Urteil des BPatG vom 29.07.2014

Stand der Technik, Berufliche Tätigkeit, Zerstörung, Neuheit

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 33/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juli 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2005 026 664
- 2 -
hat der 12 Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dipl.-Ing. Schlenk und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerden der Einsprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 2. Juni 2005 angemeldete und am 24. Januar 2008 veröffentlichte
Patent 10 2005 026
664 mit der Bezeichnung „Kolben für eine Brennkraft-
maschine“ haben die Beschwerdeführerinnen, die M… GmbH,
in S
… und die F… GmbH in N… Ein-
spruch eingelegt. Die Patentabteilung 1.13 hat in der Anhörung vom 19. Februar
2009 das Patent aufrechterhalten.
- 3 -
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen diesen Beschluss am 22. Januar 2010
und am 10. Februar 2010 Beschwerde eingelegt und mit den Eingaben vom
20. April 2012 und vom 21. Dezember 2010 begründet.
Sie bemängeln eine unzureichende Offenbarung des Gegenstands des geltenden
Anspruchs 1 sowie eine mangelnde erfinderische Tätigkeit.
Zum Stand der Technik verweisen sie auf folgende Druckschriften:
D1
EP 1 469 050 A1
D2
OSTER, F.; HAUPERT, F.; FRIEDRICH, K.; MÜLLER, M.; BICKLE, W.:
Neuartige Polyetherketon(PEEK)-Beschichtungen für hohe tribologische
Beanspruchungen. In: Mat.-wiss. u. Werkstofftech. Weinheim: WILEY-VCH
Verlag GmbH & Co. KGaA, 2004, Nr. 10/11, S. 690-695
D3
DE 102 25 783 A1
D4
EP 1 440 718 A1
D5
DE 102 26 264 A1
D6
DE 699 08 837 T2
D7
DE 693 31 213 T2
D8
DE 694 26 177 T2
D9
DE 103 28 120 A1
D10 DE 38 01 784 A1
D11 Brock, T.; Groteklaes, M.; Mischke, P.: Lehrbuch der Lacktechnologie,
1998, S. 370-371
D12 Römpp-Lexikon Chemie, Georg-Thieme Verlag Stuttgart-New York,
10. Auflage, S. 1769, 3444, 3461-3462
D13 Torlon technisches Handbuch, Version 12/06, solvay Advanced Polymers,
S. 1
D14 Auszug aus Wikipedia vom 28. Juli
2014: „Hochleistungskunststoffe“
- 4 -
Die Beschwerdeführerinnen stellten jeweils den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 19. Februar 2009 aufzuheben und das Patent
10 2005 026 664 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerden der Einsprechenden zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Gegenstände des erteilten An-
spruchs 1 nach Streitpatent seien für den Fachmann ausführbar offenbart sowie
neu und erfinderisch.
Der erteilte Anspruch 1 hat, nach Merkmalen gegliedert, folgenden Wortlaut:
A
Kolben für eine Brennkraftmaschine, insbesondere aus Aluminiumle-
gierung,
dadurch gekennzeichnet
dass auf dem Kolbenmantel zumindest bereichsweise
C
eine 5-25 µm dicke PTFE-freie Lackschicht
D
auf Basis von PAI aufgebracht ist,
E
die 5-15 Gew.-% Zinksulfid,
F
5-15 Gew.-% Graphit oder MoS
2
und
G
5-15 Gew.-% TiO
2
umfasst, und
H
[dass] Zinksulfid und TiO
2
in einer Partikel
größe von ≤ 0,7 µm vorliegen.
Die weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 9 können der Patentschrift entnommen
werden.
- 5 -
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und wegen weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A)
Die fristgerecht erhobenen Beschwerden sind zulässig, aber nicht
begründet.
B)
Fachmann ist hier ein an einer Hochschule ausgebildeter Ingenieur
der Fachrichtung Brennkraftmaschinen, der durch seine berufliche Tätigkeit über
Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen und fachspezifische
Kenntnisse zur Werkstofftechnik und zu Oberflächenbeschichtungen verfügt.
C)
Techn. Hintergrund
Zwischen Kolben und Zylinder tritt durch die Relativbewegung im Arbeitszyklus
Reibung auf. Unter bestimmten kritischen Betriebsbedingungen z. B. beim Start
eines Motors, sowie bei max. Drehmoment und niedriger Drehzahl (untertourig),
oder bei teilweise fehlender Schmierung etc. kann es an den Berührflächen bei zu
dünnem (Öl-) Schmierfilm zu einer Erhöhung der Reibung und des Verschleißes
bis zum „Fressen“, also zur Zerstörung der Gleitschichten auf den Oberflächen der
Kolben- und Zylinderwandung kommen (s. auch Abs. 0007 der Patentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt in Übereinstimmung mit Absatz 0006 der
Patentschrift dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde:
„das Einlauf- und das Notlaufverhalten zu verbessern, wobei gerade der
Bereich der Mischreibung, wo die Verhältnisse regelmäßig kritisch sind,
verbessert werden soll.“
Diese Aufgabe soll für einen Kolben nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1
dadurch gelöst werden, dass dieser mit eine
m „Gleitlack“ gemäß dem Kenn-
- 6 -
zeichen des Anspruchs 1 überzogen wird, der die Reibung bei Berührung der
Reibpartner drastisch reduziert und ein Aneinanderreiben der metallischen Ober-
flächen, das zur schnellen Zerstörung führen könnte, für einige Zeit verhindern
kann. Nach Verlassen dieser kritischen Motorzustände ist wieder die normale
Schmierung imstande, einen stabilen Ölfilm aufzubauen, der ein metallisches,
trockenes Reiben verhindert.
D)
Die Erfindung ist im angegriffenen Patent so ausführlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.
Die Beschwerdeführerin II stützt ihre Begründung zu diesem Mangel im We-
sentlichen auf das Merkmal
H, dass die Partikelgröße ≤ 0,7 µm betragen soll, was
nach ihrer Auffassung offen lasse, ob es sich dabei um einen Durchschnittswert
oder um eine Obergrenze handle. Daher fehle es an der Ausführbarkeit, da, wie in
der BGH-Entscheidung "Inkrustierungsinhibitoren" (X ZR 40/95
– GRUR 2000,
591) ausgeführt, ein Unterscheidungsparameter für einen Stoff so eindeutig ange-
geben werden müsse, dass er für einen Fachmann feststellbar sei.
Dem oben unter B) definierten Fachmann sind jedoch die hier vorliegenden
Werkstoffkennwerte, konstruktiven Gegebenheiten und Problemstellungen hin-
länglich bekannt und er ist somit ohne Weiteres in der Lage, sowohl den Inhalt der
Patentschrift als auch den Inhalt der benannten Entgegenhaltungen technisch
zutreffend zu interpretieren.
Für den so vorgebildeten Fachmann stellt das Merkmal, dass Zinksulfid und Ti0
2
in
einer Partikelg
röße ≤ 0,7 µm vorliegen sollen, eine eindeutige Obergrenze für die
Partikelgröße dar, die keine Unklarheiten offen lässt. Auch der in der Beschrei-
bung und dem Patentanspruch 8 angegebene Bereich von 200 nm bis 500 nm für
einen D50-
Wert, der unter dem maximalen Wert der Partikelgröße von ≤ 0,7 µm
liegt und lediglich festlegt, dass 50% der Partikel größer und 50% der Partikel
kleiner sein sollen als der angegebene Wert, steht in keinem Widerspruch zur
Obergrenze für die Partikelgröße.
Die Beschwerdeführerin II führt darüber hinaus aus, dass dem Patent nicht zu
entnehmen sei, ob der Gehalt von Zinksulfid und Graphit oder Molybdändisulfid
- 7 -
und Titandioxid, angegeben in Gew.-%, sich auf die gesamte Lackschicht oder
ausschließlich auf die PAI-Basis der Schicht beziehe. Für den Fachmann ist es
jedoch aus der Beschreibung (insbes. Abs. 0008 i. V. m. Abs. 0010 der Pa-
tentschrift) klar ersichtlich, dass sich die Angaben in Gew.-% auf die gesamte
Lackschicht beziehen.
E)
Patentfähigkeit
E1
Neuheit
Die Neuheit und auch die gewerbliche Anwendbarkeit des Gegenstands des
angegriffenen Patentanspruchs 1 ist gegeben, da aus keiner der im Verfahren
befindlichen Schriften alle Merkmale des geltenden Anspruchs unmittelbar ent-
nehmbar sind.
E2
Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfin-
derischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise
aus dem Stand der Technik ergibt.
Der D1 fehlt es bereits am anspruchsgemäßen Zinksulfid ZnS gemäß Merkmal E.
Auch die D6 beschreibt eine weitere Beschichtung bzw. einen Gleitlack für Kolben
mit den Merkmalen A, B, D und F (vgl. Beschr. Abs. 0012). Jedoch werden keine
Hinweise auf die Merkmale G und H (Titandioxid) gegeben und es fehlt auch die
Lehre, eine PTFE-freie Lackschicht zu erzeugen und eine Mengenangabe für das
Zinksulfid, so dass die Merkmale C und E nur teilweise vorhanden sind.
Die weiter abliegende D4 beschreibt lediglich allgemein für Kompressorkolben,
aber nicht für einen Brennkraftmaschinenkolben die Verwendung von Titandioxid
- 8 -
anstatt PTFE bei einem Gleitlack auf Polyamidharzbasis (vgl. Abs. 0008). Hin-
weise auf weitere Zusätze und deren Anteile werden nicht gegeben. Es fehlen
deshalb hier die Merkmale A und E bis H.
Somit enthält keine der Druckschriften D1, D4, D6 und D9, bei denen PAI als
Gleitlackmatrix verwendet wird, das gemäß Merkmal E anspruchsgemäße Zink-
sulfid (ZnS).
Zwar ist ZnS bei der D7, S. 20, Z. 15 und der D8, S. 18, Z. 18 noch als Pigment
offenbart, allerdings dient PAI dort nicht als Gleitlack-Beschichtung, sondern als
Massivmaterial zum Spritzgießen und ist damit nicht mehr geeignet für die
Verwendung als Lackschicht z. B. im Kolbenmantelbereich.
Das anspruchsgemäß im PAI enthaltene ZnS (als Schmierstoff) ist vielmehr nur in
Verwendung mit PEEK als Beschichtungsmatrix bspw. in den Schriften D2, D3
und D5 offenbart.
Die Schriften D2 und D3 beschäftigen sich mit tribologischen Beschichtungen
insbesondere für Gleitlager und nicht für Kolben, die eine reversierende Hub-
bewegung unter hoher thermischer Belastung ausführen.
Bei den dort beschriebenen Beschichtungen handelt es sich allerdings nicht um
eine Lackschicht mit einer matrixbildenden Kunststoffkomponente auf Basis von
PAI, sondern um ein Compound auf der Basis Polyetherketon, im Weiteren als
PEEK bezeichnet.
Auf Grund der unterschiedlichen matrixbildenden Kunststoffkomponenten (statt
PAI wird in der D2 PEEK verwendet) kann jedoch die der D2 entnehmbare
Partikelzusammensetzung nicht ohne Weiteres auf eine Lackschicht auf Basis PAI
übertragen werden. Bei PAI handelt es sich um einen hochwärmefesten, aber in
einem Lösungsmittel löslichen, also auch als dünne, 5 bis 25 µm dicke Lack-
schicht aufbringbaren Kunststoff, wohingegen PEEK ein Kunststoff mit thermo-
plastischen Eigenschaften ist, der bei Überschreitung der zulässigen Temperatur
- 9 -
langsam in den fließfähigen Zustand übergeht, also bspw. durch Extrudieren oder
Heissaufwalzen verarbeitet wird und kaum in einem Lösungsmittel lösbar ist.
Auch deshalb handelt es sich bei dem aus D2 bekannten Compound gemäß
S. 692, linke Spalte Abs. 1 nicht um einen Gleitlack, sondern um eine ca. 100 bis
250 µm starke massive Auflage, die extrudiert und dann mit dem Trägermaterial,
bspw. mit einer Sinterbronze durch Einwalzen des plastifizierten, also heissen,
PEEK verbunden wird (fehlende Merkmale C und D). Weiterhin ist die thermische
Belastung des Trägerwerkstoffs durch das Aufbringen einer Gleitschicht (Heiß-
aufwalzen bei PEEK gegenüber Auftragen bei Raumtemperatur bei PAI) bei
Aluminium-Kolben- und Zylinderwerkstoffen von Bedeutung, da diese eventuell
durch Hitze eine unerwünschte Gefügeumwandlung erfahren.
Zum Zusammenwirken der Feststoffpartikel mit der der matrixbildenden Kunst-
stoffkomponente gilt weiterhin, dass, im Gegensatz zur Auffassung der Be-
schwerdeführerinnen, Ein- und Notlaufeigenschaften von Beschichtungen nicht
nur von den enthaltenen Partikeln bestimmt werden und die matrixbildende
Kunststoffkomponente bedeutungslos ist, vielmehr ist diese von entscheidender
Bedeutung für die "Verklammerung" der Partikel in der Matrix sowie der Haftung
der Gleitlackschicht am Kolben. Dabei ist es wesentlich für die Funktion der
Lackschicht, ob bei den auftretenden Einlauf- oder Notlaufzuständen die Partikel
bei Berührung mit der Gegenlauffläche aus der Matrix herausgerissen oder darin
gehalten und lediglich abgeschliffen werden und ob die angestrebte Schichtdicke
der Gleitlackschicht auf dem Kolben überhaupt sicher eingehalten werden kann.
Von der gleichen Sachlage war bei der Beurteilung der D3 auszugehen, die sich
konkret nur mit der matrixbildenden Kunststoffkomponente PEEK und darin
möglicher einzulagernder Partikel befasst.
Auch die weiter abliegende D5 beschreibt lediglich einen PTFE- freien gra-
phitgefüllten Gleitlagerverbundwerkstoff mit Zinksulfidpartikeln auf PEEK- Basis
und keinen Gleitlack (vgl. Abs. 0012 bis 0014).
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Aus den oben dargelegten Gründen und aufgrund der jeweils fehlenden Merkmale
erhält der Fachmann damit weder aus der D2, noch aus der D3 oder der D5,
deren thermoplastische Compounds Zinksulfid enthalten und daraus hergestellte
extrudierbare Folien oder Flachmaterialien aufzeigen, eine Anregung, diese mit
der D1 oder der D6, die beide einen dünnen Gleitlack zum Aufbringen auf Ver-
brennungsmotorkolben beschreiben, zu kombinieren.
Weiterhin beschreibt keine der Druckschriften PEEK und PAI als „fachnotorische
Austauschmittel“ oder nennt zumindest beide Materialen zusammen, womit dieses
Wissen dem Fachmann wenigstens zugänglich gemacht wäre. Der Fachmann hat
somit weder Kenntnis noch Anlass, PEEK durch PAI zu ersetzen, oder auch
Anregung, Zusatzstoffe wie Zinksulfid von einer PEEK- Matrix auf PAI zu über-
tragen.
Auch die übrigen weiter abliegenden im Verfahren befindlichen Druckschriften
(D10, D11, D12 und D13) geben weder für sich allein gesehen noch in beliebiger
Kombination mit sich oder den vorstehend behandelten Schriften ein Vorbild oder
eine Anregung, für den erfindungsgemäße Kolben bei einer Brennkraftmaschine
mit dem beanspruchten, am Kolbenmantel angebrachten, zur Haftungsver-
besserung PTFE-freien Gleitlack, insbesondere auf PAI-Basis, (Merkmal D) mit
Titandioxid und Zinksulfid (Merkmal E) als Bestandteile vorzusehen.
Ohne Hinweis oder Anregung aus dem Stand der Technik bedurfte es deshalb
erfinderischer Überlegungen, um durch eine konsequente Kombination von Maß-
nahmen bei den in Rede stehenden Kolben für eine Brennkraftmaschine auf die
Lösung gemäß Anspruch 1 zu kommen.
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F)
Zu den Unteransprüchen
Die weiteren abhängigen Ansprüche 2 bis 9 sind direkt oder indirekt auf den
Patentanspruch 1 rückbezogen und haben daher auch Bestand.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde
- 12 -
vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert
werden.
Schneider
Bayer
Schlenk
Ausfelder
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