Urteil des BGH vom 21.08.2014

BGH: reiter

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 184/14
vom
21. August 2014
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch die
Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter
beschlossen:
Das Verfahren ist weiterhin unterbrochen.
Gründe:
Der Kläger hat mit Anwaltsschriftsatz vom 16. Juni 2014 erklärt, den
Rechtsstreit gegen die Nebenintervenientin als im Insolvenzverfahren der Be-
klagten bestreitende Gläubigerin aufzunehmen. Indes ist, wie die Streithelferin
der Beklagten zutreffend geltend macht und dem Senat aus dem Verfahren
- III ZR 226/13 - bekannt ist, durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzge-
richt - Fürth vom 22. August 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Klägers eröffnet worden. Der Kläger war daher gemäß § 80 Abs. 1 InsO
nicht zur Aufnahme des Verfahrens befugt. Der in dem vorgenannten Insol-
venzverfahren bestellte Insolvenzverwalter hat das Verfahren nicht aufgenom-
men.
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Angesichts der somit nicht wirksam erfolgten Aufnahme des Verfahrens
war auf den Antrag der Streithelferin der Beklagten festzustellen, dass das Ver-
fahren weiterhin unterbrochen ist.
Herrmann
Seiters
Tombrink
Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 01.08.2007 - 3 O 14519/06 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2009 - 6 U 4546/07 -
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