Urteil des BGH vom 17.09.2014

BGH: anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 1 5 1 / 1 4
vom
17. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2014 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda
vom 20. Januar 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung schuldig ist; die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und ge-
richtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG); je-
doch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Franke Eschelbach
Ott Zeng