Urteil des BGH vom 11.09.2014

BGH: schöffengericht, strafrichter, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 A R s 2 6 1 / 1 4
2 A R 1 8 1 / 1 4
vom
11. September 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: 6 Ds 150 Js 2005/13 Amtsgericht Karlsruhe
Az.: 7 Ls 25 Js 6711/13 Amtsgericht Reutlingen
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 11. September 2014 beschlossen:
Das Verfahren 6 Ds 150 Js 2005/13, rechtshängig beim Amtsge-
richt - Strafrichter - Karlsruhe, wird zu dem beim Amtsgericht
- Schöffengericht - Reutlingen rechtshängigen Verfahren 7 Ls 25
Js 6711/13 verbunden.
Gründe:
Das Amtsgericht Karlsruhe und das Amtsgericht Reutlingen haben je-
weils in bei ihnen anhängigen Verfahren das Hauptverfahren gegen den Ange-
klagten eröffnet. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Amtsge-
richt Karlsruhe das bei ihm geführte Verfahren dem Amtsgericht
- Schöffengericht - Reutlingen zur Übernahme vorgelegt. Das zur Übernahme
bereite Amtsgericht Reutlingen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesge-
richtshof vorgelegt.
Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
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Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung gemäß § 4 Abs. 1
StPO liegen vor. Die Verbindung erscheint auch im Interesse umfassender Auf-
klärung und Aburteilung sachdienlich.
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Ott
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