Urteil des BPatG vom 22.03.2016

Stand der Technik, Zustand, Energie, Abgrenzung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 31/14
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Patent 10 2005 030 697
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Ver-
handlung am 22. März 2016 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke als Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dr.-Ing. Großmann
und Dipl.-Ing. Richter
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. März 2010 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß dem Hauptantrag der
Patentinhaberin aus dem Schriftsatz vom 20. Mai 2010,
- übrige Unterlagen wie erteilt.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 10 2005 030 697, dessen Erteilung am 24. Dezember 2008
veröffentlicht wurde, ist am 20. März 2009 Einspruch erhoben worden. Die Patent-
abteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss in der
Anhörung vom 17. März 2010 das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22. April 2010 eingegangene Be-
schwerde der Patentinhaberin.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beschwerdeführerin hat
schriftlich mit Eingabe vom 20. Mai 2010 beantragt,
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den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 17. März 2010 aufzuheben und das Patent mit
neuen Ansprüchen 1 bis 7 (Blatt 19 f. der Akte) beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin führt an, dass der Gegenstand des geltenden Patentan-
spruchs 1 in unzulässiger Weise erweitert sei und legt dar, dass er nicht neu sei
und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung nennt
sie folgende Druckschriften:
E1
EP 0 693 609 A1
E2
DE 32 02 966 A1
E3
CH 690 370 A5.
Im Einspruchsverfahren nannte sie in ihrem Schreiben vom 5. März 2010 noch die
beiden Druckschriften:
E4
DE 32 34 319 A1
E5
DE 34 23 242 C1.
Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 ein
Verfahren zum Betrieb eines elektrohydraulischen Türantriebs mit
einem Druckspeicher und einer hydraulischen Pumpeneinheit,
aufweisend die folgenden Schritte:
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-
erstmaliges Spannen des Druckspeichers in einem Zustand,
in dem der Türflügel nicht mittels der hydraulischen Pum-
peneinheit bewegt wird,
-
im Normalbetrieb, Öffnen bzw. Schließen eines mit dem Tür-
antrieb verbundenen Türflügels mittels der hydraulischen
Pumpeneinheit, wobei in beiden Bewegungsrichtungen der
Druckspeicher gespannt bleibt,
-
in einem Gefahrenfall, Schließen der Tür mittels der im
Druckspeicher gespeicherten Energie,
-
Überwachen der Vorspannung des Druckspeichers und
-
nach Erkennen einer Verringerung der im Druckspeicher vor-
liegenden Vorspannung, erneutes Spannen bzw. Nachspan-
nen des Druckspeichers.
Daran schließen sich Unteransprüche 2 bis 7 an.
Mit der Beschwerdebegründung vom 20. Mai 2010 reicht die Beschwerdeführerin
als Hauptantrag neue Ansprüche 1 bis 7 sowie als Hilfsantrag weitere Ansprü-
che 1 bis 7 ein. Die Unteransprüche 2 bis 7 entsprechen bei allen Anträgen jeweils
den erteilten.
Der verteidigte Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zum Betrieb eines elektrohydraulischen Türantriebs mit
einem Druckspeicher und einer hydraulischen Pumpeneinheit,
aufweisend die folgenden Schritte:
-
erstmaliges Spannen des Druckspeichers mittels der
hydraulischen Pumpeneinheit in einem Zustand, in dem der
Türflügel nicht mittels der hydraulischen Pumpeneinheit be-
wegt wird,
- 5 -
-
im Normalbetrieb, Öffnen bzw. Schließen eines mit dem Tür-
antrieb verbundenen Türflügels mittels der hydraulischen
Pumpeneinheit, wobei in beiden Bewegungsrichtungen der
Druckspeicher gespannt bleibt,
-
in einem Gefahrenfall, Schließen der Tür mittels der im
Druckspeicher gespeicherten Energie,
- Überwachen der Vorspannung des Druckspeichers und
-
nach Erkennen einer Verringerung der im Druckspeicher vor-
liegenden Vorspannung, erneutes Spannen bzw. Nachspan-
nen des Druckspeichers.
Der verteidigte Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten lediglich durch den
Zusatz „mittels der hydraulischen Pumpeneinheit“ in dem Merkmal, das das erst-
malige Spannen betrifft.
Wegen des verteidigten Anspruchs 1 nach Hilfsantrag und weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und mit Gründen
versehen. Sie ist insoweit erfolgreich, als sie zu einer beschränkten Aufrechter-
haltung des Patents führt.
Dem Einwand der unzulässigen Erweiterung kann nicht gefolgt werden.
Die Beschwerdegegnerin sieht eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ur-
sprünglich eingereichten Fassung sowohl beim erteilten als auch beim weiterver-
folgten Anspruch
1 darin, dass bei dem Merkmal, dass „im Normalbetrieb…ein mit
dem Türantrieb verbundener Türflügel ausschließlich mittels der hydraulischen
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Pumpeneinheit geöffnet bzw. geschlossen“ wird, die Eigenschaft „ausschließlich“
entfallen ist. Sie argumentiert, dass somit auch Türen, die von Hand bewegt wer-
den und bei denen der Motor nur unterstützend wirkt, vom Anspruchswortlaut
umfasst seien. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Gemäß der Offenlegungsschrift soll es ein wesentliches Merkmal des bean-
spruchten Verfahrens sein, dass die Schließfeder im normalen Betrieb ständig
gespannt bleibt. Durch eine geeignete Schaltung der Hydraulikventile wird sie im
vorgespannten Zustand fixiert und erst im Gefahrfall zum Schließen der Tür akti-
viert. Die Bewegung des Türblatts erfolgt nur durch einen Motor, der von einer
Steuerung angesteuert wird (Absatz 0034). Als Abgrenzung zum Stand der Tech-
nik, bei dem meist die Schließbewegung durch die Kraft der gespannten Feder
durchgef
ührt wird, sollte durch das Merkmal „ausschließlich“ hervorgehoben wer-
den, dass bei dem beanspruchten Verfahren im Normalbetrieb die Spannung der
Feder nicht zum Schließen der Tür verwendet wird, sondern ständig erhalten
bleibt. Im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 war das Merkmal
„ausschließlich
mittels der hydraulischen Pumpeneinheit geöffnet bzw. geschlossen wird“ ergänzt
durch die Angabe, dass „in beiden Bewegungsrichtungen der Druckspeicher ge-
spannt bleibt“. Aus diesem Zusammenhang wird eindeutig klar, dass sich die An-
gabe „ausschließlich“ darauf bezieht, dass beim Öffnen und Schließen die Druck-
feder nicht mitwirken soll. Im geltenden Anspruch
1 wurde das Merkmal „aus-
schließlich“ weggelassen, das Merkmal „in beiden Bewegungsrichtungen der
Druckspeicher gespannt bleibt“ aber beibehalten. Das Verfahren nach Anspruch 1
hat sich durch das Weglassen des Worts „ausschließlich“ nicht geändert.
Eine gleichzeitige motorgetriebene und manuelle Türbetätigung ist gemäß der Be-
schreibung nicht vorgesehen. Im Gegenteil, in den Absätzen 0040 und 0044 wird
für das Bewegen des Türflügels von Hand ausgeführt, dass dies ein gewaltsamer
Eingriff sei und daher Überdruckventile vorzusehen seien. Ein händisches, motor-
unterstütztes Öffnen oder Schließen oder auch ein rein manuelles Bewegen des
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Türblatts ist bei dem beanspruchten Verfahren also nicht mit umfasst. Die diesbe-
züglichen Beschreibungsteile wurden auch nicht geändert.
Die Auffassung, dass das beanspruchte Verfahren durch Weglassung des Worts
„ausschließlich“ erweitert worden wäre, ist also unbegründet.
Des Weiteren wird von der Beschwerdegegnerin im Anspruch 1 noch die Ände-
rung betreffend das Spannen des Druckspeichers als unzulässig angesehen.
Ur-
sprünglich ist angegeben, dass „der Druckspeicher…nur einmal gespannt“ wird, in
der Fassung gemäß geltendem Anspruch
1 lautet das Merkmal „erstmaliges
Spannen des Druckspeichers in einem Zustand, in dem der Türflügel
nicht…bewegt wird“. Der Angabe, dass der Druckspeicher nur einmal gespannt
wird, entspricht auch die Angabe, dass im Normalbetrieb in beiden Bewegungs-
richtungen der Druckspeicher gespannt bleibt. Sie diente zur Abgrenzung gegen
einen Stand der Technik, bei dem der Druckspeicher bei jedem Öffnungsvorgang
der Tür gespannt und beim Schließen wieder entspannt wird. Erfindungsgemäß
soll die Tür nur im Gefahrenfall mittels der im Druckspeicher gespeicherten Ener-
gie geschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass der Druckspeicher, wenn er
seine Aufgabe erfüllen soll, erst einmal gespannt werden muss. Die Angaben
„erstmalig“ und „einmal“ sind beide durch die Ursprungsoffenbarung gedeckt und
sagen dem Durchschnittsfachmann lediglich, dass der Druckspeicher zuerst ein-
mal gespannt wird und dann für den Normalbetrieb gespannt bleibt.
Der Verfahrensschritt, dass dieses erstmalige Spannen in einem Zustand erfolgt,
in dem der Türflügel nicht mittels der hydraulischen Pumpeneinheit bewegt wird,
ist im ursprünglichen Anspruch 1 noch nicht enthalten, seine Hinzunahme bedeu-
tet also eine Einschränkung gegenüber der ursprünglichen Fassung. Auch das
andere hinzugenommene Merkmal, dass beim erstmaligen Spannen des Druck-
speichers dieser mittels der hydraulischen Pumpeneinheit gespannt wird, bedeutet
eine Einschränkung.
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Der geltende Anspruch 1 ist also so klar abgefasst, dass eindeutig zu erkennen
ist, was unter Schutz gestellt werden soll und die umfassten Merkmale sind durch
die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und erweitern den Anspruch nicht. Der
geltende Anspruch 1 ist daher zulässig.
Mit der Änderung der Anspruchsfassung wurde die Beschreibung nicht dem ge-
nauen Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 angepasst. Dies führt aber nicht dazu,
dass die Angaben in der Beschreibung unklar wären. Im Übrigen ist der An-
spruch 1 so klar abgefasst, dass die Beschreibung zu seiner Auslegung nicht er-
forderlich ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG).
Die Neuheit des Verfahrens ist gegeben, da keine der Entgegenhaltungen ein
Spannen des Druckspeichers mittels der hydraulischen Pumpeneinheit zeigt,
ohne dass dabei der Türflügel bewegt wird (Merkmale 1.2 und 1.2.1) oder eine
separate Spannvorrichtung erforderlich wäre. Die Neuheit des Verfahrens wird
von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Frage gestellt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht
in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als nächstliegender Stand der Technik wird der elektromechanische Antrieb für
einen Drehflügel gemäß der E1 angesehen. Aus der Beschreibung lässt sich ein
Verfahren zu dessen Betrieb erkennen, das bereits die Schritte
- erstmaliges Spannen des Druckspeichers in einem Zustand, in dem der
Türflügel nicht bewegt wird (Spalte 3, Zeilen 7 bis 9),
- im Normalbetrieb, Öffnen bzw. Schließen eines mit dem Türantrieb
verbundenen Türflügels mittels elektromotorischem Antrieb, wobei in beiden
Bewegungsrichtungen der Druckspeicher gespannt bleibt (Spalte 3, Zei-
len 14 bis 16),
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- in einem Gefahrenfall, Schließen der Tür mittels der im Druckspeicher
gespeicherten Energie (Spalte 3, Zeilen 19 bis 24)
umfasst. Erwähnt wird auch, dass der elektrische Motor als elektrohydraulischer
Motor mit elektrisch betriebener Hydraulikpumpe ausgeführt sein kann (Spalte 3,
Zeilen 34 bis 36). Gemäß dieser Entgegenhaltung erfolgt die Arretierung der vor-
gespannten Schließfeder durch eine schaltbare Arretiereinrichtung, die durch ei-
nen Brandmelder freigeschaltet werden kann. In dieser Entgegenhaltung wird aber
nichts ausgeführt, was auf ein Überwachen der Vorspannung eines Druckspei-
chers und auf ein erneutes Spannen bzw. Nachspannen nach Erkennen einer Ver-
ringerung der im Druckspeicher vorliegenden Vorspannung hinweisen könnte.
Das Vorsehen dieser beiden Verfahrensschritte ist daher durch die E1 nicht nahe-
gelegt.
Die E4 betrifft einen Türschließer mit elektrohydraulischem Antrieb für einen Dreh-
flügel. In ihr ist auch ein Verfahren zum Betrieb eines elektrohydraulischen Türan-
triebs offenbart, der einen Druckspeicher und eine hydraulische Pumpeinheit auf-
weist (Figur 2). Bei diesem Verfahren wird der Druckspeicher bei jedem Öffnungs-
vorgang gespannt und zum Schließen wieder entspannt. Die Tür wird manuell ge-
öffnet und gleichzeitig oder vorauseilend wird die Feder motorhydraulisch ge-
spannt. Das Schließen der Tür erfolgt zeitverzögert selbsttätig mittels der Feder-
kraft (Beschreibung Seite 7, letzter Absatz und Seite 11, letzter Absatz). Im Ge-
gensatz zum beanspruchten Verfahren wird die Tür manuell geöffnet, das Span-
nen der Druckfeder erfolgt hydraulisch, aber nicht unabhängig von der Bewegung
der Tür. Die Druckfeder wird zwar arretiert, aber nur für die kurze Zeitspanne bis
zum Schließen der Tür. Für diese kurze Zeitspanne ist eine Überwachung der
Vorspannung der Druckfeder nicht erforderlich, so dass diese Druckschrift auch
dazu keine Anregung geben kann.
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Die beiden Verfahrensschritte Überwachen der Vorspannung des Druckspeichers
und Nachspannen des Druckspeichers sind daher durch die E4 nicht nahegelegt.
Die Druckschrift E5 ist inhaltlich identisch mit der E4, für sie gelten daher die vo-
rausgegangenen Ausführungen genauso.
Die Druckschriften E2 und E3 betreffen jeweils einen weiter abliegenden Stand
der Technik.
Die E2 beschreibt auch eine elektrohydraulische Antriebseinheit für Flügel von
Türen. Das sich aus der Funktionsweise der Antriebseinheit ergebende Verfahren
sieht vor, beim hydraulischen Öffnen auch eine Feder zu spannen, mit deren Hilfe
die Tür auch wieder geschlossen werden kann. Der Flügel kann in der geöffneten
Stellung dadurch gehalten werden, dass durch das Schließen eines Ventils der
Abfluss des Hydraulikmediums aus dem Kolbenarbeitsraum verhindert wird. Das
Einhalten der Offen-Endlage wird durch einen Anschlaghebel und einen Schalter
überwacht und, falls der Flügel ungewollt die Endlage verlässt, wird sie durch Ein-
schalten des Motors wieder hergestellt. Der Schließvorgang wird immer mittels der
Feder durchgeführt. Eine Anregung, die Feder nach dem Spannen zu arretieren,
die Vorspannung des Druckspeichers zu überwachen und bei einer Verringerung
der Vorspannung im Druckspeicher diesen nachzuspannen oder erneut zu span-
nen, gibt diese Druckschrift nicht.
Die E3 betrifft einen elektromechanischen Türantrieb, bei dem kein automatisches
Schließen im Gefahrenfall vorgesehen ist. Ihr kann daher keine Anregungen zu
einer Ausgestaltung eines Verfahrens nach Anspruch 1 entnommen werden.
Die Druckschriften E1 bis E5 stellen jede für sich das Vorliegen einer erfinderi-
schen Tätigkeit nicht in Frage.
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Auch eine Zusammenschau der E1 mit der E4 führt nicht zu einem Verfahren mit
dem im Anspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere das Überwachen der
Vorspannung des Druckspeichers und das erneute Spannen bzw. Nachspannen
des Druckspeichers, wenn eine Verringerung der im Druckspeicher vorliegenden
Vorspannung erkannt wurde, wird durch diese Druckschriften nicht nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasst also Merkmale, die nicht durch
den aufgedeckten Stand der Technik nahegelegt sind, er beruht damit auf einer
erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb gewährbar.
Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen
Unteransprüche 2 bis 7 gewährbar, da sie auf nicht platt selbstverständliche Aus-
gestaltungen des Türantriebs gerichtet sind.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Dr. Lischke
Eisenrauch
Dr. Großmann
Richter
prö