Urteil des BPatG vom 13.08.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Speicher, Anzeige

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 48/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 11 2005 002 059.2 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 13. August 2015 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt als Vorsitzendem, der Richter Dipl.-Phys. Dr. Forkel,
Dipl.-Ing. Hoffmann und der Richterin Akintche
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist eine PCT-Anmeldung in nationaler Phase,
welche die Priorität einer Voranmeldung beim Europäischen Patentamt vom
31. August 2004 in Anspruch nimmt und als WO 2006 / 24 158 A1 in englischer
Sprache veröffentlicht wurde. Ihr PCT-Anmeldetag ist der 31. August 2005. Sie
trägt in der deutschen Übersetzung (DE 11 2005 002 059 T5) die Bezeichnung:
„Tragbare elektronische Vorrichtung mit Textdisambiguierung“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli
2012 „aus den Gründen des Be-
scheides vom 5. Juni
2012“ zurückgewiesen. Zwar ist in der Akte kein „Bescheid“
vom 5. Juni 2012 feststellbar; der Ladung zur Anhörung vom 8. Juni 2012 war
jedoch ein „Zusatz zur Ladung“ (intern datiert vom 5. Juni 2012) beigefügt. In die-
sem Ladungszusatz ist ausgeführt, dass der Gegenstand des Hauptanspruchs
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei, weil er durch die Druck-
D4
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie stellt mit ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2013 den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
6. Juli 2012 aufzuheben und die Patenterteilung (für die Ansprü-
che 1
– 16 vom 28. Januar 2011) zu beschließen.
- 3 -
Zur Begründung argumentiert die Anmelderin, ausgehend von dem zitierten Stand
der Technik könne nicht nachgewiesen werden, dass sich die Erfindung in nahe-
liegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe. Die „Berücksichtigung“ des
Vorbringens der Anmelderin zur Patentfähigkeit im vorliegenden Fall habe sich
lediglich darin erschöpft, die Argumente der Anmelderin in indirekter Rede zu wie-
derholen, ohne auf die vorgebrachten Argumente in erkennbarer und nachvollzieh-
D4
welches sich grundlegend vom Eingabeverfahren gemäß Anspruch 1 unterschei-
D4
derlichen Anregungen und Hinweise entnehmen, um zum Gegenstand des An-
spruchs 1 zu gelangen.
Der geltende Patentanspruch 1, mit der Gliederung aus dem Zurückweisungsbe-
(a1)
(a)
bare elektronische Vorrichtung, wobei die tragbare Vorrich-
tung eine Eingabeeinrichtung, eine Ausgabeeinrichtung und
eine Prozessoreinrichtung umfasst,
(a1)
menten umfasst, wobei die Anzahl von Eingabeelementen
ein Auswahl-Eingabeelement und eine Anzahl von Sprach-
eingabeelementen umfasst,
(a2)
tätigung eine Auswahleingabe einzugeben,
(a3)
Teil der Anzahl von Spracheingabeelementen eine Vielzahl
von diesem zugeordneten Sprachelementen aufweist,
- 4 -
(a4)
Speicher umfasst, wobei der Speicher eine Vielzahl von
Sprachobjekten speichert, wobei jedes der Vielzahl der ge-
speicherten Sprachobjekte ein oder mehrere Sprachelemen-
te umfasst und für das elektronische tragbare Gerät verfüg-
bar ist,
(a5)
fasst,
wobei das Verfahren umfasst:
(b)
gen einer Anzahl von Spracheingabeelementen umfasst, von
denen zumindest einige eine Vielzahl von diesen zugeord-
neten Sprachelementen aufweisen, und in Antwort auf jede
Betätigung, Anzeigen einer Disambiguierung der Eingabe an
einer ersten Stelle auf der Anzeigeeinrichtung und Anzeigen
an einer zweiten Stelle auf der Anzeigeeinrichtung einer Viel-
zahl von Ausgaben,
(c)
ambiguierung umfasst, und zumindest eine der Vielzahl der
Ausgaben ein verwaistes Präfix ist, welches aus k Sprach-
elementen besteht, wobei k die Anzahl der Betätigungen in
der Eingabe ist, und wobei das verwaiste Präfix anders ist,
als die ersten k Sprachelemente in jedem der Vielzahl der
gespeicherten Sprachobjekte,
(d)
beelementes, und in Antwort auf jede Betätigung des Aus-
wahl-Eingabeelements, ein Ersetzen der Ausgabe an der
- 5 -
ersten Stelle auf der Anzeigeeinrichtung durch eine andere
Ausgabe der Vielzahl von Ausgaben.
Bezüglich der nebengeordneten Ansprüche 5 und 13 sowie der Unteransprüche 2
bis 4, 6 bis 12 und 14 bis 16 wird auf die Akte verwiesen.
Als zugrundeliegende technische Aufgabe ist in der Beschwerdebegründung, Sei-
te 2 Absatz 5, angegeben (vgl. auch Absatz [0008] der DE 11 2005 002 059 T5):
ein Verfahren bereitzustellen, um die Texteingabe über eine
reduzierte Tastatur eines tragbaren elektronischen Geräts im
Vergleich zum Stand der Technik zu verbessern.
Im Laufe des Verfahrens wurden entgegengehalten:
D1
D2
D3
D4
II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat je-
doch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 bei
Nicht-Berücksichtigung derjenigen Merkmale, die zu einer technischen Problemlö-
sung nichts beitragen, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4
PatG).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Ermöglichen
einer Eingabe in eine tragbare elektronische Vorrichtung, welche eine Eingabeein-
- 6 -
richtung (insbesondere eine Tastatur), eine Ausgabeeinrichtung (Display) und
einen Prozessor umfasst.
(a)
mit mehrfach belegten Tasten zur Eingabe, Anzeigeeinrichtung zur Ausgabe, Pro-
zessor und Speicher für Sprachobjekte
, wobei der Begriff „Spracheingabe“ hier
keine akustische Eingabe, sondern die Eingabe von Buchstaben und ggf. Ziffern
(a1)
noch ein „Auswahl-Eingabeelement“, mit welchem der Nutzer eine „Auswahlein-
gabe“ übermittelt; als Beispiel dafür ist das Daumenrad 34 angeführt (siehe Be-
schreibung Absatz [0041]).
Wegen der Mehrfach-Belegung kann eine betätigte Taste nicht eindeutig einem
bestimmten Eingabezeichen zugeordnet werden. Daher ist eine
„Disambiguierung“
der Eingabe erforderlich, d. h. ein Algorithmus zur Auflösung der Mehrdeutigkeit.
(b)
tige Eingabe erkannt; davon ausgehend werden mögliche Sprachobjekte (vgl. Ab-
satz [0050]: Worte oder Präfix-Objekte
– wobei die Präfix-Objekte in der Anmel-
dung auch als N-Gram-Objekte bezeichnet sind) bestimmt und auf der Anzeige
dargestellt, und zwar an zwei Stellen der Anzeige (siehe z. B. Figur 9: ein Sprach-
objekt
„APOLO“ als eingefügt in den eingegebenen Text an der „ersten Stelle“ 68,
und eine Liste möglicher Sprachobjekte 76, 80
an der „zweiten Stelle“ 72, vgl. Ab-
satz [0045]: Textkomponente 68, Variantenkomponente 72).
Der ursprüngliche Patentanspruch 1 war auf die Maßnahmen nach dem jetzigen
(d)
gung des Auswahl-Eingabeelements andere Treffer aus der Liste möglicher
Sprachobjekte auswählen kann, was dazu führt, dass ein solcher gewählter ande-
rer Treffer als vom Benutzer gewünschtes
Sprachobjekt an der „ersten Stelle“ an-
gezeigt wird (vgl. auch Figur 9, 9A, 9B und die Absätze [0115] und [0116]).
- 7 -
(c)
kommen, welches sich auf sog.
„verwaiste Präfixe“ bezieht. Der zweite Teil von
(c)
liefert eine Art Definition für den Begriff: ein „verwaistes Präfix“ der
Länge k (wobei k die Anzahl der Eingabe-Betätigungen, also der bisher gedrück-
ten Tasten ist) ist „anders als die ersten k Sprachelemente in jedem der Vielzahl
der gespeicherten Sprachobjekte
“ – d. h. dass dieses Präfix zwar eine aufgrund
der gedrückten Tasten mögliche Zeichenkombination darstellt, die aber zu keinem
der gespeicherten Sprachobjekte (Worte oder Präfixe) passt (vgl. insbesondere
(c)
Ausgabeliste mindestens ein solches
„verwaistes Präfix“ enthalten. Dies macht es
möglich, dass der Benutzer auch „neue“, nicht im Wörterbuch enthaltene Worte
auf diese Weise eingeben kann, anstatt auf ein anderes, eindeutiges Eingabever-
fahren (Multitap oder key chording, vgl. Absatz [0005] / [0006]) überwechseln zu
müssen.
Fachmann
zierte Tastatur eines tragbaren elektronischen Geräts im Vergleich zum Stand der
Technik zu verbessern (oder genauer: das Auswählen von möglichen Präfix-Alter-
nativen zu vereinfachen und die Eingabe neuer, im Wörterbuch nicht enthaltener
Wörter zu ermöglichen), ist ein Informatiker oder System-Programmierer mit Hoch-
schul-Ausbildung anzusehen, der einen Experten für Benutzeroberflächen mit
Erfahrung im Erkennen und in der Beurteilung von Kundenwünschen bezüglich
der Gerätebedienung zur Hilfe heranzieht.
2.
Der geltende Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar, weil sein Gegenstand
bei Außerachtlassung von Merkmalen, die bei der Prüfung auf erfinderische Tätig-
keit nicht zu berücksichtigen sind, für den Durchschnittsfachmann jedenfalls nahe-
lag.
2.1
Entgegen den Ausführungen der Prüfungsstelle lässt sich das allerdings
D4
- 8 -
derin ausführlich nachweist (siehe Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2013,
insbesondere Seite 8 Mitte bis Seite 11). Auch für den Senat ist die Argumentation
der Prüfungsstelle nicht nachvollziehbar.
2.2
Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat hier die Druck-
D1
ambiguierung von Eingaben für eine tragbare elektronische Vorrichtung (52), die
eine Eingabeeinrichtung (54), ein Display (53) und einen Prozessor (100) enthält
(siehe Figur 2). Z. B. gemäß Figur 1A umfassen die auf dem Touchscreen (53)
dargestellten Tasten mehrfach belegte Zeichentasten (56) und ein Auswahl-Einga-
beelement (Select-Taste 60). Der Speicher (104) enthält ein Wörterbuch (vocabu-
lary module 110, siehe Figur 2 / Spalte 9 Zeile 38 bis 40). Damit sind hier die
(a)
(b)
1A eine „erste Stelle
auf der Anzeigeeinrichtung“ 88, wo das am häufigsten benutzte Präfix oder Wort
angezeigt wird, und eine „zweite Stelle auf der Anzeigeeinrichtung“ 76 für eine
Auswahlliste. Durch Betätigung der Select-Taste (d. h. des Auswahl-Eingabeele-
(d)
wahlliste nacheinander abrufen (Spalte 10 Zeile 34 ff., insbesondere Zeile 54 ff.).
In der Auswahlliste wird auch eine eindeutige Interpretation der Tasteneingaben
angezeigt, siehe in Figur 1A das Feld 83
„bhe“. Damit ist die Eingabe „neuer“
Worte möglich (Spalte 26 Zeile 4 ff.). Jedoch soll dazu ein eindeutiges Eingabe-
verfahren eingesetzt werden (Spalte 4 Zeile 48 ff.: Multitap; Spalte 5 Zeile 34 ff.:
direct-pointing). In Richtung a
(c)
telbaren Hinweise zu entnehmen.
Die Anmelderin sieht einen weiteren Unterschied darin, dass das Durchlaufen der
Auswahlliste mittels der Select-Taste erst nach einem einleitenden Betätigen der
(d)
„…in Antwort auf
- 9 -
jede Betätigung des Auswahl-Eingabeelements
D1
grenzt (siehe Eingabe vom 23. Februar 2009, Seite 2 bis 4).
D1
der Anmelderin vom 2. August 2010, Seite 2 bis 4):
(i)
keine ausdrückliche Berücksichtigung „verwaister“ Präfixe,
(ii)
dass sie anspruchsgemäß einmal weniger gedrückt werden
muss.
2.3
Die genannten beiden Unterschiede der beanspruchten Lehre zur Lehre der
D1
berücksichtigt werden.
2.3.1
einer Erfindung auf erfinderische Tätigkeit nur diejenigen Anweisungen zu berück-
sichtigen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln be-
stimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 -
, Leitsätze a und b). Mit Merkmalen, die zu einer techni-
schen Problemlösung nicht beitragen, lässt sich das Vorliegen einer erfinderische
Tätigkeit nicht begründen (vgl. auch BGH GRUR 2013, 275 - , ins-
besondere III. 2b und 3b).
2.3.2
Die zusätzliche Anzeige „verwaister“ Präfixe in der Ausgabeliste (Unter-
(i)
gen für die Frage der Patentfähigkeit unbeachtlich.
Wie der Senat bereits in Parallelfällen entschieden hat (siehe die Beschlüsse zu
17 W (pat) 10/12 und 17 W (pat) 20/12), wird dem Benutzer durch die zusätzliche
Anzeige
„verwaister“ Präfixe in der Ausgabeliste zwar die Eingabe neuer, in dem
- 10 -
verwendeten Wörterbuch nicht vorkommender Wörter vereinfacht, weil er nicht auf
ein anderes, eindeutiges Eingabeverfahren überwechseln muss, sondern das
gerade verwendete mehrdeutige Eingabeverfahren beibehalten kann. Mit dieser
Maßnahme wird jedoch nur ein Beitrag zur Bedienungsfreundlichkeit geleistet; sie
entsteht aus Überlegungen, wie man dem Benutzer eine möglichst durchgängige,
„intuitive“ Bedienung ermöglichen kann. Es wird somit ein Problem der Bedienphi-
losophie gelöst, ohne dass irgendein konkretes technisches Problem damit einher-
ginge
– sämtliche technischen Erfordernisse und Grundlagen waren schon be-
kannt
. „Auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ (BGH GRUR
2000, 498 - ) liegen der Maßnahme ersichtlich nicht zugrunde.
2.3.3
(ii)
Denn auch bei der Frage, wie eine bestimmte Bedien-Option eingeleitet wird, sind
allein Überlegungen aus dem Bereich der Bedienphilosophie entscheidend. Beim
(ii)
D1
eine einleitende Betätigung der Select-Taste erforderlich, erst durch weitere Betä-
tigungen erfolgt eine Auswahl), oder ob unterstellt werden kann, dass in dieser
Phase der Eingabe andere Bedien-Optionen als die Auswahl aus der Liste nicht
infrage kommen (dazu wird anmeldungsgemäß auf eine einleitende Betätigung
der Select-Taste verzicht
et, die Auswahl also „automatisch“ aktiviert).
(i)
Problem der Bedienphilosophie gelöst, ohne dass irgendwelche
„auf technischen
Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ zugrunde lägen. Dieser Unterschied kann
daher gleichfalls nicht berücksichtigt werden.
- 11 -
2.4
Damit enthält der Patentanspruch 1 keine Merkmale, die bei der Prüfung
auf erfinderische Tätigkeit zu berücksichtigen sind und sich nicht bereits aus
D1
3.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Ansprüche, da über
einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist
sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richter-
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit
Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, so-
fern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zuge-
stimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Baumgardt
Dr. Forkel
Hoffmann
Akintche
Fa