Urteil des BPatG vom 27.01.2010

BPatG (stand der technik, fig, durchbruch, stift, fachmann, verschluss, beschwerde, technik, stand, explosion)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 460/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Januar 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster 203 17 221
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2010 durch den Vorsitzen-
den Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmuster-
abteilung I - vom 17. Juni 2008 aufgehoben.
2.
Das Gebrauchsmuster 203 17 221 wird gelöscht, soweit es
über folgende Fassung hinausgeht:
„Gasdruckregler, bei dem in einem Gehäuse (1) eine erste
(R1) und eine der ersten Regelstufe (R1) stromabwärts nach-
geschaltete zweite Regelstufe (R2) aufgenommen sind, wobei
die erste (R1) und die zweite Regelstufe (R2) über einen ver-
schließbaren Durchbruch (9) miteinander verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet
die zweite Regelstufe (R2) eine Gasmangelsicherungseinrich-
tung (13, 14, 15, 16, 17, 18) mit einem manuell betätigbaren
Stellmittel (16, 18) und eine Arretiereinrichtung (17) aufweist,
mittels derer bei einem Druckabfall in der zweiten Regelstufe
(R2) unter einem vorgegebenen Mindestwert der Durch-
bruch (9) automatisch verschlossen und arretiert wird, so dass
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ein Regelbetrieb erst nach manueller Betätigung des Stellmit-
tels (16, 18) und dadurch bedingter Aufhebung der Arretierung
wieder möglich ist.
2.
Gasdruckregler nach Anspruch 1, wobei die zweite Regel-
stufe (R2) einen an seinem ersten Ende bewegbar mit einer
Stellmembran (11) angebrachten Ventilhebel (10) zur Betäti-
gung eines Verschlusselements (13) zum Verschließen des
Durchbruchs (9) aufweist.
3.
Gasdruckregler nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei das Verschlusselement (13) schwenkbar um eine
erste Schwenkachse (S1) am zweiten Ende des Ventilhe-
bels (10) angebracht ist.
4.
Gasdruckregler nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei das Verschlusselement (13) in einem am Ge-
häuse (1) angebrachten Festlager schwenkbar um eine zweite
Schwenkachse (S2) gehalten ist.
5.
Gasdruckregler nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei ein vom Gehäuse (1) sich erstreckendes Aufla-
ger (15) im Bewegungsweg des Ventilhebels (10) zwischen
dem ersten Ende und der ersten Schwenkachse (S1) ange-
bracht ist.
6.
Gasdruckregler nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei der Durchbruch (9) in einem die erste (R1) von der
zweiten Regelstufe (R2) trennenden Gehäuseboden (8) vor-
gesehen ist und das Auflager (15) sich vom Gehäusebo-
den (8) in die zweite Regelstufe (R2) erstreckt.
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7.
Gasdruckregler nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei das Verschlusselement (13) entgegen der Span-
nung einer Feder (20) zum Verschließen des Durchbruchs (9)
verschwenkbar ist.
8.
Gasdruckregler nach einem der vorhergehenden Ansprü-
che, wobei das Stellmittel (16, 18) einen von der Außenseite
des Gehäuses (1) her bedienbaren Stift (16) aufweist, welcher
an einer dem gasführenden Druckregelraum abgewandten
Seite der Stellmembran (11) angebracht ist.“
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde und der Löschungsantrag zu-
rückgewiesen.
4.
Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 8. November 2003 angemeldeten und
am 12. Februar 2004 in die Rolle eingetragenen, einen „Gasdruckregler“ betref-
fenden Gebrauchsmusters.
Die Antragstellerin hat mit dem Schriftsatz vom 27. November 2006 beim Deut-
schen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters 203 17 221
beantragt.
Sie stützt ihren Antrag auf folgende Druckschriften:
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1.
FR 2 755 208
2.
US 5 203 371 A
3.
FR 2 495 731
4.
DE 198 54 301 A1
5.
DE 32 07 224 A1
6.
FR 1 588 004
7.
FR 1 407 713
Mit Beschluss vom 18. Juni 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I beschlos-
sen:
1.
Das Streitgebrauchsmuster wird gelöscht.
2.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungs-
antrag im Umfang des Hauptantrags bzw. Hilfsantrags jeweils ein-
gereicht mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags führt die Beschwerdeführerin zunächst aus, dass
bei einer Explosion ein Druckimpuls auf die von einer Gasmangelsicherung weg-
führende Leitung wirken könne, derart, dass die Gasmangelsicherung unzulässi-
ger Weise rückgesetzt werden würde. Solches werde durch die anspruchsgemäße
Arretiervorrichtung verhindert.
Sie meint weiterhin, dass keine der Gasmangelsicherungen zeigenden Druck-
schriften eine Arretiereinrichtung zeige, die im Gasmangelzustand arretiere.
So sei bei der Regelstufe mit Gasmangelsicherung gemäß der FR 2 755 208 der
Stift 12 frei beweglich. Außerdem stelle die Kugel 6 am Eingang keine eigene Re-
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gelstufe dar, da sich mit ihr kein Sollwert einstellen ließe. Es handele sich um ei-
nen einstufigen Regler mit zwei Schutzmechanismen.
Dem zweistufigen Regler nach der US 5 203 371 A sei eine separate Gasmangel-
sicherung nachgeordnet, die zum einen keine Arretierung im Gasmangelzustand
ermögliche und zum anderen auch nicht auf den Durchbruch zwischen den beiden
Regelstufen wirke.
Der zweistufige Regler gemäß FR 2 495 731 lasse nach Meinung der Beschwer-
deführerin ebenfalls keine Arretierung bei Gasmangel zu; das Ventilteil 18 sei frei
bewegbar und wirke zudem nicht auf den Durchbruch zwischen beiden Regelstu-
fen.
Beim Regler mit Gasmangelsicherung nach der DE 32 07 224 A1 sei der Stift 14
im Zustand des Gasmangels, wie er in Figur 3 gezeigt sei, ebenfalls frei beweglich
und bewirke keine Arretierung.
Auch der Hebel 21 des Reglers mit Gasmangelsicherung gemäß FR 1 588 004
lasse sich bei Gasmangel frei bewegen und ermögliche deshalb keine Arretierung.
Die FR 1 407 713 zeige zwar eine Arretiereinrichtung an einem Regler. Sie wirke
aber im normalen Regelbetrieb arretierend; bei Gasmangelzustand, wie er in Fi-
gur 3 gezeigt sei, werde die Arretierung aufgehoben, weil die Kugel 12 nicht einge-
rastet sei. Die aus der FR 1 407 713 bekannte Arretierung wirke zur anspruchs-
gemäßen genau gegensinnig.
Der Fachmann habe auch keinen Anlass, bei einer zweistufigen Regleranordnung,
wie sie die DE 198 54 301 A1 zeige, die zweite Regelstufe als Gasmangelsiche-
rung mit Arretierung auszugestalten.
Der Fachmann kenne aus dem Stand der Technik viele Möglichkeiten zur Gestal-
tung einer Arretiereinrichtung und könne eine solche realisieren. Ihm gebe die Of-
fenbarung in Absatz 0010 der Gebrauchsmusterschrift Hinweise, wie er eine Arre-
tiereinrichtung zu konstruieren habe.
Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass durch eine Explosion ein Druckstoß
entstehen könne. Sie legt dazu die DE-AS 1 223 215 vor und weist darauf hin,
dass dort in Spalte 7, Zeile 17 ff. angegeben sei, dass am Ausgang des Ventils
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kein Druck erzeugt werden könne, weil dieser nur mit Verbrauchern verbunden
sei. Dies rechne sie dem Fachwissen des Fachmanns zu. Sie vermisste in der Be-
schreibung Angaben zur Realisierung der Arretierungsvorrichtung.
Sie meint, dass auch die aus dem Stand der Technik bekannten Gasmangelsiche-
rungen Arretierungseinrichtungen aufwiesen, bei denen zumindest bei kleinen
Druckstößen die Arretierung nicht überwunden werden könne. Auch ein Reib-
schluss könne bereits eine solche Arretierung bewirken. Der Anspruch gebe auch
nicht an, welche Arretierungskraft vorhanden sein müsse.
Eine Arretierung sei durch die Anordnung des Hebels 21 und das Lager 23 bei der
Gasmangelsicherung nach der FR 1 588 004 schon gegeben; diese Arretierung
widersetzte sich zumindest kleinen Druckstößen.
Auch bei der Gasmangelsicherung nach der DE 32 07 224 A1 sei eine Arretierung
durch die Kulissenführung möglich, die sich ebenfalls kleinen Druckstößen wider-
setzen könne.
Darüber hinaus sei es für den Fachmann naheliegend bei einem zweistufigen
Regler, wie er aus der DE 198 54 301 A1 bekannt sei, eine Gasmangelsicherung
in der zweiten Regelstufe vorzusehen. Die Gasmangelsicherung werde er auch
unter dem Gesichtspunkt möglicher Druckstöße in der zweiten Regelstufe anord-
nen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen, weiter das Vorbringen der An-
tragsgegnerin vom 19. Januar 2010 als verspätet zurückzuweisen,
hilfsweise die mündliche Verhandlung vom heutigen Tag zu verta-
gen und die durch das verspätete Vorbringen entstandenen Kos-
ten der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schrift-
sätze verwiesen.
- 8 -
II.
Die Beschwerde ist zulässig, ist jedoch nur teilweise begründet, weil der Gegens-
tand des nun geltenden Schutzanspruchs 1 gegenüber dem genannten Stand der
Technik gewerblich anwendbar und neu ist, sowie auf einem erfinderischen Schritt
beruht.
Der geltende Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter Einfügung der
Gliederungsbuchstaben a) bis e):
„a)
Gasdruckregler, bei dem in einem Gehäuse (1) eine erste
(R1) und eine der ersten Regelstufe (R1) stromabwärts
nachgeschaltete zweite Regelstufe (R2) aufgenommen sind,
b)
wobei die erste (R1) und die zweite Regelstufe (R2) über ei-
nen verschließbaren Durchbruch (9) miteinander verbunden
sind,
dadurch gekennzeichnet
c)
die
zweite
Regelstufe (R2)
eine
Gasmangel-
sicherungseinrichtung (13, 14, 15, 16, 17, 18) mit einem ma-
nuell betätigbaren Stellmittel (16, 18) und eine Arretierein-
richtung (17) aufweist,
d)
mittels derer bei einem Druckabfall in der zweiten Regel-
stufe (R2) unter einem vorgegebenen Mindestwert der
Durchbruch (9) automatisch verschlossen und arretiert wird,
e)
so dass ein Regelbetrieb erst nach manueller Betätigung des
Stellmittels (16, 18) und dadurch bedingter Aufhebung der
Arretierung wieder möglich ist.“
Gemäß dem Gebrauchsmustergegenstand zugrundeliegender Aufgabe soll ein
sicherheitstechnisch verbesserter Gasdruckregler angegeben werden, der mög-
lichst einfach herstell- und montierbar ist (Streit-Gbm. Abs. 0004). Dabei soll, wie
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die Beschwerdeführerin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorträgt, insbeson-
dere vermieden werden, dass bei einem Druckstoß am Ausgang eines solchen
Reglers dieser wieder öffnet.
1.
Als Durchschnittsfachmann ist hier ein Fachhochschul-Maschinenbauingeni-
eur mit Kenntnissen in der Konstruktion von Gasdruckreglern und insbesondere
Gasmangelsicherungen anzusehen. Einem solchen Fachmann ist auch zuzu-
trauen, dass er aufgrund funktionsbeschreibender Angaben eine mechanische Ar-
retiereinrichtung zu konstruieren in der Lage ist.
2.
Die geltenden Ansprüche nach Hauptantrag sind in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Der geltende Anspruch 1 unterscheidet sich vom ursprünglichen dadurch, dass er
gemäß Merkmal c) zusätzlich die Angabe enthält, dass die Gasmangelsicherung
aufweist, dass im Merkmal d) angegeben ist, dass
auch noch und dass im Merkmal e) die Wirkungsangabe ergänzt ist,
dass erst manuelle Betätigung die .
Die Änderung in Merkmal c) und d) ist aus den Absätzen 0006 und 0010 der
Gebrauchsmusterschrift sowie dem ursprünglichen Anspruch 9 entnehmbar und
die Änderung in Merkmal e) ergibt sich aus den Absätzen 0006 und 0018 und An-
spruch 9.
Die Schutzansprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen Schutzansprü-
chen 2 bis 8.
3.
Dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag liegt folgendes Verständnis
zugrunde:
- 10 -
Der Senat kann nicht ausschließen, dass - wie die Antragsgegnerin vorträgt - bei
einer Explosion auf der Verbraucherseite ein Druckstoß auf den Ausgang eines
Gasdruckreglers bzw. einer Gasmangelsicherung wirken kann. Die von der An-
tragstellerin genannte DE-AS 1 223 215 (Sp. 7 Z. 17 ff.) widerspricht dem nicht, da
sie sich nur mit dem Zustand befasst, bei dem auf der verbraucherseitigen Leitung
kein Druck herrscht, wenn sich der Druckregler in Schließstellung befindet. Über
eine mögliche Explosion an der verbraucherseitigen Leitung besagt die Druck-
schrift aber nichts.
Der Senat kann ebenso wenig ausschließen, dass eine fehlerhaft am Verbraucher
angeschlossene Gasquelle zu einem Druckstoß auf den Ausgang eines Gasdruck-
reglers bzw. einer Gasmangelsicherung führen kann.
Der Anspruch 1 ist unter diesen Gesichtspunkten zu verstehen.
Unter der im Merkmal c) angegebenen Arretiereinrichtung versteht der Fachmann
eine Einrichtung mit der der Durchbruch (9) nicht nur so verschlossen wird, dass
der Verschluss einem geringen auf den Ausgang der Gasmangelsicherung aus-
geübten Druckstoß widersteht, sondern dass der Verschluss des Durchbruchs (9)
gesperrt und blockiert ist, sodass er auch größeren Druckstößen widerstehen
kann.
Ein Verschließen des Durchbruchs (9), das lediglich etwa durch das Gewicht eines
Stiftes, durch die Lagerung eines Hebels oder durch geringe Reibung bewirkt wird,
sieht der Fachmann sonach nicht als Arretierung an.
Der Begriff „arretieren“ ist im Übrigen auch nicht unklar oder zweideutig, sondern
bedeutet nach Duden, Band 5, Fremdwörterbuch, 6. Auflage: sperren, blockieren
beweglicher Teile. So sieht es auch der Fachmann.
Eine Arretiereinrichtung hat demnach im Regelzustand keine Wirkung, führt je-
doch im Gasmangelzustand zu einer Arretierung, wie vorstehend verstanden. Sie
muss außerdem konstruktiv gebildet (Absatz 0010 der Gebrauchsmusterschrift)
und manuell rücksetzbar sein (Merkmal e) i. V. m. Absatz 0021 der Gebrauchs-
musterschrift).
- 11 -
Die Bezugnahme „mittels derer“ ist im Merkmal d) als Abkürzung für „mittels der
Gasmangelsicherungseinrichtung“ zu sehen. Denn diese bewirkt sowohl den Ver-
schluss als auch die Arretierung des Durchbruchs (9), wie dies aus den Absät-
zen 0006, 0010 und 0018 des Gebrauchsmusters zu entnehmen ist.
4.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu.
Aus der DE 198 54 301 A1 ist bekannt ein
a)
Gasdruckregler, bei dem in einem Gehäuse (8, 19) eine
erste (R1) und eine der ersten Regelstufe (R1) stromabwärts
nachgeschaltete zweite Regelstufe (R2) aufgenommen sind,
b)
wobei die erste (R1) und die zweite Regelstufe (R2) über ei-
nen verschließbaren Durchbruch (10, 11) miteinander ver-
bunden sind.
Die Merkmale des kennzeichnenden Teils sind hieraus nicht bekannt.
Auch die US 5 203 371 A zeigt einen zweistufigen Gasdruckregler mit den Merk-
malen a) und b) des Anspruchs 1 (Fig. 1 bzw. 3: erste Regelstufe 12, 20, 21,211;
zweite Regelstufe 12’, 30, 31, 311). Eine nachgeschaltete Gasmangelsicherung ist
zwar vorgesehen (Fig. 5 bis 7), sie wirkt aber entgegen Merkmal d) nicht auf den
Durchbruch 122’ zwischen den beiden Regelstufen, sondern auf den Ausgang der
Gasmangelsicherung 13, 11 (Fig. 5 i. V. m. Sp. 3 Z. 35 bis 49). In dieser Gasman-
gelsicherung findet entgegen Merkmal c) auch keine Arretierung statt; der Stift 70
ist frei beweglich (Fig. 5 bis 7:70).
Ebenso zeigt die FR 2 495 731 einen zweistufigen Gasdruckregler (Fig. 1), dessen
zweite Regelstufe (10, 14, 18) als Gasmangelsicherung (Fig. 18, 19 i. V. m. S. 2
Z. 31 bis S. 3 Z. 4) wirkt. Im Gasmangelzustand verschließt hier der frei bewegli-
che Stößel 18 den Ausgang 19 (Fig. 1:18 obere Hälfte, 19 i. V. m. S. 3 Z. 16, 17)
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der Gasmangelsicherung. Somit wird hier entgegen Merkmal d) nicht der Durch-
bruch zwischen den beiden Regelstufen - der hier durch die Öffnung im Sitz 28
gebildet ist - sondern der Ausgang der Gasmangelsicherung verschlossen. Entge-
gen Merkmal d) findet auch keine Arretierung statt. Der Auffassung der Antrag-
stellerin, dass eine Arretierung durch den in Figur 1 mittig dargestellten Stift er-
möglicht werden könnte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil der Stift
weder beschrieben ist noch funktionell eine Arretierung des frei beweglichen Stö-
ßels 18 ermöglichte.
Die FR 2 755 208 beschreibt einen Gasdruckregler, der als Gasmangelsicherung
(avec blocage contre les fuites de gaz) ausgebildet ist. Diese Gasmangelsiche-
rung weist zusätzlich eingangsseitig eine den Eingang verschließende Kugel 6
auf. Bei einem Leitungsbruch (rupture du tube), d. h. bei Gasmangel entsteht in
der Kammer 3 ein brüsker Druckabfall (S. 4 Z 19 bis 22) der bewirkt (provoquée),
dass die Kugel 6 die Gaszuführung 5 (conduit d’ amenée du gaz) verschließt (S. 4
Z. 22 bis 25). Lasche (étrier) 31 und Verschluss (obturateur) 20 bewirken dann ei-
nen Verschluss des Durchbruchs 5 (Fig. 3 i. V. m. S. 4 Z. 19 bis 29). Die Kugel
stellt sonach entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine eigene Regelstufe
dar. Sonach handelt es sich um einen einstufigen Regler, die Merkmale a) und b)
sind nicht realisiert.
Entgegen den Merkmalen c) und d) findet auch keine Arretierung statt, denn der
den Verschluss 20 betätigende Stift 13 ist frei beweglich (Fig. 3) und kann damit
einen vom Ausgang 4 herrührenden Druckstoß nicht hemmen.
Auch die DE 32 07 224 A1 zeigt einen einstufigen Gasdruckregler mit Gasman-
gelsicherung (S. 4 10. bis letzte Zeile von unten). Auch hier ist der den Verschluss
betätigende, als Zugschraube 14 ausgebildete Stift frei beweglich und kann bei
Gasmangel keine Arretierung bewirken (Fig. 1:14). Damit sind die Merkmale a)
und b) hieraus nicht bekannt und es findet entgegen den Merkmalen c) und d)
keine Arretierung statt.
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Es zeigt die einen einstufigen Gasdruckregler mit Gasmangelsicherung (Dispositif
de sécurité pour détendeur) beschreibende FR 1 588 04,
c
teilw
) dass die Regelstufe (détendeur) eine Gasmangelsicherungs-
einrichtung (S.. 1 Z. 16 bis 18 bzw. S. 3 Z. 12 bis 16) mit ei-
nem manuell betätigbaren Stellmittel (25, 23, 21) aufweist,
d
teilw
) mittels derer bei einem Druckabfall in der Regelstufe (déten-
deur) unter einem vorgegebenen Mindestwert (en cas de
manque de pression) der Durchbruch (6) automatisch ver-
schlossen wird (Fig. 3: 9, 6).
e
teilw
) so dass ein Regelbetrieb erst nach manueller Betätigung des
Stellmittels (25, 23, 21) wieder möglich ist (S. 3 Z. 25 bis 34).
Sonach sind auch die Merkmale a) und b) hier nicht realisiert. Weiterhin kann das
Stellmittel 25, 23, 21 keine Arretierung bewirken, da es im Gasmangelzustand
(Fig. 3) durch einen vom Ausgang 8 herrührenden Druckstoß gegen die Kraft der
Feder 5 betätigt werden kann. Zwar wird der in Figur 3 bezeichneten Zustand in
der Druckschrift als „cas d’arrêt“ bezeichnet (S. 2 Z. 45), eine Arretierung im Sinne
des unter Punkt 3 geäußerten Verständnisses (blockieren, sperren) ist wegen der
noch gegebenen Betätigungsmöglichkeit des Stellmittels 25, 23, 21 darunter aber
nicht zu verstehen (Restmerkmale c) und d)). Durch manuelle Betätigung des
Stellmittels 25, 23, 21 wird daher auch keine Arretierung aufgehoben (Restmerk-
mal e)).
Die FR 1 407 713 zeigt einen einstufigen Gasdruckregler (Druckminderer) der eine
Arretierung aufweist. Diese wird dadurch realisiert, dass Kugeln 12 in den Hals 14
eines Stiftes 10 eintreten (S. 2 li. Sp. Abs. 2). Diese Arretierung ist wirksam, wenn
eine normale Regelung stattfindet (Fig. 2 i. V. m. S. 2 li. Sp. Abs. 2), sie ist aufge-
hoben, wenn der Druck abgefallen ist (en cas d’ abaissement), d. h. bei Gasman-
gel. Damit wirkt die Arretierung genau gegensinnig zur Arretierung gemäß dem
Merkmal d) des Anspruchs 1.
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5.
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruht auf einem erfinderischen
Schritt.
Ausgehend von einem zweistufigen Druckregler, wie er in der DE 198 54 301 A1
beschrieben ist mag sich zwar die gebrauchsmustergemäße Aufgabe, einen si-
cherheitstechnisch verbesserten Gasdruckregler anzugeben, der möglichst ein-
fach herstell- und montierbar ist (Streit-Gbm. Abs. 0004) in der Praxis von selbst
stellen, etwa weil vermieden werden soll, dass ein Druckstoß auf der Verbrau-
cherleitung zu einem Öffnen eines solchen Gasdruckreglers führt.
Der Fachmann mag zwar, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, darauf
kommen, die zweite Stufe eines zweistufigen Gasdruckreglers mit einer Gasman-
gelsicherung zu ertüchtigen, weil ihm solches aus der FR 2 755 208 schon be-
kannt ist.
Die FR 2 755 208 gibt ihm dabei aber weder den Hinweis, die Gasmangelsiche-
rung mit einer auszustatten, so dass mittels der Gasmangelsi-
cherung bei einem Druckabfall in der zweiten Regelstufe unter einem vorgegebe-
nen Mindestwert der
automatisch verschlossen und arretiert wird. Denn beim Gas-
druckregler nach der FR 2 755 208 erfolgt weder eine Arretierung (Fig. 3: frei be-
weglicher Stift 13) noch wird der Durchbruch über den die beiden Regelstufen mit-
einander verbunden sind (Fig. 1 Öffnung in Sitz 28) im Gasmangelzustand (Fig. 1:
obere Hälfte des Stößels 18) verschlossen.
Auch die US 5 203 371 führt ihn nicht in diese Richtung, da auch sie weder eine
Arretierung anspricht (Fig. 5 bis 7: frei beweglicher Stift 70) noch zeigt, dass der
Durchbruch 122’ der die beiden Regelstufen (Fig. 1 bzw. 3: erste Regelstufe 12,
20, 21,211; zweite Regelstufe 12’, 30, 31, 311) miteinander verbindet, im Gas-
mangelzustand verschlossen wird.
- 15 -
Eine Arretiereinrichtung, die im Gasmangelzustand arretiert, ist - wie unter Punkt 4
ausgeführt - auch nicht den Druckschriften FR 2 755 208, DE 32 07 224 A1 und
FR 1 588 004 zu entnehmen. Sie können dem Fachmann daher keine Anregung
zu einer solchen Arretiereinrichtung geben.
Die FR 1 407 713 beschreibt zwar eine Arretiereinrichtung bei einem Gasdruck-
regler (Druckminderer), diese wirkt jedoch nicht im Gasmangelzustand (Fig. 3),
sondern nur im Normalbetrieb (Fig. 2) und führt damit weg vom Gasdruckregler
nach Anspruch 1.
Somit gibt der insgesamt entgegengehaltene Stand der Technik dem Fachmann
keinen Hinweis darauf, die Gasmangelsicherung mit einer aus-
zustatten, so dass mittels der Gasmangelsicherung bei einem Druckabfall in der
zweiten Regelstufe unter einem vorgegebenen Mindestwert der
automatisch verschlossen
und arretiert wird.
Es bedurfte daher eines erfinderischen Schrittes, um ausgehend von dem aus der
DE 198 54 301 A1 bekannten Gasdruckregler in Kenntnis des Standes der Tech-
nik zu dem Gasdruckregler nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 nach Haupt-
antrag zu gelangen.
6.
Die keine Selbstverständlichkeiten aufweisenden Schutzansprüche 2 bis 8
sind auf Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag zurückbezogen und sind somit mit
diesem rechtswirksam.
- 16 -
7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91 ff. ZPO. Dass die Billigkeit eine andere Kosten-
entscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Müllner
Groß
Dr. Scholz
Pr