Urteil des BGH vom 13.08.2009

BGH (wert, abweisung der klage, ausschluss der haftung, mitverschulden, sendung, sache, verlust, gefahr, paket, behandlung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 76/07
Verkündet am:
13. August 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2007 im Kosten-
punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten
erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Transportversicherer der L. S. GmbH in G.
(im Weiteren: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförde-
rungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus übergegange-
nem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch.
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Die Versenderin übergab der Beklagten am 18. Oktober 2000 eine aus
zwei Paketen bestehende Sendung zur Beförderung in die USA. Das von der
Beklagten übernommene Paket mit der Kontrollnummer 97930 geriet auf dem
Transportweg in Verlust. Die Beklagte zahlte für den Verlust des Pakets eine
Entschädigung in Höhe von 1.000 DM.
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Die Klägerin hat behauptet, die in dem verlorengegangenen Paket ent-
haltenen Gegenstände hätten einen Wert von 52.300 US-Dollar gehabt. Sie
habe die Versenderin wegen des Schadens in Höhe von 118.876,83 DM ent-
schädigt.
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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in vol-
ler Höhe, weil das Paket infolge grober Organisationsmängel im Betriebsablauf
der Beklagten verlorengegangen sei. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung
von 52.300 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, die Klä-
gerin müsse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, da die-
se eine Wertdeklaration unterlassen habe.
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Das Landgericht hat die Beklagte unter Anrechnung der vorprozessual
erbrachten Zahlung in Höhe von 1.000 DM und unter Berücksichtigung des Haf-
tungshöchstbetrags gemäß Art. 22 WA (1955) zur Zahlung von 1.034,22 € ver-
urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat der Klägerin 52.300 US-Dollar abzüglich vor-
prozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieses Urteil hat
der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten aufgehoben und die Sa-
che zur nochmaligen Prüfung der Frage des Mitverschuldens an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, TranspR 2006,
466). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die
Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin
und Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter Berücksichtigung eines Mit-
verschuldens der Versenderin verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US-Dollar
abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
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Mit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-
lassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-
lichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
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Aufgrund der bindenden Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 29. Juni 2006 sei von einem Mitverschulden der Versenderin wegen unter-
lassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aus-
zugehen. Da die Klägerin nicht behauptet habe, die Beklagte hätte trotz eines
Hinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Sicherungsmaß-
nahmen ergriffen, sei auch der Kausalzusammenhang zwischen der Obliegen-
heitsverletzung der Versenderin und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.
Die Gefahr eines besonders hohen Schadens sei gegeben, wenn der
Wert der Sendung 5.000 € übersteige. Maßgeblich sei der Wert der Sendung,
nicht der Wert des einzelnen Pakets. Bei der Haftungsabwägung müsse neben
dem Wert der transportierten Ware berücksichtigt werden, dass das einem Ver-
sender nach § 254 Abs. 2 BGB anzulastende Verschulden weniger schwer wie-
ge als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfende Verschul-
den. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Mitver-
schulden bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung nicht höher als mit 50%
angesetzt werden. Es sei daher eine stufenweise Kürzung des Schadenser-
satzanspruchs geboten. Für die ersten 5.000 € Warenwert bleibe der Anspruch
ungekürzt, für einen zwischen 5.000,01 € und 10.000 € liegenden Warenwert
sei eine Kürzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten über 10.000 € sei
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die Quote für jede angefangenen weiteren 5.000 € um einen Prozentpunkt zu
erhöhen.
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II. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Beklagten hat
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von
1.034,22 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von
§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 3.7.2008
- I ZR 183/06, TranspR 2008, 400 Tz. 13 m.w.N.).
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2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
den Vortrag der Beklagten zum Mitverschulden der Versenderin wegen unter-
lassener Wertdeklaration (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 1 BGB) nicht berück-
sichtigt und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
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a) Ein Versender kann in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen
Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die
Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer
Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz ver-
langt. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass es für ein zu berücksichti-
gendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere
Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur hätte kennen müssen. Denn
gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen,
wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-
ständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt
(BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 f. = VersR 2006,
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953 m.w.N.). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei
korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich
aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen
Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Ver-
meidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere
Sicherheitsstandards gewählt (BGH TranspR 2006, 121, 123).
b) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufungsgericht
auf den Gesichtpunkt des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-
on nicht eingehen. Aus dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag
der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Versenderin eine sorgfältigere Be-
handlung von Wertpaketen durch die Beklagte hätte bekannt sein müssen. Die
Beklagte hat zum Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wert-
deklaration lediglich vorgebracht, den Versender müsse ein haftungsausschlie-
ßendes Mitverschulden treffen, wenn er eine Ware mit einem angeblichen Wert
von 52.300 US-Dollar versende, ohne die geringste Wertangabe zu machen.
Wäre diese erfolgt, so wäre der Schaden nicht eingetreten. Zur Behandlung von
Wertpaketen in den USA werde die Beklagte noch vortragen. Auf dieses Vor-
bringen lässt sich die Annahme, die Versenderin hätte eine sorgfältigere Be-
handlung von Wertpaketen durch die Beklagte kennen müssen, nicht stützen.
Dem Vortrag der Beklagten lässt sich noch nicht einmal entnehmen, dass der
Versenderin die Beförderungsbedingungen der Beklagten bekannt waren oder
hätten zumindest bekannt sein müssen.
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3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht mit
Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des
abhandengekommenen Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts dro-
henden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1
BGB). Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die vom Berufungsgericht vorge-
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nommene Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Ver-
senderin und der Beklagten.
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a) Bei der Frage, ob die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S.
von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gedroht hat, hat das Berufungsgericht auf den
Wert der Sendung abgestellt, die im Streitfall aus zwei Paketen bestand. Nach
Verkündung des Berufungsurteils hat der erkennende Senat jedoch klargestellt,
dass es insoweit nicht auf den Wert der Sendung, sondern auf den Wert des
einzelnen Pakets ankommt (vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 18 m.w.N.).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im ersten Berufungsurteil, auf
die im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird, hat der Wert der in dem
verlorengegangenen Paket enthaltenen Waren 52.300 US-Dollar betragen, so
dass das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, im Falle eines Verlusts
habe die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens gedroht.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Unterlassen
eines Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens für den
Schadenseintritt zumindest mitursächlich war. Das ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Die Ursächlichkeit des Mitverschuldens fehlt nur dann, wenn
der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlich hohen Wert des
Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH, Urt. v. 3.7.2008
- I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Tz. 20 m.w.N.). Dies kann hier nicht ohne
weiteres angenommen werden. Ohne besonderen Sachvortrag des An-
spruchstellers ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Frachtführer bei
einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder
besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen oder den Transportauftrag abge-
lehnt hätte (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 20). Die Parteien haben hierzu bislang
keinen Vortrag gehalten. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren können sie
dies gegebenenfalls nachholen.
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c) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des
Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch darauf überprüft werden, ob
alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt
und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden
sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 =
TranspR 2007, 164; BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21). Die Abwägung darf ins-
besondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Um-
stände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH TranspR 2008, 394 Tz. 21
m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die vom Berufungsgericht vorgenomme-
ne Beurteilung nicht.
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aa) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden
hat (siehe nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 24), trifft schon der Ausgangspunkt
des Berufungsgerichts nicht zu, das einem Versender anzulastende Verschul-
den nach § 254 Abs. 2 BGB wiege grundsätzlich weniger schwer als das einem
Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden. Die Vorschrift
des § 254 Abs. 2 BGB enthält lediglich - klarstellend - besondere Anwendungs-
fälle des § 254 Abs. 1 BGB (MünchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., § 254 Rdn. 68;
Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl.,
§ 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im
Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft § 254 Abs. 1
BGB für sämtliche Fälle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung. Dem-
entsprechend sind die Verursachungs- und Verschuldensanteile von Schädiger
und Geschädigtem im Einzelfall gegeneinander abzuwägen (BGH TranspR
2008, 400 Tz. 24).
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bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der
Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st.
Rspr.; vgl. nur BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25 m.w.N.). Daneben kann bei ent-
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sprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254
Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten
Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt
darstellen (BGH TranspR 2008, 400 Tz. 25).
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cc) Die weitere - auf eine entsprechende Bemerkung in einer früheren
Senatsentscheidung (BGH, Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, TranspR 2006,
161, 165) zurückgehende - Annahme des Berufungsgerichts, dass der dem
Versender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten
nicht höher als mit 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Wie der
Senat inzwischen entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls
auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen. Dies gilt
vor allem in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen
des Transporteurs von einem Transport ausgeschlossen ist. Ebenso kann eine
höhere Quote als 50% anzunehmen sein, wenn der Wert des Pakets
- unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen ge-
setzten Wertgrenze - ganz erheblich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis
auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (siehe nur BGH,
Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, TranspR 2008, 163 Tz. 58; BGH TranspR 2008,
400 Tz. 26 m.w.N.).
dd) Schließlich muss die Art und Weise der Abwägung der Mitverschul-
densquote bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Wa-
renwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt. Diesem Erfordernis
wird die vom Berufungsgericht vorgenommene stufenweise Kürzung des Scha-
densersatzanspruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin,
dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Ge-
genwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im
Ergebnis lediglich um einen Wert gekürzt wird, der unter 25% liegt. Nach der
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Rechtsprechung des Senats kann in derartigen Fällen - je nach den Umständen
des Einzelfalls - jedoch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu
einem vollständigen Ausschluss der Haftung in Betracht kommen (siehe nur
BGH TranspR 2008, 400 Tz. 26 m.w.N.). Die in der Tabelle des Berufungsge-
richts vorgesehenen Quoten werden dem nicht gerecht.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten im
Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht über einen
Betrag von 1.034,22 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt
hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 c dar-
gestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursa-
chungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2002 - 31 O 131/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2007 - I-18 U 97/02 -