Urteil des BPatG vom 20.04.2015

Stand der Technik, Lokal, Fig, Anteil

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 12/12
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 044 833.0
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. April 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dr.-Ing. Fritze und Dipl.-Ing.
(Univ.) Fetterroll
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 9. Dezember 2009 die Patentan-
meldung mit der Bezeichnung
„Textiles Halbzeug und Verfahren zu dessen Herstellung“
eingereicht worden.
Durch Beschluss vom 8. Juni 2011 (Erstellungsdatum) hat die Prüfungsstelle für
Klasse D04H die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die Gegen-
stände der nebengeordneten Ansprüche 1, 3, 11 und 12 seien nicht neu und da-
her nicht patentfähig. Entscheidungsgrundlage bildeten die Druckschriften
WO 98/ 50 211 A1 (D1) und DE 698 14 129 T2 (D2).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Mit der Begründung ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin ein neues
Schutzbegehren nach Hauptantrag und 15 Hilfsanträgen eingereicht und ange-
kündigt, sie werde den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen.
- 3 -
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle des Patentamts
aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage der mit Schriftsatz
vom 3. März 2015 eingereichten geltenden Unterlagen, nämlich
mit den Patentansprüchen 1 bis 15 nach Hauptantrag, hilfsweise
mit den jeweiligen Patentansprüchen nach den Hilfsanträgen 1 bis
15, sowie mit der jeweiligen Beschreibung und den Figuren 1 bis 4
zu erteilen.
Gemäß Hauptantrag verteidigt die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung mit vier
nebengeordneten Ansprüchen 1, 3, 11 und 12 sowie den abhängigen Ansprü-
chen 2, 4 bis 10 und 13 bis 15.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in gegliederter Fassung:
1.1 Textiles Halbzeug zur Herstellung eines Vorformlings für ein
Faserverbundbauteil,
1.2 aufweisend zwei oder mehr Faserverstärkungsschichten,
1.3 wobei zwischen wenigstens zwei Faserverstärkungsschichten Bin-
demittel angeordnet ist und
1.4 die Faserverstärkungsschichten durch lokal angeschmolzenes Bin-
an lokalen Verbindungsstellen
sind, dadurch gekennzeichnet, dass
1.5 der Anteil an Bindemittel (2, 6, 9) bei 15 Gew.-% oder weniger
liegt.
- 4 -
Der Fettdruck kennzeichnet den Unterschied zu dem Anspruch 1, der dem Zurück-
weisungsbeschluss zu Grunde lag.
Wegen des Wortlauts der übrigen geltenden Patentansprüche gemäß Hauptantrag
und der nach den Hilfsanträgen 1 bis 15 geltenden Patentansprüche wird auf den
Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 3. März 2015 Bezug genommen.
Im Prüfungsverfahren ermittelte die Prüfungsstelle ferner die Druckschriften:
D3 DE 600 18 455 T2
D4 GB 2 408 005 A
D5 EP 1 338 406 A2.
Berücksichtigt wurde zudem die von der Anmelderin in der Beschreibungseinlei-
tung genannte Druckschrift DE 10 2007 022 368 A1 (D6).
Wegen der Anmeldeunterlagen sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Amts-
und Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Anmeldung betrifft ein textiles Halbzeug zur Herstellung eines Vorformlings für
ein Faserverbundbauteil sowie einen Vorformling. Ferner betrifft die Anmeldung
ein Verfahren zur Herstellung eines Vorformlings für ein Faserverbundbauteil
(Abs. [0001] der Offenlegungsschrift).
Die Vorformlinge hätten den Vorteil, nicht nur biegsam, sondern in gewissem
Umfang auch scherbar zu sein, so dass sie sich auch in komplexere Formen ein-
- 5 -
passen ließen und gut umformbar seien. Das Bindemittel habe als wichtige Funk-
tion, die Fasern des vorgeformten Formlings miteinander derart zu verbinden,
dass der Vorformling eine für die weitere Handhabung notwendige Formstabilität
aufweise (Abs. [0003] der Offenlegungsschrift).
In Bezug auf mehrlagige Halbzeuge aus Mischvliesen mit kurzen zellulosischen
Verstärkungsfasern und thermoplastischem Binder für die Herstellung von faser-
verstärkten
Kunststoffteilen
im
Formpressverfahren
sei
aus
der
DE 10 2007 022 368 A1 bekannt, die Vliese punktuell miteinander zu ver-
schweißen, um deren Handhabbarkeit zu verbessern. Das thermoplastische Mate-
rial liege bevorzugt als Faser im Mischvlies vor. Es könne auch in Pulver- oder
Granulatform vorliegen. Bei dem als Bindemittel dienenden thermoplastischen
Material könne es sich um ein Polyolefin, insbesondere Polypropylen, speziell
Maleinsäureanhydrid modifiziertes Polypropylen handeln. Weitere Möglichkeiten
seien Polyester, Copolyester, Polycarbonat oder Polylactid. Den zellulosischen
Verstärkungsfasern könnten Verstärkungsfasern aus Glas, Kohlenstoff, Aramid
oder Basalt oder anderer Naturfaserkurzschnitt beigefügt werden. Der Anteil an
Verstärkungsfasern liege zwischen 20 und 80 Gew.-% (Abs. [0004] der Offenle-
gungsschrift).
Es liege daher die Aufgabe zugrunde, textile Halbzeuge für die Herstellung von
Vorformlingen in Hinblick auf ihre Handhabbarkeit weiterzuentwickeln (Abs. [0005]
der Offenlegungsschrift).
Der mit der Lösung dieser Aufgaben betraute Fachmann ist ein Fachhochschulin-
genieur oder Hochschulabsolvent mit vergleichbarem akademischem Grad der
Fachrichtung Textiltechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Her-
stellung von textilen Halbzeugen zur Erzeugung von Vorformlingen.
- 6 -
Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 15 kann hier
unterstellt werden, denn ihre Gegenstände erweisen sich sämtlich als nicht pa-
tentfähig.
Hauptantrag und Hilfsantrag 1
Die Gegenstände der wortidentisch formulierten Ansprüche 1 nach Haupt- und
Hilfsantrag 1 sind nicht neu.
D2
nalen Fasern und regellosen Matten bekannt, der zur Verwendung in einem
Kunstharz-Spritzpressverfahren geeignet ist. Dieser Vorformling ist noch nicht ei-
ner endgültigen Formgebung unterzogen und stellt daher unstreitig ein textiles
Halbzeug im Sinne der vorliegenden Anmeldung dar, aus dem faserverstärkte
Verbundwerkstoffe hergestellt werden können (vgl. Titel, Abs. [0002], [0011],
[0039]; Merkmal 1.1). Das Halbzeug 25 besteht dabei aus mindestens einer unidi-
rektionalen Faserschicht 16 und mindestens einer nicht-gewobenen regellosen
Matte 20 als Faserverstärkungsschichten, wobei die unidirektionale Faser-
schicht 16 aus unidirektionalen Fasern 10 und einem Harzfilmgitter 8 auf min-
destens einer Seite der Fasern 10 besteht. Das Harzfilmgitter 8 entspricht dem
zwischen den Faserverstärkungsschichten angeordneten Bindemittel (vgl. An-
spruch 1 und Fig. 5; Merkmale 1.2, 1.3). Die Faserverstärkungsschichten (z. B. 10
und 20 nach Fig. 5) werden auf Grund der Gitterstruktur des Bindemittels 8 durch
lokal angeschmolzenes Bindemittel an lokalen Verbindungsstellen miteinander
verbunden (vgl. Abs. [0036] i. V. m. Abs. [0031]). Dabei beträgt der Bindemittel-
anteil zwischen 2 und 30 Gew.% (vgl. Anspruch 1), vorzugsweise 6 bis 12 Gew.%
(vgl. Abs. [0029]; Merkmale 1.4 und 1.5).
D2
nicht um lokal angeschmolzenes Bindemittel handeln würde, da die Wärme im
- 7 -
Gegensatz zur vorliegenden Anmeldung flächig eingebracht und das gesamte
Harzfilmgitter angeschmolzen werde, kann angesichts des Wortlauts des gelten-
den Anspruchs 1 nicht gefolgt werden, zumal dieser offen lässt, wie das Binde-
mittel zwischen den Faserverstärkungsschichten verteilt ist und ob das Bindemittel
(durch lokales Erwärmen) nur anteilig angeschmolzen wird. Dem Absatz [0011]
(Offenlegungsschrift der vorliegenden Anmeldung) ist zu entnehmen, dass unter
der Bezeichnung angeschmolzenes Bindemittel sowohl angesintertes Bindemittel,
ganz durchgeschmolzenes oder gesintertes Bindemittel zu verstehen ist, und die
einzelnen Faserverstärkungsschichten bzw. folienartigen Materialschichten durch
lokale Verbindungsstellen des angeschmolzenen Bindemittels zusammen gehal-
D2
bindung der beiden Faserverstärkungsschichten 10 und 20. Dort wird das zwi-
schen diesen beiden Lagen befindliche Harzfilmgitter 8 durch Wärmeeintrag auf-
grund seiner Gitterstruktur lokal aufgeschmolzen, um so die lokalen Verbindungs-
stellen zwischen den Faserverstärkungsschichten 10 und 20 zu erzeugen.
Hilfsantrag 2 und Hilfsantrag 3
Auch die Gegenstände der wortidentisch formulierten Ansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen 2 und 3 sind nicht neu.
Das textile Halbzeug gemäß diesen Ansprüchen unterscheidet sich von dem des
Hauptantrags durch das zusätzliche Merkmal
die als ein Gelege bildende Lagen, als Gelege, Gewebe, Ge-
stricke, Geflechte oder als Kombinationen davon ausgebildet sind
D2
z. B. aus Anspruch 1 hervorgeht, ist der Vorformling 25 aus einer oder mehreren
unidirektionalen Faserschichten 16, die aus einer Serie von unidirektionalen Fa-
- 8 -
ser-Spinnkabel 10 besteht, aufgebaut (vgl. Fig. 5 i. V. m. Fig. 2). Die Faserverstär-
kungsschichten bilden somit ein Gelege.
Demnach ist auch dieses textile Halbzeug zumindest in einer alternativen Ausfüh-
rungsform bekannt.
Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5
Auch die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 sind nicht
neu.
Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag
4 ist gegenüber dem Hauptantrag das Wort „lokal“
vor
„Verbindungsstellen“ im Merkmal 1.4 gestrichen worden. Im Übrigen sind die
Ansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 4 und Hilfsantrag 5 wortidentisch und unterschei-
den sich von dem des Hauptantrags durch folgendes Merkmal:
die Faserverstärkungsschichten (3, 4, 5)
Synthesefasern, Glasfasern, Kohlefasern, Basaltfasern, Ara-
midfasern und/oder Hybridfasern oder deren Kombinationen
miteinander umfassen.
Das Weglassen des Wortes „lokal“ vor „Verbindungsstellen“ führt zu keiner enge-
ren Definition des beanspruchten textilen Halbzeugs. Wie schon zum Hauptantrag
dargelegt
D2
Bindemittels (Harzfilmgitter 8) schon zwangsläufig dazu führt, dass die unidirektio-
verbunden werden. Die unidirektionalen Fasern 10, aus denen die unidirektionalen
stoff-, Graphit-, Aramid-, Keramik-, Quarz-, Bor- oder Siliziumkarbidfasern beste-
hen (vgl. Anspruch 3).
- 9 -
Hilfsantrag 6 und Hilfsantrag 7
Sowohl das textile Halbzeug nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 als auch das
nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 7 entsprechen dem des Anspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 2 und weisen zusätzlich das Merkmal 1.6 (Hilfsantrag 4) auf. Da
– wie
weiter vorherstehend angegeben
– entsprechende textile Halbzeuge mit all diesen
D2
Hilfsanträgen 6 und 7 mangels Neuheit des ihnen zugrundeliegenden Gegenstan-
des gleichfalls nicht gewährbar.
Hilfsantrag 8
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 ist nicht neu.
Der Anspruch 1 nach diesem Hilfsantrag beruht im Wesentlichen auf dem An-
spruch 3, wie er dem Zurückweisungsbeschluss zu Grunde liegt (Unterschiede
durch Fettdruck hervorgehoben). Er lautet in gegliederter Fassung:
3.1 Textiles Halbzeug zur Herstellung eines Vorformlings für ein
Faserverbundbauteil,
mindestens
3.3 wobei zwischen der Faserverstärkungsschicht und der folienarti-
gen Materialschicht Bindemittel angeordnet ist und
an lokalen Verbin-
dungsstellen
3.5 wobei der Anteil an Bindemittel (2, 6, 9) bei 15 Gew.-% oder weniger liegt.
Auch ein so definiertes textiles Halbzeug ist aus der Druckschrift DE 698 14 129
D2
- 10 -
zu den entsprechenden Merkmalen des textilen Halbzeugs nach dem Hauptantrag
verwiesen.
Anhand der Fig. 2 wird die Herstellung eines textilen Halbzeugs beschrieben (vgl.
Abs. [0032] und [0033]), das eine aus unidirektionalen Fasern 10 bestehende Fa-
serverstärkungsschicht und eine Abziehpapierschicht 6 aufweist, wobei die
Schichten durch ein zwischen der Faserverstärkungsschicht und dem Abziehpa-
pier vorgesehenen Harzfilmgitter 8 als Bindemittel miteinander verbunden sind.
Dieses Abziehpapier stellt eine folienartige Materialschicht im Sinne der vorliegen-
den Anmeldung dar (vgl. Abs. [0017] und [0018] Offenlegungsschrift der Anmel-
dung). Das Halbzeug wird (zur späteren Verwendung) auf einer Aufnahme-
walze 19 aufgerollt.
Hilfsantrag 9
Auch das textile Halbzeug gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 9 ist nicht neu.
Er unterscheidet sich von dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 durch eine Präzisie-
rung (fett hervorgehoben) der Faserverstärkungsschicht entsprechend Merk-
mal 1.2.1 nach Hilfsantrag 2, so dass Merkmal 3.2 wie folgt lautet:
die als ein
Gelege bildende Lagen, als Gelege, Gewebe, Gestricke, Ge-
flechte oder als Kombinationen davon ausgebildet ist
mindestens
Zur Ausbildung der Faserverstärkungsschicht als Gelege wird auf die Ausführun-
gen zum Hilfsantrag 2 verwiesen.
- 11 -
Hilfsanträge 10 und 11
Auch die textilen Halbzeuge gemäß den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 10
D2
Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 10 und 11 unterscheiden sich
von denen der Hilfsanträge 8 und 9 durch das entsprechend dem Merkmal 1.6
zusätzlich aufgenommene Merkmal:
3.6 [,
wonach]
die
Faserverstärkungsschichten (3,
4,
5)
Synthesefasern, Glasfasern, Kohlefasern, Basaltfasern, Ara-
midfasern und/oder Hybridfasern oder deren Kombinationen
miteinander umfassen
Zur Materialbeschaffenheit der Faserverstärkungsschichten wird auf die entspre-
chenden Ausführungen zu den Hilfsanträgen 4 und 5 verwiesen.
Hilfsanträge 12 bis 15
Die textilen Halbzeuge gemäß den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 12 bis
15 beruhen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Diese Ansprüche entsprechen den Ansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 8 bis 11
jeweils ergänzt um das Merkmal:
die folienartige Materialschicht gasdurchlässig und
antihaftend ist
- 12 -
Im Absatz [0026] der Offenlegungsschrift vorliegender Anmeldung ist eine bevor-
zugte Ausführungsform eines Halbzeugs beschrieben, in der die Schichten (textile
Halbzeuge) durch Ansaugen temporär gegeneinander fixiert werden. Dazu könne
der Stapel aus Schichten und Bindemittel in einer Form angeordnet werden, an
die ein Vakuum angelegt werde, damit der Stapel an die Formwandung gesaugt
werde. Sollte sich eine folienartige Materialschicht an der der Formwandung zu-
gewandten Seite des Stapels befinden, sei diese vorteilhafter mit Öffnungen zu
versehen oder auf andere Weise gasdurchlässig auszubilden, damit das Vakuum
auf die übrigen Schichten des Stapels wirken könne. In der angesaugten Position
könne der Stapel ohne Gefahr des Verrutschens lokal erwärmt werden, um die
Verbindungsstellen zwischen den Schichten zu bilden.
Eine solche Vorgehensweise wie auch das Vorsehen einer gasdurchlässigen, an-
tihaftenden Folie gehören jedoch zum Grundlagenwissen des mit der Herstellung
von textilem Halbzeug zur Herstellung von Vorformlingen betrauten Fachmanns.
Die ihm geläufigen Verfahren zur Herstellung von Vorformlingen, wie das Vakuum-
Verfahren oder die Autoklaventechnik, setzen nämlich zwingend voraus, dass eine
an der Oberfläche des textilen Halbzeugs vorhandene Folie gasdurchlässig aus-
D2
muss antihaftend ausgebildet sein, weil andernfalls ein Abziehen von mit Binde-
mitteln versehenen Fasern kaum möglich sein wird.
D2
sehenem Herstellungsverfahren für das Faserverbundbauteil eine zur Durchführen
des Verfahrens geeignete (entfernbare) folienartige gasdurchlässige Material-
schicht unabhängig vom Aufbau der einzelnen Halbzeugschichten vorsehen (vgl.
D3
verfahren).
Das Anordnen oder Anbringen einer antihaftenden und gasdurchlässigen folienar-
tigen Materialschicht auf einem textilen Halbzeug zur Herstellung von Faserver-
- 13 -
bundwerkstoffen mittels Vakuum unterstützten Injektionsverfahren liegt daher
nahe und die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 12 bis 15
sind somit nicht patentfähig.
Da sich keiner der Gegenstände der ersten Ansprüche als patentfähig erweist und
über den jeweiligen Antrag der Beschwerdeführerin nur insgesamt entschieden
werden kann, war auf nebengeordnete Ansprüche nicht mehr einzugehen. Ein auf
die Patenterteilung im Umfang eines der nebengeordneten Ansprüche gerichteter
Antrag liegt auch nicht vor. Die Prüfung der Gegenstände dieser Ansprüche hat
überdies ergeben, dass sie gegenüber dem Stand der Technik ebenfalls keinen
patentfähigen Gehalt besitzen.
Dies ist für den Senat auch mit Blick auf die Unteransprüche nicht erkennbar, de-
nen mit dem Fortfall der in Bezug genommenen jeweiligen nebengeordneten An-
sprüche ohnehin die Grundlage entzogen ist.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden,
wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens ge-
rügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die-
ses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe,
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmäch-
tigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Fetterroll
Bb