Urteil des BGH vom 23.11.2010

BGH (unterbringung, stpo, stgb, umfang, alkohol, strafkammer, vergewaltigung, verhalten, anordnung, aufhebung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 513/10
vom
23. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. November 2010 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2010 mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entschei-
dung über die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Ver-
gewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten.
1
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt aber zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung über die Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seiner Jugend
Alkohol in erheblichem Umfang. Unter Alkoholeinfluss neigt er verstärkt zu
aggressivem Verhalten. Bei den zuletzt im Oktober 2007 und September 2008
abgeurteilten Körperverletzungstaten stand der Angeklagte ebenso unter der
Wirkung von Alkohol wie bei einem im Juli 2006 geahndeten Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte. Während der Strafhaft, aus der er im November 2009
entlassen wurde, absolvierte er ein "Training wegen einer Alkoholtherapie" so-
wie ein Antiaggressionstraining. Nach der Haftentlassung sprach er wieder in
erheblichem Umfang dem Alkohol zu und legte gegenüber seiner Lebensge-
fährtin, dem späteren Tatopfer, ein zunehmend aggressives Verhalten an den
Tag. In den vier Stunden vor der Begehung der Taten am 4. Januar 2010 trank
der Angeklagte 2,8 Liter Bier und drei bis vier einfache Kräuterschnäpse. Im
Anschluss an die Taten suchte der Angeklagte eine Suchtberatungsstelle auf
und stellte einen Antrag auf Bewilligung einer stationären Alkoholentwöhnungs-
therapie, der in der Folgezeit positiv beschieden wurde.
3
Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilten
Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, alkoholische Getränke im
Übermaß zu sich zu nehmen. Das Landgericht hätte sich daher gedrängt sehen
müssen, die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher
zu erörtern. Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten erfolgreich entfalteten
Bemühungen um eine Alkoholtherapie ist nicht anzunehmen, dass es an einer
hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB)
fehlt.
4
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil
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vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die
Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Der Erörterungsmangel führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Ur-
teils, so dass über die Anordnung der Maßregel unter Hinzuziehung eines
Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu befinden sein wird. Der Strafaus-
spruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass die
Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf
eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender