Urteil des BGH vom 22.05.2014

BGH: feststellungsklage, abschlag, anteil

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z R 1 9 5 / 1 3
vom
22. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22. Mai 2014
beschlossen:
In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 20. November
2013 wird der Streitwert für das Nichtzulassungsb e-
schwerdeverfahren auf 700.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat den Streitwert mit Beschluss vom 20. November
2013, durch den die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision zurückgewiesen worden ist, auf 320.000
€ festgesetzt und
sich hierbei an der Festsetzung im Urteil des Berufungsgerichts vom
23. April 2013 orientiert. Das Berufungsgericht hat zwischenzeitlich mit
Beschluss vom 29. April 2014 den Streitwert für das Berufungsverfahren
in Abänderung seiner ursprünglichen Entsch
eidung auf 700.000 € fest-
gesetzt. Hierbei hat es sich an einem höheren Wert des Nachlasses von
2 Mio.
€ orientiert, woraus sich bei einem vom Kläger geltend gemachten
hälftigen Anteil und einem 30%-igen Abschlag für die Feststellungsklage
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in Wert von 700.000 € ergibt. Hiervon ist unter Bezugnahme auf die
Ausführungen im Beschluss des Berufungsgerichts auch für den Strei t-
wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auszugehen.
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Die Entscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG. Die
Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist gewahrt, da der Beschluss des S e-
nats über die Nichtzulassung der Revision den Parteivertretern am
25. November 2013 zugestellt worden ist.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 25.01.2012 - 31 O 271/10 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.04.2013 - 5 U 34/12 -
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