Walzer drehen sich ja eher langsam. Mit der SOKA und den um sie herum anbrandenden Rechtsfragen verhält es sich ähnlich.
Es ist ja kein Geheimnis: Seit Ihr Autor letztes Jahr die Bundesrepublik (gerichtlich) gezwungen hat, mal auf den Ti...
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 206/03 BESCHLUSS vom 17. Juni 2004 in dem Mahnverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3, § 696 Abs. 1, 3 Kann der Mahnbescheid nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Antragsge- gners unbekannt ist, kommt eine Überleitung in das streitige Verfahren nicht in Be- tracht. BGH, Beschluß vom 17. Juni 2004 - IX ZB 206/03 - LG Hagen AG Hagen (WhfZrhzGrgzyQbphzrag1.83)