Urteil des BPatG vom 16.09.2010

BPatG: patent, bohrung, auflage, einspruch, rücknahme, werkstatt, neuheit, begründungspflicht, akte, forschung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 332/05
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. September 2010
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 48 419
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 16. September 2010 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. W. Maier sowie der Richter v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert
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beschlossen:
Das Patent DE 103 48 419 wird mit den Patentansprüchen 1 bis 4
vom 16. September 2010 und der in der Fassung vom
16. September 2010 geänderten Beschreibung sowie den Zeich-
nungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Auf die am 14. Oktober 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-
reichte Patentanmeldung ist das Patent 103 48 419 mit der Bezeichnung
erteilt und die Erteilung am 13. Januar 2005 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist von der
N…GmbH, in N…,
Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat geltend gemacht, dass das Verfahren des erteilten An-
spruchs 1 wegen der Druckschrift D3 nicht neu sei und außerdem, ausgehend von
D2, in Kombination mit D8 oder D4 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Über-
dies seien Begriffe wie „fliegende Lagerung“ oder „Auslenkung“ nicht definiert.
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Zur Begründung ihres Einspruchs hat sie auf die im Erteilungsverfahren in Be-
tracht gezogenen Druckschriften
D1
DE 197 20 823 A1
D2
KLINK, U., FLORES, G.: Zylinderbohrungen aus GGV honen. In:
Werkstatt und Betrieb, Carl Hanser Verlag, München, April 2000,
S. 48 bis 50 und 52
sowie zusätzlich auf die Druckschriften
D3
KLINK, U., FLORES, G.: Endbearbeitung von Pleuelstangen. In:
Jahrbuch Schleifen, Honen, Läppen, Vulkan Verlag, 60. Auflage
2002, S. 396 bis 408
D4
WEIGMANN, U.: Pleuelstangen honen statt feinbohren. In: Werkstatt
und Betrieb, Carl Hanser Verlag, München, Mai 2001, S. 36 bis 38
D5
DE 202 08 944 U1
D6
DE 94 18 490 U1
D7
HAASIS, G., WEIGMANN, U.: Praxis des Langhubhonens (Teil 2).
Seminar „Hochleistungstechnologien in der Feinbearbeitung", VDI,
19./20.6.1997, Hannover
D8
HAASIS, G.: Zeitgemäße Vorrichtungsausführungen beim Langhub-
und Dornhonen. Fachtagung „Honen in Forschung und industrieller
Anwendung", Braunschweig, 27./28.11.1991
verwiesen.
Die Einsprechende hat beantragt,
das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Der Einspruch ist am 12. Januar 2010 zurückgenommen worden.
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Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt,
das
Patent
mit
den
Patentansprüchen 1
bis
4
vom
16. September 2010
und
der
in
der
Fassung
vom
16. September 2010 geänderten Beschreibung sowie den Zeich-
nungen gemäß Patentschrift beschränkt aufrechtzuerhalten.
Sie verweist zusätzlich auf die Literaturstellen
D9
ROLOFF, MATEK: Maschinenelemente. Vieweg Verlag, 16. Auflage,
2003, S. 450
D10
EHRHARDT. A., FRANKE H. (Hrsg.): Lueger Lexikon der Technik,
Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart, 4. Auflage, 1960, Band I, S. 285
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Schrupphonen der Mantelfläche (3) einer Boh-
rung (2) im Partialschnitt durch ein Honwerkzeug (5) mit Hon-
leisten (7) an einer fliegend gelagerten Arbeitsspindel (6), deren
Längsachse (M
A
) bei Versatz (S) zur Längsachse (M
B
) der Boh-
rung (2) vor dem Honen exzentrisch in die Bohrung (2) eingeführt
wird und während der Honoperation der Materialabtrag in der Boh-
rung (2) derart ausgeführt wird, dass eine Verschiebung der
Längsachse (M
B
) der Bohrung (2) erfolgt, bis die gegebenenfalls
aufgetretene Auslenkung eliminiert ist und die Längsachse (M
B
)
der fertigen Bohrung (2) mit der Längsachse (M
A
) der Arbeitsspin-
del (6) koaxial ist, wobei nachfolgend in der koaxialen Lage der
Längsachsen (M
A
, M
B
) die Mantelfläche (3) durch Schrupphonen
im Vollschnitt gleichmäßig gehont wird, und dass eine Schlitten-
einheit (10) für einen bestimmten Abschnitt des Verfahrens mit der
Arbeitsspindel (6) in Längsrichtung der Arbeitsspindel (6) derart
- 5 -
arretiert ist, dass die Hubbewegung des Honwerkzeugs (5) von
der Schlitteneinheit (10) ausgeführt wird, so dass die Arbeitsspin-
del (6) von der Schlitteneinheit (10) alternierend bezüglich ihrer
Längsachse (M
A
) bewegt wird."
Hieran schließen sich die untergeordneten Ansprüche 2 bis 4 an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II.
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG).
Das Patent ist antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der geltende Anspruch 1 leitet sich ab aus den erteilten zulässigen Ansprüchen 1
und 2 sowie aus der Patentschrift, Abs. [0022], Satz 3. Er ist gegenüber dem er-
teilten Anspruch 1 beschränkt. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den
erteilten zulässigen Ansprüchen 3 bis 5. Die geltenden Ansprüche sind daher zu-
lässig.
Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat
bezüglich der beschränkten Anspruchsfassung nicht das Vorliegen eines Wider-
rufsgrundes ergeben.
Insbesondere geben die geltenden Ansprüche dem Fachmann eine klare nachar-
beitbare technische Lehre an. Darüber hinaus unterscheidet sich das auf Neuheit
beruhende Verfahren gemäß Anspruch 1 in nicht nahe gelegter Weise von denje-
nigen des Standes der Technik dadurch, dass eine Schlitteneinheit für einen be-
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stimmten Abschnitt des Verfahrens mit der Arbeitsspindel in Längsrichtung der
Arbeitsspindel derart arretiert ist, dass die Hubbewegung des Honwerkzeugs von
der Schlitteneinheit ausgeführt wird.
Das Patent ist daher mit den geltenden Ansprüchen 1 bis 4 patentfähig.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs 4
PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist,
und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgeben wird (vgl. Be-
schluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. - fehlende Begrün-
dungspflicht).
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Rothe
Hubert
Bb