Urteil des BPatG vom 15.10.2015

Stand der Technik, Transaktion, Patentanspruch, Begriff

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 8/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Oktober 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 030 663.2 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der
Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Phys. Dr. Forkel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Voranmeldung in den
USA vom 30. Juli 2004 in Anspruch nimmt, wurde am 30. Juni 2005 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:
„System und Verfahren zum Betreiben von Lastausgleichselementen für
Mehrfachinstanzanwendungen
“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 6. Juli 2012 mit der
Begründung zurückgewiesen, dass die Lehre des Hauptanspruchs gemäß Haupt-
antrag mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei; denn das bean-
D4
durch ein Merkmal, das aber keinen Anteil an der angestrebten Problemlösung
habe, und das dem Fachmann darüber hinaus grundsätzlich bekannt sei. Der
Hauptanspruch des Hilfsantrags 1 enthalte einen ursprünglich nicht offenbarten
Begriff und sei bereits deswegen nicht gewährbar; der Hauptanspruch des Hilfs-
antrags 2 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht
ein abgeändertes Patentbegehren ein und führt aus, dass die nunmehr bean-
spruchten Gegenstände durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen
und auch nicht nahegelegt würden.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- 3 -
Patentansprüche 1 und 2 vom 14. Oktober 2015, Patentansprü-
che 2 bis 4, 6 bis 24 vom 7. November 2013 mit anzupassender
Nummerierung der Ansprüche,
noch anzupassender Beschreibung Seiten 1, 1a vom 28. Fe-
bruar 2007, Beschreibung Seiten 2 bis 12 und 3 Blatt Zeichnungen
mit Figuren 1 bis 4, jeweils vom 30. Juni 2005.
Der geltende Patentanspruch 1 (hier mit neuer Gliederung und Markierung einer
(B)
(1.)
Mehrfachinstanzanwendungen, das folgende Merkmale um-
fasst:
(A)
Anwendungen,
(B)
Clusterknoten die Leistungen der Anwendungen an den
Clusterknoten analysieren und, um Leistungsdaten zu erhal-
ten,
(C)
ten mehrere Anwendungen ausführt
(D)
sourcen zwischen den Anwendungen des jeweiligen Cluster-
knotens ansprechend auf diese Leistungsdaten, die von den
Leistungsüberwachungseinrichtungen des jeweiligen Cluster-
knotens an die Arbeitslastverwalter kommuniziert werden,
umfasst,
- 4 -
(E)
Anwendung auf mehrere Clusterknoten (210) verteilt ist;
(F)
teilen von Anwendungstransaktionen für die Anwendungen
zwischen der Mehrzahl von Clusterknoten basierend auf
Clusterknotengewichten und zum Ausgleichen der Last an
den Clusterknoten,
(G)
neten Clusterknoten ein Anwendungscluster bilden, das für
Clienten (140) als ein Einzelsystem erscheint,
(H)
dungstransaktionen für unterschiedliche Anwendungen ver-
teilen, wobei eine Anwendung genau einem Lastausgleichs-
element zugeordnet ist; und
(J)
Arbeitslastverwalter abfragt, um Leistungsdaten bezogen auf
die verschiedenen Anwendungen zu erhalten und die Leis-
tungsdaten zu analysieren, wobei der Konfigurationsprozess
mit der Mehrzahl von Lastausgleichselementen kommuni-
ziert, und die Mehrzahl von Lastausgleichselementen an-
sprechend auf die Analyse dynamisch konfiguriert,
(K)
Analyse einen Satz von Clusterknotengewichten unter Ver-
wendung der Leistungsdaten berechnet und an die Mehrzahl
von Lastausgleichselementen (201) kommuniziert.
- 5 -
Bezüglich der übrigen anhängigen Patentansprüche 2 bis 4 und 6 bis 24 wird auf
die Akte verwiesen.
Aufgabe
Betreiben von Lastausgleichselementen für Mehrfachinstanzanwendungen, ein
Verfahren und ein computerlesbares Medium mit verbesserten Charakteristika zu
schaffen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch kei-
nen Erfolg, weil das beanspruchte System zum Betreiben von Lastausgleichsele-
menten für Mehrfachinstanzanwendungen nach Patentanspruch 1 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft den Betrieb von Lastausgleichs-
elementen in einem Rechnercluster für Mehrfachinstanzanwendungen.
Die Anmeldung geht aus von einem Rechnerverbund (Figur 1: Clusterknoten 110a
bis 110f; Figur 2: 210a bis 210g) zur verteilten Verarbeitung von Anwendungs-
transaktionen für laufende Applikationen, hier für die Anwendungen
„App a“ und
„App b“, die von Clienten 140 über ein Netzwerk 130 in Auftrag gegeben werden
(siehe insbesondere Absätze [0020] und [0021]).
Der Begriff „Clusterknoten“ be-
zeichnet eine einzelne Rechnereinheit, d. h. einen Server-Computer; ein Cluster-
knoten kann auch mehrere CPUs 213 besitzen, siehe Figur 2. Der Rechnerver-
bund, d. h. das Cluster besteht aus mehreren dieser Clusterknoten, und es wer-
den damit mehrere Applikationen (im Beispiel:
„App a“ und „App b“) ausgeführt,
wobei die Ausführung einer Anwendung in Form von Instanzen der Anwendung
auf mehrere Clusterknoten verteilt wird (
(A)
(C)
- 6 -
An den Clusterknoten sind Leistungsüberwachungseinrichtungen vorgesehen,
welche die Leistungen der Anwendungen an den Clusterknoten analysieren und
daraus Daten über die Belastung bzw. den Grad der Ausnutzung des Knotens
(„Leistungsdaten“) erzeugen (Absatz [0022]). Ferner weisen die einzelnen Clus-
terknoten
sog. „Arbeitslastverwalter“ auf, welche auf Basis der bereitgestellten
Leistungsdaten den Anwendungen, die auf dem Clusterknoten bearbeitet werden,
die Ressourcen des Clusterknotens zuwei
sen („interne“ Lastverteilung - Merk-
(B)
genommene Patentanmeldung US 2003 / 37 092 A1).
Die „externe“ Lastverteilung erfolgt durch Lastausgleichselemente 201, welche die
eingehenden Anwendungstransaktions-Aufträge verteilen und dabei die Belastung
ausgleichen, indem sie den Clusterknoten zugeordnete Clusterknotengewichte
(F)
erkennbar, für sie entsteht der Eindruck eines zugeordneten Einzelsystems (Merk-
(G)
Die Clusterknotengewichte werden dur
ch einen „Konfigurationsprozess 240“ eben-
falls aus den Leistungsdaten der Leistungsüberwachungseinrichtungen immer
wieder („regelmäßig“) neu berechnet und an die Lastausgleichselemente kommu-
niziert, wo sie dann zur dynamischen (Um-)Konfiguration der Lastausgleichsele-
mente dienen (siehe Absatz [0025] und Figur 3, Schritte 304 und 305 - Merk-
(J)
Ferner sollen für die verschiedenen bearbeitbaren Anwendungen unterschiedliche
Lastausgleichselemente vorgesehen sein, wobei eine Anwendung genau einem
(H)
Fachmann
gleichselementen für Mehrfachinstanzanwendungen zu verbessern, ist hier ein
- 7 -
Informatiker oder Programmierer mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Erfah-
rung in der Systemprogrammierung von verteilten Rechnersystemen anzusehen.
2.
Das System zum Betreiben von Lastausgleichselementen für Mehrfachin-
stanzanwendungen gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ergab sich für den
Fachmann vor dem Prioritätszeitpunkt in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
2.1
Von besonderer Bedeutung hierfür sind die Druckschriften:
D4
Cluster Based Web Services. Veröffentlichung des IBM TJ
Watson Research Center, 13. Mai 2003, S. 1 bis 17,
D7
Cluster-based Internet Services. In:
, 2002, 36. Jg., Nr. SI, S. 225-238,
D8
D4
handlung von der Anmelderin übergeben, entsprechend dem Exemplar, das in
Sie stimmt nicht
vollständig mit dem in der Elektronischen Schutzrechts-Akte des Deutschen
Patent- und Markenamts als D4 gespeicherten Exemplar überein.
2.1.1
Server-Ressourcen und zum Lastausgleich für Cluster-basierte Web Services
(siehe Zusammenfassung). Gemäß Figur 1 soll das System Anfragen von Client-
Rechnern bearbeiten, wozu ein Cluster mit einer Anzahl
von „Server Nodes“
bereitsteht
, welche den „Clusterknoten“ der Anmeldung entsprechen. Die Last-
verteilung auf die Server Nodes erfolgt über Gateways (siehe Kapitel 3.1 und
- 8 -
Figur
1), die als „Lastausgleichselemente“ fungieren: sie klassifizieren die einge-
henden Requests und weisen sie zur Bearbeitung den jeweiligen Server Nodes zu
(siehe auch Figur 2 und zugehörige Beschreibung). Die Server Nodes sind in der
Lage, unterschiedliche Anfragen der Clients zu beantworten (siehe Seite 3 Mitte:
z. B.
„Stock Utility Service“ mit den möglichen Operationen „getQuote()“ und
„buyShares()“, welche unterschiedlichen Service-Klassen zugeordnet sind, aber
prinzipiell von jedem Server bearbeitet werden können - vgl. auch Kapitel 3.1 dritt-
letzter Absatz: „The dispatch handler distributes the requests among the available
servers
D4
von Lastausgleichselementen für Mehrfachinstanzanwendungen, mit den Merkma-
(A)
D4
„Global Resource Manager“ (Kapitel 3.2 / Fi-
gur 3)
als „Konfigurationsprozess“ im Sinne der Anmeldung zu verstehen, welcher
Leistungsdaten der Anwendungen an den Server Nodes analysiert (Figur 3: Ser-
ver Utilization, Response Time, Offered Load / Seite 5 unten:
„real time dynamic
measurements“, „performance for a particular traffic class“) und einen Satz von
Gewichten N
gs
, w
gc
bestimmt, die an die Gateways kommuniziert werden, um
diese neu zu konfigurieren
(„runs periodically and computes the resource alloca-
tion parameters
“); diese Gewichte entsprechen den beanspruchten „Clusterkno-
tengewichten
(B)
(K)
Bearbeitung nicht erkennbar, er richtet seine Anfrage an eine bestimmte Netz-
werk-Adresse und erhält von dort eine Antwort - der Cluster aus Service Nodes
(G)
D4
(D)
keine Zuordnung der Lastausgleichselemente (Gateways) zu bestimmten Anwen-
(H)
- 9 -
2.1.2
basierte Internet-Services. Entsprechend Figur 1 und Figur 3 mit zugehöriger Be-
schreibung (Kapitel 2.1 und Abschnitt 3) besteht der Service Cluster aus mehreren
Gruppen
von „Sub-Clustern“ mit „server nodes“ bzw. „service nodes“, welche als
die beanspruchten Clusterknoten verstanden werden können, und die ihrerseits
mehrere Maschinen mit auch unterschiedlichen Fähigkeiten (Kapitel 2.1 letzter
Absatz: large number of CPUs, fast I/O-channels) umfassen können. Gemäß
Kapitel 3 / Figur 3 werden die ankommenden Requests zunächst unter den Ser-
vice N
odes verteilt (“whenever a client is about to seek a service… it polls …
service nodes to obtain the load information. Then it directs the service request to
the node with the smallest number
of active and queued requests.”). Dies ent-
spricht
(F)
(K)
beschrieben, siehe Kapitel
4 „Node-level Service scheduling“. In Entsprechung
(D)
finden sich hier „Arbeitslastverwalter zum Zuweisen
von Ressourcen zwischen den mehreren Anwendungen des jeweiligen Cluster-
knotens
“, siehe Figur 4, wobei die verschiedenen Service-Klassen als die mehre-
ren Anwendungen verstanden werden können, und der Service Scheduler als der
beanspruchte
„Arbeitslastverwalter“ aufgefasst werden kann. Die Zuweisung
(„when resources become available, the scheduler picks a request for service“)
erfolgt auf Basis von „Leistungsdaten“ (Figur 5: resource consumption, high
aggregate service yield basierend auf “resource requirement of pending request”).
Dabei wird auch eine
„load information“ als Leistungsdaten direkt an den Service
(B)
D7
(F)
(D)
len abhängig von Leistungsdaten aus Leistungsüberwachungseinrichtungen an
(B)
- 10 -
2.1.3
meldung (Absatz [0023]) in Bezug genommenen US-Patentanmeldung betreffend
Details von Leistungsüberwachung und Arbeitslastverwaltung. Sie beschreibt
ebenfalls eine
„zweistufige“ Lastverteilung (partition load manager PLM, work load
manager WLM - siehe insbesondere Absätze [0010] und [0011]), wobei jeder
lokale WLM „performance information“ (Leistungsdaten) von einem lokalen „per-
formance monitor“ 23 (Leistungsüberwachungseinrichtung) erhält, siehe insbeson-
dere die Absätze [0022] / [0023]. Die Leistungsdaten betreffen einzelne der verteil-
D8
D7
2.2
D4
gegebenen Zusammenhang für den Fachmann nahe. Daher konnte dieser, ausge-
D4
Patentanspruchs 1 gelangen, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft
hätte.
2.2.1
„zweistufige“ Lastver-
D7
D4
Server Nodes eingeht, musste sich der Fachmann bei der Verwirklichung der
D4
D7
D4
D7
D8
D4
2.2.2
(H)
„unterschiedliche Lastausgleichselemente
die Anwendungstransaktionen für unterschiedliche Anwendungen verteilen, wobei
- 11 -
eine Anwendung genau einem Lastausgleichselement zugeordnet ist
“. Mit ande-
ren Worten soll für jede Anwendung, die durch das Rechner-Cluster ausgeführt
werden kann, genau ein eigenes Lastausgleichselement vorgesehen werden.
Der eigentliche Zweck dieser Maßnahme bleibt im Dunkeln und konnte auch in der
mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden. Letztlich sollen nach
der Lehre der Anmeldung die auszuführenden Anwendungen anwendungsunab-
hängig auf alle verfügbaren Clusterknoten verteilt werden. Dies leistet jedoch
D4
sich nicht unterscheidende, in Bezug auf die eingehenden Anfragen
„gleichbe-
rechtigte“ Gateways (vgl. Seite 3 unten, letzter Absatz vor Kapitel 3.1: „In coping
with higher loads, the system scales by having multiple gateways. An L4 switch
distributes the incoming load across the gateways.
“; Fig. 1). Statt dessen im Sinne
(H)
ordnen, hätte bei ungleicher Anfragen-Last allenfalls einen neuerlichen Engpass
für die stärker nachgefragte Anwendung zur Folge, ohne dass aber ein Vorteil
D4
Weder die Inkaufnahme vorhersehbarer Nachteile noch die fachmännische Abwä-
gung erkennbarer Vor- und Nachteile sind jedoch geeignet, um das Vorliegen
einer erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. BGH GRUR 96, 857 -
; BGH GRUR 2006, 930 - ).
Nachdem ein besonderer, nachvollziehbarer technischer Grund für das Zuordnen
von Anwendungen zu eigenen Lastausgleichselementen nicht vorgetragen wurde
und auch nicht aus sich heraus erkennbar ist, kann der Senat die Maßnahme nach
(H)
nicht als „gezielte Auswahl zum Erreichen eines bestimmten
Ergebnisses
“ bewerten (vgl. BGH GRUR 2008, 56 - ,
III.2.), sondern lediglich als eine beliebige oder eine aus ganz anderen, nicht-tech-
nischen Gründen (leichtere Abrechnung der Kosten pro Anwendung?) gewählte
- 12 -
Maßnahme
, die aus technischer Sicht „das Kriterium des Naheliegens“ erfüllt
(BGH, ebenda) und daher keine erfinderische Tätigkeit erfordert.
2.3
Der dagegen gerichteten Argumentation der Anmelderin konnte nicht ge-
folgt werden.
2.3.1
werde nur eine einzige Anwendung bearbeitet, nicht mehrere unterschiedliche.
Hier muss aber berücksichtigt werden, dass der Begriff „Anwendung“ sehr breit
und unscharf ist. Die Anmeldung selbst stellt nirgendwo klar, dass der Begriff
„App a“ und „App b“ gemeinsam ist bzw. worin sie sich unterscheiden. Der Pa-
tentanspruch
1 ist nicht einmal auf „unterschiedliche“ Anwendungen gerichtet, er
umfasst auch mehrere gleiche Anwendungen.
D4
Anfragen der Clients beantwortet (siehe Seite 3 Mitte: z.
B. „Stock Utility Service“
mit den möglichen Operationen „getQuote()“ und „buyShares()“), welche zudem
noch unterschiedlichen Service-Klassen (Premium oder Basic, siehe Abschnitt 3
Absatz 1) zugeordnet sein können. Diese unterschiedlichen Operationen oder
unterschiedlichen Service-Klassen können bereits selbst als unterschiedliche An-
wendungen verstanden werden, oder geben zumindest eine Anregung in dieser
Richtung.
D4
Mitte) immer wieder von „web services“ (Plural) die Rede ist (z. B.: „… a set of
server nodes on which we deploy the target web services“), also deutlich zum
Ausdruck kommt, dass das beschriebene System für mehr als eine Anwendung
vorgesehen ist.
- 13 -
2.3.2
tige Zuordnung einer Anwendung zu einem Lastausgleichselement werde sicher-
gestellt, dass eine begonnene Transaktion auch abgeschlossen werden könne.
Diese Argumentation hat den Senat nicht überzeugt, sie erscheint nicht schlüssig.
(F)
aktionen auf die Clusterknoten verteilt werden, nicht - wie es denkbar sein könn-
te - Teile solcher Transaktionen (vgl. auch Offenlegungsschrift Absatz [0015],
Absatz [0021]). Die Clusterknoten führen die Transaktionen jeweils auf dort lau-
fenden Instanzen der Anwendungen aus (Absatz [0021]). Der Fachmann geht hier
ganz selbstverständlich davon aus, dass Transaktionen logische Einheiten dar-
stellen, die in sich komplett sind und vollständig ausgeführt werden müssen, um
einen konsistenten Systemzustand zu hinterlassen. Bereits daraus ergibt sich,
dass eine begonnene Transaktion
innerhalb „ihres“ Clusterknotens auch abge-
schlossen werden muss und kann. Die Lastausgleichselemente sind in der Anmel-
dung lediglich als „Verteiler“ beschrieben, sie wählen für die von den Clienten er-
zeugten Anwendungstransaktionen einen Clusterknoten aus und reichen sie zur
Bearbeitung dorthin weiter. Dass dies irgendeinen Einfluss auf die Transaktion
hätte, ist in der Anmeldung nicht beschrieben; wenn die Transaktion aber unver-
ändert weitergeleitet wird, hat es keine Bedeutung, über welches der Lastaus-
gleichselemente dies erfolgt. Daher ist der sichere und konsistente Abschluss
einer begonnenen Transaktion nach dem, was der Anmeldung entnehmbar ist,
völlig unabhängig davon, welches Lastausgleichselement die Zuweisung zu einem
bestimmten Clusterknoten durchführt, und ob dieses einer bestimmten Anwen-
dung zugeordnet ist.
2.3.3
durch die Zuordnung nur einer Anwendung zu einem Lastausgleichselement
könne der Lastausgleich einfacher gesteuert werden.
- 14 -
Auch dieses Argument hat der Senat für nicht schlüssig erachtet. Der gesamten
Anmeldung ist in dieser Hinsicht nichts entnehmbar, die Zuordnung wird (insbe-
sondere in Absatz [0021]) lediglich als solche beschrieben, jedoch ohne jede
Begründung. Der beanspruchte Lastausgleich betrifft die Verteilung der Last auf
eine Mehrzahl von Clusterknoten. Deren momentane Belastung wird gemessen
und an den zentralen Konfigurationsprozess weitergeleitet, welcher daraus dyna-
misch neue Gewichte für die Clusterknoten bestimmt und diese zur Lastverteilung
an die Lastausgleichselemente liefert. Dass die Zuordnung von Anwendungen zu
jeweils einem Lastausgleichselement irgendeinen Einfluss auf diese Art des Last-
ausgleichs haben könnte, ist nicht nachvollziehbar.
3.
Mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen An-
sprüche, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 15 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Baumgardt
Dr. Forkel
Fa