Urteil des BGH vom 13.03.2014

BGH: beweisergebnis, mitfahrer, beweisantrag, überzeugung, erforschung, einfluss, überprüfung, einvernahme, beweismittel, fahrrad

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 S t R 4 4 5 / 1 3
vom
13. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2014, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 27. Juni 2013 wird verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefähr-
licher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem ande-
ren rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verur-
teilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für
deren Wiedererteilung von zwei Jahren festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der
Angeklagte eine Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO und macht mit der
Sachrüge Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung geltend. Das Rechts-
mittel bleibt ohne Erfolg.
I.
Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat das Landgericht im
Wesentlichen die folgenden Feststellungen und Wertungen getroffen:
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Am 24. November 2010 um 14:25 Uhr durchfuhr der Angeklagte mit sei-
nem Pkw Marke Ford Mondeo die Straße in B. , um dort
den Nebenkläger abzupassen und durch seine drei unbekannt gebliebenen Mit-
fahrer zusammenschlagen zu lassen. Als ihm der Nebenkläger auf dem gegen-
überliegenden Bürgersteig mit seinem Fahrrad entgegenkam, lenkte der Ange-
klagte seinen Pkw absichtlich auf den Gehweg und fuhr direkt auf ihn zu. Dabei
war ihm bewusst, dass er den Nebenkläger konkret gefährdete. Mögliche Ver-
letzungen, die durch ein Stürzen oder Anfahren des Nebenklägers entstehen
konnten, nahm er billigend in Kauf. Tatsächlich touchierte der vordere Bereich
seines Pkw das Vorderrad des Fahrrades des Nebenklägers, der neben einem
geparkten Pkw der Marke Alfa Romeo zu Fall kam. Danach setzte der Ange-
klagte sein Fahrzeug ein kurzes Stück zurück. Der Nebenkläger, der den Ange-
klagten sofort erkannt hatte, rappelte sich auf und wollte mit seinem Fahrrad
weiterfahren. In diesem Moment sprangen die drei Mitfahrer des Angeklagten
– wie von vorneherein abgesprochen – aus dem Wagen. Einer von ihnen trak-
tierte den Nebenkläger von hinten mit einem Baseballschläger oder einem ähn-
lichen Gegenstand. Anschließend traten und schlugen die drei Männer dem
gemeinsamen Tatplan entsprechend auf den zu Boden gegangenen Nebenklä-
ger ein, der sich erfolglos zu schützen versuchte. Schließlich zogen sie den Ne-
benkläger hoch, warfen ihn auf die Motorhaube des Alfa Romeo und schlugen
weiter auf ihn ein. Dabei trafen mindestens zwei Schläge den linken Kotflügel
des Fahrzeugs und verursachten tiefe Beulen. Als ein Nachbar, der auf das
Geschehen aufmerksam geworden war, laut schrie, zogen sich die drei Männer
in den in der Nähe haltenden Pkw des Angeklagten zurück, der nicht selbst
ausgestiegen war. Sodann flohen alle vier gemeinsam vom Tatort.
Der Nebenkläger erlitt drei Kopfplatzwunden, eine Gesichtsprellung, eine
Schürfwunde am linken Schienbein und eine Prellung am Übergang von Brust-
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und Lendenwirbel. Eine Kopfverletzung musste mit mehreren Stichen genäht
werden. Das Vorderrad seines Fahrrades war eingeklemmt und ließ sich nicht
mehr drehen. An dem geparkten Pkw Alfa Romeo entstand ein Schaden in
Höhe von 2.500 Euro.
Das Landgericht hat das Anfahren des Nebenklägers als gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB gewertet und
den Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB
für erfüllt angesehen. Hinsichtlich der in der Misshandlung des Nebenklägers
liegenden gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB) ist es
von einem mittäterschaftlichen Handeln des Angeklagten und seiner drei Mit-
fahrer ausgegangen.
II.
Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
gestützten Zurückweisung eines Beweisantrages auf Einvernahme der Zeugin
B. gegen Verfahrensrecht verstoßen, ist jedenfalls unbegründet.
a) Nach dem Revisionsvorbringen stellte der Verteidiger des Angeklag-
ten am 14. Verhandlungstag den Antrag, die in C. /Tschechien zu la-
dende Zeugin B. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass sich
der Angeklagte am 24. November 2010 um 14.30 Uhr in C. befunden
habe. Die Zeugin werde bestätigen, dass sich der Angeklagte am angegebenen
Tag, also auch zum Tatzeitpunkt, bei ihr aufgehalten habe. Mit Beschluss vom
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selben Tag lehnte das Landgericht die beantragte Beweiserhebung gemäß
§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ab und führte zur Begründung aus, dass es aufgrund
des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass
der Angeklagte am Tattag in B. vor Ort und an dem Geschehen beteiligt war.
Im Anschluss daran stellte das Landgericht das bisherige Beweisergebnis dar
und führte abschließend aus, dass nach einer Gesamtwürdigung dieser Be-
weismittel keine Veranlassung bestehe, die erst jetzt benannte Auslandszeugin
zu laden und zu hören, da ihre Vernehmung keinen Einfluss auf die Überzeu-
gungsbildung haben könne.
b) Diese Verfahrensweise hält rechtlicher Überprüfung stand.
aa) Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein auf die Vernehmung eines
Auslandszeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Be-
weiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erfor-
schung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Dabei ist das
Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entschei-
dung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Be-
weisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu
würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur
Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnah-
me angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine
Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge
die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung
des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Be-
schluss vom 21. Dezember 2010
– 3 StR 401/10, NStZ-RR 2011, 116, 117; Be-
schluss vom 26. Oktober 2006
– 3 StR 374/06, NStZ 2007, 349, 350; Urteil vom
18. Januar 1994
– 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; weitere Nachweise bei
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Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 356). In dem hierfür er-
forderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) müssen die maßgeblichen
Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller mög-
lich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das
Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational
nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar
berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April
2010
– 1 StR 644/09, wistra 2010, 410, 411; Urteil vom 18. Januar 1994
– 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl.,
§ 244 Rn. 359).
bb) Diesen Anforderungen wird der angegriffene Ablehnungsbeschluss
gerecht.
(1) Ob das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO, die Beweisaufnahme zur Er-
forschung der Wahrheit auf alle entscheidungsrelevanten Tatsachen und Be-
weismittel zu erstrecken, es gebietet, dem Beweisantrag auf Vernehmung eines
Auslandszeugen nachzukommen, kann nur unter Berücksichtigung der jeweili-
gen Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Allgemein gilt lediglich
der Grundsatz, dass bei einem durch die bisherige Beweisaufnahme gesicher-
ten Beweisergebnis auf breiter Beweisgrundlage eher von der Vernehmung des
Auslandszeugen abgesehen werden kann. Dagegen wird die Vernehmung des
Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige
Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr
Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden wer-
den müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge
bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (BGH,
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Beschluss vom 26. Oktober 2006
– 3 StR 374/06, NStZ 2007, 349, 351; Becker
in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 357 mwN).
(2) Daran gemessen hat das Landgericht hier die Grenzen zulässiger
antizipatorischer Beurteilung nicht überschritten.
Das Landgericht, das ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Zeugin
B. die in ihr Wissen gestellte Beweisbehauptung bestätigen werde, hat
in den Beschlussgründen die von ihm bisher erhobenen Beweise im Einzelnen
dargestellt, deren Aussagekraft ausführlich erörtert und auf der Grundlage einer
umfassenden Würdigung verdeutlicht, warum seine Überzeugung von der An-
wesenheit des Angeklagten am Tatort soweit gesichert ist, dass sie durch eine
gegenteilige
– auf einen Alibibeweis abzielende – Zeugenaussage nicht mehr
ernsthaft in Frage gestellt werden kann. Dabei hat es nicht nur auf die Aussage
des Nebenklägers abgestellt, sondern weitere Indizien von Gewicht (aufge-
zeichnetes Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen S. , spontane An-
gaben des Nebenklägers gegenüber der Polizei am Tatort, Verwendung des
Pkw des Angeklagten zur Tatbegehung) herangezogen. Die dazu angestellten
Erwägungen sind tragfähig und nachvollziehbar. Zwingend brauchen sie nicht
zu sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005
– 3 StR 269/04, NStZ 2005, 701
Rn. 12).
Eine besondere Beweissituation, der durch die Anlegung eines strenge-
ren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages Rechnung zu tragen ge-
wesen wäre, lag nicht vor. Der den Angeklagten durch seine Angaben belas-
tende Nebenkläger stand in der Hauptverhandlung für eine konfrontative Befra-
gung (Art. 6 Abs. 3d MRK) zur Verfügung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
23. Oktober 2013
– 5 StR 401/13, NStZ 2014, 51). Weder die verfahrensgegen-
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ständliche Tat noch die Beweisführung weisen einen die Verteidigung erschwe-
renden besonderen Auslandsbezug auf (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
28. Januar 2010
– 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11 Rn. 37). Schließlich ist auch
nicht von einer typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auszugehen,
bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die
Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände
fehlen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. April 2003
– 3 StR 181/02, NStZ 2003,
498, 499; Beschluss vom 18. Juni 1997
– 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 14; Beschluss vom 22. April 1987
– 3 StR 141/87, BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 1).
(3) Soweit das Landgericht in seinem Ablehnungsbeschluss berücksich-
tigt hat, dass der Beweisantrag zu einem
späten Zeitpunkt („erst jetzt benannte
Auslandszeugin“) gestellt worden ist, macht dies seine Entscheidung nicht
rechtsfehlerhaft. Zwar hatte sich der Angeklagte
– wie sich aus den auf die
Sachrüge hin zu beachtenden Urteilsgründen ergibt
– bis zur Antragstellung
noch nicht zum Tatvorwurf geäußert, sodass aus dem Umstand, dass die dem
Beweisbegehren zugrunde liegende Alibibehauptung nicht früher aufgestellt
worden ist, keine Schlüsse zu seinem Nachteil gezogen werden durften (vgl.
BGH, Beschluss vom 28. Juli 2009
– 3 StR 80/09, NStZ 2009, 705; Beschluss
vom 23. Oktober 2001
– 1 StR 415/01, NStZ 2002, 161, 162; Urteil vom
25. April 1989
– 1 StR 97/89, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 10;
KK-StPO/Krehl, 7. Aufl., § 244 Rn. 213; Rose, NStZ 2012, 18, 24), doch vermag
der Senat auszuschließen, dass es sich bei dieser Erwägung um einen die Ab-
lehnungsentscheidung tragenden Gedanken handelt.
(4) Da das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Ein-
vernahme der Zeugin für die Sachaufklärung nicht notwendig ist, war es
– ent-
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gegen der Auffassung des Revisionsführers
– nicht gehalten, eine Ladung der
Zeugin zu versuchen oder Vernehmungsalternativen zu prüfen. Denn mit der
Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht, sich um den Zeu-
gen weiter zu bemühen. Der Tatrichter hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine
Vernehmung im Wege der Rechtshilfe möglich ist. Es entfällt auch die Ent-
scheidung, ob im Rahmen des erweiterten Erreichbarkeitsbegriffs (vgl. Becker
in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 259 mwN) eine Vernehmung in
der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Video-
konferenz nach § 247a StPO ersetzt werden kann (BGH, Beschluss vom
5. September 2000
– 1 StR 325/00, BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Aus-
landszeuge 9; Beschluss vom 21. August 2007
– 3 StR 238/07, NStZ 2009,
168, 169).
2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der ausgeführten Sachrüge ge-
gen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, vermag er keine Rechts-
fehler aufzuzeigen.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es,
das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisi-
onsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatrichter bei der
Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher
Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder
lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver-
stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012
– 4 StR 33/12,
Rn. 10, wistra 2013, 195, 196; Beschluss vom 23. August 2012
– 4 StR 305/12,
NStZ-RR 2012, 383, 384; Urteil vom 6. November 1998
– 2 StR 636/97, BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 16 mwN).
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b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu
beanstanden.
aa) Die Wertung, es spreche gegen eine Falschbelastungsabsicht auf
Seiten des Nebenklägers, dass er dem Angeklagten keine eigene Beteiligung
an den eigentlichen Verletzungshandlungen zugeschrieben habe, ist revisions-
rechtlich nicht zu beanstanden. Es entspricht gesichertem Erfahrungswissen,
dass der Verzicht auf eine naheliegende Mehrbelastung ein Hinweis auf die
Erlebnisbasis der Aussage sein kann (vgl. Jansen, Zeuge und Aussagepsycho-
logie, 2012, Rn. 725 mwN).
bb) Der von der Revision behauptete Zirkelschluss bei der Bewertung
der Angaben des Nebenklägers zu dem von den Tätern benutzten Pkw liegt
nicht vor. Das Landgericht hat der zutreffenden Beschreibung des Pkw des An-
geklagten durch den Nebenkläger unmittelbar nach dem Vorfall eine besondere
Bedeutung beigemessen, weil es sich dabei um eine „spontane Erstbekundung“
gehandelt habe und nicht zu erwarten sei, dass ein soeben überfallener und
noch unter dem Eindruck der Ereignisse stehender Zeuge die Geistesgegen-
wart besitze, diese Gelegenheit dazu auszunutzen, einen langjährigen Wider-
sacher seines Sohnes mit stimmigen Angaben zu Unrecht zu belasten. Das
Landgericht hat damit nicht aus der Aussage selbst auf ihre Glaubhaftigkeit ge-
schlossen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004
– 2 StR 441/04, BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 32; Urteil vom 9. März 1993
– 1 StR 870/92
[insoweit in BGHSt 39, 159 nicht abgedruckt]), sondern die besonderen äuße-
ren Umstände bei der Entstehung der Erstaussage als Anzeichen für deren Er-
lebnisbezug gewertet.
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cc) Soweit die Revision die Erörterung von Widersprüchen vermisst, die
sich aus den Angaben des Nebenklägers zur Fahrtrichtung in früheren Ver-
nehmungen ergeben sollen und dazu auch auf eine Karte Bezug nimmt, ist ihr
Vorbringen urteilsfremd und deshalb im Rahmen der Prüfung auf eine Sachrüge
hin unbeachtlich. Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände der Revision in dem
unzulässigen Versuch, die Wertungen des Landgerichts durch eigene zu erset-
zen.
Mutzbauer
Cierniak
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