Urteil des BPatG vom 23.06.2010

BPatG: eugh, stadt rom, schutzwürdiges interesse, unterscheidungskraft, allgemeininteresse, gesamteindruck, anpreisung, entziehen, restaurant, hotel

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 511/10
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2009 011 539.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
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beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 vom 8. De-
zember 2009 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren der Klassen 29 und 30 zurückgewiesen worden ist. Die
weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wort- Bildmarke
als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen
der Klassen 29, 30 und 43
„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milch-
produkte; Speiseöle und -fette; Fertiggerichte; Zucker, Reis,
Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate,
Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Kaffee,
Kaffeegetränke, Tee, Teegetränke, Kakao, Kakaogetränke, Milch-
schokolade; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf;
Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Pizza, Faden-
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nudeln; Teigwaren, insbesondere Pasta, Wraps und Fertiggerichte
aus Teigwaren; Nudeln; Kuchen; Sandwiches;
Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
Partyservice; Catering; Dienstleistungen eines Franchisegebers
für Gastronomiebetriebe, nämlich Vermittlung von organisatori-
schem, betriebswirtschaftlichem und technischem Know-how,
Gestaltung der Nutzung von gewerblichen Schutzrechten des
Franchisegebers durch den Franchisenehmer; Bau- und Kon-
struktionsplanung und -beratung für Gastronomiebetriebe; Reser-
vierung von Unterkunft für Reisende, die insbesondere durch
Reisebüros oder Reisemakler vermittelt wird“.
Die Markenstelle für Klasse 29 hat die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Zeichen setze
sich lediglich aus einer Kombination schutzunfähiger Bestandteile zusammen, die
keinen über die bloße Summe der einzelnen Bestandteile hinausgehenden Cha-
rakter aufweise. In seiner Gesamtheit erschöpfe sich das Zeichen in einem
beschreibenden Hinweis auf typisch römische, in einer Bar angebotene Produkte
sowie damit zusammenhängende Dienstleistungen.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und trägt zur
Begründung vor, der angemeldeten Marke könnten keine absoluten Schutz-
hindernisse entgegen gehalten werden. Zwar sei der Wortbestandteil „BAR
ROMA“ von den Verbrauchern ohne Weiteres als beschreibender Hinweis auf
einen Gastronomiebetrieb italienischer Art zu erkennen. Durch das auffällig
platzierte Bildelement werde dem Zeichen aber eine schutzbegründende Ge-
samtwirkung vermittelt. Zudem werde auf die Voreintragung desselben Zeichens
für den Anmelder unter der Registernummer 30 2008 008 184 für identische bzw.
ähnliche Dienstleistungen verwiesen.
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Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle vom 8. De-
zember 2009 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Akten
verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der mit der Anmeldung beanspruchten
Waren der Klassen 29 und 30 begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Im Hinblick auf die in der Klasse 43 beanspruchten Dienstleistungen steht der
beantragten Eintragung der angemeldeten Wort-Bildmarke das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung
einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von
einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von
denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen (vgl. EuGH
MarkenR 2006, 19, 22, Rdn. 45 – Standbeutel; EuGH GRUR Int. 2005, 135,
Rdn. 19 – Maglite; BGH GRUR 2006, 850, 854 – FUSSBALL WM 2006). Diese
Herkunftsfunktion von Marken ist nach ständiger Rechtsprechung als ihre
Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 – L’Oréal;
EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 – BioID; BGH GRUR 2008, 710,
Rdn. 12 – VISAGE; BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 – FUSSBALL WM
2006, m. w. N.). Kann eine angemeldete Marke diese Herkunftsfunktion nicht
erfüllen, widerspricht es dem Allgemeininteresse, das Zeichen durch seine Ein-
tragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der
Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen (vgl. EuGH GRUR 2004,
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943, 944, Rdn. 26 – SAT.2; EuGH GRUR Int. 2004, 631, 634, Rdn. 48 –
Dreidimensionale Tablettenform I).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke die erforderliche Unterschei-
dungskraft aufweist, ist immer ihr Gesamteindruck maßgeblich. Um diesen
Gesamteindruck genau bestimmen zu können, ist es bei Kombinationsmarken,
wie etwa Wort-Bildzeichen, zweckmäßig und zulässig, zunächst ihre einzelnen
Bestandteile zu bewerten. Auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen ist
dann in einem weiteren Prüfungsschritt die Marke in ihrer Gesamtheit zu
beurteilen (vgl. EuGH MarkenR 2007, 204, 209, Rdn. 79 – Celltech; EuGH GRUR
Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 31 – BioID; EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 28 –
SAT.2). Die Prüfung erfolgt dabei im Hinblick auf die Auffassung derjenigen
Verkehrskreise, in denen die angemeldete Marke Verwendung finden oder Aus-
wirkungen haben kann, wobei auf die Sicht eines normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im
Bereich der einschlägigen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. hierzu
Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdn. 23 ff.). Aus der
Fokussierung auf die konkret mit der Marke angesprochenen Verkehrskreise
ergibt sich gleichzeitig, dass auch die Bezeichnungsgewohnheiten der jeweils
einschlägigen Branche zu berücksichtigen sind, da diese naturgemäß erhebliche
Auswirkungen auf das maßgebliche Verbraucherverständnis haben.
Durch die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen werden neben
allgemeinen Endverbraucherkreisen vor allem Fachkreise aus dem Gastro-
nomiebereich angesprochen. Bei der Wortfolge „BAR ROMA“ handelt es sich um
eine sprachüblich gebildete Etablissementbezeichnung, wie sie für den Gas-
tronomiesektor branchentypisch ist und dem Publikum häufig begegnet. Der
Hintergrund für diese Branchenpraxis ist darin zu sehen, dass durch die
Kombination von Sachbegriffen, wie z. B. „Hotel“, „Restaurant“, „Bar“, „Bistro“ oder
„Cafe“ mit einer – beim inländischen Publikum möglichst beliebten – geogra-
fischen Angabe den angesprochenen Verbraucherkreisen ein schlagwortartiger
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Hinweis auf deren spezifische, „regionale“ Ausrichtung gegeben und gleichzeitig
den jeweiligen Gastronomieeinrichtungen ein bestimmtes Flair vermittelt werden
soll. Beispielhaft kann hierzu auf Gastronomiebetriebe wie „Cafe Bar Venezia“ in
München, „Restaurant Piräus“ in Bad Neustadt, „Paris Bar“ in Berlin, „Bar Italia“ in
Hamburg, „Bistro Roma“ in Dinkelsbühl oder „Bar Roma“ in München,
Niedernhausen und Schweinfurt verwiesen werden. Zur Verstärkung der je-
weiligen Sachaussage werden derartige Gastronomiebezeichnungen häufig mit
einem logoartigen, der fraglichen Region entsprechenden Bildelement versehen.
Das angemeldete Zeichen fügt sich in diese Praxis nahtlos ein, indem sein
Wortbestandteil auf eine Lokalität mit thematischer Ausrichtung auf das beliebte
Touristenziel Rom verweist und diese Sachaussage zusätzlich mit dem be-
kannten, für „Rom“ stehenden Motiv der kapitolinischen Wölfin kombiniert.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, die im weitesten
Sinn mit der Führung von Hotel- und Gastronomiebetrieben zu tun haben können,
ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen
lediglich als Sachhinweis auffassen werden. Zum einen auf den Gegenstand
dieser Dienstleistungen, nämlich ein gastronomisches Angebot landestypischer
Snacks und Getränke, zum anderen auf deren spezifische Ausrichtung, wie etwa
die Erstellung bzw. Vermittlung von Design- und Konstruktionsplanungen, Budget-
und Businessplänen oder von Geschäftskonzepten für die Individual- bzw.
Systemgastronomie mit einem thematisch auf „römisches“ Ambiente und Flair
ausgerichteten Schwerpunkt, einschließlich begleitender Dienstleistungen, wie die
Regelung rechtlicher Modalitäten bei der Nutzung gewerblicher Schutzrechte (vgl.
hierzu auch BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 370/03 – Cafe Brasil). Als
unternehmensbezogenen Herkunftshinweis werden die beteiligten Verkehrsteil-
nehmer das angemeldete Zeichen dagegen nicht ansehen. Da es somit nicht über
die Eignung verfügt, für die angesprochenen Verbraucher die Ursprungsidentität
der fraglichen Dienstleistungen zu garantieren, widerspricht es dem im Rahmen
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse, die
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Marke für die mit ihr beanspruchten Dienstleistungen der ungehinderten Ver-
wendung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass grafische Elemente den beschreibenden
Charakter von Wortbestandteilen „aufheben“ und dadurch einen schutzfähigen
Gesamteindruck der Marke bewirken können (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 – anti
KALK). Eine solche, schutzbegründende Wirkung scheidet im vorliegenden Fall
jedoch schon deshalb aus, weil das hier verwendete, für die Stadt Rom stehende
und allgemein bekannte Motiv der kapitolinischen Wölfin völlig originalgetreu
wiedergegeben wurde, so dass es den beschreibenden Bedeutungsgehalt der
Wortbestandteile sogar noch besonders hervorhebt. Der Zurückweisung des
angemeldeten Zeichens steht auch nicht entgegen, dass die in ihm verkörperte
Sachaussage möglicherweise nicht übermäßig konkret erscheinen mag. Derartige,
eher unscharf formulierte Sachinformationen können unter Werbe- und Mar-
ketinggesichtspunkten häufig sogar in besonderem Maße geeignet sein, ein wenn
auch nicht übermäßig präzises, dafür aber umso weiter gefasstes Merk-
malsspektrum zu umschreiben. Es entspricht deshalb dem üblichen Werbe-
standard, zur Beschreibung bzw. Anpreisung von Produkten und Dienstleistungen
eher allgemein gehaltene Zeichen zu verwenden, die es den angesprochenen
Verbrauchern aber – wie im vorliegenden Fall – immer noch ermöglichen, ohne
weiteres Nachdenken einen unmittelbaren, sachbezogenen Zusammenhang zu
den fraglichen Waren oder Dienstleistungen herzustellen. Für eine Zurückweisung
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es keineswegs erforderlich, dass ein Zeichen
die mit ihm beanspruchten Waren oder Dienstleistungen direkt bezeichnet oder
konkrete Produktmerkmale benennt (vgl. EuGH GRUR RR 2008, 47, Rdn. 32 –
map&guide).
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten
Dienstleistungen somit bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen, so dass es auf die Frage, ob an ihrer freien Verwendbarkeit
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auch ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht, nicht mehr ankommt.
2. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch in Bezug auf die mit der Anmeldung
beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30, mit denen die allgemeinen
Endverbraucherkreise angesprochen werden. Insoweit weist das Zeichen weder
einen hinreichend engen, beschreibenden Bedeutungsgehalt auf noch sind
sonstige Anhaltspunkte dafür feststellbar, dass ihm die angesprochenen Ver-
braucher keine individualisierende, betriebliche Hinweiswirkung zuordnen werden.
So werden die fraglichen Produkte üblicherweise nicht von Bars zum Kauf
angeboten. Auch in anderer, markenrechtlich relevanten Weise ist das Zeichen
nicht geeignet, die verfahrensgegenständlichen Waren zu beschreiben, etwa im
Hinblick auf eine bestimmte, regionaltypische Zubereitungsart oder im Hinblick auf
die Verwendung entsprechender Zutaten. Dass einige dieser Produkte mög-
licherweise in Bars als Snack oder Imbiss serviert bzw. angeboten werden können
(z. B. Kaffee Wraps oder Sandwiches), ist unter das branchenübliche Dienst-
leistungsangebot gastronomischer Einrichtungen zu subsumieren und rechtfertigt
es nicht, der Marke für die hier maßgeblichen Waren an sich die erforderliche
Unterscheidungskraft anzusprechen. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn
es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine aus sich heraus verständliche
Etablissementbezeichnung handeln würde, mit der eine Vertriebsstätte für ein
entsprechendes Warensortiment beschrieben werden könnte, was jedoch nicht
der Fall ist. Ebenso wenig erweist sich das fragliche Zeichen als bloße
Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art. Vielmehr ist die angemeldete
Marke vor dem dargestellten Hintergrund als hinreichend unterscheidungskräftig
zu werten, um bei einer branchenüblichen Verwendung vom angesprochenen
Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
verstanden werden zu können (vgl. hierzu EuGH GRUR 2004, 674, 678, Rdn. 99
– Postkantoor; BGH GRUR 2002, 64, 65 – INDIVIDUELLE).
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Mangels Eignung zur Merkmalsbeschreibung dienen zu können, scheidet auch ein
schutzwürdiges Allgemeininteresse an seiner freien Verwendbarkeit nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Andere Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG
sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Somit war der angefochtene Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der mit der
Anmeldung beanspruchten Waren der Klassen 29 und 30 aufzuheben, und die
weitergehendere Beschwerde zurückzuweisen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die für ihn im Jahr 2008 erfolgte
Voreintragung des angemeldeten – in der Zwischenzeit auf eigenen Antrag wieder
gelöschten – Zeichens beruft, begründet dies keine andere Wertung. Die
Schutzfähigkeit einer Marke ist nur auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben und
nicht etwa (auch) auf der Grundlage von Voreintragungen zu beurteilen (vgl.
EuGH MarkenR 2009, 478, 484, Rdn. 57 – American Clothing). Dies gilt sogar
selbst für den Extremfall, dass die identische Marke für denselben Anmelder
bereits einmal für schutzfähig erachtet und eingetragen wurde, wie dies der BGH
klargestellt hat (vgl. BGH GRUR 2009, 411, 412, Rdn. 14 – STREETBALL). Der
Umstand, dass Voreintragungen – zu Recht oder zu Unrecht – erfolgt sind, kann
lediglich in die Schutzfähigkeitsprüfung des konkreten Einzelfalls miteinbezogen
werden (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201 – Schwabenpost; BGH GRUR 2009, 778,
779, Rdn. 18 – Willkommen im Leben). In diesem Sinne hat der Senat bei der
Beurteilung des streitgegenständlichen Zeichens die vom Anmelder angeführte
Voreintragung berücksichtigt, ohne dass sich hieraus jedoch schutzfähigkeits-
begründende Gesichtspunkte ergeben hätten.
Stoppel
Martens
Schell
Me