Urteil des BGH vom 10.04.2013

BGH: zuständigkeitsstreit, haftbefehl, polizei, anhörung, ermittlungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 123/13
2 AR 86/13
vom
10. April 2013
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges
Verteidiger: Rechtsanwalt
Az.: 388 Js 174264/12 Staatsanwaltschaft München I
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 10. April 2013 beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß
§§ 13a, 14 StPO wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a
StPO war zurückzuweisen, da es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
nicht an einem zuständigen Gericht fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu
in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
"Der Beschuldigte ist in vorliegender Sache am 2. August 2011
aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom
30. März 2011 in Brüssel festgenommen und am 13. Januar 2012
nach Deutschland ausgeliefert worden. Hierzu haben ihn Beamte
der lokalen belgischen Polizei am Grenzübergang Aachen-
Lichtenbusch an Beamte der Bundespolizeidirektion Sankt Augus-
tin übergeben. Noch am selben Tag hat ihm der Ermittlungsrichter
des örtlich zuständigen Amtsgerichts Aachen den Haftbefehl er-
öffnet.
Bei dieser Sachlage ist jedenfalls das Landgericht Aachen als für
den Grenzübergang zuständiges Gericht (vgl. BGH NStZ-RR
2007, S. 114) gemäß § 9 StPO zuständig."
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2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14
StPO liegen ebenfalls nicht vor, weil es an einem Zuständigkeitsstreit zwischen
mehreren Gerichten fehlt. Bislang hat sich lediglich das Landgericht München I
für unzuständig erklärt.
Becker
Fischer
Appl
Schmitt
Krehl
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