Urteil des BGH vom 18.09.2014

BGH

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 190/12
vom
18. September 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 18. September 2014
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
27. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.000
€ festge-
setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem In-
halt des Kaufvertrags war die Verwahrungsanweisung an den Notar von mehre-
ren Anweisenden erteilt (§ 54c Abs. 2 BeurkG). Jedenfalls in einem solchen Fall
ist die Leistungshandlung mit der Zahlung auf das Anderkonto des Notars ab-
geschlossen. Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrech-
ten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-
setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 24.02.2011 - 1 O 298/10 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 27.06.2012 - 13 U 61/11 -
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