Urteil des BPatG vom 17.06.2010

BPatG: stand der technik, fig, patentanspruch, empfang, neuheit, offenlegung, wellenlänge

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 16/07
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 07 016.7-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf-
grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2010 unter Mitwirkung des Rich-
ters Dipl.-Phys. Dr. Morawek als Vorsitzenden sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Phys. Dr. Müller
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 21. Februar 1997 unter der Bezeichnung "Vor-
richtung und Verfahren zur Darstellung von Gewebeveränderungen" beim Deut-
schen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am
27. August 1998.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Anmeldung mit Beschluss vom 5. Februar 2007 zurückgewiesen, da die Vor-
richtung des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der
DE 195 30 847 A1 (D1) nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die ihr Pa-
tentbegehren mit Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom
4. Dezember 2006 und Patentansprüchen 1 bis 13 gemäß Hilfsantrag vom
28. Juni 2007 weiterverfolgt.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 B des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 5. Februar 2007 aufzuheben
und ein Patent auf der Basis der am 4. Dezember 2006 einge-
reichten geänderten Ansprüche 1 bis 7 und geänderten Seite 2
der Offenlegungsschrift, mit Spalten 3 und 4, sowie der unverän-
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derten Seite 1 der Offenlegungsschrift, mit Spalten 1 und 2, und
den ursprünglich eingereichten Figuren 1, 2 zu erteilen,
hilfsweise
ein Patent auf der Grundlage der geänderten Ansprüche 1 bis 13
und der geänderten Seiten 1 und 2 der Offenlegungsschrift mit
Spalten 1 bis 4 gemäß der Eingabe vom 28. Juni 2007 zu erteilen.
Die Anmelderin ist, wie schriftsätzlich angekündigt, zur mündlichen Verhandlung
nicht erschienen.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand
der identischen Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist im Hinblick
auf den Stand der Technik nicht mehr neu, da sämtliche Merkmale aus der Druck-
D1
Anmeldung und gilt gemäß § 3 Abs. 2 PatG als Stand der Technik, der bei der Be-
urteilung der Neuheit zu berücksichtigen ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag ist identisch (der Zusatz
M1
sichtlich unzutreffend und zu streichen (siehe Eingabe der Anmelderin im Prü-
fungsverfahren vom 4. Dezember 2006)) und lautet (Merkmalsgliederung hinzuge-
fügt):
M1
der Thermotherapie
M2
nes Testlichtes vorbestimmter Wellenlänge,
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M3
Abstand zum Emitter (12a) mindestens eine Detektionsvor-
richtung (16) angeordnet ist und
M4
den von Licht ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet,
M5
zur Aussendung einer therapeutischen Wärmestrahlung auf-
weist,
M6
turelle Veränderungen des Gewebes hervorzurufen.
D1
M1
Aussendung eines Testlichtes und eines zweiten Emitters zur Aussendung einer
M2
D1
Testlichtes und zur Aussendung von therapeutischem Licht beansprucht.
D1
sendung des Testlichtes und der Wärmestrahlung (siehe Spalte 3, Zeilen 5 bis 11)
oder gemäß einer weiteren Ausführungsform nach Fig. 2 ein erster Emitter 12 für
therapeutisches Licht und ein zweiter Emitter 14 (Lichtquelle) für das Testlicht (sie-
he Spalte 4, Zeilen 14 bis 26).
D1
spiel nach Fig. 2 bekannt, die ebenfalls sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 und
insbesondere zwei separate Emitter 12, 14 und eine Detektionsvorrichtung 16 auf-
weist.
- 5 -
Im Hinblick auf die Antragsbindung (vgl. BGH GRUR 1983, 171 - Schneidhaspel
fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die weiteren Ansprüche des Haupt- und
Hilfsantrags.
Dr. Morawek
Baumgärtner
Dr. Müller
Bernhart