Urteil des BGH vom 26.03.2014

BGH: könig

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 S t R 6 2 8 / 1 3
vom
26. März 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u.a.
hier: Anhörungsrüge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 10. März 2014 gegen
den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2014 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-
geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. Juni 2013 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-
teilte die bezeichnete Anhörungsrüge erhoben.
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der
Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer
nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Dass der Senat nach sachlicher Stellungnahme durch den Generalbun-
desanwalt im Beschlusswege nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden hat, stellt
keinen Gehörsverstoß dar. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung wird
durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründet (vgl. BVerfGE 36, 85, 87; BVerfG,
NStZ 2002, 487, 488); den von Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Einfluss-
nahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2
StPO Genüge getan (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013
– 1 StR 189/13, NStZ-RR 2013, 385; BVerfG, aaO). Auch die Ausgestaltung
der Beratungspraxis in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs vermag einen
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Gehörsverstoß nicht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1987, 2219, 2200) und
entspricht dem Gesetz (vgl. Mosbacher, NJW 2014, 124).
Sander Schneider Dölp
König Bellay