Urteil des BPatG vom 24.06.2014

Stand der Technik, Dach, Erfindung, Patentanspruch

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 12/14
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 40 939.0-25
der Monier Roofing Components GmbH & Co. KG, 61440 Oberursel,
Anmelder und Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl-Ing. Dr. Willi Schickedanz,
Langener Straße 68, 63073 Offenbach,
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 24. Juni 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke
sowie
der
Richter
Eisenrauch,
Dipl.-Ing.
Küest
und
Dipl.-Ing. Richter
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beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2009 wird aufgeho-
ben.
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
-
Ansprüche 1 bis 8, eingegangen am 26. August 2009,
-
Beschreibung Seiten 1 bis 10, eingegangen am 17. Sep-
tember 2002,
-
Zeichnung, Figuren 1 bis 18, eingegangen am 17. Sep-
tember 2002.
G r ü n d e
I.
Die Erfindung ist am 2. September 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt
angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 D hat mit Beschluss vom 16. Juli 2009 die An-
meldung zurückgewiesen, da der geltende Anspruch 1 unzulässig erweitert sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 26. August 2009
Beschwerde eingelegt und im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen eingereicht.
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Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterla-
gen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Be-
tracht gezogen worden:
E1: EP 0 531 869 A2
E2: DE 200 10 299 U1
E3: GB 733 027
E4: DE 195 02 215 A1
E5: DE 197 00 873 A1
E6: WO 97/37 091 A1.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung für die In-Dach-Verbindung von wenigstens zwei
plattenförmigen Bauteilen (39, 80) auf einem Schrägdach, mit ei-
nem Anschlussprofil (44), das zwei übereinander angeordnete und
in entgegengesetzte Richtungen geöffnete U-förmige Profil-
teile (58, 59 bzw. 45, 52, 54) aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
dass in dem quer zur Traufe-First-Richtung verlaufenden An-
schlussprofil (44) seitliche Schlitze (88; zwischen 65 und 62) für
die Aufnahme von in Traufe-First-Richtung verlaufenden Schwer-
tern (74, 77) vorgesehen sind, wobei diese Schwerter (74, 77) ei-
nes (39) der beiden plattenförmigen Bauteile
(39, 80) tragen.“
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An den Anspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 bis 8 an.
2.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
in einem der U-förmigen Profilteil (45, 52, 54) ein Dichtungsprofil
vorgesehen ist.
3.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
an dem U-förmigen Profilteile (45, 52, 54), in dem sich das Dich-
tungsprofil (55) befindet, ein rechteckiges Hohlprofil (45, 46, 47,
48) anschließt, das mit einem Loch (51) für die Durchführung einer
Schraube oder dergleichen versehen ist.
4.
Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 3, dadurch gekenn-
zeichnet, dass die beiden U-förmigen Profilteile (58, 59 bzw. 45,
52, 54) und das rechteckige Hohlprofil (45, 46, 47, 48) durch ein
einheitliches Bauteil gebildet sind.
5.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die Öffnungsweite der U-förmigen Profilteile (46, 47, 58, 59; 45,
52, 54) mindestens der Dicke der plattenförmigen Bauteile (39, 40)
entspricht.
6.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das eine U-förmige Profilteil (58, 59) firstseitig ausgerichtet und für
die Aufnahme des Randbereichs eines ersten plattenförmigen
Bauteils (40) vorgesehen ist, während das andere U-förmige Pro-
filteil (45, 52, 54) traufseitig ausgerichtet und für die Aufnahme ei-
nes zweiten plattenförmigen Bauteils (39) vorgesehen ist.
7.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
das Anschlussprofil zwei Laschen (63, 64) neben dem U-förmigen
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Profil (58, 59) aufweist, die zur Auflage eines plattenförmigen
Bauteils (40) dienen.
8.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
die seitlichen Schlitze (88) zwischen einem ersten Schenkel (52)
und einer Absenkung (55, 66) vorgesehen sind.
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine von Dachziegelgeometrien unab-
hängige, regensichere Dachintegration von fotovoltaischen Standard-Modulen
ohne Einsatz einer vollflächigen Unterkonstruktion zu schaffen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch in
der Sache begründet.
2.
Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden
Unterlagen sind zulässig.
Der Anspruch 1 setzt sich aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 und
aus auf Seite 7, Zeilen 12 ff. sowie in Figur 13 widerspruchsfrei offenbarten Merk-
malen zusammen.
Die unzulässige Erweiterung ist mit der Eingabe einer neuen nun geltenden An-
spruchsfassung beseitigt worden.
3.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist patentfähig im Sinne von
§§ 1 bis 5 PatG.
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3.1
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführ-
ten Stand der Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbar-
keit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anregungen für
eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entschei-
dend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik
nicht.
Der Fachmann ist hier ein Diplombauingenieur mit einigen Jahren Berufspraxis in
der Planung und Fertigung von Dachelementen und deren Befestigung einschließ-
lich der Befestigung von fotovoltaischen Elementen für Auf- und In-Dach-Kon-
struktionen.
Die im Erstbescheid als patenthindernd angesehene E1 (EP 0 531 869 A2) zeigt
Montageklemmen zur Befestigung von plattenförmigen Körpern. Seitliche Schlitze
im quer zur Traufe-First-Richtung verlaufenden Anschlussprofil für die Aufnahme
von in Traufe-First-Richtung verlaufenden Schwertern, die eines der beiden
plattenförmigen Bauteile tragen, sind in der E1 nicht offenbart. Die im Bescheid
vom 19. Januar 2006 noch herangezogene E6 zeigt ebenfalls keine Schlitze im
Anschlussprofil und auch keine Schwerter.
Dies trifft auch auf die Gegenstände nach der E2 bis E5 zu.
Somit können sowohl die E1 als auch die E2 bis E6 weder Hinweise noch Anre-
gungen geben auf Schlitze im Anschlussprofil zur Aufnahme der zur Verbindung
vorgesehenen Schwerter, die eines der beiden plattenförmigen Bauteile tragen.
Damit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet,
noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu
geben.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
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4.
Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich
offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungs-
gegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar.
Lischke
Eisenrauch
Küest
Richter
Cl