Urteil des BPatG vom 02.11.2015

Daten, Patent, Speicher, Zustand

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 36/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. November 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 050 153.8
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsit-
zenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck und der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müller
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
– Prüfungsstelle für Klasse H 02 P – hat
die am 19. Oktober 2007 eingereichte Anmeldung mit der in Anspruch genomme-
nen
Priorität
der
japanischen
Patentanmeldung
JP 2006-288226
vom
24. Oktober 2006 durch Beschluss, verkündet am Ende einer Anhörung am
10. Dezember 2010, zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung ist ausge-
führt, die Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag seien mangels erfinderi-
scher Tätigkeit nicht gewährbar.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
25. März 2011. Sie ist
– wie schriftsätzlich angekündigt – zu der mündlichen Ver-
handlung nicht erschienen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß mit Schriftsatz
vom 30. Mai 2011,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 P des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2010 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu
erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 vom 30. Mai 2011,
Beschreibung sowie Zeichnungen, Figuren 1 bis 3,
jeweils vom 29. Oktober 2007.
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Der geltende Anspruch 1 vom 30. Mai 2011 lautet (mit einer eingefügten Gliede-
rung):
1.
Steuervorrichtung (2),
a)
die eine Stromerzeugung eines Elektrogenerators (1) steuert und
b)
mit einer äußeren Steuervorrichtung (5) kommuniziert, mit:
c)
einem Empfänger (24), der ein Befehlssignal, das durch die äu-
ßere Steuervorrichtung (5) gesendet wird, empfängt;
d)
einer Steuerung (23), die die Stromerzeugung des Elektroge-
nerators (1) gemäß dem Befehlssignal, das durch den Empfän-
ger (24) empfangen wird, steuert;
e)
einem Initialisierungszustandserfasser (26), der einen Initialisie-
rungszustand der Steuervorrichtung (2) erfasst;
f)
einem Sender (24), der, wenn der Initialisierungszustand der
Steuervorrichtung (2) durch den Initialisierungszustandserfasser
(26) erfasst wird, ein Informationssignal zu der äußeren Steuer-
vorrichtung (5) sendet, wodurch die äußere Steuervorrichtung (5)
informiert wird, dass die Steuervorrichtung (2) in dem Initialisie-
rungszustand ist, wobei
g)
das Befehlssignal mindestens einen Zielwert (Vt, Tt) eines
Stromerzeugungssteuerparameters anzeigt; wobei ferner
h)
die Steuervorrichtung (2) einen Befehlssignalspeicher (25) auf-
weist, der den Zielwert (Vt, Tt) des Stromerzeugungs-Steuerpa-
rameters, der durch das Befehlssignal angezeigt wird, speichert,
i)
wobei in dem Initialisierungszustand der Steuervorrichtung (2)
der Zielwert (Vt, Tt) des Stromerzeugungs-Steuerparameters in
dem Befehlssignalspeicher (25) initialisiert wird, um einen Stan-
dardwert zu haben; und wobei
k)
der Initialisierungszustandserfasser (26) den Zielwert (Vt, Tt) des
Stromerzeugungs-Steuerparameters, der in dem Befehlssignal-
speicher (25) gespeichert ist, überwacht und bestimmt, dass die
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Steuervorrichtung (2) in dem Initialisierungszustand ist, wenn der
Zielwert (Vt, Tt) initialisiert ist, um den Standardwert zu haben.
Der nebengeordnete geltende Anspruch 8 vom 30. Mai 2011 lautet (mit einer ein-
gefügten Gliederung):
8.
System zur Erzeugung eines elektrisches Stroms mit:
L)
einem Elektrogenerator (1); und
b')
einer ersten und einer zweiten Steuervorrichtung (2, 5), die mitei-
nander kommunizieren und
a')
zusammen eine Stromerzeugung des Elektrogenerators (1) steu-
ern,
1')
wobei die erste Steuervorrichtung (2) folgende Merkmale auf-
weist:
c)
einen Empfänger (24), der ein Befehlssignal, das durch die
zweite Steuervorrichtung (5) gesendet wird, empfängt;
d)
eine Steuerung (23), die eine Stromerzeugung des Elektroge-
nerators (1) gemäß dem Befehlssignal, das durch den Empfän-
ger (24) empfangen wird, steuert;
e)
einen Initialisierungszustandserfasser (26), der einen lnitialisie-
rungszustand der ersten Steuervorrichtung (2) erfasst und;
f)
einen Sender (24), der, wenn der lnitialisierungszustand der ers-
ten Steuervorrichtung (2) durch den lnitialisierungszustandser-
fasser (26) erfasst wird, ein lnformationssignal zu der zweiten
Steuervorrichtung (5) sendet, wodurch die zweite Steuervorrich-
tung (5) informiert wird, dass die erste Steuervorrichtung (2) in
dem lnitialisierungszustand ist, und
M)
wobei nach dem Empfang des Informationssignals die zweite
Steuervorrichtung (5) das Befehlssignal, das vorher zu der ersten
Steuervorrichtung (2) gesendet wurde, zu der ersten Steuervor-
richtung (2) neu sendet; wobei
- 5 -
g)
das Befehlssignal mindestens einen Zielwert (Vt, Tt) eines
Stromerzeugungs-Steuerparameters anzeigt; wobei ferner
h)
die erste Steuervorrichtung (2) ferner einen Befehlssignalspei-
cher (25) aufweist, der den Zielwert (Vt, Tt) des Stromerzeu-
gungs-Steuerparameters, der durch das Befehlssignal angezeigt
wird, speichert,
i')
und bei dem in dem lnitialisierungszustand der ersten Steuervor-
richtung (2) der Zielwert (Vt, Tt) des Stromerzeugungs-Steuerpa-
rameters in dem Befehlssignalspeicher (25) initialisiert wird, um
einen Standardwert zu haben; und wobei
k')
der lnitialisierungszustandserfasser (26) der ersten Steuervor-
richtung (2) den Zielwert (Vt, Tt) des Stromerzeugungs-Steuerpa-
rameters, der in dem Befehlssignalspeicher (25) gespeichert ist,
überwacht und bestimmt, dass die erste Steuervorrichtung (2) in
dem lnitialisierungszustand ist, wenn der Zielwert (Vt, Tt) initiali-
siert ist, um den Standardwert zu haben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Steuervorrichtung für Autowechselstromge-
neratoren mit einer Funktion einer Initialisierungszustandserfassung. Die Anmel-
dung beschreibt zunächst eine Steuervorrichtung, die eine Stromerzeugung eines
Autowechselstromgenerators steuert, mit einer Fahrzeug-ECU (Electronic Control
Unit = [zentrale] elektronische Steuereinheit) kommuniziert. Die Steuervorrichtung
des Autowechselstromgenerators erhält von der ECU Sollwerte (in der Anmeldung
Zielwerte oder Befehlssignale genannt), die in der Steuervorrichtung gespeichert
- 6 -
werden. Bei Überlastung kann Unterspannung auftreten, mit der Folge, dass die
Steuervorrichtung neu startet (in der Anmeldung Initialisierungszustand genannt)
und die Sollwerte mit Defaultwerten (in der Anmeldung Standardwerte genannt)
überschrieben werden (ursprüngliche, englische Unterlagen Seite 1, Zeile 19 bis
Seite 3, Zeile 8; Offenlegungsschrift Absätze 0004 bis 0010).
Statt einer Aufgabe ist in der Beschreibung angegeben, dass die Erfindung ange-
sichts der in der Beschreibungseinleitung erwähnten Probleme geschaffen wurde
(ursprüngliche Unterlagen Seite 3, Zeilen 11, 12; Offenlegungsschrift Ab-
satz 0011).
2.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat als Fachmann einen Diplomingenieur
(FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Digital-
reglern, insbesondere Generatorreglern in der Automobiltechnik, die über Daten-
busse miteinander kommunizieren.
3.
Einzelne Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen näherer Erläuterung:
Die äußere Steuervorrichtung ist im Ausführungsbeispiel die Fahrzeug-ECU, also
die Zentralsteuerung. Andere Steuervorrichtungen sind aber ebenfalls umfasst.
Dass das Befehlssignal nach Merkmal g einen Zielwert (Sollwert) anzeigt, versteht
der Fachmann dahingehend, dass es sich um einen Datensatz handelt, der Soll-
werte umfasst.
Der Initialisierungszustandserfasser nach Merkmal e ist zwar gegenständlich ge-
nannt. Dem Fachmann ist aber klar, dass solche Komponenten in der Regel als
Programmteile ausgeführt werden (ursprüngliche Unterlagen Seite 1, Zeilen 14 bis
18, sowie Bezeichnung und Offenlegungsschrift Absatz 0003 „Funktion eines Er-
fassens eines Init
ialisierungszustands der Steuervorrichtung“).
- 7 -
Das Merkmal i versteht der Fachmann derart, dass bei einem Neustart, den der
Fachmann mit dem Initialisierungszustand gleichsetzt, die Sollwerte auf Default-
werte (in der Anmeldung: Standardwerte) gesetzt werden. Dabei ist dem Fach-
mann klar, dass diese Defaultwerte in einem nichtflüchtigen Speicher vorgehalten
werden müssen.
4.
Das Verfahren nach Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Das Datenblatt der Firma International Rectifier „LIN Controlled Alternator Voltage
Regulator“ - Preliminary Data Sheet IRVR1O1, Ausgabe 09/2003, Seiten 1 bis 15
(Entgegenhaltung 1 des Prüfungsverfahrens) zeigt einen Regler für Kraftfahrzeug-
generatoren. Auf Seite 2 ist beschrieben, dass dieser Regler mit einer übergeord-
neten Steuerung BCM über einen LIN-Bus verbunden ist und mit ihr Daten aus-
tauscht. Die Frames für abgehende und ankommende Daten sind auf Seite 9 ge-
zeigt. Daraus geht hervor, dass die Steuerung Sollwerte für Spannung, eine Ram-
penfunktion und Grenzwerte erhält (Receive Frame) sowie Statusinformationen
und weitere Werte zurückmeldet (Transmit Frame). Auf Seite 3, Absatz 3 wird be-
schrieben, dass der Regler auch autark mit Selbsterregung und Defaultwerten
arbeiten kann.
Damit ist mit den Worten des Anspruchs 1 bekannt: eine
1.
Steuervorrichtung,
a)
die eine Stromerzeugung eines Elektrogenerators steuert und
b)
mit einer äußeren Steuervorrichtung (BCM) kommuniziert, mit:
c)
einem Empfänger (LIN Transceiver), der ein Befehlssignal (Re-
ceive Frame), das durch die äußere Steuervorrichtung (BCM)
gesendet wird, empfängt;
- 8 -
d)
einer Steuerung (LIN Controlled Voltage Regulator), die die
Stromerzeugung des Elektrogenerators gemäß dem Befehlssig-
nal, das durch den Empfänger empfangen wird, steuert;
g)
das Befehlssignal mindestens einen Zielwert (Receive Frame, A.
Voltage Setpoint, B. Load Resp. Ramp usw.) eines Stromerzeu-
gungssteuerparameters anzeigt; wobei ferner
h)
die Steuervorrichtung einen Befehlssignalspeicher aufweist (Teil
des Arbeitsspeichers, den der Fachmann als zur Aufnahme der
gesendeten Daten erforderlich mitliest), der den Zielwert des
Stromerzeugungs-Steuerparameters, der durch das Befehlssig-
nal angezeigt wird, speichert,
i)
wobei in dem Initialisierungszustand der Steuervorrichtung der
Zielwert des Stromerzeugungs-Steuerparameters in dem Be-
fehlssignalspeicher initialisiert wird, um einen Standardwert
(Seite 3, Abs. 3, Seite 6, Default regulation setpoint Voltage) zu
haben.
Im Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1, Merkmale e, f und k ist dort ein
Initialisierungszustandserfasser, der ein entsprechendes Signal zur Übermittlung
an die Zentralsteuerung erzeugt, nicht explizit beschrieben.
Bei einem Regler, der in der Lage ist, mit Defaultwerten zu arbeiten, versteht es
sich aber für den Fachmann von selbst, dass der Regler ein Signal zur Einleitung
dieses Betriebszustands, beispielsweise eines Reboots nach einem Spannungs-
zusammenbruch, braucht. Dazu muss ein entsprechendes Signal erzeugt werden.
Für den Fachmann ist weiter selbstverständlich, dass dieser Zustand an die Zen-
tralsteuerung gemeldet werden muss, denn für die Zentralsteuerung ist es wichtig,
über Informationen betreffend den Zustand der einzelnen Steuerungen zu verfü-
gen. Dementsprechend sind in der Entgegenhaltung 1 derartige Statusmeldungen
ausdrücklich in Form der Bits E, F und G im Transmit Frame (Seite 9) vorgesehen.
Hierfür sind (software- oder hardwaremäßige) Komponenten, die entsprechend
- 9 -
Merkmal e dieses Signal erzeugen und nach Merkmal f an die Zentralsteuerung
weitergeben (LIN-Transceiver im Blockdiagramm auf Seite 2 des Datenblatts
a. a. O., der der Sende/Empfangsschaltung 24 der Anmeldung entspricht), unab-
dingbar.
Nach Überzeugung des Senats sieht der Fachmann nicht nur, wie oben ausge-
führt, eine Meldung über die Einleitung eines Reboots an die Zentralsteuerung vor,
sondern in gleicher Weise wird auch der Abschluss des Bootvorgangs gemeldet,
da ab diesem Zeitpunkt wieder ein regulärer Datenaustausch möglich ist. Dabei es
ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, ein geeignetes Kriterium zu wäh-
len, anhand dessen der Abschluss des Reboots feststellbar ist. Dabei wird er
selbstverständlich auch den in Merkmal k genannten Vergleich der Sollwerte der
Steuervorrichtung mit den Defaultwerten in Betracht ziehen.
Zudem ist der Vergleich des gespeicherten Zielwerts mit dem Standardwert nach
Merkmal k eine Routine, die ohnehin Bestandteil der Fehlerkontrolle eines
Schreibvorgangs von einem externen Speicher (hier des permanten Defaultwert-
speichers) in den Arbeitsspeicher ist. Ohne die Überprüfung, dass der in den Ar-
beitsspeicher eingeschriebene Wert auch tatsächlich fehlerfrei der Defaultwert ist,
und ohne ein entsprechendes Freigabesignal für den Regelprozess mit Default-
werten
– dem Initialisierungszustand – wäre das Risiko einer fehlerhaften Rege-
lung viel zu groß.
Es bedurfte somit keiner erfinderischer Überlegungen, um zum Gegenstand des
Anspruchs 1 zu kommen.Deshalb ist der geltende Anspruch 1 nicht gewährbar.
5.
Das System zur Erzeugung eines elektrischen Stroms nach Anspruch 8
beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig
(§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG)
- 10 -
Über den geltenden Anspruch 1 hinaus ist im geltenden nebengeordneten An-
spruch 8 noch angegeben, dass nach dem Empfang des Informationssignals die
zweite (= äußere) Steuervorrichtung (5) das Befehlssignal, das vorher zu der ers-
ten Steuervorrichtung (2) (des Elektrogenerators) gesendet wurde, zu der ersten
Steuervorrichtung (2) neu sendet.
Auch bei diesem weiteren Verfahrenschritt handelt es sich um eine übliche Maß-
nahme, da der Regler des Elektrogenerators nach erfolgtem Neustart möglichst
schnell mit den bestmöglichen Sollwerten arbeiten soll. Diese sind in den von der
Zentraleinheit (= zweiten Steuervorrichtung) vor dem Neustart zuletzt an die erste
Steuervorrichtung übermittelten Werte zu finden. Daher liegt es nahe, diese Werte
neu zu senden.
Dabei handelt es sich ohnehin um das dem Fachmann unter
dem Begriff „Polling“
bekannte, allgemein übliche Datenübermittlungsverfahren, wie es auch in der Ent-
gegenhaltung 2 des Prüfungsverfahrens, der EP 1 494 099 A2 (Absätze 0072 bis
0075, 0103 bis 0108), speziell zur Übermittlung von Befehlsdaten an eine im
Defaultbetrieb arbeitende Fahrzeugkomponente beschrieben ist.
Es bedurfte somit keiner erfinderischer Überlegungen, um zum Gegenstand des
Anspruchs 8 zu kommen. Deshalb ist der geltende Anspruch 8 nicht gewährbar.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
- 11 -
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
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Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
Dr. Scholz
J. Müller
Hu