt (Nichtzutreffendes gestrichen): eine
1.
Schaltung zur Strombegrenzung (Foldback current limiting,
S. 3-389, linke Spalte, siebtes Aufzählungszeichen), umfas-
send
1.1 - einen Schalter Q1,
1.2 - eine Diode CR1,
1.3 - eine Induktivität L1,
1.4 - einen Eingang mit einem ersten Anschluss Vin und mit ei-
nem zweiten Anschluss (Masse),
1.5 - einen Ausgang mit einem ersten Anschluss (den Ausgang
auf der rechten Seite der Fig. 1) und mit einem zweiten An-
schluss (Masse),
1.6 - wobei der erste Anschluss Vin des Eingangs über den
Schalter Q1 mit der Induktivität L1 und mit der Kathode der
Diode CR1 und über die Induktivität L1 mit dem ersten An-
schluss des Ausgangs verbunden ist,
1.7 - wobei die Anode der Diode CR1 mit dem zweiten An-
schluss (Masse) des Eingangs und mit dem zweiten An-
schluss (Masse) des Ausgangs verbunden ist,
- 17 -
1.8 - wobei die Induktivität eine Induktivität eines Hochfrequenz-
Filters ist,
- wobei die Schaltung zwischen zwei Kondensatoren des
Hochfrequenz-Filters angeordnet ist,
- wobei der Schalter bei Überschreiten eines vorgegebenen
Strom-Schwellwerts geöffnet wird, und
- 18 -
- wobei der Schalter zumindest zeitweise in einem vorgege-
benen Takt geschlossen und geöffnet wird (mitzulesen auf
Grund des „duty cycle“, S. 3-392, linke Spalte, Abschnitt
“CAO“).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher gegenüber der
E1
6.3
Worten des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgendes bekannt
(Nichtzutreffendes gestrichen): eine
1.
Schaltung zur Strombegrenzung (S. 5, Z. 13-21), umfassend
1.1 - einen Schalter T1,
1.2 - eine Diode V1,
1.3 - eine Induktivität L,
- 19 -
1.4 - einen Eingang mit einem ersten Anschluss 1 und mit einem
zweiten Anschluss 2,
1.5 - einen Ausgang mit einem ersten Anschluss 3 und mit einem
zweiten Anschluss 4,
1.6 - wobei der erste Anschluss 1 des Eingangs über den Schal-
ter T1 mit der Induktivität L und mit der Kathode der Dio-
de V1 und über die Induktivität L1 mit dem ersten An-
schluss 3 des Ausgangs verbunden ist,
1.7 - wobei die Anode der Diode V1 mit dem zweiten An-
schluss 2 des Eingangs und mit dem zweiten Anschluss 4
des Ausgangs verbunden ist,
1.8 - wobei die Induktivität L eine Induktivität eines Hochfre-
quenz-Filters ist,
- wobei die Schaltung zwischen zwei Kondensatoren des
Hochfrequenz-Filters angeordnet ist,
- 20 -
1.10 - wobei der Schalter bei Überschreiten eines vorgegebenen
Strom-Schwellwerts (vorgegebene Nennlast) geöffnet wird
(Oszillation des Schaltreglers, S. 4, Z. 20 bis S. 5, Z. 26 in
Verbindung mit S. 3, Z. 31 bis S. 4, Z. 4), und
1.11 - wobei der Schalter zumindest zeitweise in einem vorgege-
benen Takt geschlossen und geöffnet wird (S. 1, Z. 10-22,
S. 4, Z. 16-19).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist daher gegenüber der
E16
6.4
über diesen Schriften ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag neu.
- 21 -
6.5
spruchs 1 nach Hauptantrag ohne erfinderisch tätig zu werden, denn das fehlende
Restmerkmal von 1.9, betreffend einen Kondensator am Eingang der Schaltung
E5
er z. B. die Filterwirkung erhöhen möchte. Zudem ist ein Kondensator an einem
E5,
7.
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG) und führt auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des erteilten
Patents (§ 21 Abs. 1 Nummer 4 und § 22 Abs. 1 letzte Alternative PatG).
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag wurde gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptan-
trag das Merkmal 1.12
H
angefügt, dass
1.12
H
an den Ausgang eine Schaltung zur Powerfaktorkorrek-
tur (330) angeschlossen ist.
Die Aufnahme des neuen Merkmals 1.12
H
ist durch den ursprünglich am Anmelde-
tag eingegangenen Anspruch 10 gestützt.
Nach der Beschreibung (Patentschrift, Abs. [0023]) kann die Schaltung zur Power-
faktorkorrektur bevorzugt als ein Hochsetzer (boost converter, Aufwärtswandler)
ausgeführt sein.
Weiter wurde im Anspruch 1 nach Hilfsantrag das Merkmal 1.11
H
nunmehr in ei-
nen kausalen Zusammenhang mit der Anweisung in Merkmal 1.10 gebracht, der
Schalter wird demnach bei Überschreiten eines vorgegebenen Strom-Schwell-
werts geöffnet (Merkmal 1.10) und dann zumindest zeitweise in einem vorgegebe-
nen Takt geschlossen und geöffnet (Merkmal 1.11
H
). Diese Änderung ist zum Ei-
nen durch den Rückbezug des ursprünglichen Anspruchs 17 lediglich auf einen
- 22 -
der ursprünglichen Ansprüche 14 bis 16 und zum Anderen durch die Beschrei-
bung vom Anmeldetag, S. 10, Z. 27 bis S. 11, Z. 6, gestützt, in der ausgeführt ist:
„Überschreitet der Strom I durch den Messwiderstand R4 einen
vorgegebenen Schwellwert, so wird der Mosfet V1 über die An-
steuereinheit 405 abgeschaltet. Der Strom durch den Wider-
stand R4 wird anhand der Eingänge 419 und 420 der Ansteuerein-
heit 405 ermittelt und ausgewertet. Der Mosfet V1 wird entspre-
chend dem ausgewerteten Signal von der Ansteuereinheit 405 lei-
tend oder sperrend geschaltet.
Damit dies jedoch nicht zu einer dauerhaften Sperrung führt,
steuert die Ansteuereinheit den Mosfet V1 derart an, dass er mit
einer (insbesondere variablen) Frequenz schließt und öffnet und
somit der Strom I durch die Frequenz, mit der der Mosfet V1 ange-
steuert wird, bestimmt ist.“
In den Anspruch 1 nach Hilfsantrag wurden somit gegenüber dem Anspruch 1
nach Hauptantrag zusätzliche, ursprünglich offenbarte Angaben aufgenommen,
die den Gegenstand des Anspruchs beschränken und folglich auch nicht zu einer
Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber dem erteilten Patents führen.
Der Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag wurde gegenüber dem Anspruch 11 gemäß
Hauptantrag nur in der Nummerierung angepasst und ist aus den vorstehend zum
Hauptantrag genannten Gründen ebenfalls zulässig.
Auch die Unteransprüche nach Hilfsantrag sind zulässig.
8.
fenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
- 23 -
Die Anweisungen in dem geänderten Merkmal 1.11
H
kann der Fachmann ausfüh-
ren. Zunächst gibt das unmittelbar vorangehende Merkmal 1.10 vor, dass der
Schalter geöffnet wird, wenn ein vorgegebener Strom-Schwellwert überschritten
wird. Eine derartige Ansteuerung des Schalters beim Erreichen einer bestimmten
Auslösebedingung kann der Fachmann schaltungstechnisch abbilden. Ggfls. kann
er sich hierfür an den weiterführenden Angaben in den Abs. [0068], [0069] bzw.
Fig. 5 der Streitpatentschrift orientieren. Das Merkmal 1.11
H
gibt nunmehr vor,
dass zu einem späteren, nicht näher bestimmten darauf folgenden Zeitpunkt nach
dem Ereignis in Merkmal
1.10 („dann“) der Schalter zumindest zeitweise in einem
vorgegebenen Takt geschlossen und geöffnet wird. Entgegen der Auffassung der
Einsprechenden erfordert es die Anweisung in Merkmal 1.11
H
nicht, dass der
Strom-Schwellwert dann weiterhin noch überschritten sein muss.
Auch Schaltungen zur Powerfaktorkorrektur (geändertes Merkmal 1.12
H
) kann der
Fachmann dimensionieren.
Eine mangelnde Offenbarung des Patentgegenstands nach Hilfsantrag kann der
Senat daher nicht feststellen.
9.
was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG
i. V. m. § 9 Abs. 4 PatV).
Die Einsprechende wendet ein, dass mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag eine
Schaltung zur Strombegrenzung beansprucht sei. Eine an einen Ausgang der
Schaltung zur Strombegrenzung angeschlossene (weitere) Schaltung zur Power-
faktorkorrektur (Merkmal 1.12
H
) könne die Schaltung zur Strombegrenzung nicht
weiterbilden.
Dieser Auffassung konnte sich der Senat nicht anschließen.
- 24 -
Mit dem einteilig abgefassten Anspruch 1 nach Hilfsantrag wird nicht nur eine
Schaltung zur Strombegrenzung beansprucht, sondern eine Schaltung zur Strom-
begrenzung (Merkmal 1) an die eine Schaltung zur Powerfaktorkorrektur ange-
schlossen ist (Merkmal 1.12
H
) und damit ein aus zwei Schaltungen zusammenge-
setzter Gegenstand, der durch alle im Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthaltenen
Merkmale näher bestimmt ist, insbesondere auch durch das Merkmal 1.12
H
.
10.
ruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
10.1
E5
E5
Spalte, „operates in either boost mode or
buck mode“).
E5
rechte NMOS-Transistor durchschaltet, wird der Kondensator am Ausgang der
E5
mehr als Hochfrequenzfilter.
E5
Anregungen, in der Schaltung nach Fig. 11 den ausgangsseitigen Kondensator
zwischen der Induktivität L und dem rechten NMOS-Transistor anzuordnen und
eine zusätzliche, von der Induktivität L verschiedene Induktivität für die Schaltung
- 25 -
zur Powerfaktorkorrektur vorzusehen, um damit die Anweisung des Merk-
mals 1.12
H
zu verwirklichen, die Schaltung zur Powerfaktorkorrektur an den Aus-
gang der Schaltung zur Strombegrenzung mit den Merkmalen 1.1 bis 1.11 zu-
schließen.
10.2
kommt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags,
ohne erfinderisch tätig zu werden.
Die Einsprechende hat zwar insoweit Recht, dass Hochsetzsteller dem Fachmann
E2
E3
sind.
E1
her eine Schaltung zur Powerfaktorkorrektur nahe legen, die an den Ausgang ei-
nes Tiefsetzstellers angeschlossen ist.
Jedoch legt auch eine solche Zusammenschau nicht die Anweisungen in den
Merkmalen 1.8 und 1.9 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nahe, dass die Induktivi-
tät (L1) eine Induktivität eines Hochfrequenz-Filters ist, und die Schaltung zwi-
schen zwei Kondensatoren (C1, C2) des Hochfrequenz-Filters angeordnet ist (vgl.
die vorstehenden Ausführungen in Verbindungen mit den Merkmalen 1.8 und 1.9
im Anspruch 1 nach Hauptantrag). Denn dies würde nach Überzeugung des Se-
E1
mindest in einem Betriebszustand geschlossen zu betreiben und auf die Funktion
der Abwärtswandlung der Eingangsgleichspannung zu verzichten. Hierzu erhält
E1
- 26 -
Entgegen dem Einwand der Einsprechenden erschöpft sich die Lehre des An-
spruchs 1 nach Hilfsantrag nach Überzeugung des Senats somit nicht etwa in ei-
ner Aggregation bereits für sich aus dem Stand der Technik bekannter Merkmale,
E1
E2
Hilfsantrags mit denselben Bauelementen zumindest im Betriebszustand mit ge-
schlossenem Schalter gleichzeitig die Funktion der Hochfrequenzfilterung und die
der Powerfaktorkorrektur.
10.3
ren
im
Verfahren
befindlichen
Schriften,
etwa
aus
der
E17
DE 33 10 678 C2, hat der Fachmann nach Überzeugung des Senats keine Veran-
lassung, auf die Funktion des Tiefsetzstellers, eine Eingangsgleichspannung in ei-
ne niedrigere Ausgangsgleichspannung umzusetzen, zu verzichten und die Schal-
tungen nicht mehr getaktet, sondern mit (dauerhaft) geschlossenen Schalter zu
betreiben.
10.4
Schriften legen den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag nicht nahe.
10.5
übrigen Unterlagen erfüllen ebenso die an sie zu stellenden Anforderungen.
11.
Umfang des Hilfsantrags weiter beschränkt aufrecht zu erhalten und die Be-
schwerde der Einsprechenden im Übrigen zurückzuweisen.
- 27 -
12.
Dr. Hartung
Kirschneck
Arnoldi
Matter
- 28 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
Rechtsbeschwerde
gelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).