Urteil des BPatG vom 09.11.2016

Bohrung, Stand der Technik, Distanz, Patentanspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 190/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. November 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 020 456.3-54
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch die Vorsitzende
Richterin
Dipl.-Ing.
Wickborn
sowie
die
Richter
Kruppa,
Dipl.-Phys.
Dr. Schwengelbeck und die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die am 8. Mai 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patent-
anmeldung 10 2009 020 456.3 mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Messen des Lochdurchmessers einer Bohrung“
wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts mit Beschluss vom 27. März 2014 zurückgewiesen, weil der Gegenstand
gemäß (damals geltendem) Anspruch 1 in der Anmeldung nicht so deutlich und
vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne. Im Prüfungs-
verfahren wurde auch die Zulässigkeit des damals geltenden Anspruchs 1 thema-
tisiert.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Im Prüfungsverfahren war u. a. bereits die folgende Druckschrift genannt:
D1: US 2007 / 0 297 665 A1
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 B des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 27. März 2014 aufzuheben
und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:
-
Patentansprüche 1
bis 8,
eingegangen
am
15. September 2014,
- 3 -
hilfsweise gemäß Hilfsantrag I
Patentansprüche 1 bis 6, eingereicht in der mündlichen
Verhandlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag II
Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
-
Beschreibung Seiten 1 und 2, eingegangen am
15. September 2014, Seiten 3 bis 7, eingegangen am
19. Mai 2009,
-
Figur 1, eingegangen am 19. Mai 2009.
Patentan-
spruch 1 nach Hauptantrag
und lautet (Merkmalsgliederung in Anlehnung an den Hilfsantrag I):
M1
„Verfahren zum Messen des Lochdurchmessers (D) einer Bohrung
durch Bildverarbeitung, mit einer oder mehreren Digitalkameras,
Ma
mit welchen zwei oder mehrere Bilder des den Lochrand bildenden
Lochkreises oder von Abschnitten desselben aus verschiedenen Ab-
bildungspositionen erzeugt werden,
Mb
wonach die jeweilige Abbildungsposition bestimmt und
Md
der Lochdurchmesser aus den Abbildungsdaten und den Positions-
da
ten ermittelt wird.“
- 4 -
Wegen der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag wird auf die Akte
verwiesen.
Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag I
M1
„Verfahren zum Messen des Lochdurchmessers (D) einer Bohrung
durch Bildverarbeitung, mit einer oder mehreren Digitalkameras,
Ma*
mit welchen Bilder des den Lochrand der Bohrung bildenden
Lochkreises oder von Abschnitten desselben erzeugt werden,
Mb*
b)
wonach zu den Bildern die jeweilige Abbildungsposition be-
stimmt wird,
dadurch gekennzeichnet,
Mc*
c)
dass genau zwei Bilder (21, 22) des Lochrands der Bohrung
aus Abbildungspositionen erzeugt werden, die voneinander um eine
Distanz (d) entfernt sind und
Md*
d)
dass der Lochdurchmesser (D) der Bohrung als Differenz aus
der Distanz (d) der Abbildungspositionen und dem Bildabstand (d
rp
)
zwischen den Lochkreisen (L1, L2) eines Überlagerungsbildes (b)
der beiden Bilder
ermittelt wird.“
Zu den geltenden Unteransprüchen 2 bis 6 nach Hilfsantrag I wird auf die Akte
verwiesen.
- 5 -
Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag II
N1
„Vorrichtung zum Messen des Lochdurchmessers (D) einer Bohrung
mittels Bildverarbeitung, mit einer oder mehreren Digitalkameras zum
Erzeugen von Bildern des den Lochrand der Bohrung bildenden
Lochkreises oder von Abschnitten desselben
N2
und mit einer Vorrichtung zum Bestimmen der jeweiligen Kamera-
position,
dadurch gekennzeichnet,
N3
dass die Kameras mit einer Distanz (d) zum Erzeugen zweier Bilder
(21, 22) des Lochrands der Bohrung aus ihrer jeweiligen Abbildungs-
position angeordnet sind,
N4
und dass der Lochdurchmesser (D) der Bohrung als Differenz aus
der Distanz (d) der beiden Abbildungspositionen der Kameras und
dem aus auf einen Rechner übertragenen Bilddaten berechneten
Bildabstand (d
rp
) zwischen den Lochkreisen (L1, L2) eines Überlage-
rungsbildes (b) der beiden Bilder (21, 22) ermittelt wird.“
Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchsfas-
sungen zulässig seien und die Gegenstände der Ansprüche neu seien sowie auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 6 -
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Ergeb-
nis der mündlichen Verhandlung ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hauptantrag nicht neu und die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach den
Hilfsanträgen I und II beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Fragen der
Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträ-
gen I und II sowie der Neuheit der Anspruchsgegenstände nach den Hilfsanträgen
können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990
X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1.
– Elastische Bandage).
1.
Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Mes-
sen des Lochdurchmessers einer Bohrung (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0001]
sowie geltende Beschreibung, S. 1, erster Abs.).
Gemäß der Beschreibungseinleitung sind optische Messverfahren zur Bestim-
mung des Durchmessers von runden Löchern bzw. Bohrungen in mechanischen
Bauteilen bekannt. Für die Serienfertigung derartiger Teile sei es wichtig, dass das
Messen des Bohrungsdurchmessers möglichst wenig Zeit in Anspruch nehme, so
dass alle und nicht nur stichprobenhaft ausgewählte Bohrungen geprüft und ver-
messen werden könnten (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw. Abs.). Bekannt sei
die fotografische Erfassung von Objektkanten, wobei üblicherweise Digitalkameras
zum Einsatz kämen (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, dr. Abs. bis S. 2, dritter
Abs.).
Aufgabe
des, dennoch genaues und robustes Messverfahren zu schaffen, welches mit ei-
ner einfachen Apparatur auskomme (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, vorle.
Abs.).
- 7 -
Fachmann
richtung Messtechnik anzusehen, der mit optischer Messtechnik und Bildverar-
beitung vertraut ist.
Die Aufgabe soll durch ein Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag und
Hilfsantrag I bzw. durch eine Vorrichtung nach Hilfsantrag II gelöst werden (vgl.
geltende Beschreibung, S. 2, le. Abs.).
Bei dem erfindungsgemäßen Verfahren werde der Lochdurchmesser zunächst in
Bild-Pixeln bestimmt, dann geschehe eine Umrechnung in das metrische System
unter Verwendung von hinreichend genau vermessenen Bohrungen ungefährer
Soll-Größe. Dabei komme es nicht auf Einhaltung einer genauen Entfernung zwi-
schen dem Lochrand und dem Kameraobjektiv an (vgl. geltende Beschreibung,
S. 3, erster u. zw. Abs.).
2.
Mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag I wird ein Verfahren zum Messen des
Lochdurchmessers einer Bohrung beansprucht, was durch Bildverarbeitung erfolgt
(vgl. Merkmal M1). Festgelegt ist hiermit, dass das Verfahren geeignet sein soll,
den Durchmesser einer Bohrung zu bestimmen. Ein darüber hinausgehender Be-
zug zur Erzeugung des Bohrlochs oder zu technischen Merkmalen des Bohrlochs
ist damit nicht gegeben. Dies gilt ebenso für die in Hilfsantrag II beanspruchte Vor-
richtung, welche zum Messen eines Lochdurchmessers einer Bohrung geeignet
sein soll (vgl. Merkmal N1). Gemäß den Hilfsanträgen I und II ist präzisiert, dass
der Lochrand und der Lochdurchmesser einer Bohrung ermittelt werden soll (vgl.
Merkmale Ma*, Md*, N1, N3, N4). Dass die Durchmesser- und Randbestimmung
speziell einer Bohrung ermittelt werden soll, stellt mangels weiterer Angaben le-
- 8 -
diglich eine Funktionsangabe dar, welche keinen weitergehenden technischen
Bezug zu der untersuchten Bohrung herzustellen vermag.
Die in den Merkmalen Ma, Mb, Mb*, N3 und N4 aufgeführte Abbildungsposition
bezieht sich auf die Position der das jeweilige Bild aufnehmenden Kamera in Be-
zug zur Position des mit der Kamera aufzunehmenden Objekts (vgl. geltende Be-
schreibung, S. 5, zw. Abs.). In der Anmeldung (vgl. geltende Beschreibung, S. 5,
dr. Abs.) wird bei zwei aufgenommenen Bildern (vgl. Merkmale Mc* und N3) der
Abstand zwischen den Abbildungspositionen als Distanz d definiert (vgl. Merkmale
Md*, N4). Gemäß den Hilfsanträgen I und II ist diese Distanz ein bei der jeweiligen
Messung zu ermittelnder bzw. festgelegter Wert, der in die Berechnung eingeht
(vgl. Merkmale Mc*, Md*, N4). Unter den in Merkmal Md des Hauptantrags auf-
geführten Abbildungsdaten sind Daten zu verstehen, die aus dem jeweiligen auf-
genommenen Bild entnommen werden, während die Positionen der jeweiligen
Kamera bei der Bildaufnahme als Positionsdaten bezeichnet werden.
Wie das Lochkreise aufweisende Überlagerungsbild erzeugt wird (vgl. Merkmale
Md*, N4), ist im jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen I und II nicht fest-
gelegt. Das Überlagerungsbild kann aus den beiden aufgenommenen Bildern zu-
sammengesetzt sein; wie in der Anmeldung erläutert, können statt einem tatsäch-
lich erzeugten Bild auch nur Werte aus beiden Bildern für die Berechnung zu-
sammengeführt werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, Brückenabsatz zu
S. 6). Dementsprechend kann auch der Bildabstand d
rp
zwischen den Lochkrei-
sen, d. h. der Abstand zwischen zwei Bildern des Lochkreises (vgl. geltende Be-
schreibung, S. 4, dr. Abs.) aus einem Überlagerungsbild oder aus bei der Bild-
analyse berechneten Werten ermittelt werden (vgl. Merkmale Md*, N4).
3.
Hauptantrag
D1
- 9 -
D1
jekts () durch Bildverarbeitung, wobei als zu untersuchende Objekte jegli-
che Objekte mit internen oder externen Kanten benannt sind (vgl. Fig. 1, An-
spruch 1, Abs. [0024] u. [0046]), und das Verfahren auch zur Messung des Loch-
durchmesser einer Bohrung verwendet wird (vgl. Fig. 9, Abs. [0063]:
, Abs. [0065], [0066]: … ). Dabei
kommen mehrere Digitalkameras zum Einsatz (vgl. Abs. [0050] i. V. m. Fig. 4 und
6:
M1
oder mehrere Bilder des Objekts (
) und speziell eines den Lochrand
bildenden Lochkreises aus verschiedenen Abbildungspositionen erzeugt werden
Ma
Kameras in eine räumliche Anordnung gebracht, was bedeutet, dass die jeweilige
Abbildungsposition der Kameras bestimmt wird (vgl. Abs. [0069] u. [0071],
Mb
in den aufgenommenen Bildern unter Berücksichtigung der Orientierung der
Kamera bei der Aufnahme herangezogen (vgl. Abs. [0069]:
, Abs.
[0071]:
),
was für den Fall der Aufnahme eines Bohrlochs bedeutet, dass der Loch-
durchmesser anhand der Abbildungsdaten (also der Daten aus den aufgenom-
menen Bildern) und der Positionsdaten (also der Position der Kameras) ermittelt
Md
Aus Druckschrift D1 ist daher ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des An-
spruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist somit mangels Neuheit
nicht patentfähig.
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4.
Bei der Prüfung, ob der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 nach den
Hilfsanträgen I und II auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind Teile der Merkmals-
gruppen Md* und N4 nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG).
Bei der Prüfung, ob der Gegenstand einer Anmeldung auf erfinderischer Tätigkeit
beruht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur diejenigen
Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des konkreten technischen
Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (vgl.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012
– X ZR 3/12, GRUR 2013, 275, Abschn. III.
2. b)
– Routenplanung). Nicht berücksichtigungsfähig sind deshalb Anweisungen,
die ausschließlich Aspekte betreffen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 PatG von der
Patentierung ausgenommen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015
X ZB 1/15, GRUR 2015, 983, Abschnitt III. 2.a) u. b)
– Flugzeugzustand)
Mathematische Methoden sind daher wie Verfahren der elektronischen Datenver-
arbeitung im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 PatG nur dann patentierbar,
wenn sie der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mit-
teln dienen. Sie sind ausgeschlossen, wenn sie losgelöst von einer konkreten
technischen Umsetzung beansprucht werden (vgl. BGH
– Flugzeugzustand,
a. a. O., Abschnitt III. 1.b)).
Die Merkmale Md* und N4 legen fest, dass zur Ermittlung des Lochdurchmessers
die Differenz aus der Distanz (d) der Abbildungspositionen und dem Bildabstand
zwischen den Lochkreisen eines Überlagerungsbilds herangezogen wird.
Zwar liegt das der Anmeldung zugrunde liegende Problem, ein zeitsparendes,
dennoch genaues und robustes Messverfahren zu schaffen, auf technischem Ge-
biet. Die in den Merkmalen Md* und N4 gemachte Angabe zur Berechnung, die
aus einer bestimmten Differenzbildung besteht, stellt jedoch keine Lösung eines
technischen Problems mit technischen Mitteln dar, sondern die mathematische
Rechenvorschrift gemäß allgemeiner analytischer Geometrie, welche zur Aus-
wertung herangezogen werden soll. Wenn von einem (kreisförmigen) Lochrand
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zwei Bilder aufgenommen werden, deren Abbildungspositionen um die Distanz d
voneinander abweichen, so müssen bei der Auswertung der Bilder und des mög-
licherweise virtuell erstellten Überlagerungsbildes die geometrischen Lagebezie-
hungen der Kameras und des aufgenommenen Objektes berücksichtigt werden.
Es ergibt sich allein aufgrund mathematischer Überlegungen, dass der Loch-
durchmesser sich (unter bestimmten Aufnahmebedingungen) als Differenz aus der
Distanz d der aufnehmenden Kameras, also der Abbildungspositionen, und dem
Abstand zwischen den Lochkreisen, wie sie in einem aus den beiden Bilder sich
ergebenden Überlagerungsbild erscheinen, dem sogenannten Bildabstand d
rp
,
berechnet werden kann. Die Erkenntnis, dass die Distanz der aufnehmenden Ka-
meras bei der Auswertung des von der jeweiligen Kamera aufgenommenen Bildes
zu berücksichtigen ist, verlangt keine technischen Überlegungen, sondern resul-
tiert allein aus den vorgegebenen geometrischen Lagebeziehungen zwischen den
Kameras und dem zu vermessenden Lochkreis, welche zur Berechnung einer ge-
ometrischen Größe, dem Durchmesser des Kreises, herangezogen werden. Die
Rechenvorschrift erschöpft sich somit, unter der Annahme einer Kreisform des zu
untersuchenden Objekts, in der Anwendung bekannter mathematischer Methoden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die angegebene Berech-
nungsvorschrift unabhängig von den technischen Gegebenheiten der Erzeugung
der Bohrung. Auf der Basis des Messergebnisses, dem ermittelten Durchmesser
der Bohrung, erfolgt auch keine Rückkopplung zur Steuerung der Bohrlocherzeu-
gung. Einen hinreichenden Bezug zur gezielten Anwendung von Naturkräften
weist die angegebene Auswertungsvorschrift daher nicht auf (vgl. BGH
– Flug-
zeugzustand, a. a. O.; vgl. auch BPatG, 17 W (pat) 97/06), so dass die die Be-
rechnungsvorschrift betreffenden Teilmerkmale der Merkmale Md* und N4 bei der
Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht berücksichtigungsfähig sind.
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5.
Hilfsantrag I
mann in Kenntnis von Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
Gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde in Anspruch 1 nach Hilfsantrag in
den Merkmalen Ma* und Md* u. a. präzisiert, dass der Lochrand der Bohrung bzw.
der Lochdurchmesser der Bohrung vermessen wird. Da es bei dem in Druckschrift
D1 offenbarten Verfahren ebenfalls um das Messen des Lochdurchmessers einer
Bohrung geht (vgl. Abs. [0065] u. [0066]), gelten die zum Hauptantrag gemachten
Ausführungen in gleicher Weise, so dass Druckschrift D1 auch ein Verfahren mit
M1
teilweise
vorschrift).
Druckschrift D1 beschreibt weiterhin, genau zwei Bilder des interessierenden Ob-
jekts, d. h. des Lochrands der Bohrung aus verschiedenen Abbildungspositionen
zu erzeugen, welche voneinander um eine bestimmte Distanz entfernt sind (vgl.
Fig. 4, Abs. [0069]:
Mc*
Fachmann ist klar, dass es für die weitere Bildanalyse (vgl. Abs. [0069]:
; Abs. [0071]:
) erforderlich ist, zu jedem aufgenommenen Bild auch
Mb*
Unter Nichtberücksichtigung des nichttechnischen Teilmerkmals von Merkmal Md*
ist das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I für den Fachmann daher in
Kenntnis von Druckschrift D1 nahegelegt, so dass es nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist somit nicht patentfähig.
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6.
Hilfsantrag II
mann in Kenntnis von Druckschrift D1 ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit (§ 4 PatG).
N1
mal M1 nach Hauptantrag aufgeführten Verfahrensmerkmalen, so dass auf die
entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag zu verweisen ist.
Bei dem in Druckschrift D1 beschriebenen System werden die Kameras in einer
bestimmten Distanz zueinander angeordnet, so dass mehrere Bilder des
Lochrands des Objekts
– der Bohrung – aus verschiedenen Abbildungspositionen
erzeugt werden können (vgl. Fig. 4 u. 6:
N3
Mb* erläutert, die Abbildungspositionen der Kameras bei der Aufnahme der jewei-
ligen Bilder ermittelt werden müssen, um die weitere Bildanalyse vornehmen zu
können, muss das in Druckschrift D1 offenbarte System auch über eine entspre-
chende Einrichtung verfügen, welche die verschiedenen Kamerapositionen kennt,
was eine vorangehende Festsetzung oder Bestimmung der jeweiligen Kamerapo-
N2
Das aus Druckschrift D1 bekannte System verfügt zur Analyse der aufgenomme-
nen Bilder auch über einen Rechner (vgl.
), welchem die
Bilddaten übertragen werden (vgl. Abs. [0061] i. V. m. Fig. 4 u. Abs. [0030]:
), und welcher den Loch-
durchmesser der Bohrung ermittelt (vgl. Abs. [0065] u. [0066], vorvorletzter Satz:
teilweise
nungsvorschrift).
Unter Nichtberücksichtigung des nichttechnischen Teilmerkmals von Merkmal N4
ist eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II für
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den Fachmann daher in Kenntnis von Druckschrift D1 nahegelegt, so dass diese
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II ist somit ebenfalls nicht patentfähig.
7.
Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und
nach den Hilfsanträgen I und II sind auch die auf diese Ansprüche direkt oder indi-
rekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche
kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom
27. Juni 2007
– X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Abschnitt III. 3. a) aa) – Informations-
übermittlungsverfahren II).
8.
Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den
Hilfsanträgen I und II nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr. Schwengelbeck
Dr. Otten-Dünnweber
Hu