Urteil des BPatG vom 07.07.2015

Stand der Technik, Patentanspruch, Messung, Einspruch

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 113/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juli 2015
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent DE 103 31 862
- 2 -
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Dr.-Ing. Lischke
sowie
die
Richter
Eisenrauch,
Dipl.-Ing. Küest
und
Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. Juli 2009 aufgehoben und das Patent wird mit folgenden Un-
terlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag,
- neue Seiten 1 bis 12 der Beschreibung gemäß Hauptantrag,
- Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des deutschen Patents mit der Bezeichnung
„Fahrzeugrahmenschutzelement und Verfahren zur Ansteuerung eines lnsassen-
schutzmittels
“, das diese am 14. Juli 2003 angemeldet hat und dessen Erteilung
am 21. Dezember 2006 veröffentlicht wurde. Hinsichtlich der 9 Patentansprüche
der erteilten Fassung wird auf die Registerakte bzw. die Patentschrift
Die Einsprechende hat gegen die Erteilung des Streitpatents rechtzeitig am
21. März 2007 Einspruch erhoben. Sie beantragtdas Streitpatent zu widerrufen,
- 3 -
wobei sie der Auffassung ist, dass sein Gegenstand nicht patentfähig sei (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Auf den zulässigen Einspruch hin hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts (DPMA) mit Beschluss vom 1. Juli 2009 das Streitpatent
widerrufen.
Begründet hat die Abteilung ihre Entscheidung damit, dass der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der E2
(US 4 176 858 A) nicht neu sei.
Die Patentinhaberin hat gegen den Widerruf des Patents frist- und formgerecht
Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.
Die in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2015 vorgelegte und von der Pa-
tentinhaberin als Hauptantrag weiterverfolgte Fassung der Ansprüche hat folgen-
den Wortlaut:
„1. Fahrzeugrahmenschutzelement (41),
-
das an einem Längsträger (5) eines Fahrzeugrah-
mens (3, 5) befestigt ist zum Schutz vor einem dauerhaften
Schaden des Fahrzeugrahmens (3, 5) ab einer einwirkenden
Mindestkraft in Längsrichtung des Längsträgers (3), wobei
das Fahrzeugrahmenschutzelement (41) zwischen dem
Längsträger (5) und einem der Querträger (3) des Fahrzeug-
rahmens (3, 5) befestigt ist, und
-
das ab einer einwirkenden Mindestkraft in Längsrich-
tung des Längsträgers (5) während eines Aufprallunfalls
dauerhaft plastisch deformiert ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass in dem durch das Fahrzeugrahmenschutzelement (41)
gebildeten Hohlraum ein Drucksensor (6) angeordnet ist zur
Messung des Druckanstiegs im Fahrzeugrahmenschutzele-
- 4 -
ment (41) während seiner dauerhaften plastischen Deforma-
tion,
so dass das gewonnene Drucksignal ein Maß für die
Schwere des vorliegenden Aufprallunfalls ist und zur An-
steuerung eines entsprechend geeigneten lnsassenschutz-
mittels durch eine Steuereinheit (14) verwendbar ist.
2.
Fahrzeugrahmenschutzelement (41)
nach
Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrzeugrahmenschutz-
element (41) am vorderen oder hinteren Ende des Längsträ-
gers (5) befestigt ist.
3.
Fahrzeugrahmenschutzelement (41)
nach
Anspruch 1
oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrzeugrahmen-
schutzelement (41) zwischen dem Längsträger (5) und dem
vordersten oder hintersten Querträger (3) des Fahrzeugrah-
mens (3, 5) befestigt ist.
4.
Fahrzeugrahmenschutzelement (41) nach einem der Ansprü-
che 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Mindestkraft
5 kN beträgt, vorzugsweise aber 10 kN und wiederum vor-
zugsweise 20 kN.
5.
Fahrzeugrahmenschutzelement (42),
-
das zum Schutz vor dauerhaften Schäden an einem
Fahrzeugrahmen (3, 5) an mindestens einem von dessen
Längs- (5) und/oder Querträgern (3) angeordnet ist und
-
das ab einer einwirkenden Mindestkraft in Längsrich-
tung des jeweiligen Längs- bzw. Querträgers (5, 3) während
eines Aufprallunfalls dauerhaft plastisch deformiert ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Fahrzeugrahmenschutzelement (42) an einem
Querträger (3) des Fahrzeugrahmens (3, 5) befestigt ist zum
Schutz vor einem dauerhaften Schaden des Fahrzeugrah-
- 5 -
mens (3, 5) ab einer einwirkenden Mindestkraft in Längs-
richtung des Querträgers (3), und
dass in dem durch das Fahrzeugrahmenschutzelement (42)
gebildeten Hohlraum ein Drucksensor (6) angeordnet ist zur
Messung des Druckanstiegs im Fahrzeugrahmenschutzele-
ment (42) während seiner dauerhaften plastischen Deforma-
tion,
so dass das gewonnene Drucksignal ein Maß für die
Schwere des vorliegenden Aufprallunfalls ist und zur An-
steuerung eines entsprechend geeigneten lnsassenschutz-
mittels durch eine Steuereinheit (14) verwendbar ist.
6.
Fahrzeugrahmenschutzelement (42)
nach
Anspruch 5,
dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrzeugrahmenschutz-
element (42) zwischen einem der Querträger (3) und einem
der Längsträger (5) des Fahrzeugrahmens (3, 5) befestigt ist.
7.
Fahrzeugrahmenschutzelement (42)
nach
Anspruch 5
oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Mindestkraft 5 kN
beträgt, vorzugsweise aber 10 kN und wiederum vorzugs-
weise 20 kN.
8.
Verfahren zum Ansteuern eines lnsassenschutzsystems, mit
mindestens einem Fahrzeugrahmenschutzelement (41), das
an einem Längsträger (5) eines Fahrzeugrahmens (3, 5) be-
festigt ist zum Schutz vor einem dauer-haften Schaden des
Fahrzeugrahmens (3, 5) ab einer einwirkenden Mindestkraft
in Längsrichtung des Längsträgers (3), wobei das Fahrzeug-
rahmenschutzelement (41) zwischen dem Längsträger (5)
und einem der Querträger (3) des Fahrzeugrahmens (3, 5)
befestigt ist,
umfassend folgende Verfahrensschritte:
-
das Fahrzeugrahmenschutzelement (41) wird dauer-
haft plastisch deformiert, sobald mindestens eine Mindest-
- 6 -
kraft in Längsrichtung desjenigen Längsträgers (5) wirkt, an
dem das Fahrzeugrahmenschutzelement (41) befestigt ist,
-
der dabei entstehende Druckanstieg in dem durch das
Fahrzeugrahmenschutzelement (41) gebildeten Hohlraum
wird durch einen darin angeordneten Drucksensor (6) erfasst
und in ein auswertbares elektrisches Drucksignal umgewan-
delt,
-
das Drucksignal dient als Information über die
Schwere des Aufprallunfalls und wird zur Ansteuerung eines
entsprechend geeigneten lnsassenschutzmittels durch eine
Steuereinheit (14) verwendet.
9.
Verfahren zum Ansteuern eines Insassenschutzsystems, mit
mindestens einem Fahrzeugrahmenschutzelement (42), das
an einem Querträger (3) eines Fahrzeugrahmens (3, 5) be-
festigt ist zum Schutz vor einem dauerhaften Schaden des
Fahrzeugrahmens (3, 5) ab einer einwirkenden Mindestkraft
in Längsrichtung des Querträgers (3),
umfassend folgende Verfahrensschritte:
-
das Fahrzeugrahmenschutzelement (42) wird dauer-
haft plastisch deformiert, sobald mindestens eine Mindest-
kraft in Längsrichtung desjenigen Querträgers (3) wirkt, an
dem das Fahrzeugrahmenschutzelement (42) befestigt ist,
-
der dabei entstehende Druckanstieg in dem durch das
Fahrzeugrahmenschutzelement (42) gebildeten Hohlraum
wird durch einen darin angeordneten Drucksensor (6) erfasst
und in ein auswertbares elektrisches Drucksignal umgewan-
delt,
-
das Drucksignal dient als Information über die
Schwere des Aufprallunfalls und wird zur Ansteuerung eines
entsprechend geeigneten Insassenschutzmittels durch eine
Steuereinheit (14) verwendet.
- 7 -
Die Patentinhaberin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent im
Umfang der in der mündlichen Verhandlung überreichten Pa-
tentansprüche 1 bis 9 und Beschreibungsseiten 1 bis 12 gemäß
neuem Hauptantrag beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010
beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 hat sie den Antrag auf mündliche Verhandlung
zurückgezogen. An der mündlichen Verhandlung hat sie nicht teilgenommen.
Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung auf folgende
Druckschriften:
E1: DE 102 05 398 A1 (nachveröffentlicht),
E2: US 4 176 858 A,
E3: DE 199 46 352 A1,
E4: DE 101 18 780 A1,
E5: DE 196 02 990 A1,
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwie-
sen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.
2. Der Gegenstand des Streitpatents ist in der Fassung, wie er von der
Patentinhaberin verteidigt wird, patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), weshalb der ange-
- 8 -
griffene Beschluss insoweit aufzuheben und das Streitpatent auf die Beschwerde
der Patentinhaberin entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist (§ 61 Abs. 1
PatG).
3. Der Einspruch ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG form- und fristgerecht erho-
ben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig.
4. Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur aus dem Be-
reich, Fahrzeugtechnik, mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Ferti-
gung von Sicherheitseinrichtungen und dergleichen Vorrichtungen in Fahrzeugen.
5. Die eingangs zitierten Patentansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Die Patentansprüche 1 und 5 sowie 8 und 9 ergeben sich unmittelbar aus der er-
teilten Anspruchsfassung und den Ursprungsunterlagen.
Eine unzulässige Erweiterung liegt damit nicht vor.
6. Sowohl die Fahrzeugschutzelemente nach den Patentansprüchen 1 und 5 als
auch die Verfahren nach den Patentansprüchen 8 und 9 sind gegenüber dem an-
geführten Stand der Technik patentfähig.
6.1
Neuheit
6.1.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 1
sowie das Verfahren nach Patentanspruch 8 sind gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik neu.
Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen Gegen-
stand bzw. ein Verfahren mit einem Fahrzeugrahmenschutzelement, das zwischen
einem Längsträger und einem der Querträger eines Fahrzeugrahmens befestigt
ist.
- 9 -
In der nachveröffentlichten E1 sind Prallboxen 20 mit Sensoren 23 zur Aufnahme
von Stoßstangenhaltern gezeigt (vgl. Sp. 3, Z. 61 ff.).
Die E2 hat einen Aufprallsack 20 mit einem starren Anschlussbehälter 22, der un-
mittelbar mit dem Längsträger 34, 36 verbunden ist (vgl. Fig. 3).
Die E3 zeigt ein Energieaufnahmeelement, das zwischen einem Stoßfängersys-
tem 10 und der Karosserie 12 ohne jede Sensorik angeordnet ist (vgl. A1).
6.1.2 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand nach Patentanspruch 5
sowie das Verfahren nach Patentanspruch 9 sind gegenüber dem aufgezeigten
Stand der Technik ebenfalls neu.
Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart einen Gegen-
stand bzw. ein Verfahren mit einem Fahrzeugrahmenschutzelement, das an einem
Querträger des Fahrzeugrahmens zum Schutz vor einem dauerhaften Schaden
des Fahrzeugrahmens ab einer einwirkenden Mindestkraft in Längsrichtung des
Querträgers befestigt ist.
Die in den Entgegenhaltungen E1 bis E3 gezeigten Systeme beziehen sich alle
auf Schutzelemente, mit denen ein Aufprall ausschließlich in Längsrichtung des
Fahrzeugs erfasst und Sachschäden vermindert werden sollen.
6.2
Erfinderische Tätigkeit
6.2.1 Das Fahrzeugschutzelement nach Patentanspruch 1 und das Verfahren
zum Ansteuern eines Inassenschutzsystems nach Patentanspruch 8 beruhen ge-
genüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf erfinderischer
Tätigkeit.
- 10 -
Das in der E2 beschriebene Stoßfängersystem kommt dem Fahrzeugschutzele-
ment nach Patentanspruch 1 und dem Verfahren zum Ansteuern eines Insassen-
schutzsystems nach Patentanspruch 8 am nächsten.
Dort ist allerdings das Fahrzeugrahmenschutzelement nicht zwischen einem
Längsträgers und einem der Querträger des Fahrzeugrahmens befestigt und der
im Hohlraum des Fahrzeugrahmenschutzelements angeordnete Drucksensor ist
lediglich zur Messung des Druckanstiegs im Fahrzeugrahmenschutzelement für
Verformungen im elastischen Bereich vorgesehen.
Ob der Drucksensor dort bei dauerhaft plastischer Deformation des Fahrzeugrah-
menschutzelements - der gem. Patentanspruch 1 und 8 zur Messung des Druck-
anstiegs im Fahrzeugrahmenschutzelement während seiner dauerhaften plasti-
schen Deformation vorgesehen ist - noch wirksam messen kann, geht aus der E2
nicht hervor.
Die patentgemäße Anordnung des Fahrzeugrahmenschutzelements zwischen ei-
nem Längsträgers und einem der Querträger und das Messen des Druckanstiegs
im Fahrzeugrahmenschutzelement während seiner dauerhaften plastischen De-
formation wird auch nicht nahegelegt, weil zum einen der E2 keine Anregungen
auf Messungen bei plastischen Verformungen des Fahrzeugrahmenschutzele-
ments zu entnehmen ist und zum anderen jeglicher Hinweis auf die patentgemäße
Anordnung des Fahrzeugrahmenschutzelements gem. Patentanspruch 1 und 8
fehlt.
Die E3 bis E5 liegen weiter ab und können weder für sich noch in Kombination ei-
nen Weg aufzeigen, der zum Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 oder
zum Verfahren des geltenden Patentanspruchs 8 führt.
Die geltenden Patentansprüche 1 und 8 sind somit gewährbar.
- 11 -
6.2.2 Das Fahrzeugschutzelement nach Patentanspruch 5 und das Verfahren
zum Ansteuern eines Insassenschutzsystems nach Patentanspruch 9 beruhen
gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ebenfalls auf erfin-
derischer Tätigkeit.
Das in der E2 beschriebene Stoßfängersystem kommt dem Fahrzeugschutzele-
ment nach Patentanspruch 5 und dem Verfahren zum Ansteuern eines Insassen-
schutzsystems nach Patentanspruch 9 am nächsten.
Dort ist allerdings das Fahrzeugrahmenschutzelement ausschließlich am Längs-
träger des Fahrzeugrahmens befestigt und der im Hohlraum des Fahrzeugrah-
menschutzelements angeordnete Drucksensor ist dort lediglich zur Messung des
Druckanstiegs im Fahrzeugrahmenschutzelement im elastischen Bereich vorge-
sehen.
Ob der Drucksensor gem. der E2 bei dauerhaft plastischer Deformation des Fahr-
zeugrahmenschutzelements - der gem. Patentanspruch 5 und 9 zur Messung des
Druckanstiegs im Fahrzeugrahmenschutzelement während seiner dauerhaften
plastischen Deformation vorgesehen ist - noch wirksam messen kann, geht aus
der E2 nicht hervor.
Die patentgemäße Anordnung des Fahrzeugrahmenschutzelements an einem
Querträger des Fahrzeugrahmens zum Schutz vor einem dauerhaften Schaden
des Fahrzeugrahmens ab einer einwirkenden Mindestkraft in Längsrichtung des
Querträgers und das Messen des Druckanstiegs im Fahrzeugrahmenschutzele-
ment während seiner dauerhaften plastischen Deformation wird auch nicht nahe-
gelegt, weil zum einen der E2 keine Anregungen auf Messungen bei plastischen
Verformungen des Fahrzeugrahmenschutzelements zu entnehmen sind und zum
anderen jeglicher Hinweis auf die patentgemäße Anordnung des Fahrzeugrah-
menschutzelements nach Patentanspruch 5 und 9 fehlt.
- 12 -
Die E3 bis E5 liegen weiter ab und können weder für sich noch in Kombination ei-
nen Weg aufzeigen, der zum Gegenstand des geltenden Patenanspruchs 5 oder
zum Verfahren des geltenden Patenanspruchs 9 führt.
Die geltenden Patentansprüche 5 und 9 sind somit gewährbar.
7.
Mit dem Bestand der geltenden Patentansprüche 1 und 5 haben auch die auf
nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis
4 sowie 6 und 7 Bestand.
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Lischke
Eisenrauch
Küest
Großmann
prö/Pr