Urteil des BPatG vom 30.06.2015

Stand der Technik, Zustand, Patentanspruch, Fig

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 25/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juni 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 100 392.0 - 53
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Morawek,
der
Richterin
Eder,
der
Richterin
Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmann
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 18. Januar 2012 beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt eingereicht. Sie nimmt eine US-Priorität vom 22. März 2011
in Anspruch und trägt nunmehr die Bezeichnung:
„Effiziente Quelle zur Bestimmung einer
Unausführbarkeit in Timed-Automata-Spuren
“.
Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 N des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. April 2013 zurückgewiesen.
Zur Begründung führt die Prüfungsstelle aus, dass der jeweilige Gegenstand der
Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie stellte den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- 3 -
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1
– 5 vom 31. Januar 2013,
Beschreibung Seiten 1
– 30 und
2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1
– 3, jeweils vom 17.04.2012;
gemäß Hilfsantrag 1 mit
Patentansprüchen 1
– 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 2 mit
Patentansprüchen 1
– 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 3 mit
Patentansprüchen 1
– 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Hauptantrag;
gemäß Hilfsantrag 4 mit
Patentansprüchen 1
– 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen wie Hauptantrag.
Hauptantrag
sehen, lautet:
A.
tems,
(a)
das als Timed Automaton modelliert ist, durch Bestimmung von mini-
mal unausführbaren Fragmenten in einer Timed Automaton-Spur,
wobei
(b)
das Verfahren in einem Algorithmus anwendbar ist, der auf einem
digitalen Computer codiert ist,
- 4 -
wobei das Verfahren umfasst:
(c)
Bereitstellen eines Gegenbeispiels, wobei das Gegenbeispiel einen
Weg zu einem unerwünschten Zustand durch Prüfen eines abstrak-
ten Modells eines Timed Automaton gegenüber einer temporären
logischen Spezifikation bestimmt;
(d)
gültig oder ungültig Setzen des Gegenbeispiels unter Verwendung
negativer Zykluserfassung;
(e)
Bestimmen eines unausführbaren Fragments in dem Gegenbeispiel,
wenn ein negativer Zyklus erfasst wird; und
(f)
Optimieren des unausführbaren Fragmentes‚ um das minimale
unausführbare Fragment zu erzeugen.
Hilfsantrag 1
sehen, lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind
unterstrichen):
A1.
Steuergeräten,
(a1)
den, durch Bestimmung von minimal unausführbaren Fragmenten in
einer Timed Automaton-Spur,
wobei
(b)
das Verfahren in einem Algorithmus anwendbar ist, der auf einem
digitalen Computer codiert ist,
wobei das Verfahren umfasst:
(c1)
Weg zu einem unerwünschten Zustand durch Prüfen eines abstrak-
ten Modells eines Timed Automaton gegenüber einer temporären
logischen Spezifikation, welche die Durchführungseigenschaft des
Steuergeräts beschreibt, bestimmt;
- 5 -
(d1)
negativer Zykluserfassung, durch Hinzufügen von kontinuierlichen
Trajektorieninformationen zu dem abstrakten Modell;
(e)
Bestimmen eines unausführbaren Fragments in dem Gegenbeispiel,
wenn ein negativer Zyklus erfasst wird; und
(f)
Optimieren des unausführbaren Fragmentes‚ um das minimale
unausführbare Fragment zu erzeugen.
Hilfsantrag 2
sehen, lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind
unterstrichen):
A1.
Steuergeräten,
(a1)
den, durch Bestimmung von minimal unausführbaren Fragmenten in
einer Timed Automaton-Spur,
wobei
(b)
das Verfahren in einem Algorithmus anwendbar ist, der auf einem
digitalen Computer codiert ist,
wobei das Verfahren umfasst:
(c1)
Weg zu einem unerwünschten Zustand durch Prüfen eines abstrak-
ten Modells eines Timed Automaton gegenüber einer temporären
logischen Spezifikation, welche die Durchführungseigenschaft des
Steuergeräts beschreibt, bestimmt;
(d1)
negativer Zykluserfassung, durch Hinzufügen von kontinuierlichen
Trajektorieninformationen zu dem abstrakten Modell;
(e)
Bestimmen eines unausführbaren Fragments in dem Gegenbeispiel,
wenn ein negativer Zyklus erfasst wird; und
- 6 -
(f)
Optimieren des unausführbaren Fragmentes‚ um das minimale
unausführbare Fragment zu erzeugen,
wobei
(g2)
spiel ein Bestimmen einschließt für eine oder mehrere Komponenten,
für einen oder mehrere Übergänge zwischen Lokationen, die nicht
möglich sind, wenn Zeittaktbeschränkungen berücksichtigt werden.
Hilfsantrag 3
sehen, lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind
unterstrichen):
A1.
Steuergeräten,
(a3)
den, welcher Zeitablaufaktionen des automobilen Steuergeräts sowie
originale Eingaben, Ausgaben und interne Aktionen des Steuergeräts
aufweist, durch Bestimmung von minimal unausführbaren Fragmen-
ten in einer Timed Automaton-Spur,
wobei
(b)
das Verfahren in einem Algorithmus anwendbar ist, der auf einem
digitalen Computer codiert ist,
wobei das Verfahren umfasst:
(c1)
Weg zu einem unerwünschten Zustand durch Prüfen eines abstrak-
ten Modells eines Timed Automaton gegenüber einer temporären
logischen Spezifikation, welche die Durchführungseigenschaften des
Steuergeräts beschreibt, bestimmt;
(d1)
negativer Zykluserfassung, durch Hinzufügen von kontinuierlichen
Trajektorieninformationen zu dem abstrakten Modell;
- 7 -
(e)
Bestimmen eines unausführbaren Fragments in dem Gegenbeispiel,
wenn ein negativer Zyklus erfasst wird; und
(f)
Optimieren des unausführbaren Fragmentes‚ um das minimale
unausführbare Fragment zu erzeugen.
Hilfsantrag 4
sehen, lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sind
unterstrichen):
A1.
Steuergeräten,
(a4)
den, welcher Zeitablauffunktionen des automobilen Steuergeräts
sowie originale Eingaben, Ausgaben und interne Aktionen des Steu-
ergeräts aufweist, durch Bestimmung von minimal unausführbaren
Fragmenten in einer Timed Automaton-Spur,
wobei
(b)
das Verfahren in einem Algorithmus anwendbar ist, der auf einem
digitalen Computer codiert ist,
wobei das Verfahren umfasst:
(c1)
Weg zu einem unerwünschten Zustand durch Prüfen eines abstrak-
ten Modells eines Timed Automaton gegenüber einer temporären
logischen Spezifikation, welche die Durchführungseigenschaft des
Steuergeräts beschreibt, bestimmt;
(d1)
negativer Zykluserfassung, durch Hinzufügen von kontinuierlichen
Trajektorieninformationen zu dem abstrakten Modell;
(e)
Bestimmen eines unausführbaren Fragments in dem Gegenbeispiel,
wenn ein negativer Zyklus erfasst wird; und
- 8 -
(f)
Optimieren des unausführbaren Fragmentes‚ um das minimale
unausführbare Fragment zu erzeugen,
(g4)
unerwünschter Zustand, welcher durch das minimale unausführbare
Fragment spezifiziert wird, erreicht werden kann,
(h4)
ein derartiger unerwünschter Zustand nicht erreicht werden kann.
Im Verfahren wurden folgende Druckschriften genannt:
D1:
BARNAT, J; BRIM, L; CHALOUPKA, J: From Distributed Memory Cycle
Detection to Parallel LTL Model Checking. In: Electronic Notes in Theoreti-
cal Computer Science, Proceedings of the Ninth International Workshop on
Formal Methods for Industrial Critical Systems (FMICS 2004), 133, 2005,
S. 21-39. - ISSN 1571-0661, Im Internet: http://citeseerx.ist.psu.edu/
viewdoc/download?doi=10.1.1.90.7797&rep=rep1&type=pdf,
D2:
DOYEN, L.: Algorithmic Analysis of Complex Semantics for Timed and
Hybrid Automata. Brüssel: Université Libre de Bruxelles, 2006. URL:
http://theses.ulb.ac.be/ETD-db/collection/available/ULBetd-07112006-
145251/unrestricted/main.pdf,
D3
SCHMALZ, M.;
VARACCA, D.;
VÖLZER, H.:
Counterexamples
in
Probabilistic LTL Model Checking for Markov Chains. Proceedings of the
20th International Conference on Concurrency Theory. Berlin, Heidelberg:
Springer-Verlag,
2009.
S. 587-602.
-
ISBN
978-3-642-04080-1.
http://dx.doi.org/10.1007/978-3-642-04081-8_39,
D4:
US 2007/0271204 A1.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
- 9 -
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-
sig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Verfahren des Patentanspruchs 1 nach
Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit
beruhen (§ 1 i. V. m. § 4 Satz 1 PatG).
1.
Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren, mit dem die Funk-
tionen abstrakter Modelle von Echtzeit-Steuerungssystemen, wie sie bspw. in
Fahrzeugen oder Flugzeugen verwendet werden, auf einem Rechner, unter Ver-
wendung eines Algorithmus, geprüft werden können.
Aus dem Stand der Technik seien Prüfalgorithmen bekannt, bei denen Bedingun-
gen generiert und anschließend geprüft würden. Ergebe die Prüfung, dass Bedin-
gungen existierten, die die Funktion nicht erfüllten, so werde für diese Bedingun-
gen ein sogenanntes Gegenbeispiel gesucht. Dabei seien zwei verschiedene
Algorithmen bekannt, die entweder alle Zustände des Systems ausrechnen wür-
den bis ein Festpunkt oder ein unerwünschter Zustand auftrete, oder die von
einem unerwünschten Zustand zurückgeführt würden, um alle Ausgangsbedingun-
gen zu finden, die zu dem unerwünschten Zustand führten. Nachteilig sei in bei-
den Fällen die große Rechenzeit und der große Speicherplatzbedarf (Offenle-
gungsschrift, Absätze [0002]-[0004]).
Aufgabe
liertes Echtzeitsystem, wie bspw. ein automobiles Steuergerät, mit akzeptabler
Rechenzeit und Speicherplatzanforderung zu verifizieren (siehe Eingabe vom
31. Januar 2013, S. 2).
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ein
Verfahren vor, mit dem ein als Timed-Automaton modelliertes System verifiziert
wird, indem minimal unausführbare Fragmente in einer Timed-Automaton-Spur
- 10 -
A.
(b)
Modell hinsichtlich der logischen Spezifikation geprüft und, falls bei der Prüfung
ein unerwünschter Zustand auftritt, ein Gegenbeispiel erstellt, welches den Weg
(c)
in Abhängigkeit einer negativen Zykluserfassung, für gültig oder ungültig erklärt
(d)
(e)
bare Fragment optimiert, um ein minimal unausführbares Fragment zu erzeugen
(f)
Fachmann
entsprechende Programm zu verbessern, sieht der Senat einen Ingenieur oder
Informatiker mit Hochschulausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem
Gebiet der Programmierung von Test- bzw. Simulationsprogrammen an.
2.
Das jeweilige Verfahren nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags sowie
der Hilfsanträge 1 bis 4 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1.
Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druck-
D4
D4
entnehmen, mit dem die Verifizierung eines abstrakten Modells in Bezug auf eine
temporäre logische Spezifikation ermöglicht wird. Hierzu wird ein Gegenbeispiel
ermittelt und ein Fragment des Gegenbeispiels mit iterativen Schritten bestimmt.
Anschließend wird die Spezifikation angepasst.
D2
Steuerung von Echtzeitsystemen, deren Fehlerfreiheit an zeitliche Abläufe gebun-
den ist, mit timed Automata modelliert werden kann.
- 11 -
2.2.
Das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
D4
Steuerungssystems verifiziert wird (Abstract, Fig. 2, Absätze [0004], [0012],
[0022]). Dazu wird ein abstraktes Modell in Form eines linear hybrid Automaton
des Systems erstellt und in einer Spur des Automaton ein unausführbares Frag-
ment bestimmt (Fig. 2, Absätze [0025], [0026], [0101], [0121], [0147] - teilweise
A.
Das Verfahren wird als Algorithmus auf einem Computer ausgeführt (Absatz
[0022], Anspruch 15
(b)
Weiter wird gezeigt, dass durch die Prüfung des abstrakten Modells gegenüber
einer temporären logischen Spezifikation ein Gegenbeispiel ermittelt wird, das den
Weg zu einem unerwünschten Zustand beschreibt (Fig. 2, Absätze [0025]-[0027],
[0099], [0100], [0121ff.]) und, dass das ermittelte Gegenbeispiel als gültig oder
ungültig gesetzt wird (Fig. 2, Absätze [0099]-[0101]). Dabei wird für die Bestim-
mung des Zustandes des Gegenbeispiels eine negative Zykluserfassung verwen-
det (Fig. 2, Absätze [0029]-[0031], [0119]-[0128], insbesondere Absatz [0124]).
(d)
Schließlich ist das Bestimmen eines unausführbaren Fragments, sowie das Opti-
mieren des Fragments durch iterative Unterteilung und Prüfung zur Erzeugung
des minimal unausführbaren Fragments gezeigt (Fig. 2, Fig. 6, Absätze [0025],
(e)
entnehmen.
D4
rung verschiedener Systeme verwendet werden (Absatz [0004]). Abhängig von
dem zu modellierenden System wählt der Fachmann eine geeignete Art eines
- 12 -
linear hybrid Automaton aus. Sollten die zeitlichen Abläufe in steuernden Echtzeit-
systemen (z. B. in einer automobilen Steuerung, Absatz [0004]) modelliert werden,
so boten sich timed Automata als eine hierfür geeignete Unterklasse der linear
D2
A.
naheliegend.
D4
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
2.3.
Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach dem ersten Hilfsantrag
beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit werden im Folgenden nur die
A1.
die Ausführungen zum Patentanspruch 1 des Hauptantrags verwiesen.
D4
dere auch von automobilen Steuergeräten aus (Absätze [0003], [0022]). Dabei
werden die diskreten Eigenschaften des Geräts modelliert (Absätze [0023],
[0024]). Für die Verifizierung der Zeitfolgeeigenschaften wird eine Spezifikation
verwendet, in der die zeitlichen Abläufe bereits per Definition (bspw.
„linear tran-
sition system“, „original Linear-Time Temporal Logic specification“) berücksichtigt
sind (Absätze [0012], [0022]). Mit der Definition dieser Spezifikationen ist auch die
Prüfung eines abstrakten Modells gegenüber einer logischen Spezifikation, welche
die Durchführungseigenschaft des Steuergeräts beschreibt, gezeigt (Absatz
[0022]). Weiterhin ist das Hinzufügen einer kontinuierlichen Trajektorieninforma-
tion in dem Verfahren vorgesehen (Absatz [0029]).
A1.
bekannt.
- 13 -
Ebenso wie das Verfahren nach dem Hauptanspruch des Hauptantrags war damit
D4
liegend.
2.4.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach dem zweiten Hilfsantrag
beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Im Folgenden wird für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das Merk-
(g2)
verwiesen.
D4
Gegenbeispiels sowie der unausführbaren Fragmente des Gegenbeispiels für ein
automobiles Steuergerät eingesetzt werden kann (Absätze [0003], [0004]). Da ein
derartiges Steuergerät aus einzelnen Komponenten bzw. Modulen aufgebaut ist,
liest der Fachmann die Bestimmung und Validierung eines Gegenbeispiels ein-
schließlich dessen unausführbarer Fragmente in den einzelnen Komponenten
selbstverständlich mit (vgl. BGH in GRUR 1995, 330-333
“). Zudem werden bei der Validierung eines Gegenbeispiels die Über-
gän
ge zwischen den Lokationen (ein „run“) auf ihre Durchführbarkeit geprüft (Ab-
sätze [0005], [0025], [0121]). Hierbei werden nach Auffinden des Gegenbeispiels
die ursprüngli
chen Beschränkungen („constraints“) in das Gegenbeispiel eingefügt
(Absatz [0123]). Ergeben sich dabei Widersprüche zwischen den Beschränkun-
gen, bei denen ein Zustand bzw. eine „schlechte“ Lokation nicht erreicht werden
kann, so ist das Gegenbeispiel ungültig (Absatz [0124]). Entsprechend wird bei
der Bestimmung eines unausführbaren Fragments in einem Gegenbeispiel vorge-
gangen (Absätze [0130], [0131]). Dass hierbei im Fall eines automobilen Steuer-
geräts auch Zeittaktbeschränkungen berücksichtigt werden müssen, drängte sich
für den Fachmann geradezu auf (vgl. bspw. Absatz [0089]).
(g2)
- 14 -
D4
Gegenstand des Anspruchs 1 nach zweitem Hilfsantrag.
2.5.
Ebenso beruht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach dem dritten
Hilfsantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Hierzu wird im Folgenden für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur das
(a3)
rungen verwiesen.
D4
einem abstrakten Modell, welches die Zeitaktionen, die Ein- und Ausgaben und
die internen Abläufe abbildet, gezeigt (Absätze [0003], [0023], [0084], An-
spruch 3).
(a3)
D4
stand des Anspruchs 1 nach drittem Hilfsantrag.
2.6.
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach dem vierten Hilfsantrag
beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
(g4)
betrachtet. Zu den übrigen Merkmalen wird auf die obigen Ausführungen verwie-
(a4)
Begrif
fe „Zeitablaufaktionen“ bzw. „Zeitablauffunktionen“ unterscheidet, was inhalt-
lich keinen Unterschied macht.
Ein Verifizieren eines automobilen Steuergeräts durch Bestimmen, ob ein uner-
wünschter Zustand, welcher durch das minimale unausführbare Fragment spezifi-
- 15 -
(g4)
dern die Zusammenfassung der bereits behandelten Merkmale (s. 2.4., insbeson-
A1.
Der Einsatz des Steuergeräts nach einer erfolgreichen Prüfung, d. h. ein uner-
(h4)
D4
[0100]), dass bei einem positiven Test eine Freigabe für das Steuergerät in Form
einer O.k.-Meldung erfolgt (und damit das Gerät prinzipiell eingesetzt werden
kann).
D4
Gegenstand des Anspruchs 1 nach viertem Hilfsantrag.
2.7.
Die Anmelderin wendet zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein,
dass gemäß der vorliegenden Anmeldung (Offenlegungsschrift: Fig. 2, Absätze
[0021], [0022]) eine erste Auswahl (Offenlegungsschrift: Fig.
2 „28“) erfolge, die im
Falle der Erfüllung der Spezifikation eine Ok-Meldung generiere und das Verfah-
ren beende. Weiterhin erfolge eine zweite Auswahl (Offenlegungsschrift: Fig. 2
„36“), die eine Nicht-Ok-Meldung generiere und das Verfahren ebenfalls beende,
wenn der unerwünschte Zustand nicht erreicht werden könne und keine Erstellung
eines Gegenbeispiels möglich sei. Dadurch werde sowohl Rechenzeit als auch
Speicherplatz eingespart.
D4
Absätze [0097]-[0100]) zwei identische Überprüfungen gezeigt sind, die das Ver-
fahren mit einer „Safe“ bzw. „Unsafe“ Ausgabe beenden.
D4
mung eines unausführbaren Fragments in allgemeiner Weise, jedoch keine
Bestimmung eines minimal unausführbaren Fragments zu entnehmen sei. Hierzu
verweist sie zum einen auf die Absätze [0131] und [0136] in denen die Bestim-
- 16 -
mung nur einmal, und nicht wie in der Anmeldung angegeben in iterativer Weise,
ausgeführt würde und zum anderen auf Absatz [0139] nach dem die Bestimmung
nur bis zum Vorliegen zweier gültiger Fragmente durchgeführt würde.
D4
Absätze [0138], [0139]) ausführlich dargestellt ist, dass ein unausführbares Frag-
ment in iterativen Schritten bearbeitet wird, bis das unausführbare Fragment eine
minimale Länge aufweist und somit das minimal unausführbare Fragment ermittelt
wird. Dabei wird in Fig.
6 „140“ explizit eine Auswahl beschrieben, die erst eine
Beendigung des Prozesses und die Rückgabe eines minimalen Fragments
erlaubt, wenn die Länge des Fragments minimal ist.
2.8.
Da sich der Gegenstand der Hauptansprüche aller Anträge in naheliegen-
der Weise aus dem Stand der Technik ergibt, erübrigt es sich darauf einzugehen,
ob das Verfahren gemäß § 1 Abs. (3) und (4) PatG vom Patentschutz ausge-
schlossen ist, oder ob zumindest ein Teil der in diesen Ansprüchen aufgeführten
Merkmale nicht zur Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln
beiträgt und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht zu berücksichti-
gen ist. Ferner kann es dahingestellt bleiben, ob alle Merkmale der geltenden
Ansprüche aus der ursprünglichen Offenbarung zu entnehmen sind.
3.
Ebenso wie der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfs-
anträgen 1 bis 4 sind auch die weiteren Ansprüche 2 bis 5 nach Hauptantrag, 2 bis
4 nach erstem Hilfsantrag, 2 bis 4 nach zweitem Hilfsantrag, 2 bis 5 nach drittem
Hilfsantrag und 2 bis 5 nach viertem Hilfsantrag nicht gewährbar, da über einen
Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 -
).
- 17 -
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Morawek
Eder
Dr. Thum-Rung
Hoffmann
Fa