Urteil des BPatG vom 02.07.2015

Stundung, Ratenzahlung, Beschwerdefrist, Rechtsmittelbelehrung

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 15/15
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung …
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 2. Juli 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. (Univ.) Fetterroll und
Dipl.-Ing. (Univ.) Wiegele
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
Gründe
- 2 -
I.
Die beim Deutschen Patent- und Markenamt am 3. März 2009 eingereichte Pa-
tentanmeldung mit der Bezeichnung
„…“,
für die der Anmelder sich und seine Tochter als gemeinsame Erfinder benannt hat,
ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 01 C vom 23. Januar 2015
mangels Neuheit des angemeldeten Erfindungsgegenstandes zurückgewiesen
worden.
Gegen den ihm am 29. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Anmelder am
24. Februar 2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Verfahrenskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren beantragt.
Die Beschwerdegebühr ist nicht gezahlt worden.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenbescheid des Senats vom
27. April 2015 aufgefordert wurde, auch für die Miterfinderin die Erklärung über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen (vgl. § 130 Abs. 4
PatG), hat er mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015, eingegangen am 1. Juni 2015, den
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen.
Der Beschwerdeführer bittet jedoch um Fortführung des Verfahrens sowie um
Stundung oder Ratenzahlung der Gebühren.
- 3 -
II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt, weil die Beschwerdegebühr nicht gezahlt
worden ist (§ 6 Abs. 2, 2. Halbsatz PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Pat-
KostG).
Über eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht mehr zu entscheiden, da
der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgenommen worden ist.
Die Zahlung der Beschwerdegebühr wäre zwar durch eine Bewilligung der Verfah-
renskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ersetzt worden (§ 130 Abs. 2 PatG),
die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe hätte aber auch die Bedürftigkeit der
Miterfinderin vorausgesetzt, selbst wenn sie nicht Anmelderin ist (§ 130 Abs. 4
PatG).
Eine Hemmung der Zahlungsfrist für die Beschwerdegebühr gemäß § 134 PatG
endete jedenfalls mit der Rücknahme des Verfahrenskostenhilfeantrages, so dass
die Beschwerdegebühr allenfalls noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang der
Rücknahmeerklärung – entsprechend dem in Folge der Hemmung verbliebenen
Rest der Beschwerdefrist – hätte gezahlt werden können. Darüber hinaus ist die
Bestimmung des § 134 PatG nicht anwendbar, weil über den Verfahrenskosten-
hilfeantrag kein Beschluss mehr ergehen kann.
Die Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung ist nicht möglich; sie kann nur
auf Grund der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen (§ 120 ZPO i. V. m.
§ 136 Satz 1 PatG).
- 4 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Fetterroll
Wiegele
Bb