Urteil des BGH vom 23.06.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 52/08 Verkündet
am:
23. Juni 2010
Breskic,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 548 Abs. 1, 779 Abs. 1
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung oder Veränderung der
Mietsache verjähren auch dann in der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB,
wenn die Mietvertragsparteien in einem vorangegangenen Räumungsprozess einen
Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Mieter verpflichtet hat, von ihm ge-
nutzte Teilflächen des Grundstücks zu räumen, die nicht Gegenstand des Mietver-
hältnisses waren.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Juni 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2008
aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 10. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung
der Beklagten mit der Behauptung, diese habe ein an sie vermietetes Teil-
grundstück sowie weitere von ihr genutzte Grundstücksflächen nicht ordnungs-
gemäß geräumt.
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Zwischen den Parteien wurde am 23. April 2001 ein zunächst bis zum
31. Oktober 2001 befristeter, später bis zum 30. Juni 2002 verlängerter Mietver-
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trag über eine näher bezeichnete Teilfreifläche in einem Gleisdreieck geschlos-
sen, in dem als Mietzweck die Zwischenlagerung und Klassifizierung von Kies-
material angegeben war. Die Beklagte hat die Nutzung auf weitere, nicht ver-
mietete Grundstücksteile der Klägerin ausgedehnt. Nachdem die Beklagte das
Grundstück nach der Beendigung des Mietvertrages nicht geräumt hatte, wurde
sie in einem Vorprozess auf Räumung und Herausgabe des streitgegenständli-
chen Grundstücks in Anspruch genommen. Dieses Verfahren endete durch Be-
schluss vom 22. August 2005, mit dem das Oberlandesgericht das Zustande-
kommen eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs feststellte,
in dem sich die Beklagte u. a. verpflichtet hatte, das Grundstück in den näher
bezeichneten Grenzen vollständig zu räumen und an die Klägerin bis zum
15. Dezember 2005 herauszugeben. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück
für die Beklagte nicht mehr frei zugänglich. Nach dem Inhalt des Vergleichs hat-
te die Beklagte die Räumung mit der Klägerin abzustimmen, da das Gelände
verschlossen war.
Inwieweit die Beklagte ihrer Räumungsverpflichtung in der Folgezeit
nachgekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom
25. September 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Grund-
stück gemäß der getroffenen Vereinbarung geräumt habe. Mit Schriftsatz vom
12. März 2007, beim Landgericht eingegangen am 19. März 2007, erhob die
Klägerin die vorliegende Feststellungsklage.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige
Schadensersatzansprüche der Klägerin seien jedenfalls nach § 548 BGB ver-
jährt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanz-
liche Urteil aufgehoben und der Feststellungsklage antragsgemäß stattgege-
ben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie-
derherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Be-
kanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten
antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das
Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf einer
Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
sowie zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
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I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Die Feststellungsklage sei begründet. Die Beklagte sei aufgrund des
Mietverhältnisses dazu verpflichtet, die von ihr angemietete Grundstücksfläche
zu räumen und an die Klägerin zurückzugeben. Aufgrund mietvertraglicher Ne-
benpflichten und wegen der Verletzung des Eigentums der Klägerin habe die
Beklagte auch die von ihr unstreitig rechtswidrig auf den benachbarten Teilen
des Grundstücks abgelagerten Materialien entfernen müssen. Diese Räu-
mungsverpflichtung habe die Beklagte in dem gerichtlichen Vergleich vom
22. August 2005 anerkannt. Zudem sei in diesem Vergleich die Räumungs-
pflicht der Beklagten einvernehmlich dahingehend erweitert worden, dass die
Beklagte die auf dem Grundstück abgelagerten Materialien unabhängig davon
entfernen müsse, ob diese in ihrem Eigentum stünden oder von ihr dort abgela-
gert worden seien. Diese Räumungsverpflichtung habe die Beklagte nicht ord-
nungsgemäß erfüllt.
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Die Beklagte könne sich gegenüber den Ansprüchen der Klägerin nicht
auf Verjährung berufen. Zwar sei ein mietvertraglicher Schadensersatzanspruch
wegen Unterlassens der Räumung des Mietobjekts gemäß § 548 Abs. 1 BGB
verjährt. Der Klägerin stünde jedoch aufgrund des Vergleichs vom 22. August
2005 ein Schadensersatzanspruch zu, der noch nicht verjährt sei. In dem Ver-
gleich hätten die Parteien die mietvertragliche Räumungspflicht der Beklagten
einvernehmlich auf sämtliche gelagerten Materialien erweitert, auch soweit sie
sich außerhalb der vermieteten Fläche befunden und nicht im Eigentum der
Beklagten gestanden hätten. Soweit die Beklagte der Verpflichtung aus diesem
Vergleich nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, unterfalle der Schadens-
ersatzanspruch der Klägerin nicht der kurzen mietrechtlichen Verjährungsvor-
schrift des § 548 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gelte vielmehr die regelmä-
ßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Durch die am 29. März 2007
zugestellte Klage habe die Klägerin die Verjährung rechtzeitig gehemmt.
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II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Beklag-
te mietvertraglichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin die Einrede der
Verjährung entgegenhalten kann. Nicht gefolgt werden kann dagegen seiner
Auffassung, der Klägerin stünde aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs ein
Schadensersatzanspruch zu, für den die regelmäßige Verjährungsfrist nach
§§ 195, 199 Abs. 1 BGB gelte.
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1. Nach § 548 Abs. 1 BGB, der im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 § 6
Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet (BGH Urteil vom 19. Januar 2005
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- VIII ZR 114/04 - NJW 2005, 739, 740), verjähren die Ersatzansprüche des
Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten
Sache in sechs Monaten. Diese kurze Verjährung soll zwischen den Parteien
des Mietvertrages eine rasche Auseinandersetzung gewährleisten und eine be-
schleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen
Sache bei Rückgabe erreichen (BGHZ 98, 235, 237 = NJW 1987, 187, 188 zur
gleichlautenden Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.). Die Rechtsprechung
hat den Anwendungsbereich des § 548 BGB weit ausgedehnt. Ansprüche auf
Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Mietsache unterfallen der
kurzen Verjährung des § 548 BGB (BGHZ 128, 74, 79 = NJW 1995, 252 zur
geichlautenden Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.) ebenso wie solche, die
darauf beruhen, dass der Mieter die Mietsache aufgrund des Vertrages umges-
talten durfte und bei Vertragsende zur Herstellung des vereinbarten Zustandes
verpflichtet ist (Senatsurteil vom 10. April 2002 - XII ZR 217/98 - NZM 2002,
605; BGHZ 86, 71, 77 f. = NJW 1983, 680 f. jeweils zur gleichlautenden Vor-
schrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.). Ferner erfasst § 548 Abs. 1 BGB sämtliche
Schadensersatzansprüche des Vermieters, die ihren Grund darin haben, dass
der Mieter die Mietsache als solche zwar zurückgeben kann, diese sich jedoch
aufgrund einer Beschädigung oder Veränderung nicht in dem bei der Rückgabe
vertraglich geschuldeten Zustand befindet (so schon BGH Urteil vom
7. November 1979 - VIII ZR 291/78 - NJW 1980, 389, 390 zur gleichlautenden
Vorschrift des § 558 Abs. 1 BGB a. F.; vgl. auch Staudinger/Emmerich BGB
(2006) § 548 Rdn. 4 f.; Gather in Schmidt/Futterer Mietrecht 9. Aufl. § 548 BGB
Rdn. 29; Gramlich in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete
3. Aufl. Kap. VI Rdn. 3, 8 ff.). Die weite Ausdehnung des Anwendungsbereiches
des § 548 Abs. 1 BGB führt schließlich dazu, dass auch Ersatzansprüche des
Vermieters von der kurzen Verjährungsfrist erfasst werden, denen - aufgrund
eines einheitlichen Schadensereignisses - eine Beschädigung nicht nur des
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Mietobjekts selbst, sondern zugleich auch ein Schaden an nicht vermieteten
Gegenstände zugrunde liegt, sofern der Schaden einen hinreichenden Bezug
zum Mietobjekt selbst hat (Senatsurteil vom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 -
NJW 2000, 3203, 3205; BGH Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW
2006, 2399 Tz. 15; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 548
Rdn. 6; Gather in Schmidt/Futterer aaO § 548 Rdn. 31).
2. Auf dieser rechtlichen Grundlage kann der Auffassung des Berufungs-
gerichts nicht gefolgt werden, der Klägerin stehe aus dem Vergleich vom
22. August 2005 ein Schadensersatzanspruch zu, der nicht der kurzen miet-
rechtlichen Verjährungsvorschrift des § 548 Abs. 1 BGB unterfalle, sondern in-
nerhalb der regelmäßigen dreijährigen Frist des § 195 BGB verjähre.
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a) Unzutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Partei-
en in dem gerichtlichen Vergleich vom 22. August 2005 über die mietvertragli-
che Verpflichtung der Beklagten hinaus, die Grundstücksfläche zu räumen, eine
selbständige Vereinbarung mit zusätzlichen dienstvertraglichen Elementen ge-
troffen hätten, soweit sich die Beklagte in dem Vergleich verpflichtet habe, die
Ablagerungen unabhängig davon zu entfernen, ob die Gegenstände im Eigen-
tum der Beklagten stehen. Damit hat das Berufungsgericht die Wirkung des
Vergleichs auf das bestehende Mietverhältnis verkannt.
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aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein
Vergleich im Sinne von § 779 BGB grundsätzlich keine schuldumschaffende
Wirkung (BGH Urteil vom 7. März 2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503). Der
Vergleich ändert das ursprüngliche Schuldverhältnis dann nur insoweit, als in
ihm streitige oder ungewisse Punkte geregelt werden (Palandt/Sprau BGB
69.
Aufl. §
779 Rdn.
11; Habersack in MünchKomm-BGB 5.
Aufl. §
779
Rdn. 30). Im Übrigen bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis nach Inhalt und
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Rechtsnatur unverändert fortbestehen (BGH Urteil vom 25.
Juni 1987
- VII ZR 214/86 - NJW-RR 1987, 1426, 1427). Dies gilt grundsätzlich auch für
Prozessvergleiche (BGH Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02 - NJW 2003,
3345, 3346). Ein neuer Schuldgrund wird nur bei einem durch Auslegung zu
ermittelnden entsprechenden Parteiwillen geschaffen (BGH Urteil vom 7. März
2002 - III ZR 73/01 - NJW 2002, 1503).
bb) Einen solchen Parteiwillen hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht
festgestellt. Gegen ihn spricht, dass im Vorprozess der Umfang der Räumungs-
pflicht der Beklagten zwischen den Parteien streitig war und gerade dieser
Streit durch den Abschluss des Vergleichs beigelegt werden sollte (§ 779
Abs. 1 und 2 BGB). Zudem war die Begründung einer neuen selbständigen
Verpflichtung vorliegend schon deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagte be-
reits aufgrund der mietvertraglichen Räumungspflicht auch diejenigen Grund-
stücksflächen räumen und an die Klägerin herausgeben musste, die zwar nicht
mitvermietet, von ihr jedoch unberechtigt während der Mietzeit zur Ablagerung
von Baumaterialien benutzt worden waren. Die Räumungs- und Herausgabe-
verpflichtung der Beklagten in der durch den Vergleich vom 22. August 2005
ausgestalteten Form stellt somit kein eigenständiges, von dem ursprünglichen
Mietvertrag unabhängiges Schuldverhältnis dar, sondern findet ihre rechtliche
Grundlage in dem ursprünglichen Mietverhältnis zwischen den Parteien. Die
Verjährung der klägerischen Ansprüche bestimmt sich im vorliegenden Fall da-
her nicht nach § 195 BGB, sondern nach den maßgeblichen mietrechtlichen
Vorschriften (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 208; Staudinger/
Marburger (2009) § 779 BGB Rdn. 38; Habersack in MünchKomm-BGB 5. Aufl.
§ 779 Rdn. 37).
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b) Die Verjährung des von der Klägerin geltend gemachten Schadenser-
satzanspruchs richtet sich folglich nach § 548 Abs. 1 BGB. Danach verjähren
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die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-
rungen der Mietsache in sechs Monaten. Die Klägerin hat zur Begründung ihres
Schadensersatzanspruchs im Berufungsverfahren vorgetragen, dass die Be-
klagte die auf dem Grundstück gelagerten Materialien nicht vollständig beseitigt,
sondern auf der gesamten Fläche verteilt und zumindest teilweise in das vor-
handene Erdreich einplaniert habe. Wegen der Gefahr einer großflächigen Elu-
tion von Schadstoffen durch Niederschlagswasser und der damit einhergehen-
den Gefahr einer Schädigung tieferer Bodenschichten könnten umfangreiche
Sanierungsmaßnahmen erforderlich werden.
Damit macht die Klägerin keinen Räumungsanspruch geltend, da für die
Rückgabe der Mietsache im Sinne von § 546 Abs. 1 BGB der Zustand der Miet-
sache grundsätzlich unerheblich ist (BGH Urteil vom 10.
Januar 1983
- VIII ZR 304/81 - NJW 1983, 1049, 1050). Vielmehr behauptet die Klägerin ei-
ne durch die Beklagte verursachte Verschlechterung der vermieteten Grund-
stücksfläche. Dadurch entstehende Schadensersatzansprüche des Vermieters
verjähren grundsätzlich innerhalb der 6-monatigen Frist des § 548 Abs. 1 BGB,
unabhängig von dem Rechtsgrund, aus dem sie abgeleitet werden. Die Beklag-
te kann daher auch gegenüber Ersatzansprüchen der Klägerin aus deliktischem
Handeln (§ 823 Abs. 1 BGB) mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben
(BGH Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 Tz. 14). Glei-
ches gilt gegenüber Ersatzansprüchen wegen einer möglichen Veränderung
oder Verschlechterung von Teilflächen des Grundstücks, die nicht Gegenstand
des Mietverhältnisses waren (vgl. Senatsurteil vom 10.
Mai 2000
- XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3205; BGH Urteil vom 23. Mai 2006
- VI ZR 259/04 - NJW 2006, 2399 Tz. 15). Schließlich erfasst § 548 Abs. 1 BGB
auch solche Schadensersatzansprüche, die auf einer besonderen Abrede beru-
hen (BGH Urteil vom 8. Dezember 1982 - VIII ZR 219/81 - NJW 1983, 679,
681).
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c) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die für den
geltend gemachten Schadensersatzanspruch maßgebliche sechsmonatige Ver-
jährungsfrist spätestens im August 2006 abgelaufen und durch die am 19. März
2007 eingegangene und am 29. März 2007 zugestellte Klage nicht mehr recht-
zeitig gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO).
Verjährt sind damit sämtliche Ersatzansprüche der Klägerin wegen der Verän-
derung oder Verschlechterung der Mietsache, so dass sie mit ihrer Feststel-
lungsklage keinen Erfolg haben kann.
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III.
Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entschei-
den, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit
zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung
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gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Landgerichts, das die Klage zu Recht abgewiesen hat, zurück-
zuweisen.
Hahne Weber-Monecke
Dose
Klinkhammer
Günter
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.08.2007 - 9 O 89/07 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 2 U 174/07 -