Urteil des BPatG vom 18.12.2014

Stand der Technik, Daten, Patentanspruch, Zustand

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 45/11
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Dezember 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend das Patent 101 30 035
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2014 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden
Richters
Dr.-Ing. Höchst
sowie
der
Richter
v. Zglinitzki,
Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing. Wiegele
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 21. Juni 2001 angemeldete Patent 101 30 035, dessen Erteilung am
26. November 2009 veröffentlicht worden ist, trägt die Bezeichnung
.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Durch Beschluss vom
14. Januar 2011 hat die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und
Markenamtes das Patent aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie
hält den Patentgegenstand für nicht patentfähig.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise den angefochtenen
Beschluss
abzuändern
und
das
Patent
mit
den
Patentansprüchen 1 bis 13 nach den Hilfsanträgen I bis III vom
18. Dezember 2014 in ihrer Reihenfolge sowie der Beschreibung
und
den
Zeichnungen
gemäß
Patentschrift
beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Als Stand der Technik sind im Verfahren die Druckschriften:
D1
– DE 196 11 364 A1
D2
– US 5,825,286 A
D3
– US 5,754,965 A
D4
– US 5, 731,754 A
D5
– US 5,581,464 A
D6
– US 5,559,484 A
D7
– US 4,186,377 A
D8
D9
– DE 37 03 128 A1 und
D10
– EP 1 013 483 A2 benannt.
- 4 -
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Eine Vorrichtung zum Verfolgen eines abnormalen Zustands eines
zugeordneten Fahrzeugreifens, wobei die Vorrichtung folgendes aufweist:
einen Empfänger (62) der eine Datennachricht (130) mit Daten empfängt,
die einen Zustand eines Fahrzeugreifens anzeigen; und
eine mit dem Empfänger (62) verbundene Steuerung (64), die auf die vom
Empfänger (62) empfangene Datennachricht (130) anspricht, wobei die
Steuerung (64) einen Zähler aufweist der einen Zählerwert besitzt der die
Dauer eines abnormalen Reifenzustands des Fahrzeugreifens anzeigt;
und
wobei die Datennachricht (130) weitere Daten (Betriebsmodusdaten)
umfasst,
die
anzeigend
für
einen
Betriebsmodus
eines
dem
Fahrzeugreifen zugeordneten Sendermoduls (14, 16, 18 ) sind, wobei die
Steuerung (64) den Zählerwert um einen Wert erhöht, der von den
Betriebsmodusdaten der Datennachricht (130) abhängt.
Der erteilte Anspruch 11 lautet:
„System (10) zum Verfolgen eines abnormalen Zustands eines
Fahrzeugreifens (20), wobei das System (10) folgendes aufweist:
eine Vorrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10 und
eine Vielzahl von Sendermodulen (14, 16, 18), wobei jedes der Vielzahl
von
Sendermodulen (14,
16,
18)
an
einem
zugeordneten
Fahrzeugreifen (20, 22, 24) gelegen ist, und wobei die Steuerung Zähler
für die Vielzahl von Sendermodulen (14, 16, 18) umfasst.
- 5 -
Der erteilte Anspruch 12 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Verfolgen eines abnormalen Reifenzustands in einem
Reifenzustandsüberwachungssystem, wobei das Verfahren die folgenden
Schritte aufweist:
Empfangen eines Signals (51) mit einer Datennachricht (130), die
anzeigend für einen Zustand eines zugeordneten Fahrzeugreifens (20, 22,
24) ist;
Zählen eines Wertes, der anzeigend für eine Dauer eines abnormalen
Reifenzustands des zugeordneten Fahrzeugreifens (20, 22, 24) ist; und
Erhöhen des gezählten Wertes als eine Funktion des Inhalts der
empfangenen Datennachricht (130), und
Bestimmen, ob die empfangene Datennachricht (130) das Auftreten eines
abnormalen Reifenzustands anzeigt, und wobei der Schritt, den gezählten
Wert zu erhöhen, ansprechend auf die Bestimmung ist, dass der
abnormale Reifenzustand existiert, wobei die Datennachricht (130) Daten
umfasst,
die
anzeigend
für
einen
Betriebsmodus
eines
dem
Fahrzeugreifen (20) zugeordneten Sendermoduls (14, 16, 18) sind, und
wobei der Schritt, den gezählten Wert zu erhöhen, auf den
Betriebsmodusdaten der Datennachricht (130) basiert.
Zu den auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüchen, den Hilfsanträgen und
wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Patent erweist sich in der erteilten
Fassung als rechtsbeständig.
- 6 -
Das angegriffene Patent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Verfolgung
eines abnormalen Reifenzustandes.
In
der
Beschreibung
der
Patentschrift
wird
ausgeführt,
zahlreiche
Reifendrucküberwachungssysteme seien entwickelt worden, um zu detektieren,
wenn der Luftdruck in einem Reifen unter einen Druckschwellenwert fällt. Diese
Systeme
umfassten
typischerweise
einen
Druckschalter,
eine
interne
Leistungsquelle und eine Kommunikationsverbindung. Der Druckschalter liefere
Reifendruckinformation
an
einen
Zentralempfänger
durch
die
D1
und eine Vorrichtung zur Fahrzeugreifenüberwachung offenbart, bei denen ein
Sollbereich für den durch wenigstens eine Reifenbetriebszustandsgröße
repräsentierten Betriebszustand eines Reifens vorgegeben und Momentanwerte
erfasst und mit dem Sollwert verglichen werden. Über den gesamten Betrieb des
Reifens hinweg werde die Häufigkeit derjenigen Betriebsphasen ermittelt, in denen
die Momentanwerte des Betriebszustandes außerhalb des Sollbereichs lägen.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur
Ermittlung der Dauer eines abnormalen Betriebszustandes zur Verfügung zu
stellen, bei dem in vorteilhafter Weise Energie gespart wird.
Bei dem mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Fachmann handelt es sich um
einen Dipl.- Ing. der Elektrotechnik oder einen Ingenieur mit entsprechendem
akademischen Grad mit Universitätsabschluss, der über eine mehrjährige
Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeugsteuergeräten, insbesondere von
Reifenzustandsüberwachungssystemen verfügt.
Der erteilte Patentanspruch 1 kann wie folgt gegliedert werden:
1.1
Eine Vorrichtung zum Verfolgen eines abnormalen Zustands eines
zugeordneten Fahrzeugreifens, wobei die Vorrichtung folgendes aufweist:
- 7 -
1.2
einen Empfänger;
1.2.1
der Empfänger empfängt eine Datennachricht mit Daten;
1.2.1.1
die Daten zeigen einen Zustand eines Fahrzeugreifens an;
1.2.2
die Datennachricht umfasst weitere Daten (Betriebsmodusdaten);
1.2.2.1
die weiteren Daten sind anzeigend für einen Betriebsmodus
eines dem Fahrzeugreifen zugeordneten Sendermoduls;
1.3
eine Steuerung;
1.3.1
die Steuerung ist mit dem Empfänger verbunden;
1.3.2
die Steuerung spricht auf die vom Empfänger empfangene
Datennachricht an;
1.3.3
die Steuerung weist einen Zähler auf;
1.3.3.1
der Zähler besitzt einen Zählerwert;
1.3.3.2
der Zähler zeigt die Dauer eines abnormalen Reifenzustands
des Fahrzeugreifens an;
1.3.4
die Steuerung erhöht den Zählerwert um einen Wert;
1.3.4.1
der
Wert
hängt
von
den
Betriebsmodusdaten
der
Datennachricht ab.
Der erteilte Patentanspruch 11 lautet in gegliederter Fassung:
11.1 System zum Verfolgen eines abnormalen Zustands eines Fahrzeugreifens,
wobei das System folgendes aufweist:
11.2 eine Vorrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10 und
11.3 eine Vielzahl von Sendemodulen,
11.4 wobei jedes der Vielzahl von Sendermodulen an einem zugeordneten
Fahrzeugreifen gelegen ist, und
11.5 wobei die Steuerung Zähler für die Vielzahl von Sendermodulen umfasst.
- 8 -
Der erteilte Patentanspruch 12 lautet in gegliederter Fassung:
12.1 Verfahren zum Verfolgen eines abnormalen Reifenzustands in einem
Reifenzustandsüberwachungssystem, wobei das Verfahren die folgenden
Schritte aufweist:
12.2 Empfangen eines Signals;
12.2.1
das Signal enthält eine Datennachricht;
12.2.1.1
die Datennachricht ist anzeigend für einen Zustand eines
zugeordneten Fahrzeugreifens;
12.2.1.2
die Datennachricht umfasst Daten, die anzeigend für einen
Betriebsmodus eines dem Fahrzeugreifen zugeordneten
Sendermoduls sind;
12.3 Bestimmen, ob die empfangene Datennachricht das Auftreten eines
abnormalen Reifenzustands anzeigt;
12.4 Zählen eines Wertes;
12.4.1
der Wert zeigt eine Dauer eines abnormalen Reifenzustands des
zugeordneten Fahrzeugreifens an;
12.5 Erhöhen des gezählten Wertes als eine Funktion des Inhalts der
empfangenen Datennachricht;
12.5.1
der Schritt, den gezählten Wert zu erhöhen, ist ansprechend auf die
Bestimmung, dass der abnormale Reifenzustand existiert;
12.5.2
der Schritt, den gezählten Wert zu erhöhen, basiert auf den
Betriebsmodusdaten der Datennachricht.
1.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen
Anmeldungsunterlagen herleiten lassen.
Der erteilte Anspruch 1 setzt sich aus den Merkmalen der ursprünglich eingereich-
ten Ansprüche 1 und 2 zusammen. Der erteilte Anspruch 11 beruht auf den ur-
sprünglich eingereichten Ansprüchen 22 i. V. m. 1 bis 9 sowie der Beschreibung zu
den Figuren 1 und 2. Der Verfahrensanspruch 12 enthält die Merkmale der
- 9 -
ursprünglichen Ansprüche 25, 26 und 27. Der ursprünglich enthaltene Verfahrens-
schritt
„Anpassen des gezählten Wertes“ wurde im Laufe des Prüfungsverfahrens
in „Erhöhen des gezählten Wertes“ abgeändert. Die Erhöhung des gezählten
Wertes ist ursprünglich offenbart. In der Beschreibung der Anmeldeunterlagen ist
ausschließlich eine Inkrementierung und somit eine Erhöhung des Zählerwertes
beschrieben. Die Ansprüche 2 bis 9 sowie 13 bis 16 entsprechen inhaltlich den
ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 10 bzw. 13 bis 16. Der Anspruch 10 findet seine
Stütze auf Seite 4, 1. Abs. der ursprünglichen Beschreibung. Die erteilte Beschrei-
bung entspricht der ursprünglich eingereichten Fassung, abgesehen von den übli-
chen Anpassungen an die Fassung der erteilten Ansprüche.
2.
Der
offensichtlich
gewerblich
anwendbare
Gegenstand
gemäß
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unbestritten neu.
D1
Vorrichtung zum Verfolgen eines abnormalen Zustands eines zugeordneten
Fahrzeugreifens. Dort umfassen die jeweils empfangenen Datennachrichten
jedoch keine weiteren Daten, die anzeigend für einen Betriebsmodus eines dem
Fahrzeugreifen zugeordneten Sendermoduls sind. Diesen Vorrichtungen fehlen
mindestens die Merkmale 1.2.2 und 1.2.2.1. Darüber hinaus offenbart keine dieser
D1
Vorrichtung.
D10
(Merkmal 1.3.3) und kann daher auch keinen angezeigten Zählerwert und keine
Zählerwerterhöhung aufweisen, wie gemäß den Merkmalen 1.3.3.1 bis 1.3.4.1
gefordert wird.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher neu.
- 10 -
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
D10
geeigneter Ausgangspunkt, denn als einzige der im Verfahren befindlichen
Druckschriften beschreibt diese bereits eine Vorrichtung zum Verfolgen eines
abnormalen Zustands eines zugeordneten Fahrzeugreifens mit einem Empfänger
(receiving portion 23), bei der die von dem Empfänger empfangenen
Datennachrichten weitere Daten (Betriebsmodusdaten) umfassen, die anzeigend
für einen Betriebsmodus des im Fahrzeugreifen angeordneten Sendermoduls sind
(vgl. die Figuren 1, 3 und 4 sowie den Absatz [0023]; Merkmal 1.1 und
Merkmalsgruppe 1.2). Abhängig von dem im jeweiligen Fahrzeugreifen
vorliegenden Druck werden demgemäß Datennachrichten (wheel information 50,
60, 70) mit unterschiedlichem Datenumfang erzeugt und an den Empfänger
übermittelt. Während bei normalen Druckverhältnissen (NORMAL wheel
information 50) der Sender in einem Betriebsmodus arbeitet, in dem er die
Datennachricht in großen Zeitabständen (vgl. die Fig. 3, transmission cycle
time 13x
t) sendet, wird diese Übertragungsrate und damit auch der
Betriebsmodus
des
Sendermoduls
verändert,
wenn
entsprechende
Druckminderungen im Fahrzeugreifen detektiert werden. Bei mäßigem
Druckverlust (GRADUAL TIRE PRESSURE REDUCTION wheel information 60)
beträgt die Übertragungsrate, wie der Fig. 3 zu entnehmen, noch 2x
t und bei
starkem Druckverlust (ABRUPT TIRE PRESSURE REDUCTION wheel
information 70) nur noch
t. Wie in den Absätzen [0018] bis [0020] und Fig. 8 der
D10
Sendefrequenz eine Erhöhung der Übermittlungsrate erzielt werden, da nicht jede
der vom Sendermodul gesendeten Datennachrichten vom Empfänger empfangen
und durch die Steuerung (controller 24) weiterverarbeitet wird. Dadurch wird für
den Fall einer Druckreduzierung in einem Fahrzeugreifen und somit für den Fall
eines abnormalen Reifenzustandes eine höhere Empfangsrate erzielt und der
Fahrer durch die nachgeschaltete Regelung sicherer informiert (vgl. Sp. 26, Z. 11
- 11 -
bis 17). Die Steuerung 24 ist mit dem Empfänger 23 verbunden und muss zur
Weiterverarbeitung der Datennachrichten zwangsläufig auf diese ansprechen
(Merkmale 1.3 bis 1.3.2).
D10
Steuerung keinen Zähler auf, so dass auch die damit zusammenhängenden
Funktionalitäten nicht erfüllt sein können (Merkmale 1.3.3 bis 1.3.4.1).
Der Fachmann hat selbst unter Berücksichtigung des weiteren Standes der
Technik keine Veranlassung, einen solchen Zähler vorzusehen.
D1
abnormalen Zustands eines zugeordneten Fahrzeugreifens bekannt (vgl. Sp. 1,
Z. 3 bis 10), die einen Mikroprozessor 1 mit einem Speicher umfasst, der als ein
Zähler zur Bestimmung der Dauer eines abnormalen Reifenzustandes angesehen
werden kann. Denn der Mikroprozessor erfasst und speichert nicht nur die
Tatsache des Verlassens des Sollbereichs an sich, sondern zusätzlich die
Betriebsdauer ab, während der sich der Reifenbetriebszustand außerhalb des
D1
nicht zu entnehmen, wie die Zeitmessung erfolgt, insb. auch nicht, dass diese von
der Nachricht über den Betriebsmodus des Senders gesteuert wäre oder dass von
der Nachricht in die Inkrementierung eingegriffen werde.
D1
D10
beschriebene Vorrichtung übertrüge, gelangte er aber nicht zu einer Steuerung,
die den Zählerwert um einen Wert erhöht, der von den Betriebsmodusdaten der
Datennachricht abhängt.
Zur Bestimmung von Zeitdauern durch einen Mikroprozessor sind dem Fachmann
unterschiedliche Methoden bekannt. So könnte er die dort ohnehin vorhandene
- 12 -
Systemzeit des Mikroprozessors benutzen, um das Auftreten verschiedener
Ereignisse, in diesem Fall das Auftreten und die Dauer eines abnormalen
Reifenzustands, zu erfassen. Er könnte auch bei Vorliegen eines oder
unterschiedlicher Signaltakte in einer Steuerung, diese als Zählerwert benutzen.
Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, derartige Zählerwerte seien aus der
D10
gezeigten Datennachric
hten („NORMAL wheel information 50“, die „GRADUAL
TIRE PRESSURE REDUCTION wheel information
60“ und die „ABRUPT TIRE
PRESSURE REDUCTION wheel information
70“) mit ihrer unterschiedlicher
Zeittaktung der Sendefrequenz den Fachmann in nahe liegender Weise dazu
veranlassen, diese Zählerwerte entsprechend der Taktfrequenz und somit
abhängig von den Betriebsmodusdaten der Datennachricht um einen bestimmten
Wert zu erhöhen.
Dieses Argument geht jedoch fehl. Wie oben ausgeführt, werden die
Datennachrichten mit unterschiedlichen Übertragungsraten gesendet, um durch
die höhere Übertragungsrate eine größere Sicherheit dahingehend zu erhalten,
D10
die Absätze [0018] bis [0020] sowie die Figuren 8 und 14), nicht sämtliche
gesendete Datennachrichten von dem Empfänger und somit auch nicht von der
nachgeschalteten Steuerung erfasst werden. Der Fachmann wird daher die in der
D10
Bestimmung der Zeitdauer eines abnormalen Reifenzustands heranziehen, da er
davon ausgehen muss, dass immer wieder einzelne oder mehrere
Datennachrichten nicht erfasst werden, und aus diesen daher auch keine
zuverlässige Aussage über die tatsächliche Zeitdauer eines abnormalen
Reifenzustands getroffen werden kann.
D2
keinen Zähler auf (Merkmal 1.3.3 sowie zugehörend 1.3.3.1 bis 1.3.4.1) und
- 13 -
geben auch keinen Hinweis darauf, einen solchen einzusetzen, so dass der
gesamte
berücksichtigte
Stand
der
Technik
den
Gegenstand
des
Patentanspruchs 1 nicht nahe legt.
Die Unteransprüche 2 bis 10 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen des Gegenstands gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag; diese
sind daher zusammen mit dem erteilten Patentanspruch 1 rechtsbeständig.
4.
Anspruch 11 betrifft ein System zum Verfolgen eines abnormalen Zustands
eines Fahrzeugreifens, das eine Vorrichtung gemäß einem der Ansprüche 1 bis 10
aufweist.
Die Vorrichtungen nach den Ansprüchen 1 bis 10 sind, wie oben ausgeführt, neu
und beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit. Daher ist das System gemäß
Anspruch 11, das diese Vorrichtungen mit umfasst, aus den gleichen Gründen wie
die Vorrichtung selbst, ebenfalls patentfähig.
5.
Der
offensichtlich
gewerblich
anwendbare
Gegenstand
gemäß
Patentanspruch 12 nach Hauptantrag ist neu und beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 12 stellt ein Verfahren zum Verfolgen eines abnormalen
Reifenzustands in einem Reifenzustandsüberwachungssystem unter Schutz.
Unter anderem umfasst dieses die Merkmale, dass ein Signal mit einer
Datennachricht empfangen wird (Merkmale 12.2 und 12.2.1), wobei die
Datennachricht Daten umfasst, die anzeigend für einen Betriebsmodus eines dem
Fahrzeugreifen zugeordneten Sendermoduls sind (Merkmal 12.2.1.2). Als eine
Funktion des Inhalts einer empfangenen Datennachricht wird ein Wert gezählt und
erhöht (Merkmale 12.4 und 12.5), wobei die Erhöhung des gezählten Werts auf
den empfangenen Betriebsmodusdaten basiert (Merkmal 12.5.2).
- 14 -
Die in dem Vorrichtungsanspruch 1 definierte Vorrichtung umfasst einen
Empfänger und einen Zähler. Diese sind gemäß Anspruch 1 so ausgestaltet, dass
sie die im Verfahrensanspruch 12 angegebenen Schritte 12.2 bis 12.2.1.2 bzgl.
des Empfangens eines Signals sowie die Schritte 12.4, 12.5 und 12.5.2 bzgl. des
Zählens eines Wertes durchführen.
Die Verfahrensmerkmale im Anspruch 12 decken sich also inhaltlich mit den im
Vorrichtungsanspruch 1 enthaltenen und begründen somit gleichermaßen die
Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Wiegele
Bb