Urteil des BPatG vom 21.11.2007

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
21. November 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 36 315.8
32 W (pat) 28/06
Verkündet am
of. Dr. Hacker sowie des Richters Kruppa und der Richterin
Dr. Kober-Dehm
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Pr
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. Dezember 2005, berichtigt durch den Beschluss vom
30. Januar 2006, aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
peptraining
ist als Marke für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 44 zur Eintragung in das
Register angemeldet.
Auf die Beanstandung der Anmeldung durch die Markenstelle für Klasse 41 hat
die Anmelderin das ursprüngliche Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt und
die Eintragung für folgende Dienstleistungen beantragt:
„Unternehmensberatung, nämlich Beratung zur Organisation und
Führung von Institutionen, Organisationen und Praxen im Bereich
Qualitätsmanagement für das Gesundheitswesen; Ausbildung,
nämlich medizinische Ausbildung wie Erste-Hilfe-Kurse und Not-
falltraining sowie Ausbildung im Qualitätsmanagement für das Ge-
sundheitswesen; Herausgabe von Ausbildungsunterlagen für me-
dizinische Ausbildung; Veranstaltung von Workshops und Semina-
ren für medizinische Ausbildungszwecke; Konzeptionierung von
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Fortbildungskongressen für medizinische Ausbildungszwecke; me-
dizinische Dienstleistungen, insbesondere medizinische Analysen
und Beratungen sowie Tätigkeiten eines Personaltrainers auf dem
Gebiet des Notfallmanagements und der Maßnahmen zur Wieder-
belebung; Gesundheitspflege für Menschen“.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom
8. Dezember 2005 zurückgewiesen.
Der angemeldeten Bezeichnung fehle auch hinsichtlich der nach der Einschrän-
kung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen die
zur Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Der Markenbestand-
teil „pep“ werde als Abkürzung für den Begriff „Personalentwicklungsprogramm“
verwendet. Der Verkehr werde daher auch die Kombination mit dem geläufigen
Ausdruck „training“ in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich als
beschreibende Angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht
geltend, dass die angemeldete Wort-Buchstaben-Kombination als im allgemeinen
Sprachgebrauch nicht übliche Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und auch
keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Entgegen der Auffassung der Markenstelle
könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Buchstabenfolge „pep“ stets für
„Personalentwicklungsprogramm“ stehe. Es handle sich dabei um eine phanta-
sievolle Zusammenstellung von Buchstaben, die - wie eine Recherche in der In-
ternet-Enzyklopädie Wikipedia ergebe - die unterschiedlichsten Bedeutungen ha-
ben könne. Die Anmelderin verwende diese Abkürzung beispielsweise für die
Aussage „praxisorientiert - einprägsam - professionell“. Zusammen mit dem Begriff
„training“ entstehe eine Wort-Buchstaben-Kombination, die in Bezug auf die be-
anspruchten Dienstleistungen keine merkmalsbeschreibende Angabe darstelle. Im
Übrigen wiesen die hier beanspruchten, ausschließlich im Bereich des Gesund-
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heitswesens angesiedelten Dienstleistungen ohnehin keinerlei Berührungspunkte
zu Personalentwicklungsprogrammen auf.
In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde hat die Anmelderin das
Dienstleistungsverzeichnis wie folgt weiter eingeschränkt:
„Klasse 41:
Ausbildung, nämlich medizinische Ausbildung wie
Erste-Hilfe-Kurse und Notfalltraining sowie Ausbil-
dung im Qualitätsmanagement für das Gesund-
heitswesen; Herausgabe von Ausbildungsunterla-
gen für medizinische Ausbildung; Veranstaltung
von Workshops und Seminaren für medizinische
Ausbildungszwecke; Konzeptionierung von Fortbil-
dungskongressen für medizinische Ausbildungs-
zwecke;
Klasse 44:
medizinische Dienstleistungen, nämlich medizini-
sche Analysen und Beratungen; Gesundheitspfle-
ge für Menschen“
und den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückgenommen.
Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des in der münd-
lichen Verhandlung eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses begründet.
Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Dienstleis-
tungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht
zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-
male der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug
auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Dienstleistungen fehlt der
angemeldeten Wortkombination jedoch die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in
diesem Sinne.
Zwar kann der Auffassung der Anmelderin, dass die angemeldete Bezeichnung
schon allein aufgrund der mehreren Bedeutungsmöglichkeiten des Bestandteils
„pep“ als Marke schutzfähig sei, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Wortzeichen von der
Eintragung schon dann ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner mög-
lichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Dienstleistungen be-
zeichnet (EuGH GRUR 2004, 146, 147 f. [Nr. 32] - DOUBLEMINT). Danach hat
die Markenstelle die Anmeldung auf der Grundlage der von ihr ermittelten Bedeu-
tung des Bestandteils „pep“ im Sinne von „Personalentwicklungsprogramm“ hin-
sichtlich derjenigen Dienstleistungen, die Personalentwicklungsprogramme um-
fassen können, an sich zu Recht zurückgewiesen.
Nachdem die Anmelderin jedoch diejenigen Dienstleistungen, die einen Bezug zu
Personalentwicklungsprogrammen aufweisen können, aus dem Dienstleistungs-
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verzeichnis gestrichen hat und die Eintragung nur noch für Dienstleistungen be-
gehrt, die ausschließlich auf medizinische Ausbildungszwecke ausgerichtet sind
oder rein medizinischen Charakter haben, fehlt der Bezeichnung „peptraining“
nunmehr die Eignung, Merkmale der beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar
zu beschreiben.
Der angemeldeten Bezeichnung kann insoweit auch nicht die erforderliche Unter-
scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden.
Nach der vorgenommenen Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses
kann der angemeldeten Bezeichnung „peptraining“ in Bezug auf die nunmehr noch
beanspruchten Dienstleistungen weder ein beschreibender Begriffsinhalt noch ein
lediglich anpreisender Charakter entnommen werden. Aufgrund der unterschied-
lichen - hinsichtlich der verbliebenen Dienstleistungen auch nicht mehr beschrei-
benden - Bedeutungen des Bestandteils „pep“ bleibt die angemeldete Bezeich-
nung unspezifisch und verschwommen, so dass nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Verkehr das Zeichen als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Hacker Kruppa
Kober-Dehm
Hu