Urteil des BPatG vom 09.02.2015

Patentanspruch, Fig, Stand der Technik, Kunststoff

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 32/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 103 33 451
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Juli 2011 aufgehoben und das Patent 103 33 451 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 22. Juli 2003 unter Inanspruchnahme der inneren Priorität
203 05 936.0
vom
12. April 2003
eingereichte
Anmeldung
der
E
… GmbH & Co. KG in K…, und der B… AG in
L…, ist mit Beschluss vom 20. Januar 2010 das Patent
103 33
451 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Aufnahme von Keramik-Heizele-
menten und Verfahren zur Herstellung einer solchen“ erteilt worden. Die Veröffent-
lichung der Patenterteilung ist am 17. Juni 2010 erfolgt. Das Patent wurde am
6. April 2011 auf die B
1… GmbH und am
16. Dezember 2014 auf die Firma der Patentinhaberin umgeschrieben.
- 3 -
Gegen das Patent hat die E
1… GmbH & Co. KG mit Schriftsatz
vom 2. September 2010, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt
am 3. September 2010, Einspruch eingelegt und beantragt, das Patent in vollem
Umfang zu widerrufen. Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass der Gegen-
stand des Patents gegenüber dem Stand der Technik nicht neu bzw. nicht erfinde-
risch sei (§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 1 sowie
§§ 1, 3 PatG).
Die Einsprechende hat ihre Behauptung u. a. auf folgende Entgegenhaltung ge-
stützt:
D2
Mit dem am Ende der Anhörung vom 13. Juli 2011 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom
25. November 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am
29. November 2011. Im Beschwerdeverfahren greift die Einsprechende zusätzlich
zum Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit, den sie bereits in der 1. In-
stanz geltend gemacht hat, den Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung auf
(§ 59 Abs. 1 Satz 3 PatG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nummer 4 PatG).
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. Juli 2011 aufzuheben und das Patent zu wi-
derrufen.
- 4 -
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.
Sie beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise das angegriffene Patent aufgrund folgender Unterlagen
beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche 1
bis
28
gemäß
Hilfsantrag
vom
9. Oktober 2013,
Patentansprüche 1
bis
24
gemäß
Hilfsantrag 2
vom
14. Januar 2015,
Patentansprüche 1
bis
24
gemäß
Hilfsantrag 3
vom
14. Januar 2015,
übrige Unterlagen zu den Hilfsanträgen gemäß Patentschrift.
Die erteilte, nach Hauptantrag geltende Fassung des Patents umfasst sechs ne-
bengeordnete Ansprüche, vier Vorrichtungsansprüche 1, 14, 21 und 22 sowie zwei
Verfahrensansprüche 23 und 25.
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende Patentanspruch 1 lautet unter Hinzufü-
gung einer Gliederung:
„a Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern)
- 5 -
c
in einer Heizvorrichtung,
d
mit einem isolierenden Rahmen (1)
e
und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplat-
te (2),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet
e2 Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kon-
taktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden
sind.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende unabhängige Patentanspruch 14 lautet
gegliedert:
„a Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern)
c
in einer Heizvorrichtung,
e‘ mit einer Kontaktplatte (2),
e3 die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen Ver-
rutschen aufweist,
- 6 -
f
und mit Halteelementen (1) zum Halten der Heizelemente ge-
gen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch
e4 zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizele-
mente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Aufsprit-
zen oder
Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolierschicht.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 21 lautet
gegliedert:
„c Heizvorrichtung
g
mit einem elektrisch leitenden Profilrohr,
a1 einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (8)
in Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Quer-
stegen (1.4) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (9) auf
der den Heizelementen (8) abgewandten Seite der Kontakt-
platte (2) eingeschobenen
a‘ Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20.“
- 7 -
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende nebengeordnete Patentanspruch 22 lautet
gegliedert (Die fehlerhafte Flexion des Wortes
„Haltestege“ stellt der Fachmann
ohne Weiteres richtig. Abweichend vom Erteilungsbeschluss wurde das
Wort
„Heizvorrichtungen“ in der Patentschrift als „Reizvorrichtungen“ veröffent-
licht.):
„h Heizregister
c1 mit mehreren durch Haltestegs (12) parallel und mit Abstand
zueinander gehaltenen
c
Heizvorrichtungen (11) nach Anspruch
21.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende unabhängige Patentanspruch 23 lautet
gegliedert:
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet
e3‘ ein seitliches Halten der auf der anderen Seite der Kontakt-
platte (2) aufzulegenden PTC-Elemente gegen Verrutschen
durch Vorsprünge (2a) erfolgt,
- 8 -
e31 die durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet
sind und, dass
e4‘ zumindest auf eine einer Aufnahmeseite für die Heizelemente
abgewandten Seite einer Kontaktplatte eine Schicht aus fol-
genden Materialien haftend aufgespritzt oder aufgesprüht
wird: Kunststoff, Polymerkeramik, Keramik.“
Der erteilte, nach Hauptantrag geltende unabhängige Patentanspruch 25 lautet
gegliedert:
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet
f‘ als Halteelemente für die Heizelemente
e2‘ ein die Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch
Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2)
auf dieselbe aufgebracht wird.“
Die verteidigte Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 um-
fasst acht nebengeordnete Ansprüche, fünf davon betreffen Vorrichtungen, An-
sprüche 1, 2, 14, 20 und 21, und drei davon Herstellungsverfahren, Ansprüche 22,
24 und 25.
- 9 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet):
„a
Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern)
c
in einer Heizvorrichtung,
d
mit einem isolierenden Rahmen (1)
e
und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplat-
te (2),
e1
auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet
e2
Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kon-
taktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden
sind,
e21
I
wobei durch die Umspritzung die Kontaktplatte (2) über den
größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebilde-
ten Nuten (1.2) des Rahmens (1) gehalten ist
.“
- 10 -
Der Patentanspruch 2 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet):
„a Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern)
c
in einer Heizvorrichtung,
d
mit einem isolierenden Rahmen (1)
e
und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplat-
te (2),
e1 auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet
e5
I
Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kon-
taktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander nicht beschädi-
gungsfrei trennbar verbunden sind, und dass
e6
I
der Rahmen die Schmalseiten der Kontaktplatte (2) mit Über-
stand umfasst
.“
- 11 -
Der Patentanspruch 14 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 14 gekennzeichnet):
„a
Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern) nach Anspruch 1 oder 2
c
in einer Heizvorrichtung,
e‘
mit einer Kontaktplatte (2),
e3
die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen
Verrutschen aufweist,
f
und mit Halteelementen (14) zum Halten der Heizelemente
gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch
e4
zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizele-
mente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Auf-
spritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolier-
schicht,
e41
I
wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Mate-
rialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben be-
steht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik
.“
- 12 -
Der Patentanspruch 20 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 entspricht dem in
Nummerierung und Rückbezügen angepassten erteilten Anspruch 21 und lautet
gegliedert:
„c Heizvorrichtung
g
mit einem elektrisch leitenden Profilrohr,
a1 einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (8)
in Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Quer-
stegen (1.4) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (9) auf
der den Heizelementen (8) abgewandten Seite der Kontakt-
platte (2) eingeschobenen
a‘ Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2019.“
Der Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 entspricht dem in
Nummerierung und Rückbezug angepassten erteilten Anspruch 22 und lautet ge-
gliedert:
„h Heizregister
c1 mit mehreren durch Haltestegs (12) parallel und mit Abstand
zueinander gehaltenen
c
Heizvorrichtungen (11) nach Anspruch 2120
.“
- 13 -
Der Patentanspruch 22 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteilten Anspruch 23 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung nach Anspruch 1 oder 2,
dadurch gekennzeichnet
e3‘ ein seitliches Halten der auf der anderen Seite der Kontakt-
platte (2) aufzulegenden PTC-Elemente gegen Verrutschen
durch Vorsprünge (2a) erfolgt,
e31 die durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet
sind und, dass
e4‘
I
zumindest auf eine einer Aufnahmeseite für die Heizelemen-
te abgewandten Seite einer Kontaktplatte eine Isoliers-
Schicht aus folgenden Materialien haftend aufgespritzt oder
aufgesprüht wird: Kunststoff, Polymerkeramik, Keramik.“
- 14 -
Der Patentanspruch 24 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 25 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet
f‘
als Halteelemente für die Heizelemente (8)
e2‘ ein die Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch
Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2)
auf dieselbe aufgebracht wird,
e21
I
wobei die Umspritzung derart erfolgt, dass die Kontaktplat-
te (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstre-
ben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens gehalten
wird
.“
- 15 -
Der Patentanspruch 25 gemäß Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 25 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet
f‘
als Halteelemente für die Heizelemente (8)
e5
I
‘ ein dieeine Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1)
durch Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontakt-
platte (2) auf dieselbe aufgebracht wirdmit dieser nicht be-
schädigungsfrei trennbar verbunden wird, und dass
e6
I
die Schmalseiten der Kontaktplatte (2) durch den Rah-
men (1) mit Überstand umfasst werden
.“
Die verteidigte Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015
umfasst sechs nebengeordnete Ansprüche, Vorrichtungsansprüche 1, 11, 17 und
18 sowie Verfahrensansprüche 19 und 21.
- 16 -
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 lautet gegliedert
(Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 1 gekennzeichnet):
„a
Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern)
c
in einer Heizvorrichtung,
d
mit einem isolierenden Rahmen (1)
e
und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplat-
te (2),
e1
auf der die Heizelemente auflegbar sind,
dadurch gekennzeichnet
e2
Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kon-
taktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden
sind,
e21
I
wobei durch die Umspritzung die Kontaktplatte (2) über den
größten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebilde-
ten Nuten (1.2) des Rahmens (1) gehalten ist,
d2
II
wobei der Rahmen auf einer Seite der Kontaktplatte (2)
Querstege (1.4) aufweist, zwischen denen die Heizelemente
einlegbar sind,
- 17 -
d3
II
und wobei der Rahmen (1) Nasen (4) zum reibschlüssigen
Halten der Heizelemente in den Ausnehmungen aufweist
.“
Der unabhängige Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015
lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 14 gekennzeichnet):
„a
Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern)
c
in einer Heizvorrichtung,
e‘
mit einer Kontaktplatte (2),
e3
die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen
Verrutschen aufweist,
f
und mit Halteelementen (14) zum Halten der Heizelemente
gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
gekennzeichnet durch
e4
zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizele-
mente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Auf-
spritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolier-
schicht,
- 18 -
e41
I
wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Mate-
rialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben be-
steht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik
.“
Der
nebengeordnete
Patentanspruch 17
gemäß
Hilfsantrag 2
vom
14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 21
gekennzeichnet):
„c Heizvorrichtung
g
mit einem elektrisch leitenden Profilrohr,
a1 einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen (8)
in Ausnehmungen (3) zwischen Längsstreben (1.1) und Quer-
stegen (1.4) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (9) auf
der den Heizelementen (8) abgewandten Seite der Kontakt-
platte (2) eingeschobenen
a‘ Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 2016.“
Der
nebengeordnete
Patentanspruch 18
gemäß
Hilfsantrag 2
vom
14. Januar 2015 lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 22
gekennzeichnet):
„h Heizregister
c1 mit mehreren durch Haltestegs (12) parallel und mit Abstand
zueinander gehaltenen
c
Heizvorrichtungen (11) nach Anspruch 2117
.“
- 19 -
Der unabhängige Patentanspruch 19 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015
lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 23 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet
e3‘ ein seitliches Halten der auf der anderen Seite der Kontakt-
platte (2) aufzulegenden PTC-Elemente gegen Verrutschen
durch Vorsprünge (2a) erfolgt,
e31 die durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet
sind und, dass
e4‘ zumindest auf eine einer Aufnahmeseite für die Heizelemen-
te abgewandten Seite einer Kontaktplatte eine Isoliers-
Schicht aus folgenden Materialien haftend aufgespritzt oder
aufgesprüht wird: Kunststoff, Polymerkeramik, Keramik.“
- 20 -
Der unabhängige Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015
lautet gegliedert (Änderungen gegenüber erteiltem Anspruch 25 gekennzeichnet):
„Verfahren zum Herstellen
a
einer Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramikheizelementen
c
in einer Heizvorrichtung,
dadurch gekennzeichnet
f‘
als Halteelemente für die Heizelemente (8)
e2‘ ein die Kontaktplatte (2) aufnehmender Rahmen (1) durch
Umspritzen oder Auf- bzw. Umsprühen der Kontaktplatte (2)
auf dieselbe aufgebracht wird,
e21
I
wobei die Umspritzung derart erfolgt, dass die Kontaktplat-
te (2) über den größten Teil der Länge hin in Längsstre-
ben (1.1) ausgebildeten Nuten (1.2) des Rahmens gehalten
wird,
d2
II
der Rahmen auf einer Seite der Kontaktplatte (2) Querste-
ge (1.4) aufweist, zwischen denen die Heizelemente einleg-
bar sind,
d3
II
und der Rahmen (1) Nasen (4) zum reibschlüssigen Halten
der Heizelemente in den Ausnehmungen aufweist.
- 21 -
Die verteidigte Fassung des Patents gemäß Hilfsantrag 3 vom 14. Januar 2015
umfasst fünf nebengeordnete Ansprüche, Vorrichtungsansprüche 1, 11, 17 und 18
sowie Verfahrensanspruch 19.
Die Vorrichtungsansprüche 1, 17, 18 und 19 des Hilfsantrags 3 entsprechen den
Ansprüchen 1, 17, 18 und 21 gemäß Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015.
Der Vorrichtungsanspruch 11 des Hilfsantrags 3 wurde gegenüber dem des Hilfs-
antrags 2 vom 14. Januar 2015 auf den Anspruch 1 rückbezogen und lautet ge-
gliedert (Änderungen gegenüber Anspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 gekennzeich-
net):
„a
Vorrichtung
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (PTC-Elementen,
Kaltleitern) nach Anspruch 1
c
in einer Heizvorrichtung,
e‘
mit einer Kontaktplatte (2),
e3
die Vorsprünge (2a) zum Halten der Heizelemente gegen
Verrutschen aufweist,
f
und mit Halteelementen (4) zum Halten der Heizelemente
gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte (2),
- 22 -
gekennzeichnet durch
e4
zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizele-
mente abgewandten Seite der Kontaktplatte (2) durch Auf-
spritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolier-
schicht,
e41
I
wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Mate-
rialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben be-
steht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik.“
In der Patentschrift ist sinngemäß angegeben, dass der Erfindung die Aufgabe zu-
grunde liege, eine Aufnahmevorrichtung für Keramik-Heizelemente zu schaffen,
welche unter Vermeidung der Nachteile des Standes der Technik einfacher mit
weniger Einzelteilen und damit preiswerter herzustellen und auch einfacher zu
handhaben sei (Patentschrift, Abs. [0007]).
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Wortlauts der abhängi-
gen Patentansprüche, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2.
des angefochtenen Beschlusses zum Widerruf des Patents, da die Gegenstände
der jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche nach Hauptantrag sowie nach
den Hilfsanträgen 2 und 3 vom 14. Januar 2015 nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit beruhen (§ 21 Abs. 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 1 und 4 PatG). Eine Aufrechter-
haltung im Umfang der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag vom
- 23 -
9. Oktober 2013 hätte den Schutzbereich des Patents erweitert und den Nichtig-
keitsgrund des § 22 Abs. 1 PatG geschaffen und kam aus diesem Grund nicht in
Betracht.
2.1
Erfahrung bei der Entwicklung von elektrischen Heizvorrichtungen für Kraftfahr-
zeuge zu Grunde, dem auch die grundlegenden Fertigungstechniken von Kunst-
stoffformteilen geläufig sind.
2.2
terung:
Unter den mit den Merkmalen
e3 und e3‘ beanspruchten Vorsprüngen versteht der
Senat im üblichen Bedeutungsinhalt Teile, die herausragen oder herausstehen.
Gemäß Merkmal e31 werden die Vorsprünge durch Ausprägungen aus der Kon-
taktplatte (2) gebildet. Unter Hinzunahme des Abs. [0056] der Patentschrift sind
die Ausprägungen beispielsweise in Form von beulenartigen Ausprägungen, Bö-
gen oder hausgedrückten Laschen-Elementen zu bilden.
Die andere Seite der Kontaktplatte gemäß Merkmal
e3‘ ist die Seite der Kontakt-
platte, auf der die Keramik-Heizelemente aufgelegt werden (vgl. Abs. [0056] der
Patentschrift).
Unter den mit Merkmalen
f und f‘ beanspruchten Halteelementen zum Halten der
Heizelemente gegen Verrutschen auf der Kontaktplatte bzw. Halteelementen für
die Heizelemente können entweder der isolierende Rahmen 1 selbst (vgl. Patent-
schrift, Abs. [0022], Anspruch 16) oder die Vorsprünge 2a der Kontaktplatte
(Abs. [0022], [0056], Anspruch 15) oder auch die Nasen 4 des Rahmens verstan-
den werden (vgl. Abs. [0014], [0048], Anspruch 6 i. V. m. Anspruch 20).
- 24 -
Die mit dem Merkmal
a‘ des erteilten Anspruchs 21 in Bezug genommene in ein
Profilrohr eingeschobene Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 20 ist
die Vorrichtung zur Aufnahme von Keramik-Heizelementen (Patentschrift,
Abs.
[0003], „Die gesamte Einheit wird in ein Profilrohr eingeschoben …“).
Weiterhin sind die in Merkmal a1 angesprochenen Ausnehmungen (3) zwischen
Längsstreben (1.1) und Querstegen (1.4) Ausnehmungen zwischen Längsstreben
und Querstegen des Rahmens der Vorrichtung zur Aufnahme der Heizelemente
(vgl. Patentschrift, Abs. [0014]).
2.3
des Patents unzulässig erweitert ist oder nicht, denn der Senat ist bei der Rechts-
kontrolle der angefochtenen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz auf die Ein-
spruchsgründe beschränkt, die Gegenstand des Verfahrens vor der 1. Instanz wa-
ren (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 21, Rn. 63, Busse, PatG, 7. Aufl., § 21, Rn. 20). Den
Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG hat
die Einsprechende weder vor dem Patentamt geltend gemacht noch geht die Be-
gründung des Beschlusses der Patentabteilung hierauf ein oder hat die Patentin-
haberin selbst einer entsprechenden Prüfung im Beschwerdeverfahren zuge-
stimmt. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass die 1. Instanz unter Verstoß
gegen ihr pflichtgemäßes Ermessen die Frage der unzulässigen Erweiterung der
erteilten Ansprüche nicht in ihre Prüfung einbezogen hätte.
2.4.1
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).
- 25 -
D2
ten des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgendes bekannt
(Nichtzutreffendes gestrichen): eine
a
Vorrichtung (z. B. Fig. 3)
b
Teil
zur Aufnahme von Keramik-Heizele-
menten 16 (CTP, S. 6, Z. 12-18)
c
in einer Heizvorrichtung (barreaux
chauffant, S. 5, Z. 27-34),
d
mit einem isolierenden Rahmen (support isolant 12)
e
und mindestens einer durch diesen gehaltenen Kontaktplatte
(électrode 14),
e1
auf der die Heizelemente auflegbar sind (L'insertion des élé-
ments résistifs
16 …, S. 6, Z. 27-34),
wobei
e2
Teil
Kontaktplatte (2) und Rahmen (1) durch Umspritzen der Kon-
taktplatte (2) mit dem Rahmen (1) miteinander verbunden
sind.
- 26 -
D2
platte und Rahmen angesprochen:
Der Rahmen 12 kann aus Kunststoff, wie PEI, Polysulfan oder
PTFE, z. B. durch Gießen hergestellt werden (par moulage, S. 5,
Z. 35 bis S. 6, Z. 1). Die Kontaktplatte 14 wird entweder durch
Halteclips (clips de fixation) im Rahmen 12 gehalten (S. 9, Z. 2-4,
Fig. 10).
Alternativ kann die Kontaktplatte 14 auf dem Rahmen 12 mit auf-
rechten Stiften (picots droits) platziert werden, wobei letztere
dann erhitzt werden, um gequollene Köpfe 15'a zum Verriegeln
der Kontaktplatte auf dem isolierenden Rahmen zu bilden (S. 9,
Z. 5-8, Fig. 9).
Die Kontaktplatte kann auch nach einem Erhitzen des Rah-
mens 12 in diesen eingeführt werden, um das Material von Stif-
ten 15 zu erweichen, wobei die Kontaktplatte nach dem Abkühlen
des Materials an dem Boden 12a des Rahmens durch die Köpfe
der Stifte 15a festgelegt ist (S. 9, Z. 9-12, Fig. 11).
D2
den Träger 12 durch Extrusion direkt um einen Metallstreifen her-
zustellen, in dem zuvor Separatoren wie Reliefs 115, 117 einge-
bracht wurden (l'extrusion peut étre réalisée directement autour
d'une bande métallique, S. 11, Z. 1-5, Fig. 13).
Nach der Variante in den Fig. 17 und 18 sind Reliefs
115‘ auch
auf der Innenfläche der Bodenwand 112a des Rahmens vorgese-
hen, die in entsprechende Stanzungen 115 der Kontaktplatte 114
eingreifen (S. 11, Z. 6-15, Fig. 18). Bevorzugt wird dazu der Rah-
- 27 -
men erhitzt, so dass er weich wird und sich die Reliefs
115‘ in die
Stanzungen 115 einformen (les tetons 115 s'emboitant sur les re-
liefs 115'). Nach dem Abkühlen ergibt sich somit eine Verbindung
zwischen Rahmen und Elektrode („Apres refroidissement, une
liaison est obtenue entre le support isolant 112 et l'electro-
de
114”, S. 11, Z. 11-15).
D2
Vorrichtung zur Aufnahme von Heizelementen verschiedene Verfahren geeignet
sind. Neben mehrstufigen Verfahren, bei denen zunächst der Rahmen gegossen
und danach zum Einbringen der Kontaktplatte z. B. wieder erhitzt wird, werden
dort auch Verfahren vorgeschlagen, bei denen der Rahmen durch Extrusion direkt
um die Kontaktplatte hergestellt wird. Ein Umspritzen der Kontaktplatte mit dem
Rahmen gemäß Restmerkmal e2 oder Keramik-Heizelemente gemäß Restmerk-
D2
D2
über allen andern im Verfahren befindlichen Schriften neu (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3
PatG).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht jedoch gegenüber der
D2
D2
gabe, ein geeignetes Herstellungsverfahren festzulegen, das unter den konkret
gegebenen Produktionsbedingungen ausgeführt werden kann und das möglichst
geringe Gesamtherstellungskosten ermöglicht. Schon auf Grund der Vielzahl der
D2
wartenden hohen Stückzahlen der Vorrichtung hat der Fachmann Veranlassung,
D2
oder Extrusion direkt um die Kontaktplatte auch andere Verfahren zur Herstellung
- 28 -
von Kunststoffformteilen in Betracht zu ziehen. Nach Überzeugung des Senats ist
vom Fachmann dabei zu erwarten, dass er in Verbindung mit notwendigen Einle-
geteilen, wie im Falle der Kontaktplatte, insbesondere auch das Verfahren des
Umspritzens der Kontaktplatte mit dem Rahmen in Betracht zieht (Restmerk-
mal e2), denn die Herstellung von Kunststoffspritzteilen ist in Verbindung mit Bau-
teilen in Kraftfahrzeugen gang und gäbe.
Dem Fachmann ist auch bekannt, dass als Heizelemente mit positiver Tempera-
turcharakteristik insbesondere Keramik-Heizelemente geeignet sind (Restmerk-
mal b).
Der Einwand der Patentinhaberin, der aus der
D2
ließe sich auf Grund der Fensteröffnungen 17
bzw. der inneren Hinterschneidungen 12d, die
einen Hohlraum ausbilden, nicht durch Um-
spritzen um die Kontaktplatte 14 herstellen,
geht nach Überzeugung des Senats fehl, denn
Hinterschneidungen lassen sich beim
Umspritzen durch Verwendung mehrteiliger Werkzeuge oder zusammenfaltbarer
Kerne, z. B. durch exzentrisch geformte Ausdrückstifte, bilden.
Im Übrigen haben Patentinhaberin und Einsprechende in der mündlichen Ver-
D2
auch durch Gießen nicht herstellen. Selbst wenn man sich dieser Beurteilung an-
schlösse, ist nach Überzeugung des Senats vom Fachmann zu erwarten, dass er
den in Fig. 1 dargestellten Rahmen 12 so umgestaltet, das eine Fertigung z. B.
D2
das Herstellungsverfahren des Spritzgießens gelten, denn die verfahrensmäßigen
Besonderheiten des Gießens oder Spritzgießens oder die bei der praktischen An-
wendung ggfls. zu überwindenden Hindernisse sind weder Gegenstand des An-
- 29 -
spruchs 1 oder anderer Teile der Streitpatentschrift, werden also auch beim Streit-
patent in das Fachkönnen des Fachmanns gestellt.
2.4.2
trag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfä-
hig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
D2
Worten des erteilten Patentanspruchs 14 nach Hauptantrag ausgedrückt, Folgen-
des bekannt (Nichtzutreffendes gestrichen): eine
a
Vorrichtung (Fig. 18, S. 11, Z. 6-19)
b
zur Aufnahme von Keramik-Heizele-
menten (116)
c
in einer Heizvorrichtung (barreau chauffant),
e‘
mit einer Kontaktplatte (électrode 114),
e3
die Vorsprünge (parties embouties 115 de l'électrode 114)
zum Halten der Heizelemente gegen Verrutschen aufweist,
f
und mit Halteelementen (rebords
112‘‘d, S. 10, Z. 2-4 oder
auch oder tube 118) zum Halten der Heizelemente gegen
Verrutschen auf der Kontaktplatte,
- 30 -
wobei
e4
Teil
zumindest eine auf einer der Aufnahmeseite für die Heizele-
mente 116 abgewandten Seite der Kontaktplatte (114) durch
Aufspritzen oder Aufsprühen haftend aufgebrachte Isolier-
schicht (paroi de fond 112a du support isolant, S. 11, Z. 6-
10).
Die Bodenwand 112a des Rahmens 112 wird gemäß den Ausgestaltungen in der
D2
Erweichen des Rahmens (S. 11, Z. 11-15) oder durch Extrusion direkt um die Kon-
taktplatte aufgebracht (S. 10, Z. 30 bis S. 11, Z. 5).
D2
und auch gegenüber allen anderen im Verfahren befindlichen Schriften neu (§ 1
Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG).
Zu der Angabe im Restmerkmal e4, d. h. die als Isolierschicht dienende Boden-
wand 112a durch Aufspritzen herzustellen, gelangt der Fachmann nach Überzeu-
gung des Senats jedoch ohne erfinderisch tätig zu werden (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4
PatG). Die vorstehend in Verbindung mit dem Anspruch 1 genannten Gründe gel-
ten sinngemäß.
Der Einwand der Patentinhaberin, dass die mit Merkmal f beanspruchten Haltele-
mente etwas anderes sein müssten als das das mit dem Unteranspruch 7 bean-
spruchte Profilrohr, welches auf Grund des Unteranspruchs 20 auch eine Weiter-
bildung des Gegenstands nach Anspruch 14 sei, geht aus mehreren Gründen fehl.
Zum Einen beschränken Unteransprüche nicht den Gegenstand des Bezugsan-
- 31 -
D2
baren Rohr 118 auch die Kanten des Rahmens (rebords
112‘‘d) zum Halten der
Heizelemente (Les rebords éventuels 112'd, 112"d contribuent au maintien latéral
des éléments résistifs 116, S. 10, Z. 2-4).
2.4.3
nen nebengeordneten Patentanspruchs 21 nach Hauptantrag beruht nicht auf ei-
ner erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m.
§ 4 PatG).
D2
des erteilten Patentanspruchs 21 ausgedrückt, auch Folgendes bekannt: eine
c
Heizvorrichtung (barreau chauffant, S. 1, Z. 5-9, Fig. 1)
g
mit einem elektrisch leitenden Profilrohr (tube 18, S. 5, Z. 29-
34),
a1
Teil
einer in dieses unter Aufnahme von Keramikheizelementen
(éléments résistifs 16) in Ausnehmungen (ouvertures ou fe-
nêtres 17, S. 6, Z. 12-18) zwischen Längsstreben (deux pa-
rois latérales opposées 12b, 12c, S. 6, Z. 1-4) und Querste-
gen (une paroi dite supérieure 12d opposées à la paroi de
fond) und unter Vorsehung eines Isolierstreifens (une paroi
dite de fond 12a) auf der den Heizelementen abgewandten
Seite der Kontaktplatte (électrode 14) eingeschobenen
a
Haltevorrichtung (support isolant 12, S. 5, Z. 32-34).
- 32 -
Der Gegenstand des Anspruchs 21 nach Hauptantrag beruht gegenüber der
D2
ner erfinderischen Tätigkeit, da die über den Gegenstand des Anspruchs 1 bzw.
14 hinausgehenden Merkmale somit bekannt sind.
2.4.4
neten Patentanspruchs 22 nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
D2
ten des erteilten Patentanspruchs 22 ausgedrückt, Folgendes bekannt: ein
h
Heizregister
(échangeur
de
chaleur 120, S. 12, Z. 27-36)
c1
mit mehreren durch Haltestege
parallel und mit Abstand zuei-
nander gehaltenen (dort auf
Grund der d'ailettes métalli-
ques 122)
c
Heizvorrichtungen
(bar-
reaux 110).
Der Gegenstand des Anspruchs 22 nach Hauptantrag beruht aus den zu den An-
D2
erfinderischen Tätigkeit, da die über den Gegenstand des Anspruchs 1 bzw. 14 hi-
nausgehenden Merkmale somit bekannt sind.
- 33 -
2.4.5
trag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfä-
hig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Der Verfahrensanspruch 23 weist neben bereits im Anspruch 14 enthaltenen
Merkmalen zusätzlich das Merkmal auf, dass die Vorsprünge
e31 durch Ausprägungen aus der Kontaktplatte (2) gebildet sind.
Derartige Ausprägungen stellen auch die beispielsweise durch Stanzen gebildeten
Reliefs 115 (reliefs 115 ont été formés à intervalles réguliers, par exemple par em-
boutissage, S. 9, Z. 31-35) in den Ausführungsformen gemäß Fig. 15, 18 der
D2
2.4.6
trag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfä-
hig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Der Verfahrensanspruch 25 hat den weitesten Schutzumfang der nebengeordne-
ten Ansprüche des Streitpatents, er umfasst nur die Merkmale
a, b, c, f‘, e2‘. Ge-
genüber dem Anspruch 1 fallen die Merkmale d, e und e1 weg und es kommt das
Merkmal
f‘ hinzu, dass der Rahmen
f‘
als Halteelement für die Heizelemente
dient.
D2
(support isolant 12, Fig. 1).
- 34 -
2.5
der erteilten Fassung nicht beschränken, sondern dessen Ansprüche 2 und 25
den Schutzbereich des Patents erweitern und somit den Nichtigkeitsgrund des
§ 22 PatG schaffen würden.
2.5.1
I
des unabhängigen Anspruchs 2 nach Hilfsantrag wurde ge-
genüber dem Merkmal e5 des erteilten Anspruchs 1 die Angabe gestrichen, dass
die
„Kontaktplatte (2) mit dem Rahmen (1)“
umspritzt wird. Der Gegenstand des Anspruchs 2 gemäß Hilfsantrag um-
fasst - über den gemäß Patentschrift beanspruchten Gegenstand hinaus
– auch
den Fall, dass Kontaktplatte und Rahmen bereits vor dem Umspritzen existieren
und diese beiden Bauteile durch Umspritzen (mit einem nicht genannten dritten
Element) miteinander nicht beschädigungsfrei trennbar verbunden werden.
2.5.2
reich des Patents erweitert, denn dort wurde im Merkmal e5
I
‘ gegenüber dem
Merkmal
e5‘ des erteilten Anspruch 25 die Angabe gestrichen, dass ein die Kon-
taktplatte aufnehmender Rahmen durch Umspritzen
„auf dieselbe aufgebracht wird.“
Der Rahmen muss gemäß Anspruch 25 nach Hilfsantrag nur noch durch Umsprit-
zen mit der Kontaktplatte verbunden werden. Gemäß dem erteilten Anspruch 25
wurde der Rahmen hingegen durch Umspritzen der Kontaktplatte auf dieselbe auf-
gebracht und entstand somit erst in diesem Verfahrensschritt.
- 35 -
2.5.3
geordneten Ansprüche 14, 20, 21 und 22 nach Hilfsantrag vom 9. Oktober 2013,
soweit diese nicht auf die unzulässigen Ansprüche 2 oder 25 rückbezogen sind,
beruhen aus den nachstehend in Verbindung mit dem Hilfsantrag 2 genannten
Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind deshalb nicht patentfähig
(§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
2.6.1
14. Januar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb
nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem des Hauptan-
trags die Merkmale e21
I
, d2
II
und d3
II
angefügt.
D2
Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ausgedrückt, auch bekannt,
dass
d2
II
der Rahmen 12 auf einer Seite
der Kontaktplatte 14 Querstege
(une paroi dite supérieure 12d
opposées à la paroi de fond,
S. 6, Z. 1-4) aufweist, zwischen
denen die Heizelemente 16b ein-
legbar sind (L'insertion des élé-
ments résistifs 16 dans les
fenêtres pourra etre realisee au moins legerement à force, ce
qui permet de solidariser les elements resistifs avec le sup-
port isolant, S. 6, Z. 28-33),
- 36 -
d3
II
und wobei der Rahmen 12 Nasen 17b, 17c zum reibschlüssi-
gen Halten der Heizelemente (Le maintien lateral des ele-
ments resistifs est assure par les cötes longitudinaux 17b,
17c des fenêtres 17, S. 6, Z. 27, 18) in den Ausnehmungen
(fenêtres 17) aufweist.
Bei einer wie vorstehend dargelegt nahe liegenden Umspritzung der Kontaktplatte
durch den Rahmen, ergibt sich auch die Angabe im Merkmal e21
I
von selbst, dass
e21
I
durch die Umspritzung die Kontaktplatte (2) über den größ-
ten Teil der Länge hin in Längsstreben (1.1) ausgebildeten
Nuten (1.2) des Rahmens (1) gehalten ist,
denn durch das Umspritzen eines plattenförmigen Bauteils, wie der Kontaktplatte,
mit einem Rahmen entstehen dort zwangsweise Nuten. Im Übrigen sind in Längs-
streben ausgebildete Nuten des Rahmens 112 auch bei der Ausführungsform ge-
D2
ner Kante 17b oder 17c, einer Seitenwand 12c und dem Boden 12a des Rahmens
gebildet.
Der Einwand der Patentinhaberin, die mit Merkmal d3
II
beanspruchten Nasen
seien etwas anderes als die Längsseiten 17b, 17c der Fenster 17 in der Fig. 1 der
D2
anderen körperlichen Angaben zu den Nasen 4, als dass diese zur Innenseite der
Längsstege und der Querstege nach innen gerichtet sind (Patentschrift,
Abs. [0046]). Diese Eigenschaften erfüllen auch die Längsseiten 17b, 17c der
D2
2.6.2
14. Januar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb
nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
- 37 -
Beim Patentanspruch 11 gemäß Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 14 des
Hauptantrags das Merkmal e41
I
angefügt,
e41
I
wobei die Isolierschicht (1a) aus einem der folgenden Mate-
rialien oder einem Verbund mindestens zweier derselben be-
steht: Kunststoff, Polymerkeramik, aufgespritzte Keramik.
D2
auch sein eine Isolierschicht bildender Boden 12a aus Kunststoff (matière plasti-
que, S. 5, Z. 35 bis S. 6, Z. 1), so dass auch das neu aufgenommene Merk-
mal e41
I
zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragen kann.
2.6.3
nach Hilfsantrag 2 vom 14. Januar 2015 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit und sind deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Ansprüche 17 und 18 nach Hilfsantrag 2 unterscheiden sich von den Ansprü-
chen 21 und 22 nach Hauptantrag nur durch eine Anpassung der Rückbezüge. Im
Anspruch 19 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber dem Anspruch 23 nach Hauptan-
trag die Schicht auf der der Aufnahmeseite für die Heizelemente abgewandten
Seite nunmehr als Isolierschicht bezeichnet. Die vorstehend zum Hauptantrag ge-
nannten Gründe gelten daher gleichermaßen.
2.6.4
14. Januar 2015 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb
nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
- 38 -
Auch beim Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag 2 sind gegenüber dem An-
spruch 25 des Hauptantrags die Merkmale e21
I
, d2
II
und d3
II
angefügt. Diese kön-
nen aus den vorstehend zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 genannten Gründen
zum Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht beitragen.
2.7
14. Januar 2015 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind deshalb
nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Die Patentansprüche 1, 11, 17, 18 und 19 nach Hilfsantrag 3 entsprechen
– bis
auf den neu eingefügten Rückbezug im Anspruch 11
– den Ansprüchen 1, 11, 17,
18 und 21 nach Hilfsantrag 2. Die vorstehend zum Hilfsantrag 2 genannten Grün-
de hinsichtlich der mangelnden Patentfähigkeit gelten daher sinngemäß.
3.
gen oder beschränkten Aufrechterhaltung des Patents werden könnten, war der
Beschwerde der Einsprechenden stattzugeben.
4.
Dr. Hartung
Kirschneck
Dr.-Ing. Scholz
Arnoldi
- 39 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
Rechtsbeschwerde
gelassen
Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen
fahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg ab-
gelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vor-
schriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§
102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs.
2a
,
Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).