Urteil des BGH vom 27.03.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 110/12
vom
27. März 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp und
die Richterin Möhring
am 27. März 2014
beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde ge-
gen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
3. April 2012 zurückgenommen hat, soweit durch dieses unter
Aufhebung des Urteils der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 13. Juli 2011 die Klage gegen die Beklagte zu 6 abgewiesen
worden ist, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ge-
nannte Urteil wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfah-
rens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
48.813,50
€ festgesetzt.
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Gründe:
Der Kläger hat hinsichtlich der Beklagten zu 6 in der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittel zurückgenommen. Deswegen
war gemäß § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO durch Beschluss auszusprechen,
dass die Zurücknahme im Hinblick auf die Beklagte zu 6 den Verlust des einge-
legten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge hat, die durch das
Rechtsmittel insoweit entstandenen Kosten zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 1 bis 5 und den
Beklagten zu 7 ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch darüber hinaus
zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend
gemachten Gehörsrügen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend
erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
Lohmann
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2011 - 20 O 307/09 -
OLG Köln, Entscheidung vom 03.04.2012 - 9 U 153/11 -
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