Urteil des BPatG vom 13.11.2014

Stand der Technik, Patentanspruch, Neuheit, Nachbehandlung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 3/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. November 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 019 157.9-43
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
13. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein und
der Richter Dr. Egerer, Heimen und Dr. Freudenreich
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die am 21. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Pa-
tentanmeldung der S… GmbH, K…, mit der Bezeichnung
„Herstellung von hochpermeablen, superabsorbierenden Polymergebilden“,
die am 25. Oktober 2007 in Form der DE 10 2006 019 157 A1 offengelegt wurde,
ist mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse C 08 J vom 29. November 2011 in
der Anhörung am gleichen Tag zurückgewiesen worden.
Die ursprüngliche Anspruchsfassung lautete wie folgt:
- 3 -
- 4 -
Die der Zurückweisung zugrunde liegenden jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt-
und Hilfsantrag lauten wie folgt:
Hauptantrag
1. Eine Superabsorberzusammensetzung, beinhaltend,
ein zumindest oberflächenvernetztes wasserabsorbierendes Polymergebilde mit
einer Gebildeoberfläche,
- 5 -
eine auf der Gebildeoberfläche mindestens teilweise über einen Binder immobili-
sierte Vielzahl von Feinstteilchen, als Binder ein lineare Polymer Polyalkylenglykol
beinhaltet und wobei die Feinstteilchen ein Aluminiumsalz der Verbindung
Al
2
(SO
4
)
3
x 14 H
2
O ist.
1. Hilfsantrag
1. Eine Superabsorberzusammensetzung, beinhaltend,
ein zumindest oberflächenvernetztes wasserabsorbierendes Polymergebilde mit
einer Gebildeoberfläche,
eine auf der Gebildeoberfläche mindestens teilweise über einen Binder immobili-
sierte Vielzahl von Feinstteilchen, als Binder ein lineare Polymer Polyalkylenglykol
aus der Gruppe von Polyethylen- oder Polypropylenglykol beinhaltet und wobei die
Feinstteilchen ein Aluminiumsalz der Verbindung Al
2
(SO
4
)
3
x 14 H
2
O ist.
Zurückweisungsgrund ist mangelnde Neuheit des Anmeldungsgegenstands in der
Fassung des jeweiligen Patentanspruchs 1 des jeweils am 31. Oktober 2011 ein-
gegangenen Hauptantrags und 1. Hilfsantrags (einziger Hilfsantrag) gegenüber
DE 10 2005 018 923 A1 (2)
Bescheiden als neuheitschädlich bewertet.
Die Prüfungsstelle hatte die Anmelderin in den Bescheiden außerdem aufgefor-
dert, die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik gegebenenfalls
unter Vorlage von aussagekräftigem Versuchsmaterial glaubhaft zu belegen.
Im Erstbescheid war des Weiteren die Einheitlichkeit des Anmeldungsgegen-
stands bemängelt worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss hat die nach Umschreibung eingetragene
Anmelderin Evonik Stockhausen GmbH mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011
Beschwerde eingereicht und in der mit Schriftsatz vom 18. Januar 2012 nachge-
reichten Beschwerdebegründung beantragt, das Patent auf Grundlage eines neu
- 6 -
formulierten Hauptantrags mit Ansprüchen 1 bis 16, hilfsweise mit neu formulierten
Hilfsanträgen 1 und 2 zu erteilen.
Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 hat die An-
melderin und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 geänderte
Anspruchsfassungen nach Hauptantrag sowie nach Hilfsanträgen 1 bis 12 einge-
reicht.
In den Schriftsätzen führt sie unter anderem aus, dass es sich anmeldungsgemäß
– im Gegensatz zur Lehre der Druckschrift (2) – um die Nachbehandlung von be-
reits oberflächen(nach)vernetzten wasserabsorbierenden Polymergebilden handle,
bevor der Binder die Vielzahl von Feinstteilchen auf der Oberfläche des bereits
vernetzten Polymergebildes bindet.
Die Prüfungsstelle habe unzutreffender Weise die Auffassung vertreten, das
Merkmal „oberflächenvernetztes wasserabsorbierendes Polymergebilde“ sei für
die Beurteilung der Neuheit nicht heranzuziehen. Des Weiteren habe die Prü-
fungsstelle Polyalkylenglycol und Aluminiumsalz als Komponenten der Superab-
sorberzusammensetzung lediglich für sich betrachtet und die Eigenschaft des Po-
lyalkylenglycols als Binder nicht beachtet. Mit ihrer Auffassung habe die Prüfungs-
stelle einzelne Gegenstände des Anspruchs 1 aus ihrem Gesamtzusammenhang
gerissen und dabei die Gesamtbedeutung des Anspruchs 1 nicht gewürdigt. Zwar
seien auf dem Gebiet der Superabsorber bereits Polyalkylenglycole als Nachver-
netzer von Polymeren ebenso bekannt wie Metallsalze zur Modifizierung von Po-
lymeren. Jedoch sei der beanspruchte Gegenstand nicht unmittelbar und eindeutig
aus einer Druckschrift des Standes der Technik zu entnehmen. Insbesondere
habe der Leser aus der Druckschrift (2) zunächst in stofflicher Hinsicht eine zwei-
fache Auswahl, danach eine weitere Auswahl hinsichtlich des Verfahrensablaufs,
vor allem des Zugabezeitpunkts des Aluminiumsalzes in Relation zum Zeitpunkt
der Oberflächenvernetzung mit Polyalkylenglycol treffen müssen.
Hinzu komme, dass die Druckschrift (2) an keiner Stelle offenbare, dass sowohl
Aluminiumsalz als auch Polyalkylenglycol auf ein bereits oberflächenvernetztes
- 7 -
wasserabsorbierendes Polymergebilde zu geben sind und die Feinstteilchen aus
Aluminiumsalz in dem Polyalkylenglycol als Binder auf der bereits vernetzten
Oberfläche gehalten werden (Nachbehandlung der bereits nachvernetzten Poly-
meroberfläche).
Die vorveröffentlichte Druckschrift (1) offenbare weder den Einsatz von feinteiligen
Aluminiumsalzen zur Oberflächenmodifizierung wasserabsorbierender Polymer-
gebilde noch den Einsatz von Polyalkylenglycolen als Bindemittel, so dass der
beanspruchte Gegenstand demgegenüber nicht nur als neu, sondern auch als
erfinderisch anzusehen sei.
Auch habe der Fachmann keinen Anlass zur Kombination von Aluminiumsalzen
mit Polyalkylenglycolen gehabt und könne deshalb ausgehend von dem Stand der
Technik nicht zu dem beanspruchten Gegenstand der vorliegenden Anmeldung
gelangen, so dass der beanspruchte Gegenstand auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhe.
Der erfindungsgemäße Einsatz des Aluminiumsalzes mit dem Binder führe im Üb-
rigen zu einer Erhöhung der Parameter SFC (Saline Flow Conductivity) und CRC
(Centrifuge Retention Capacity), was dem Stand der Technik widerspreche.
Der Vorsitzende des Senats hat die Beschwerdeführerin am 11. November 2014
per Fax und per eMail auf den Inhalt der aus dem Verfahren vor dem Patentamt
der
Vereinigten
Staaten
von
Amerika
bekannten
vorveröffentlichten
US 2005/0113252 A1 hingewiesen. Der Empfang der Mitteilung und der US-
Schrift wurde am 12. November 2014 fernmündlich bestätigt.
In der mündlichen Verhandlung am 13. November 2014 hat die Beschwerdeführe-
rin einen korrigierten Hauptantrag und zwei weitere Hilfsanträge (Hilfsantrag 13
bzw. 1a und Hilfsantrag 14 bzw. 10b) vorgelegt.
- 8 -
Anhand von zwei zur Akte gereichten Zeichnungen hat sie den Unterschied des
beanspruchten Gegenstands gegenüber dem Stand der Technik in den Druck-
schriften (1) und (2) sowie gegenüber der seitens des Senats eingeführten
US 2005/0113252 A1 erläutert. Der Fachmann sei nicht veranlasst gewesen, aus
dem Stand der Technik gerade die erfindungsgemäße Kombination aus Polyalky-
lenglycol und einem Aluminiumsalz zu wählen.
Außerdem teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Vergleichsversuche
der anmeldungsgemäß beanspruchten Superabsorberzusammensetzungen ge-
genüber Superabsorberzusammensetzungen mit Feinstteilchen gemäß Druck-
schriften (1) und (3) durchgeführt habe.
Die Anspruchsfassung des geltenden Hauptantrags lautet wie folgt:
- 9 -
Hauptantrag
- 10 -
- 11 -
- 12 -
Die jeweiligen Patentansprüche 1 der geltenden Hilfsanträge lauten wie folgt:
Hilfsantrag 1
Hilfsantrag 2
- 13 -
Hilfsantrag 3
Hilfsantrag 4
Hilfsantrag 5
- 14 -
Hilfsantrag 6
Hilfsantrag 7
- 15 -
Hilfsantrag 8
- 16 -
Hilfsantrag 9
- 17 -
Hilfsantrag 10
- 18 -
Hilfsantrag 11
- 19 -
Hilfsantrag 12
Hilfsantrag 13
- 20 -
Hilfsantrag 14
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse
C 08 J
des
Deutschen
Patent-
und
Markenamts
vom
29. November 2011 aufzuheben und das Patent mit dem in der
mündlichen Verhandlung neu vorgelegten Hauptantrag mit den
Ansprüchen 1
– 16 zu erteilen,
hilfsweise das Patent auf der Grundlage der Hilfsanträge 1
– 14 in
der Reihenfolge 13, 1 -10, 14, 11 und 12 zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Anmelderin und Beschwerde-
führerin wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
- 21 -
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und zulässig (PatG
§ 73). Sie führt jedoch nicht zum Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs
1 in den jeweiligen Fassungen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 14
gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätig-
keit beruht.
1.
mit superabsorbierenden Eigenschaften (Ansprüche 1 bis 4, 8, 9), auf Verbunde,
die diese Superabsorberzusammensetzungen beinhalten (Ansprüche 10 und 15),
auf Verfahren zur Herstellung dieser Superabsorberzusammensetzungen (An-
sprüche 5 bis 7) und dieser Verbunde (Ansprüche 11 bis 14) sowie auf die Ver-
wendung dieser Superabsorberzusammensetzungen und dieser Verbunde in
chemischen Produkten (Anspruch 16).
a)
trifft eine
1) Superabsorberzusammensetzung
umfassend/beinhaltend
2) ein Polymergebilde mit einer Gebildeoberfläche,
2.1) wasserabsorbierend,
2.2) zumindest oberflächenvernetzt,
3) eine Vielzahl von Feinstteilchen eines Aluminiumsalzes,
3.1) das Aluminiumsalz ist ausgewählt aus der Gruppe umfassend AlCl
3
x 6 H
2
O,
NaAl(SO
4
)
2
x 12 H
2
O, KAl(SO
4
)
2
x 12 H
2
O, Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O, Al-lactat oder
Al-citrat,
- 22 -
4) die Feinstteilchen sind auf der Oberfläche des Polymergebildes mindestens
teilweise über einen Binder immobilisiert,
5) der Binder beinhaltet als Hauptkomponente ein lineares Polyalkylenglycol,
5.1) das lineare Polyalkylenglycol ist bei 20 Grad Celsius ein Feststoff.
Der beanspruchte Verbund als Weiterverarbeitungsprodukt der Superabsorberzu-
sammetzungen, die beanspruchten Herstellungsverfahren sowie die beanspruchte
Verwendung sind im Wesentlichen durch die Merkmale 1 bis 5.1 der Superabsor-
berzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gekenn-
zeichnet.
b)
Superabsorberzusammensetzungen mit demgegenüber eingeschränkten Merk-
malen.
Die jeweiligen Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 10 bis 12 und 14 betreffen
Verfahren zur Herstellung von Superabsorberzusammensetzungen
In diesen Hilfsanträgen sind in stofflicher Hinsicht folgende Änderungen bzw. Ein-
schränkungen vorgenommen:
3.1.1) die Feinstteilchen sind Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O,
3.1.1.1) die Feinstteilchen sind Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O und mindestens 50 Gew.-%
dieser Feinstteilchen weisen einen mittleren Teilchendurchmesser von 0,01 bis 1
mm auf,
3.1.2) die Feinstteilchen sind Al
2
(SO
4
)
3
x 14 H
2
O,
5.1.1) der Binder beinhaltet als Hauptkomponente ein lineares, bei 20 Grad Cel-
sius festes Polyethylenglycol oder ein lineares, bei 20 Grad Celsius festes Polyp-
ropylenglycol,
- 23 -
5.1.1.1) ein lineares, bei 20 Grad Celsius festes Polyethylenglycol 10000,
5.1.1.2) ein lineares, bei 20 Grad Celsius festes Polyethylenglycol mit einem M
W
von 100 bis 1000000 g/mol.
Die vorstehenden, gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag eingeschränk-
ten Merkmale kommen gegebenenfalls einzeln oder in Kombination in einem oder
in gesonderten nebengeordneten Ansprüchen der Hilfsanträge vor.
2.
gen Fassungen der verschiedenen Anträge bestehen keine Bedenken, da deren
Gegenstand nicht über die Offenbarung und den Umfang der anmeldungsgemä-
ßen Lehre in den ursprünglichen Unterlagen hinausgeht.
Mit einem Offenbarungsmangel ist dagegen das Merkmal 5.1.1.1 behaftet, das
zwar in keinem der Patentansprüche 1 der einzelnen Anträge, jedoch in nebenge-
ordneten Ansprüchen sowie in Unteransprüchen einzelner Hilfsanträge vorkommt
(vgl. Hilfsantrag 4, Anspr. 4; Hilfsantrag 5, Anspr. 3; Hilfsantrag 6, Anspr. 2; Hilfs-
antrag 7, Anspr. 5; Hilfsantrag 8, Anspr. 3; Hilfsantrag 9, Anspr. 2).
a)
- Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsanträgen 1 bis 4 (vgl.
DE 10 2006 019 157 A1 jeweils Anspr. 1 i. V. m. Anspr. 2, 4, 5, 8, 10, 11, 15, 16
sowie S. 8 [0059] vorle Satz),
- Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 5 bis 9 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 je-
weils Abspr. 1 i. V. m. Abspr. 2, 4, 5, 8 bis 12, 15, 16 sowie S. 8 [0059] vorle Satz);
- Patentanspruch 1 nach Hilfsanträgen 10 bis 12 (vgl DE 10 2006 019 157 A1 je-
weils Anspr. 18 i. V. m. Anspr 19, 20, S. 9 [0063], Anspr. 2, 4, 5, 8, 10, 11 bzw.
S. 9 [0064], [0066], Anspr. 15, 16 i. V. m. S. 8 [0059] vorle Satz),
- Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 1
i. V. m. Anspr. 2, 4, 5, 8, 10, 12, 15, 16 sowie S. 8 [0059] vorle Satz),
- 24 -
- Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 18
i. V. m. Anspr. 19 bis 21, S. 9 [0063], Anspr. 2, 4, 5, 8, 10 bzw. S. 9 [0064], [0066],
Anspr. 15, 16 i. V. m. S. 8 [0059] vorle Satz).
Das Merkmal 3.1 ist
wegen des Passus „...umfassend die Gruppe...“ in Verbin-
dung mit dem Merkmal 3 nicht auf die sechs aufgezählten, in den ursprünglichen
Unterlagen (vgl. hierzu DE 10 2006 019 157 A1
0059
und darin vorle Satz) als
am meisten bevorzugt herausgestellten Al-Salze beschränkt, sondern umfasst be-
liebige Al-Salze und ist in dieser Breite auch als erfindungsgemäß gekennzeichnet
offenbart (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 15 und 16). Im Übrigen werden von
Patentanspruch
1 im Hinblick auf den Passus „Superabsorberzusammensetzung
beinhaltend…“ zusätzlich zu den Aluminiumsalzen auch weitere Salze erfasst, so
dass sein Gegenstand auch in dieser Breite als offenbart anzusehen ist (vgl.
DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 17 i. V. m.
0060
).
Ursprünglich offenbart sind auch die Patentansprüche 2 bis 16 nach Hauptantrag
(vgl. DE 10 2006 019 157 A1 Anspr. 9, 11, 12; Anspr. 18 i. V. m. Anspr. 19, 20,
S. 9 [0063], Anspr. 2, 4, 5, 8, 10 bzw. S. 9 [0064], [0066], Anspr. 15, 16 i. V. m.
S. 8 [0059] vorle Satz; Anspr. 21 bis 30; Anspr. 32).
In entsprechender Anwendung der vorstehend bezeichneten Offenbarungsstellen
gilt dies auch für die Nebenansprüche und die Unteransprüche der Hilfsanträge 1
bis 14, ausgenommen diejenigen Patentansprüche, in denen das Merkmal 5.1.1.1
vorkommt (vgl. Hilfsantrag 4, Anspr. 4; Hilfsantrag 5, Anspr. 3; Hilfsantrag 6, An-
spr. 2; Hilfsantrag 7, Anspr. 5; Hilfsantrag 8, Anspr. 3; Hilfsantrag 9, Anspr. 2).
Denn weder in der Anspruchsfassung noch in der allgemeinen Beschreibung fin-
det sich irgendein Hinweis auf Polyethylenglycol 10000 als spezielles Binderpoly-
mer gemäß Merkmal 5.1.1.1 (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 [0064] bis [0066]). Zwar
ist in dem Ausführungsbeispiel als Binderpolymer Polyethylenglycol 10000 einge-
setzt, jedoch ist darin die Offenbarung des Polyethylenglycol 10000 zwingend an
die Kombination mit dem speziellen 14-Hydrat des Aluminiumsulfats und den
weiteren speziellen stofflichen Komponenten der Superabsorberzusammenset-
- 25 -
zung dieses Ausführungsbeispiels gebunden vgl. DE 10 2006 019 157 A1
0101
bis
0106
).
Dagegen bestehen in dem jeweiligen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen 7 bis
9 bezüglich des Herausgreifens des speziellen isolierten 14-Hydrats des Alumini-
umsulfats keine Bedenken, da die Offenbarungsstelle in der allgemeinen Be-
schreibung „…wobei Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O darüber hinaus besonders bevorzugt
ist.“ (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 S. 8 [0059] vorle Satz) nicht nur als Gemisch der
verschiedenen Hydrate mit 14 bis 18 H
2
O, sondern im Hinblick auf das Ausfüh-
rungsbeispiel (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 S. 15 [0105]) auch als Aufzählung der
einzelnen, im Übrigen handelsüblichen Hydrate aus der Gruppe der 14-, 15-, 16-,
17- und 18-Hydrate zu verstehen ist.
Eine abschließende Entscheidung über die Offenbarung des Merkmals 5.1.1.1 aus
der Merkmalsgruppe 3 kann allerdings dahinstehen, da die betreffenden Anträge
jeweils Hauptansprüche und/oder nebengeordnete Ansprüche aufweisen, die
unabhängig von diesen Offenbarungsmängeln
– wegen mangelnder erfinderischer
Tätigkeit nicht gewährbar sind.
b)
nach Haupt- und Hilfsantrag zugrunde liegenden Anspruchsfassungen nicht ver-
bunden, so dass gegen die in dem geltenden Hauptantrag sowie in den geltenden
Hilfsanträgen 1 bis 6 betreffend die Feinstteilchen (vgl. Merkmalsgruppe 3) und die
Binderkomponente (vgl. Merkmalsgruppe 5) vorgenommenen Änderungen auch
diesbezüglich keine Bedenken bestehen, zumal Beschreibungsanpassungen nicht
vorgenommen worden sind. Die auf den Erstbescheid hin wegen der entgegenge-
haltenen Druckschriften vorgenommene Einschränkung des ursprünglichen An-
spruchs 1 stellt lediglich einen Formulierungsversuch, nicht eine bindende Ver-
zichtserklärung dar.
Außerdem sind im Hinblick auf die stofflich offene Anspruchsfassung weitere
Komponenten in der beanspruchten Superabsorberzusammensetzung nach wie
- 26 -
vor möglich und damit auch weitere auf dem Polymergebilde zu immobilisierende
Feinstteilchen umfasst (vgl. urspr Anspr. 17).
c)
liche Unstimmigkeiten aufweisen, erübrigte sich eine Korrektur wegen der davon
unabhängigen mangelnden erfinderischen Tätigkeit als Patentierungshindernis.
3.
Denn die beanspruchten Weiterverarbeitungsprodukte beruhen ausnahmslos auf
den gleichen stofflichen Merkmalen und Verfahrensmerkmalen wie die bean-
spruchten Superabsorberzusammensetzungen. Superabsorberzusammensetzun-
gen und deren Verbunden liegt ein einziger Erfindungsgedanke zugrunde. Sie bil-
den damit einen einheitlichen Erfindungsgegenstand. Entsprechendes gilt auch für
den Gegenstand derjenigen Patentansprüche in Haupt- und Hilfsanträgen, die auf
die Verwendung von Superabsorberzusammensetzungen und deren Verbunde in
beliebigen chemischen Produkten gerichtet sind.
4.
antrag und Hilfsanträgen 1 bis 14 ist zu untersuchen, ob den beanspruchten Su-
perabsorberzusammensetzungen ein Auswahlcharakter gegenüber dem ermittel-
ten Stand der Technik zukommt, das heißt, ob diese den Kriterien einer Auswah-
lerfindung genügen. Soweit die beanspruchten Superabsorberzusammensetzun-
gen, Verfahren zu deren Herstellung, deren Weiterverarbeitungsprodukte und
Verwendung gegenüber den Druckschriften (1), (2) und (3) als neu zu bewerten
sind, beruhen sie gegenüber den vorveröffentlichten Druckschriften (1) und (3)
jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a)
trag auf Basis eines zumindest oberflächenvernetzten wasserabsorbierenden Po-
lymergebildes (Merkmale 1 bis 2.2) mit zumindest teilweise auf der Gebildeober-
fläche über einen Binder immobilisierten Feinstteilchen (Merkmal 4) sind gekenn-
- 27 -
zeichnet durch die Kombination von Feinstteilchen eines beliebigen Aluminiumsal-
zes (Merkmal 3) aus der Gruppe umfassend sechs konkret benannte Aluminium-
salze (Merkmal 3.1) und einem bei 20 Grad Celsius festem linearen Polyalky-
lenglycol als Binderhauptkomponente (Merkmale 5, 5.1).
Das Merkmal 3.1 ist im Hinblick auf das Wort „umfassend“ in dem anspruchsge-
mäßen Passus „...wobei die Feinstteilchen ein Aluminiumsalz ausgewählt aus der
Gruppe umfassend AlCl
3
x 6 H
2
O...“ nicht zwingend auf die sechs darin aufge-
zählten Aluminiumsalze beschränkt, sondern betrifft im Kontext mit den ursprüng-
lichen
Ansprüchen
und
der
ursprünglichen
Beschreibung
(vgl.
DE 10 2006 019 157 A1, Anspr. 14 bis 16 i. V. m.
0059
) auch beliebige andere
Aluminiumsalze.
Die nunmehr beanspruchten Superabsorberzusammensetzungen sind damit wei-
ter gefasst als in dem angefochtenen Beschluss.
Die Hinzunahme des Merkmals 5.1 stellt keine nennenswerte Einschränkung dar
und bietet damit auch keine Möglichkeit zur tatsächlichen Abgrenzung von dem
Stand der Technik, da Polyalkylenglycole
– mit Ausnahme einiger weniger Oligo-
meren mit einem Molekulargewicht unter 1000
– bei 20 Grad Celsius ohnehin fest
sind.
b)
gende nachveröffentlichte, gemäß § 3(2) lediglich zur Neuheitsprüfung heranzu-
ziehende DE 10 2005 018 923 A1 (2) betrifft Zusammensetzungen mit wasserab-
sorbierenden Polymergebilden, deren Oberfläche mit einer Kombination aus ei-
nem Metallsalz und einem Metalloxid in Kontakt gebracht worden ist (vgl. (2)
0001
i. V. m.
0013
sowie
0017
). Als Metallsalze können alle dem Fachmann
bekannten Metallsalze, besonders bevorzugt wasserlösliche Metallsalze einge-
setzt werden, wobei als Oberflächenbehandlungsmittel vorzugsweise AlCl
3
x 6
H
2
O, NaAl(SO
4
)
2
x 12 H
2
O, Al(NO
3
)
3
x 9 H
2
O, KAl(SO
4
)
2
x 12 H
2
O oder Al
2
(SO
4
)
3
x
14-18 H
2
O sowie deren entsprechende wasserfreien Salze, Na
2
SO
4
oder dessen
- 28 -
Hydrate, MgSO
4
x 10 H
2
O oder wasserfrei, und damit Aluminiumsalze entspre-
chend den Merkmalen 3 und 3.1 als Oberflächenbehandlungsmittel in dem Poly-
mergebilde enthalten sind (vgl. (2)
0027
bis
0030
). Die Oberfläche der wie üb-
lich primär vernetzten Polymergebilde wird dabei sekundär und damit zusätzlich
nachvernetzt, vorzugsweise mit einem organisch-chemischen Oberflächennach-
vernetzer, der gegebenenfalls in einem Lösungsmittel gelöst ist (vgl. (2)
0061
bis
0073
), so dass die Merkmale 1, 2 bis 2.2 erfüllt sind. Als Nachvernetzer kommen
nach der Lehre von (2) beliebige Verbindungen mit mindestens zwei funktionellen
Gruppen in Frage, bevorzugt die in WO 2004/037903 A2 als Vernetzer der Ver-
netzerklassen II genannten Verbindungen, darunter beispielsweise auch nieder-
molekulare Di- und Triole sowie Polyethylenglycol und Polyoxypropylen/Polypro-
pylenglycol (vgl. (2)
0067
und
0068
).
Hinweise auf eine Lehre zur gezielten Auswahl der konkreten Kombination von
Aluminiumsalzen als Feinstteilchen mit bei 20 Grad Celsius festen linearen Polyal-
kylenglycolen, entsprechend der Kombination der Merkmale 3 und 5 in der vorlie-
genden Anmeldung, sind aus (2) nicht zu entnehmen. Eine solche konkrete Kom-
bination wird weder durch die Anspruchsfassung von (2) noch durch die Ausfüh-
rungsbeispiele von (2) gestützt. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung von (2)
eine sehr große Zahl von Kombinationsmöglichkeiten. In den Ansprüchen und in
dem Ausführungsbeispiel von (2) sind zwar Aluminiumsalze als Metallsalze zur
Oberflächenbehandlung in den Vordergrund gerückt, jedoch fehlt eine konkrete
und gezielte Lehre oder ein Anlass zur Kombination mit linearen Polyalkylengly-
colen als Binder. In dem Ausführungsbeispiel wird lediglich Ethylencarbonat als
Nachvernetzer eingesetzt.
Außerdem bleibt gemäß (2) fraglich, ob das Aluminiumsalz als Feinstteilchen vor-
liegt und damit die Lehre von (2) die Merkmale 3 und 3.1 in Kombination mit dem
Erfordernis der Immobilisierung auf der Oberfläche in dem Binder gemäß Merkmal
4 jeweils in vollem Umfang erfüllt. Nach der Lehre von (2) wird das Aluminiumsalz
in Form eines Fluids zusammen mit dem Vernetzer mit dem Polymergebilde in
Kontakt gebracht und bevorzugt auf 150 bis 250°C erhitzt (vgl. (2)
0045
,
0072
.
- 29 -
Beim Erhitzen verdampft das Lösungsmittel und das Salz kristallisiert in Form von
Feinstteilchen aus.
Eine Lehre zur konkreten Kombination von Aluminiumsalzen als Feinstteilchen
und von bei 20 Grad Celsius festen linearen Polyalkylenglycolen lässt sich auch
nicht aus der vorveröffentlichten DE 103 34 286 B4 (1) herauslesen. Die Druck-
schrift (1) betrifft wasserunlösliche vernetzte Polymergebilde mit wasserabsorbie-
renden Eigenschaften als Superabsorberzusammensetzungen mit den gattungs-
bildenden Merkmalen 1, 2 und 2.1 (vgl. (1) Bezeichnung i. V. m. [0001], [0002]).
Als in solchen gattungsgemäßen Superabsorberzusammensetzungen üblicher-
weise zur Verbesserung der Absorptionskapazität, der Absorptionsgeschwindig-
keit sowie der Gelfestigkeit einzusetzende Feinteilchen (vgl. (1) [0005], [0006])
werden in (1) 0,01 bis 20 Gew.-% Feinteilchen beschrieben, die mit der Oberflä-
che des wasserabsorbierenden Polymergebildes über 0,001 bis 10 Gew.-% eines
thermoplastischen Klebstoffs verbunden sind (vgl. (1) [0021]).
Bei den einzusetzenden Feinteilchen handelt es sich um beliebige anorganische
oder organische, von wasserabsorbierenden Polymeren verschiedene Feinteil-
chen. Unter den anorganischen Feinteilchen sind auch Aluminate und damit Salze
der Aluminiumsäure genannt (vgl. (1) [0024] bis [0041], insb. S. 5 Z. 2 und [0031]).
In den Ausführungsbeispielen kommen lediglich MgHPO
4
x 3 H
2
O als anorgani-
sches Feinteilchen und die Cellulose-Faser Technocell als organisches Feinteil-
chen zum Einsatz (vgl. (1) S. 22 Tab. 1).
Als thermoplastischer Klebstoff und damit als Binder werden beliebige Polymere
mit einer geeigneten Schmelztemperatur und Klebe- bzw. Hafteigenschaften vor-
geschlagen (vgl. (1) [0043] bis [0079]). Unter den zahlreichen Polymeren sind bei-
spielsweise Polyethylenglycol, Polypropylenglycol, Polybutylenglycol und Polytet-
rahydrofuran als geeignete Polyether genannt (vgl. (1) [0051] Z. 4 i. V. m. [0062]).
In den Ausführungsbeispielen kommen dagegen lediglich ein handelsübliches Co-
polyamid (Vestamelt 4481) und ein handelsüblicher Copolyester (Schaetti Fix 386)
und damit stofflich andersartige Klebstoffe bzw. Binder zum Einsatz (vgl. (1) S. 22
bis 24 Tab. 1 bis 3).
- 30 -
Die anmeldungsgemäße konkrete Kombination aus einem Aluminiumsalz als
Feinstteilchen (Merkmal 3 bzw. 3.1) und einem Polyalkylenglycol als Binderhaupt-
komponente (Merkmal 5 bzw. 5.1) des vorliegenden Anmeldungsgegenstands
stellt lediglich eine von unzähligen Kombinationsmöglichkeiten im Rahmen der
Lehre von (1) dar und ist damit als solche durch (1) nicht vorbeschrieben.
Diese konkrete Kombination geht auch nicht aus der senatsseitig eingeführten
Druckschrift US 2005/0113252 A1 (3) hervor. Die Druckschrift (3) beschreibt ein
Verfahren zur Herstellung von teilchenförmigem wasserabsorbierenden Polymer-
material und damit von gattungsgemäßen Zusammensetzungen mit superabsor-
bierenden Eigenschaften, wobei die Oberfläche der Polymerpartikel und damit der
Polymergebilde mit Vernetzungsmitteln behandelt ist (vgl. (3) z. B. Abstract i. V. m.
0002
- Merkmale 1, 2 bis 2.2). Als Mittel zur zusätzlichen, sekundären Oberflä-
chenvernetzung der bereits an sich vernetzten Polymerpartikel (vgl. (3) [0044]
i. V. m. [0051] bis [0053]) werden eine Vielzahl beliebiger üblicher Vernetzungs-
mittel bzw. Mittel zur Oberflächenbehandlung eingesetzt (vgl. (3)
0071
bis
0082
), darunter multivalente Alkohole wie Ethylenglycol, Diethylenglycol,
Triethylenglycol, Polyethylenglycol, Propylenglycol, Polypropylenglycol, und Salze
von Metallen, darunter Aluminiumsalze, daneben auch Aluminiumsulfat in wässri-
ger Lösung zur Zugabe nach der Oberflächenbehandlung (vgl. (3)
0073
sowie
0082
). Die oberflächenvernetzten Polymerpartikel bzw.
–gebilde werden mit ei-
nem Additiv gemischt, das bei Raumtemperatur bevorzugt fest ist, und aus unzäh-
ligen anorganischen oder organischen Pulvern oder aus anderen wasserabsorbie-
renden Partikeln auszuwählen ist (vgl. (3)
0108
bis
0118
). Unter den nicht er-
schöpfend aufgezählten anorganischen Pulvern findet sich auch Aluminiumsulfat
als Additiv (vgl. (3)
0110
), das auch in einem der zehn Ausführungsbeispiele zum
Einsatz gelangt, allerdings nicht in Kombination mit einem Polyalkylenglycol (vgl.
(3) S. 17 Beispiel 4).
Da in (3) zum Einen eine Vielzahl von sowohl Stoffen zur Oberflächenvernetzung
als auch von weiteren pulverförmigen Feststoffen als Additive aufgeführt sind und
- 31 -
zum Anderen in den Ausführungsbeispielen Polyalkylenglycole und Aluminium-
salze nicht gemeinsam eingesetzt (vgl. (3)
0151
bis
0177
) und in den Ansprü-
chen auch nicht hervorgehoben sind (vgl. (3) S. 19 bis 20 Anspr. 1 bis 22), ist die
konkrete stoffliche Kombination der vorliegenden Anmeldung aus den Merkmalen
3 und 5 nicht in (3) vorbeschrieben.
c)
chen 1 der Hilfsanträge durch die Merkmale 3.1.1, 3.1.1.1, 3.1.2, 5.1.1, 5.1.1.1
oder 5.1.1.2 stofflich gegenüber dem Hauptantrag eingeschränkten Superabsor-
berzusammensetzungen sowie beanspruchten Verfahren zur Herstellung solcher
Superabsorberzusammensetzungen anzuerkennen. Denn die Kombination der
stofflich eingeschränkten Additive aus den Merkmalsgruppen 3 und 5 erfordert
eine weitergehende bzw. zusätzlich zu treffende stoffliche Auswahl aus den be-
treffenden Kollektiven der Druckschriften (1), (2) und (3). Die Neuheit der bean-
spruchten Verfahren wird getragen von der Merkmalskombination der hergestell-
ten Superabsorberzusammensetzungen.
Die Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 der Hilfsan-
träge 1 bis 6 enthalten als Feinstteilchen zwingend Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O (Merk-
mal 3.1.1) und damit bestimmte Einzel- oder Mischhydrate eines von vielen Alu-
miniumsalzen. Hinzu kommen in dem Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 2 bis 6
die Kombination mit speziellen Polyalkylenglycolen (Merkmale 5.1.1 bis 5.1.1.2)
und von Feinstteilchen mit bestimmten Abmessungen und Anteilen (Merkmal
3.1.1.1).
Die Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 der Hilfsan-
träge 7 bis 9 enthalten als Feinstteilchen zwingend Al
2
(SO
4
)
3
x 14 H
2
O als Einzel-
hydrat (Merkmal 3.1.2), ggf. in bestimmten Abmessungen und Anteilen (Merkmal
3.1.1.1), in Kombination mit speziellen Polyalkylenglycolen (Merkmale 5.1.1 bis
5.1.1.2).
- 32 -
Die Superabsorberzusammensetzungen gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsan-
trags 13 enthalten als Feinstteilchen die sechs konkret benannten Aluminiumsalze
AlCl
3
x 6 H
2
O, NaAl(SO
4
)
2
x 12 H
2
O, KAl(SO
4
)
2
x 12 H
2
O, Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O,
Al-lactat oder Al-citrat, gemäß Merkmal 3.1 in Kombination mit bestimmten Ab-
messungen und Anteilen der Feinstteilchen (vgl. hierzu Merkmal 3.1.1.1) und da-
mit eine gegenüber dem Hauptantrag zusätzlich auszuwählende Einschränkung.
Die Verfahren zur Herstellung einer Superabsorberzusammensetzung gemäß
Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 10 bis 12 sowie 14 sind unter anderem ge-
kennzeichnet durch die stofflichen Merkmalskombinationen aus den Merkmals-
gruppen 3 und 5 der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsan-
trägen 3 und 4, so dass deren Neuheitsbewertung zu keinem anderen Ergebnis
führt.
Entsprechendes gilt für die nebengeordneten Ansprüche und für die Unteransprü-
che in sämtlichen Anträgen, die ausnahmslos durch Kombinationen aus den
Merkmalsgruppen 3 und 5 gekennzeichnet sind.
d)
(1), (2) und (3) beruht der Anmeldungsgegenstand in den Fassungen des Pa-
tentanspruchs 1 der jeweiligen Anträge gegenüber den vorveröffentlichten Druck-
schriften (1) und (3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist regelmäßig von der Aufgabe
auszugehen, die ausweislich der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung darin
besteht, die sich aus dem Stand der Technik ergebenden Nachteile zu mindern
oder gar zu überwinden, insbesondere einen möglichst geringen „Gel-Blocking“-
Effekt und eine möglichst schnelle und gleichmäßige Verteilung der eindringenden
Flüssigkeit in die absorbierende Struktur im gequollenen Zustand zu gewährleisten
(vgl. DE 10 2006 019 157 A1
0010
und
0011
i. V. m.
0100
sowie S. 15
Tab. 1).
- 33 -
Zur Lösung dieser Aufgabe wird der Fachmann auf die Lehre der als nächstkom-
mend ermittelten vorveröffentlichten Druckschriften (1) und (3) zurückgreifen und
davon ausgehend die dort ausgeführten Lösungssätze auf ihre tatsächliche Eig-
nung hin überprüfen. Dabei wird er zunächst die in den Ausführungsbeispielen
sowie in den Ansprüchen und in der Beschreibung als besonders bevorzugt her-
ausgestellten Ausführungsformen auf stoffliche Weiterentwicklungen und Möglich-
keiten zur Verbesserung der üblicherweise im Fokus liegenden Prüfparameter
SFC, AAP und CRC hin untersuchen (vgl. (1) insbes. S. 23 Tab. 2; (3)
0109
,
0134
und
0137
i. V. m.
0151
bis
0158
,
0163
bis
0177
).
Insbesondere aus (3) wird der Fachmann die Lehre entnehmen und die Erkenntnis
gewinnen, dass wasserabsorbierende Polymerpartikel mit nachvernetzter Oberflä-
che sowie einer weiteren Nachbehandlung mit anorganischen Pulvern, darunter
unter anderem auch Al
2
(SO
4
)
3
x 14-18 H
2
O (vgl. (3) S. 17 Beisp. 4), zu Superab-
sorberzusammensetzungen mit sehr hohen SFC-, AAP- und CRC-Werten führen
(vgl. (3) insbes.
0166
,
0168
,
0170
,
0172
,
0174
,
0176
und
0177
), die
auch bezüglich des SFC-Werts deutlich über den Werten des Ausführungsbei-
spiels der vorliegenden Anmeldung liegen (vgl. (3) insbes.
0176
und
0177
ge-
genüber DE 10 2006 019 157 A1 S. 15 Tab. 1).
Anhaltspunkte dafür, dass in Superabsorberzusammensetzungen mit der anmel-
dungsgemäßen besonderen Kombination aus Polyalkylenglycolen und Alumini-
umsalzen generell oder speziell mit einer Kombination aus einem speziellen Poly-
alkylenglycol und einem speziellen Aluminiumsalz ein überraschender vorteilhafter
technischer Effekt verbunden sein könnte, sind weder dem schriftsätzlichen Vor-
trag noch dem Vorbringen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung zu ent-
nehmen.
Soweit die Anmelderin darauf verweist, dass anmeldungsgemäß die Aluminium-
salze durch Einbettung in Polyalkylenglycole auf der Oberfläche der Polymerge-
bilde nicht-kovalent fixiert seien, ist auch gemäß der Lehre der Druckschrift (1),
wonach eine immens große Zahl thermoplastischer Klebstoffe unterschiedlichster
- 34 -
Art, darunter lediglich beispielsweise auch Polyethylen- und Polypropylenglycole
genannt, heranzuziehen sind (vgl. (1)
0021
i. V. m.
0043
bis
0073
, dort unter
anderen
0059
und
0062
i. V. m.
0038
und
0115
bis
0121
, dort insbes.
0119
bis
0120
), von einer solchen nicht-kovalenten Fixierung bzw. Einbettung
auszugehen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Ver-
gleichsversuch in den Anmeldeunterlagen (vgl. DE 10 2006 019 157 A1 S. 15
Tab. 1) schon deshalb nicht geeignet ist, weil in dem als Vergleich des Standes
der Technik herangezogenen Präparat überhaupt keine Fein- bzw. Feinstteilchen
im Sinne der Druckschriften (1) und (3) enthalten sind, und damit der zur Glaub-
haftmachung eines überraschenden und vorteilhaften technischen Effekts erfor-
derliche zahlenmäßig bestimmt gehaltene Vergleich mit dem als nächstkommend
ermittelten Stand der Technik fehlt. Erst recht fehlt es an einer Glaubhaftmachung
überraschender Effekte und Eigenschaften im beanspruchten Umfang.
Bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens war die Anmelderin zudem aufgefordert
worden die erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik durch aus-
sagekräftige Versuchsdaten zu belegen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin und Beschwerdeführerin mit-
geteilt, dass sie keine Vergleichsversuche der anmeldungsgemäß beanspruchten
Superabsorberzusammensetzungen gegenüber Superabsorberzusammensetzun-
gen mit Feinstteilchen gemäß Druckschriften (1) und/oder (3) durchgeführt habe.
Eine erfinderische Auswahl liegt deshalb mangels eines glaubhaft dargelegten
überraschenden Effekts nicht vor, weder in der Breite der Anspruchsfassung nach
Hauptantrag noch in den weiter eingeschränkten Fassungen eines der Hilfsan-
träge.
Dies gilt auch für die Verfahrensprodukte der Hilfsanträge 10, 11, 12 und 14, in
denen Patentanspruch 1 jeweils auf Verfahren zur Herstellung betreffender Su-
- 35 -
perabsorberzusammensetzungen gerichtet ist. Denn diese Verfahrensprodukte
sind im Wesentlichen durch die Kombinationen aus Polyalkylenglycolen als Bin-
derhauptkomponente und Aluminiumsalzen als Feinstteilchen aus den anderen
Hilfsanträgen gekennzeichnet und weisen im Übrigen keine per se erfinderischen
Verfahrensschritte auf, sondern bewegen sich in verfahrenstechnischer Hinsicht
im Rahmen des Standes der Technik (vgl. (1)
0115
bis
0121
).
5.
und Rechtslage abschließend den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 14
gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes Begehren einer weiter
beschränkten Fassung haben sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Anmelde-
rin die Patenterteilung erkennbar nur im Umfang der Anspruchssätze dieser An-
träge beantragt, die jeweils zumindest einen nicht gewährbaren Patentanspruch
enthalten. Auf die übrigen Patentansprüche brauchte bei dieser Sachlage nicht
gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007
–X ZB 6/05, Informa-
tionsübermittlungsverfahren II, Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 - Elektri-
sches Speicherheizgerät), zumal diese im Wesentlichen getragen sind von den
Superabsorberzusammensetzungen gemäß den Patentansprüchen 1 der jeweili-
gen Anträge und hierfür ein die erfinderische Tätigkeit begründender überra-
schender technischer Effekt nicht vorgetragen wurde.
- 36 -
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. Das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. Bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. Einem Beteiligten das Rechtliche Gehör versagt war,
4. Ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. Der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. Der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Feuerlein
Dr. Egerer
Heimen
Dr. Freudenreich
prö