Urteil des BPatG vom 18.09.2015

Stand der Technik, Fig, Luft, Abhängigkeit

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 6/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. September 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 12 311.2-26
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. September 2015 durch die Vorsitzende
Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn
sowie
die
Richter
Kruppa,
Dipl.-Phys.
Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die
vorliegende
Patentanmeldung,
die
eine
japanische
Priorität
vom
10. September 1999 in Anspruch nimmt, wurde am 14. März 2000 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung
„Verfahren und System zur Steuerung der Motorleerlaufdrehzahl“.
Die Patentanmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deut-
schen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 23. Februar 2009 mit der Be-
gründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gemäß Druckschrift
D4
US 5 050 453 A
beruhe.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist u. a. noch
folgende Druckschrift als Stand der Technik genannt worden:
D2:
DE 38 29 238 C2.
- 3 -
Gegen den oben genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-
rin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 23. Februar 2009 aufzuheben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 29. Oktober 2009,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 29. Oktober 2009,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 29. Oktober 2009,
Beschreibung gemäß Hauptantrag
Seiten 2, 6 bis 13, eingegangen am 14. März 2000,
Seite 1, eingegangen am 6. November 2001,
Seiten 3, 14 bis 17, eingegangen am 11. September 2006,
Seiten 4 und 5, eingegangen am 29. Oktober 2009,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Seiten 4, 5 und 17, eingegangen am 29. Oktober 2009,
Seiten 1 bis 3, 6 bis 16 wie Hauptantrag,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Seiten 4, 5, 5a und 15, eingegangen am 29. Oktober 2009,
Seiten 1 bis 3, 6 bis 14, 16 und 17 wie Hauptantrag,
- 4 -
Figuren 1 bis 6d, eingegangen am 5. Mai 2000.
Anspruch 1
des Senats wie folgt:
M1
„Steuerungssystem der Leerlaufdrehzahl eines Motors, umfassend
ein Automatikgetriebe, eine Einrichtung (34) zur Erfassung der
Schaltposition des Automatikgetriebes, und eine Einrichtung (15) zur
Erfassung der Motordrehzahl,
M2
mit einer Einrichtung (33) zur Erfassung eines Startzeitpunkts des
Kupplungsgreifens des Automatikgetriebes, wenn die Schaltposition
aus einem Nichtlaufbereich in einen Laufbereich geändert wird,
gekennzeichnet durch
M3
eine Einrichtung (38a) zur Einstellung einer ersten Solldrehzahl wenn
die Schaltposition sich im Nichtlaufbereich befindet, und zur Auf-
rechterhaltung der Motordrehzahl auf der ersten Soll-Leerlaufdreh-
zahl, und
M4
eine Einrichtung (38b) zur Einstellung einer zweiten Soll-Leerlauf-
drehzahl wenn sich die Schaltposition in dem Laufbereich befindet,
und
M5
zur Steuerung der Motordrehzahl so, dass
M5.1
geändert wird, die Motordrehzahl auf der ersten Soll-Leerlaufdreh-
zahl gehalten wird, bis der Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens er-
fasst wird, und
M5.2
wird ab dem Zeitpunkt, dass der Startzeitpunkt des Kupplungsgrei-
fens erfasst wird.
- 5 -
Zu dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 4 und den Unteransprüchen 2 und
3 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1
Hauptantrag auf unter Hinzufügung des folgenden Merkmals:
M6
„und durch eine Einrichtung (18) zur Erfassung des Öldrucks in dem
Automatikgetriebe, wobei die Einrichtung (33) zur Erfassung des
Startzeitpunkts des Kupplungsgreifens den Startzeitpunkt auf Grund-
lage der Motordrehzahl und des Öldrucks in dem Automatikgetriebe
erfasst.“
Zu dem nebengeordneten Verfahrensanspruch 4 und den Unteransprüchen 2 und
3 nach Hilfsantrag 1 wird auf die Akte verwiesen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
Hauptantrag auf unter Hinzufügung folgender Merkmale:
M6*
„und durch ein Ansaugluftmengen-Steuerventil (6) zur Steuerung der
Menge an Bypass-Luft, welche durch einen Bypassdurchgang (5) ei-
nes Drosselventils (3) fließt, das in einem Ansaugluftdurchgang zur
Zuführung von Luft zum Motor vorgesehen ist, und
M7
eine Einrichtung zur Einstellung der Menge der Bypass-Luft, welche
durch den Bypass fließt, abhängig von der Betriebsbedingung des
Motors, und
M8
eine Einrichtung (35, 36, 37) zur Einstellung einer Bypassluft-
Kompensationsmenge abhängig von der Antriebslastbedingung bei
positioniertem Laufbereich, und zur Durchführung einer Kompensa-
tion der Bypassluft-Menge durch die Bypassluft-Kompensationsmen-
- 6 -
ge, und auch zur Durchführung der Steuerung des Ansaugluft-Steu-
erventils abhängig von der kompensierten Bypassluft-Menge, und
M9
die Einrichtung (35, 36, 37) zur Einstellung einer Bypass-Kompen-
sationsmenge ausgebildet ist die Kompensationsmenge zu dem Zeit-
punkt einzustellen, wenn der Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens
erfasst wird, und
M10
tur, wobei die Kompensationsmenge der Bypass-Luft zu der Zeit ein-
gestellt wird, dass die Schaltposition des Automatikgetriebes sich im
Laufbereich befindet, abhängig von der erfassten Kühlwassertempe-
ratur
.“
Wegen des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 2 nach Hilfsantrag 2 wird
ebenfalls auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche nach Haupt- und
Hilfsanträgen 1 und 2 zulässig und im Lichte des im Verfahren befindlichen Stan-
des der Technik patentfähig seien.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt
worden. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Denn die Gegenstände
der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 und
2 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit .
- 7 -
1. Die Anmeldung betrifft ein System und ein Verfahren zur Steuerung der
Leerlaufdrehzahl eines Motors in Abhängigkeit von der Antriebslast eines Au-
tomatikgetriebes (vgl. geltende Beschreibung, S. 1 erster Abs.). Gemäß Be-
schreibungseinleitung wird in einem konventionellen System zur Steuerung der
Motordrehzahl eine Leerlaufdrehzahl-Steuerung nach Durchführung einer Po-
sitionserfassung des Schalthebels des Automatikgetriebes unter Beachtung
von Auswirkungen des Lastzustands eines Automatikgetriebes auf die Motor-
betriebsbedingung und unter Verwendung von Informationen bezüglich der
Schaltposition des Automatikgetriebes ausgeführt. Ein hydraulisches Automa-
tikgetriebe führe die Geschwindigkeitsänderungs-Steuerung durch, indem der
Öldruck innerhalb des Automatikgetriebes gesteuert werde. Falls sich die Zu-
führungsleistung einer Ölpumpe aufgrund von Veränderungen der Motordreh-
zahl und der Öltemperatur und dergleichen ändere, ändere sich auch die für
die Geschwindigkeitsänderung erforderliche Zeit. Wenn sich die Zuführungs-
leistung der Pumpe verringere, was z. B. vorkomme wenn die Motordrehzahl
aufgrund einer extrem hohen oder extrem niedrigen Temperatur niedrig ist,
verlängere sich die für den Geschwindigkeitsänderungsvorgang erforderliche
Zeit. Daher bestehe ein Problem in der Erzeugung einer Zeitverzögerung bis
zur Vollendung der tatsächlichen Geschwindigkeitsänderung ab der Zeit, ab
der die Schaltposition des Automatikgetriebes geändert wurde (vgl. geltende
Beschreibung, S. 1 zweiter Abs. bis S. 3 erster Abs.). Da bei einem konventio-
nellen Leerlaufdrehzahl-Steuersystem die Beurteilung, ob eine Antriebslast
vorliegt oder nicht, auf der Grundlage der Feststellung getroffen werde, ob sich
die Schalthebelposition in einem Laufbereich oder Nichtlaufbereich befinde,
könne das System nicht mit dem Zeitverzug zwischen dem Zeitpunkt der Ver-
änderung der Schalthebelposition aus dem Nichtlaufbereich in den Laufbereich
und dem Zeitpunkt des tatsächlichen Kupplungseingriffs des Automatikgetrie-
bes umgehen. Somit gebe es den Fall, dass ein Hochschießen der Motordreh-
zahl bewirkt werde. Als Gegenmaßnahme sei aus dem Stand der Technik eine
Anordnung bekannt, bei welcher die Soll-Leerlaufdrehzahl mit einer vorbe-
stimmten Verzögerung geändert werde, worüber abhängig von der Öltempe-
- 8 -
ratur eines Automatikgetriebes entschieden würde, ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Schaltposition vom Nichtlaufbereich in den Laufbereich geändert werde.
Aufgrund der Tatsache, dass der Steuerfaktor nur die Öltemperatur sei, gebe
es trotzdem das Problem, dass keine Gegenmaßnahme entwickelt werden
könne, wenn Änderungen der Zuführungsleistung von anderen Faktoren als
der Öltemperatur verursacht würden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2 zweiter
Abs. bis S. 3 erster Abs.).
Aufgabe
grunde liegen, ein verbessertes Verfahren bzw. Steuerungssystem bereitzu-
stellen, um eine korrekte Steuerung der Motordrehzahl bei einer Schaltpositi-
onsveränderung von einer Nichtlaufposition in eine Laufposition zu ermögli-
chen (vgl. Beschreibung S. 4, erster Abs. vom 29. Oktober 2009).
objektive Aufgabe
rung von einer Nichtlaufposition in eine Laufposition im Zusammenhang mit der
Verhinderung eines vorzeitigen Hochschießens der Motordrehzahl eine ver-
besserte Steuerung der Motordrehzahl unter Berücksichtigung der tatsächli-
chen Änderung der Antriebslast vorzunehmen.
Fachmann
des Maschinenbaus (FH) mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-
Motorsteuerungen anzusehen, der eine mehrjährige Erfahrung in der Entwick-
lung von Automatikgetrieben besitzt.
Diese Aufgabe soll durch die Merkmale der unabhängigen Ansprüche des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 und 2 gelöst werden. Dabei ist gemäß
den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 4 nach Hauptantrag vorgesehen, die
Steuerung der Leerlaufdrehzahl des Motors so zu gestalten, dass wenn die
Schaltposition aus dem Nichtlaufbereich in den Laufbereich geändert wird, die
Motordrehzahl noch auf der ersten Soll-Leerlaufdrehzahl gehalten wird, bis der
Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens erfasst wird, und dass die Motordreh-
- 9 -
zahl ab diesem Zeitpunkt auf einer zweiten Soll-Leerlaufdrehzahl gehalten
wird.
In den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 4 nach Hilfsantrag 1 wird präzi-
siert, dass der Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens auf Grundlage der Mo-
tordrehzahl und des Öldrucks in dem Automatikgetriebe erfasst wird.
In der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 ist in den nebengeordneten Ansprüchen 1
und 2 zusätzlich zum Hauptantrag eine Steuerung der dem Motor über den
Bypassdurchgang des Drosselventils zugeführten Bypass-Luft-Menge abhän-
gig von der Betriebsbedingung des Motors vorgesehen, wobei die Bypassluft-
Kompensationsmenge bei positioniertem Laufbereichin Abhängigkeit von der
erfassten Kühlwassertemperatur zum Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens
eingestellt wird.
Anspruch 1
D4
Denn aus Druckschrift D4 ist ein Steuerungssystem der Leerlaufdrehzahl ei-
nes Motors bekannt (vgl. Sp. 2, Z. 1-21, insbes. Z. 8 ff.:
), umfassend ein Automatikgetriebe
(), eine Einrichtung zur Erfassung der Schaltposition
(
/) des Automatikgetriebes und eine
Einrichtung () zur Erfassung der Motordreh-
zahl (vgl. Sp. 3, Z. 4-6, Z. 10-16 und Z. 32-37 sowie Sp. 4, letzter Abs. und
Merkmal M1
Einrichtung () zur Erfassung eines
Startzeitpunkts des Greifens einer Reibungskupplung (
) des Automatikgetriebes, wenn die Schaltposition aus einem Nicht-
laufbereich (
) in einen Laufbereich () geändert wird
(vgl. Sp. 1, le. Abs. und Sp. 3, Z. 44-47 sowie Fig. 4 i. V. m. Sp. 4, Z. 63 bis
- 10 -
Sp. 5, Z. 13, insbes. Z. Sp. 5, Z. 10-13:
Merkmal M2
Weiterhin ist eine elektronische Motorsteuerung ()
vorgesehen mit einer Einrichtung zur Einstellung einer Leerlaufdrehzahl (
/
), wenn sich die Schaltposition im
Nichtlaufbereich (
) befindet. Dabei wird die Leerlaufdrehzahl in
Schaltp
osition „N“ nicht über übliche Schwankungen bei einer Drehzahl-
regelung hinaus verändert (vgl. Fig. 5, Drehzahlbereich vor Kupplungseingriff),
was nichts anderes als eine Aufrechterhaltung der Motordrehzahl auf einer
ersten Soll-Leerlaufdrehzahl bedeutet (vgl. Fig. 2, Schritte 32 u. 33 i. V. m.
Merkmal M3
Motorsteuerung () weist zudem eine Einrichtung zur
Erhöhung des Drehmoments bei Erhalt eines entsprechenden Signals (
) auf, wenn sich die Schaltposition in dem Laufbereich (
) befindet (vgl. Fig. 2, Schritte 32 bis 36, Fig. 4 und Sp. 5, Z. 18-23 /
teilweise Merkmal M4
drehzahl). Die Motordrehzahl wird dabei im Falle einer Änderung der Schalt-
position aus dem Nichtlaufbereich (
) in den Laufbereich () noch auf der
ersten Soll-Leerlaufdrehzahl gehalten, bis der Startzeitpunkt des Greifens der
Kupplung erfasst wird (vgl. Fig. 2, Schritte 32 und 35, i. V. m. Fig. 4 und 5
Merkmale M5 und M5.1
In Figur 5 der Druckschrift D4 ist dabei nur der Zeitbereich vor und unmittelbar
nach dem Kupplungsgreifen dargestellt, wobei erkennbar ist, dass sich die
Motor- bzw. Leerlaufdrehzahl (
) infolge der Änderung der Antriebslast ab
dem Zeitpunkt (
) des Greifens der Kupplung verringert (vgl. auch Sp. 4,
Z. 44-55). Um die Veränderung der Motor- bzw. Leerlaufdrehzahl infolge der
Antriebslasterhöhung zu kompensieren, wird in Druckschrift D4 vorgeschla-
gen, mittels einer erhöhten Luftzufuhr ( )
das Drehmoment des Motors zu steigern (), wobei die Motor- bzw.
Leerlaufdrehzahl erhöht wird (
- 11 -
), sobald ein Greifen der Kupplung im Zusammenhang mit einem Wech-
sel der Schaltposition von „N“ nach „D“ detektiert wird (vgl. Fig. 2 und 4,
Schritte 32, 34, 35 und 36 sowie Sp. 5, Z. 10-23). Dabei wird der Motor ab
dem detektierten Zeitpunkt des Greifens der Kupplung mit einer zweiten (nied-
rigeren) Leerlaufdrehzahl betrieben, ohne dass es zu einem Hochschießen
der Leerlaufdrehzahl kommt, was Figur 5 und dem dort dargestellten Verlauf
der Drehzahl nach dem Zeitpunkt
ohne Weiteres zu entnehmen ist. Entge-
gen der von der Anmelderin vertretenen Auffassung spielt es in diesem Zu-
sammenhang keine Rolle, dass in Druckschrift D4 ein etwaiges Hochschießen
einer Leerlaufdrehzahl nicht als zu lösendes Problem aufgeführt ist. Zudem ist
für den Fachmann offensichtlich, dass bei dem aus Druckschrift D4 bekannten
Motorsystem die Drehzahl nach dem erfassten Kupplungsgreifen nicht bis
zum Absterben des Motors abnimmt, sondern
– in einem in Figur 5 der Druck-
schrift D4 nicht mehr dargestellten Zeitbereich nach dem Kupplungsgreifen
auf einem konstanten Wert gehalten wird, wie es auch in der vorliegenden
Anmeldung als erfindungsgemäß in Figur 6d dargestellt ist. Dies bedeutet
aber nichts anderes, als dass eine zweite Soll-Leerlaufdrehzahl eingestellt
wird, wenn sich die Schaltposition im Laufbereich befindet. Dies wird dadurch
untermauert, dass in Druckschrift D4 ein Drehzahlsensor (
) zur Überwachung der Drehzahl aufgeführt ist, jedoch kein
Drehmoment-Sensor bzw. Kraftaufnehmer (vgl. Sp. 3, Z. 10-17). Daher liegt
es für den Fachmann
– entgegen den Ausführungen der Anmelderin – auf der
Hand, die elektronische Motorsteuerung so auszubilden, dass eine zweite
Soll-Leerlaufdrehzahl eingestellt wird, wenn sich die Schaltposition in dem
Merkmal M4
dem Zeitpunkt, wenn der Startzeitpunkt des tatsächlichen Kupplungsgreifens
Merkmal M5.2
Damit beruht das Steuerungssystem gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag für
den Fachmann in Kenntnis der Druckschrift D4 nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
- 12 -
Anspruch 1
Hauptantrag hinzugefügte Merkmal M6, in dem zum Ausdruck kommt, dass
eine Einrichtung zur Erfassung des Öldrucks in dem Automatikgetriebe vorge-
sehen ist, wobei die Erfassung des Startzeitpunktes des Kupplungsgreifens
auf Grundlage der Motordrehzahl und des Öldrucks erfolgt, kann eine erfinde-
rische Tätigkeit nicht begründen.
D4
griffs auf der Grundlage der Motordrehzahl vorgenommen (vgl. Fig. 4,
Schritt 51, Sp. 5, Z. 1-9). Es wird auch auf die Möglichkeit der Erfassung des
Drucks der hydraulischen Flüssigkeit in dem Automatikgetriebe hingewiesen,
um den Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens zu bestimmen (Sp. 6, Z. 26-30:
). Hierbei liest der
Fachmann mit, dass es sich bei dem Druck der hydraulischen Flüssigkeit im
Getriebe um den Öldruck im Automatikgetriebe handelt. Da in Druckschrift D4
bereits auf diese beiden Möglichkeiten zur Erfassung des Startzeitpunktes des
Kupplungseingriffs hingewiesen wird, liegt es für den Fachmann in Kenntnis
der Druckschrift D4 nahe, den Startzeitpunkt des Kupplungsgreifens zusätzlich
Merkmal M6
rigen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird auf die diesbezügli-
chen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise
gelten.
Anspruch
Hauptantrag zusätzlich aufgeführten Merkmale M6* bis M10, welche die An-
ordnung eines Ansaugluftmengen-Steuerventils zur Steuerung einer Bypass-
Luftmenge bzw. die Kompensationsmenge der Bypass-Luft für den Motor be-
treffen, sowie eine Einrichtung zur Erfassung der Kühlwassertemperatur, um
die Kompensationsmenge der Bypass-Luft in Abhängigkeit von der Kühlwas-
sertemperatur einzustellen, sind ebenfalls nicht geeignet, eine erfinderische
Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik zu begründen.
- 13 -
D4
gebildetes Ansaugluftmengen-Steuerventil, welches in einem Ansaugluft-
durchgang zur Zuführung der Luft zum Motor vorgesehen ist (vgl. Sp. 3, Z. 7-
teilweise Merkmal M6*
ses bzw. Bypassdurchgangs des Drosselventils). Druckschrift D4 offenbart
zudem, dass die Steuerungseinrichtung () zur Ein-
stellung der Luftmenge in Abhängigkeit von der Betriebsbedingung des Motors
teilweise Merkmal M7
Einrichtung auch zur Einstellung und Steuerung einer Luftmenge für den Mo-
tor in Abhängigkeit von der Antriebslastbedingung bei positioniertem Laufbe-
teilweise Merkmal
ohne Nennung eines Bypasses). Die Steuerungseinrichtung dient hier zur Ein-
stellung der Luftmenge bzw. Kompensationsmenge zu dem Zeitpunkt, wenn
teil-
weise Merkmal M9
Es war dabei zum Prioritätszeitpunkt bei elektronisch gesteuerten Motoren
fachüblich, die Drehzahl mit Hilfe eines Ansaugluftmengen-Steuerventils eines
Bypasses zur Steuerung von Bypass-Luft einzustellen, welche durch den By-
passdurchgang eines Drosselventils fließt, wie es im Zusammenhang mit dem
D2
beschrieben wird (vgl. Fig. 1, Hilfsluftventil 47, Sp. 2, Z. 39-46, Z. 54-56 sowie
Sp. 3, Z. 31-34 und Sp. 3, Z. 67 bis Sp. 4, Z. 8 sowie Z. 17-29 und Z. 34-59).
Dabei entnimmt der Fachmann Druckschrift D2 auch die Relevanz einer Ein-
richtung zur Erfassung der Kühlwassertemperatur im Hinblick auf die präzise
Einstellung der Bypass-Luft beim Übergang vom N- in den D-Bereich eines
Automatikgetriebes (vgl. Fig. 6 und Sp. 4, Z. 5-26 und Sp. 4, Z. 60-64). Es liegt
damit für den Fachmann nahe, ein elektronisches Steuersystem für Motoren
mit einem Automatikgetriebe, wie es aus Druckschrift D4 bekannt ist, mit einer
fachüblichen Einrichtung zur Einstellung einer Bypassluftmenge bzw. By-
passluft-Kompensationsmenge durch einen Bypassdurchgang auszubilden,
Merkmale M6* bis
- 14 -
M9
Erfassung der Kühlwassertemperatur vorzusehen, um die Kompensations-
menge der Bypass-Luft in Abhängigkeit von der erfassten Kühlwassertempe-
ratur einzustellen, wenn sich die Schaltposition des Automatikgetriebes im
Merkmal M10
durch eine Zusammenschau der Druckschriften D4 und D2 in naheliegender
Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2, ohne erfinde-
risch tätig werden zu müssen.
5. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach
Hilfsanträgen 1 und 2 sind auch die in diesen Anträgen aufgeführten neben-
geordneten Ansprüche und die auf die jeweiligen Ansprüche 1 direkt oder indi-
rekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprü-
che kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war
III.
Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsanträ-
gen 1 und 2 nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
- 15 -
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Dr. Otten-Dünnweber
Hu