Urteil des BPatG vom 20.01.2015

Stand der Technik, Fig, Windenergieanlage, Einspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 17/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Januar 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 103 38 127
- 2 -
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2015 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Schneider, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
1. Der Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 22. Januar 2009 wird aufgehoben und
das Patent 103 38 127 mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrecht erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht am
12. Januar 2015,
Beschreibung und
Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.
- 3 -
I. Tatbestand
Gegen das am 15. August 2003 angemeldete und 20. September 2007 ver-
öffentlichte Patent 103 38 127 (Patentschrift DE 103 38 127 B4) mit der
Bezeichnung
„Windenergieanlage mit einem Rotor“
hatte die Einsprechende am 20. Dezember 2007 Einspruch erhoben.
Der Einspruch war darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht neu
sei, zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
In der mündlichen Anhörung am 22. Januar 2009 vor der Patentabteilung 15 des
Deutschen Patent- und Markenamts verteidigte die Patentinhaberin das Patent mit
den erteilten Ansprüchen als Hauptantrag sowie mit in der Anhörung eingereichten
Hilfsanträgen 1 und 2.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2009 hat die Patentabteilung 15 das Patent
aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 17. Juli 2009 eingegangene
Beschwerde der Einsprechenden.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 22 Januar 2009 aufzuheben und das
Patent 103 38 127 zu widerrufen.
- 4 -
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise
den Beschluss der Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 22. Januar 2009 aufzuheben und das Patent
103 38 127 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht am
12. Januar 2015,
Beschreibung und
Zeichnungen (Fig. 1 und Fig. 2) gemäß Patentschrift.
Der Anspruch 1 sowohl gemäß Haupt- wie auch Hilfsantrag 4 entspricht dem
erteilten Anspruch 1 und lautet:
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Der gegenüber dem erteilten Patent unveränderte, nur fakultativ auf Anspruch 1
rückbezogene, ansonsten unabhängige Anspruch 10 des Hauptantrags lautet:
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Im Anspruch 10 des Hilfsantrags
4 wurde „vorzugsweise“ als fakultativer Rück-
bezug auf Anspruch 1 gestrichen und damit der Anspruch 10 zu einem
– auf
Anspruch 1 rückbezogenen
– Unteranspruch.
Im Hilfsantrag 4 als Nebenanspruch neu eingeführt wurde der Anspruch 12.
Dieser lautet:
Wegen der jeweiligen Unteransprüche nach Hauptantrag wie auch Hilfsantrag 4
sowie der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
Im Verfahren sind folgende Entgegenhaltungen genannt worden:
E1)
US 5 907 192 A
E2)
DE 199 41 630 C1
E3)
DE 297 22 109 U1
E4)
DE 103 35 575 B4
E5)
DE 202 21 764 U1
E5‘)
DE 102 53 811 A1 (Prioritätsbegründende Patentanmeldung zu E5)
E6)
DE 197 31 918 B4
- 7 -
Darüber hinaus sind aus dem Prüfungsverfahren bekannt:
D1)
DE 200 20 232 U1
D2)
DE 100 09 472 C2
D3)
Identisch mit E3
D4)
DE 100 33 029 A1
D5)
DE 196 44 705 A1
D6)
DE 197 20 025 A1
D7)
Identisch mit E2
D8)
DE 196 51 364 A1
II. Entscheidungsgründe
1)
fristgerecht
eingelegte
und
auch
zulässige
Beschwerde
der
Einsprechenden hat keinen Erfolg, soweit das Patent entsprechend dem
Hilfsantrag 4 verteidigt wird.
2)
und damit
– im Beschwerdeverfahren auch unstreitig – zulässig.
3)
lautet der geltende Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag 4:
1A
Windenergieanlage (10) mit einem Rotor (12),
1A1
der mindestens ein winkelverstellbares Rotorblatt (14) aufweist,
1B
einem Generator,
1B1
der zu Erzeugung elektrischer Leistung direkt oder indirekt mit
dem Rotor (12) und
1B2
zur Einspeisung der elektrischen Leistung direkt oder indirekt mit
- 8 -
einem elektrischen Netz (25) koppelbar ist,
1C
mindestens einer Rotorblattverstelleinrichtung zur Einstellung des
Winkels des Rotorblatts (14), bestehend aus
1C1
mindestens einem Blattverstellantrieb (20) mit mindestens einem
Gleichstrommotor (23),
1C1a
der über einen Umrichter (24) mit dem elektrischen Netz (25)
koppelbar ist,
1C2
einer mit dem Umrichter (24) gekoppelten Steuerungseinrichtung
(33),
1C2a
über die die Steuerung und/oder Regelung des Blatt-
verstellantriebs (20) erfolgt, und
1C3
einer Gleichspannungsquelle (31),
1C3a
die bei Ausfall des Netzes (25) eine Energieversorgung des
Blattverstellantriebs (20) gewährleistet,
dadurch gekennzeichnet, dass
1D
die Gleichspannungsquelle (31) über ein Schaltelement (35) wahl-
weise
1D1
direkt mit dem Blattverstellantrieb (20) oder
1D2
indirekt über den Umrichter (24) mit dem Blattverstellantrieb (20)
koppelbar ist, wobei
1D3
die Gleichspannungsquelle (31) vorrangig indirekt über den
Umrichter (24) mit dem Blattverstellantrieb (20) gekoppelt wird
und
1D4
der Umrichter (24) ausgebildet ist, um sowohl aus dem Netz (25)
stammende Wechselspannung als auch die aus der Gleich-
spannungsquelle (31) stammende Gleichspannung umzuwan-
deln.
Der Anspruch 10 nach Hauptantrag lautet:
10A
Windenergieanlage (10), vorzugsweise nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet,
- 9 -
10B
dass die Rotorblattverstelleinrichtung mindestens zwei Winkelgeber
(37, 38) aufweist,
10C
wobei die Steuerungseinrichtung (33) so ausgebildet ist, dass sie bei
Ausfall eines Winkelgebers (37, 38) auf den anderen Winkelgeber (37,
38) umschaltet.
Anspruch 12 nach Hilfsantrag 4 lautet:
12A
Windenergieanlage (10) mit einer Rotorblattverstelleinrichtung
12B
umfassend einen Blattverstellantrieb (20),
dadurch gekennzeichnet,
12C
dass die Rotorblattverstelleinrichtung mindestens zwei Winkelgeber (37, 38)
aufweist,
12D
wobei die Steuerungseinrichtung (33) so ausgebildet ist,
12E
dass sie bei Ausfall eines Winkelgebers (37, 38) auf den anderen
Winkelgeber (37, 38) umschaltet,
12F
und wobei der Blattverstellantrieb (20) eine Antriebsseite und eine Abtriebs-
bzw. Rotorblattseite aufweist,
12F1
wobei einer der Winkelgeber (37, 38) auf der Antriebsseite und
12F2
der
andere
auf
der
Abtriebs-
bzw.
Rotorblattseite
des
Blattverstellantriebs (20) angeordnet ist.
4)
mehrjähriger Erfahrung bei der Konstruktion und Auslegung der elektrotech-
nischen Komponenten von Windenergieanlagen anzusehen.
5)
Ansprüche des Hauptantrags sowie die Ansprüche 1 bis 11 des Hilfsantrags
entsprechen
– bis auf die Streichung des bisher lediglich fakultativen Rückbezugs
in Anspruch 10
– den Ansprüchen der erteilten Fassung.
- 10 -
Der im Hilfsantrag 4 zusätzlich eingeführte nebengeordnete Anspruch 12 enthält
ausschließlich die Merkmale des erteilten Nebenanspruchs 10 (soweit dieser nicht
auf Anspruch 1 rückbezogen ist) sowie des erteilten, auf Anspruch 10 rück-
bezogenen Unteranspruchs 11. Diese erteilten Ansprüche 10 und 11 entsprechen
dabei wörtlich den entsprechenden Ansprüchen der Ursprungsoffenbarung vom
Anmeldetag (s. Offenlegungsschrift DE 103 38 127 A1).
6)
„Direkte Kopplung“ der Gleichspannungsquelle mit dem Blattverstellantrieb nach
dem Merkmal 1D1 bedeutet, in Abgrenzung zur indirekten Kopplung nach
Merkmal 1D2 und 1D3, dass die Gleichspannungsquelle unmittelbar mit dem
Gleichspannungsmotor gekoppelt ist. Siehe hierzu in der Patentschrift (PS), Abs.
[0007], Z. 5 ff. sowie auch Abs. [0008] und insb. Abs. [0019]. Der Fachmann sieht
dadurch den Vorteil und damit die technische Ausgestaltung dieser direkten
Kopplung darin, dass bei Ausfall des Umrichters und dann nicht mehr
sinnvoller/möglicher indirekter Kopplung zur geregelten Drehung der Rotorblätter
(s. Abs. [0018]) zumindest durch die direkte Kopplung als Anlagenschutz noch die
„Fahnenstellung“ angefahren werden kann (s. Abs. [0019]). Auch wenn im
Anspruch
1 die Aufgabe der „direkten Kopplung“ keinen Niederschlag gefunden
hat: Der Fachmann versteht unter „direkter Kopplung“ aufgrund der Beschreibung
eine ausschließlich über ohmsche Leiter hergestellte Verbindung der Gleich-
spannungsquelle mit dem Blattverstellantrieb unter zwingender Umgehung
jeglicher Bauteile des Umrichters. Denn in Abs. [0019] bis [0021] ist angegeben,
dass die direkte Kopplung bei Ausfall des Umrichters, z.
B. „durch einen
Blitzeinsch
lag“, sicherstellt (s. Abs. [0020], Z. 8 in Verbindung mit Abs. [0021]),
dass die Rotorblätter in jedem Fall in die Fahnenstellung gedreht werden können,
um die Windenergieanlage herunterzufahren.
- 11 -
7)
Auch wenn der Anspruch 1 patentfähig ist (siehe Ausführungen unten zum
gleichlautenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4), so kann über einen Antrag nur im
Ganzen entschieden werden (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff., "Elektrisches
Speicherheizgerät"). Der Hauptantrag ist daher nicht patentfähig, weil der Gegen-
stands nach dem nebengeordnetem Anspruch 10 nicht neu ist.
Denn die nachveröffentlichte Entgegenhaltung
E5‘ (DE 102 53 811 A1)
älterem Zeitrang gibt in Abs. [0002], Z. 9-17 an, dass für die Bestimmung des
Flügelwinkels di
e Drehgeber (nach E5’, Anspruch 8 alternativ Drehzahlgeber oder
– wie im Anspruch 10 des Hauptantrags – Drehwinkelgeber) redundant, also
Merkmale 10A, 10B
liest beim Begriff „redundante Ausführung“ mit, dass bei Ausfall eines Dreh-
winkelgebers dann der andere vorhandene Drehwinkelgeber von einer in E5’
Merkmal 10C
Steuerungseinrichtung
ist in der E5‘ zwar nicht explizit angegebenen, jedoch kann
nur eine
– implizit – vorhandene Steuerungseinrichtung eine für eine redundante
Vorhaltung erforderliche Umschaltung von einem auf den anderen Sensor
ausführen. Eine Steuerungseinrichtung muss auch deshalb vorhanden sein, da für
die Verstellung der Flügel auf einen bestimmten Winkel, so wie in E5’, Abs. [0002]
geschildert, zwingend Steuer-/Regelsysteme benötigt werden, welche die von den
Winkelsensoren gemessenen Messwerte auswerten und den Ist-Drehwinkel an
den Soll-Drehwinkel anpassen.
Daher ist der Anspruch 10 nach Hauptantrag und mit ihm der gesamte Haupt-
antrag nicht patentfähig.
- 12 -
8)
Der Hilfsantrag 4 hat Bestand.
Patentanspruch 1
beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
E1 (US 5
907 192 A)
Gleichspannungsquelle wahlweise auch direkt mit dem Blattverstellantrieb
koppelbar ist. Die Einsprechende führt hierzu zwar E1, Sp. 2, Z. 31-35 sowie
Sp. 3, Z. 3-7 an. Demnach kann das Steueru
ngssystem den „hub pitch controller“
so steuern/regeln, um eine Schnellverstellung des elektrischen Pitch-Stellers
durchzuführen, wobei dies eine maximale Servoleistung benötigen würde („The
control system 110 can command the hub pitch controller 111 to initiate a rapid
pitch of the electric pitch actuator 112 requiring peak servo power“). Jedoch zeigen
weder die Textstellen noch die zugehörigen Figuren 1 bzw. 2 auf, dass die
Gleichspannungsquelle direkt mit dem Blattverstellantrieb gekoppelt werden
könnte, wie es die beiden Merkmale fordern. Stattdessen erfolgt die Span-
nungsversorgung stets über de
n „hub pitch controller“, der – wie auch von der
Einsprechenden angegeben
– zumindest einem Teil des Umrichters entspricht.
Der Anspruch fordert aber (Merkmale 1D i. V. m. 1D1), dass bei der direkten
Kopplung im Gegensatz zur indirekten Kopplung der Umrichter umgangen wird,
womit das hierfür erforderliche Schaltelement (s. Merkmal 1D) zwingend außer-
halb des Umrichters angeordnet sein muss. Schließlich soll laut dem Verständnis
des Fachmanns die direkte Kopplung auch bei Ausfall des Umrichters und damit
auch bei Ausfall des Umrichters funktionieren (siehe oben). Eine Umgehung des
einen Teil des Umrichters darstellenden „hub pitch controller 111“ ist bei der
Anlage
nach E1 jedoch nicht möglich, da der „hub pitch controller 111“ die einzige
Verbindung zum Blattverstellantrieb bildet.
Dabei ist ohne Belang, welche der Gleichspannungsquellen der Anlage nach E1,
nämlich „ride through capacitor 103“ oder „DC-link capacitor 105“, als
- 13 -
Gleichspannungsquelle im Sinne des Anspruchs 1 anzusehen ist, da beide nur
über den „hub pitch controller 111“ mit dem Blattverstellantrieb koppelbar sind.
Weiter kann auch dahinstehen, ob die von der Einsprechenden angeführte
Möglichkeit einer Umschaltung von indirekter auf direkte Kopplung innerhalb des
„hub pitch controller111“ als in E1 offenbart gelten kann, da auch sie keine
Umgehung des „hub pitch controller 111“ ermöglicht.
Auch die von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zum Anspruch 1 in der
E4 (DE
103 35 575 B4)
E5’ (DE 102 53 811 A1)
Gegenstand nach Anspruch 1 entsprechend Hilfsantrag 4 geben.
Die E4 (ebenso die zugehörige Offenlegungsschrift DE 103 35 575 A1) ist
nachveröffentlicht mit älterem Zeitrang und von daher nur hinsichtlich entge-
genstehender Neuheit in Betracht zu ziehen. Die Vorrichtung nach E4 weist
ausschließlich einen Wechselstrommotor auf, womit das Merkmal 1C1
(„Blatt-
verstellantrieb (20) mit mindestens einem Gleichstrommotor (23)“) des An-
spruchs 1 nicht erfüllt ist. Auch den von der Einsprechenden angegebenen
Absätzen [0004] und [0005] zum in der E4 angegebenen Stand der Technik fehlt
es zumindest an der laut Anspruch 1 erforderlichen Angabe zu den Merkmalen
1D1 und 1D2, nämlich dass bei ein und derselben Anlage die Verstellung der
Rotorblätter über Akkumulatoren
a) einmal direkt erfolgen kann (wie es aus E4, Abs. [0004] hervorgeht, hier
offensichtlich für Stellantriebe mit Gleichstrommotoren), und
b) andererseits auch über einen Umrichter wie in Abs. E4, [0005], hier für
– andere – Stellantriebe mit Wechselstrommotoren, da der hierfür vorge-
sehene Umrichter aus einem Gleichrichter, einem Zwischenkreis und einem
Wechselrichter besteht, wie dann auch weiter beschrieben (s. a. E4, Abs.
[0009], Abs. [0019]).
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E5 (DE 202 21 764 U1
älterem Zeitrang als Gebrauchsmusteranmeldung vorliegend nicht relevant (§ 3
Abs. 2 Satz 1: vgl. Busse, Patentgesetz, 7. Auflage, § 3 Rdn 142; Schulte,
Patentgesetz, 9. Auflage, § 3 Rdn. 64 a). Die dieser Gebrauchsmusteranmeldung
zugrundeliegende, ebenfalls nachveröffentlichte Druckschrift
E5’ (DE 102 53 811
A1)
Neuheitsbeurteilung zu berücksichtigen. Die E5’ weist jedoch nicht das Merkmal
auf, wonach die (eine) Gleichspannungsquelle einerseits direkt mit dem Antrieb
koppelbar (1D1), andererseits indirekt über den Umrichter mit dem Blattver-
stellantrieb koppelbar ist (1D2). Denn bei den Gleichspannungsquellen 1 und 10 in
E5’ handelt es sich nicht um die gleiche Gleichspannungsquelle, wie es
insbesondere nach den Merkmalen 1C3 und 1D aber erforderlich wäre. Während
das Bezugszeichen 10 für eine Notstromversorgung (s.
E5‘, Abs. [0029]) oder
einen Akkumulator (s.
E5‘, Abs. [0021] ) steht, ist Pos. 1 in der Beschreibung
überhaupt nicht benannt. Offensichtlich handelt es sich aber um eine netzgeführte
Gleichspannung (s.
E5‘, Abs. [0023]).
Der von der Einsprechenden darüber hinaus aufgeführte Absatz [0003] zu dem in
der E5’ aufgeführten Stand der Technik bzgl. einer Sicherheitsfahrt gibt auch nicht
wieder, dass die Gleichstrommotore in ein und derselben Anlage sowohl indirekt
über einen Umrichter wie auch direkt mit einem Akkumulator einer Gleich-
spannungsquelle verbunden werden könnten. Stattdessen gibt der Absatz die
beiden angegebenen Varianten als konstruktive Alternativen vor, die nicht beide in
einer Anlage gemeinsam vorgesehen sind. Der Fachmann liest hier höchstens
eine Ausführungsform in der Art der Fig. 8 mit, die aber zwei verschiedene,
voneinander unabhängige Gleichspannungsquellen
1 („Gleichspannungsquelle
des Wechselricht
ers“), offensichtlich für den Normalbetrieb vom Netz gespeist,
und 10 („Netzunabhängige Gleichspannungsquelle“), offensichtlich von einem
Akkumulator gespeist, zeigt.
Ein redundantes, alternatives Verbinden der Motore über Pulswechselrichter als
„leistungselektronischer Schalter“ einerseits und einem „elektrischen Schalter“
- 15 -
andererseits mit nur einem Akku als Gleichspannungsquelle zeigt Abs. [0003]
nicht auf.
Anspruchs 12
neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
So gibt die zwar nachveröffentlichte Entgegenhaltung
E5’
Zeitrang und von daher lediglich hinsichtlich Neuheit zu berücksichtigen,
redundant ausgeführte Drehgeber (im Sinne von Drehzahl- oder Drehwinkelgeber,
s. o.) an. Sie liefert jedoch keinen Hinweis, dass davon einer auf der Antriebsseite
12F1
12F2
te, zumal auch in der E5’, Fig. 1 nur ein Drehgeber
dargestellt ist. Auch der Fachmann liest keine an unterschiedlichen Stellen des
Antriebsstrangs angeordnete Drehwinkelgeber mit, da
– anders als von der
Einsprechenden vorgetragen
– es in der Regel nicht an Einbauraum für einen
versetzt zum ersten angeordneten zweiten (redundanten) Drehwinkelgeber an der
gleichen Stelle des Antriebsstranges mangelt.
Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen, die bezüglich der
Gegenstände nach Anspruch 1 und 12 nach Hilfsantrag 4 weiter ab liegen, haben
in der Verhandlung zu Recht keine Rolle gespielt.
9)
bis 11 gemäß dem geltenden Hilfsantrag 4 betreffen jeweils weitere, über
Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausführungsformen und werden vom
Anspruch 1 getragen.
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Schneider
Bayer
Krüger
Ausfelder
Me