Urteil des BGH vom 13.08.2014

BGH: rüge, universität, ausnahme, mord, könig, stempel, unterzeichnung, angriff, tod, waffengleichheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 3 3 6 / 1 4
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2014 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 11. Februar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Re-
vision.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Beschwerdeführer lässt außer Acht, dass bereits das Überschütten der
in diesem Zeitpunkt fraglos arg- und infolgedessen wehrlosen Nebenklägerin
von Tötungsabsicht getragen war (UA S. 8 u./9 m.). Ungeachtet des Umstands,
dass der Angeklagte damit
„nur“ die Entstellung der Nebenklägerin sowie eine
weitere Herabsetzung von deren Wehrfähigkeit und nicht schon deren Tod her-
beiführen wollte, bildete der Angriff bereits den ersten Akt des vom Angeklagten
geplanten mehraktigen Tötungsgeschehens. Im Hinblick darauf, dass es der
Nebenklägerin nicht gelang, bis zu den danach verübten Messerstichen „Waf-
fengleichheit“ herzustellen (UA S. 30), wird die Annahme des Mordmerkmals
der Heimtücke unproblematisch von den Feststellungen getragen (vgl. zum
Ganzen LK/Jähnke, 11. Aufl., § 211 Rn. 41 f. mwN). Es beschwert den Ange-
klagten nicht, dass die Schwurgerichtskammer das Mordmerkmal des sonst
niedrigen Beweggrundes nicht erörtert hat.
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2. Der Senat entnimmt
– ungeachtet der ungewöhnlichen, offenbar dem vom
Gutachter gewünschten Abrechnungsmodus geschuldeten Ausgestaltung des
Briefkopfs
– der äußeren Form des rechtsmedizinischen Gutachtens (Absen-
derangabe und Unterzeichnung durch den als solchen durch einen Stempel
gekennzeichneten Institutsdirektor), auch in Verbindung mit der Mitteilung des
vorläufigen Untersuchungsergebnisses vom 21. Juli 2013 durch das Institut
sowie dem Deckblatt der Lichtbilder, die jeweils eindeutig das Institut als gut-
achtende Stelle ausweisen, mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass es sich
um das Gutachten des rechtsmedizinischen Instituts der Universität Hamburg
und damit einer Behörde im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 1a StPO (vgl. Meyer-
Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 256 Rn. 13) handelte. Er kann deshalb of-
fenlassen, ob bereits die Zulässigkeit der Rüge an einem fehlenden Antrag
nach § 238 Abs. 2 StPO scheitern müsste (a.A. freilich BGH, Beschluss vom
25. Oktober 2011
– 3 StR 315/11, NStZ 2012, 585). Offenbleiben kann auch,
ob mit Ausnahme des konkreten Verletzungsbildes auf einem etwaigen Rechts-
fehler überhaupt etwas beruhen könnte. Dagegen spricht, dass sowohl der ver-
suchte Mord als auch die gefährliche Körperverletzung in den Varianten des
§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB und damit der Schuldspruch insgesamt unge-
achtet des Gutachtens rechtsfehlerfrei festgestellt sind. Das Verletzungsbild
könnte allenfalls für die Annahme des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB relevant sein.
Bei der Bemessung der
– überaus milden – Strafe hat das Landgericht die
Verwirklichung dreier Tatbestandsvarianten des § 224 StGB indessen nicht
strafschärfend berücksichtigt.
3. Die Rüge zur Verlesung des Attests über die psychischen Folgen der
Tat für die Nebenklägerin greift nicht durch. Für die Annahme, dass das Attest
nicht zu Beweiszwecken, sondern im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht worden ist, spricht nicht nur, dass diese während
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der Vernehmung der Nebenklägerin erfolgt ist, sondern auch, dass der Vorsit-
zende
– anders als bei Verlesung des rechtsmedizinischen Gutachtens – nicht
auf § 256 StPO verwiesen hat. Auch eine Verlesung im Freibeweisverfahren
zur Frage, ob weiterer Sachverständigenbeweis zu erheben sei, ist denkbar.
Eine Verletzung des § 250 StPO ist daher nicht bewiesen.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay