Urteil des BGH vom 08.05.2014

BGH: verfassungsbeschwerde, verfassungsgericht

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I V Z A 2 9 / 1 3
vom
8. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e-
rin Dr. Brockmöller
am 8. Mai 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
26. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen.
Gründe:
Entgegen dem Rügevorbringen hat der Senat den Antrag, die En t-
scheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Kläge rin vom
19. Dezember 2013 nach § 148 ZPO auszusetzen, nicht übergangen,
sondern abgelehnt und dies damit begründet, die Klägerin könne für den
Fall, dass sie mittels der bei dem Verfassungsgericht des Landes Bra n-
denburg eingelegten Verfassungsbeschwerde die Zulassung ihrer beab-
sichtigten Revision erreiche, erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe
für das Revisionsverfahren stellen.
Wegen der Versäumung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbe-
gründungsfristen stünde es der Klägerin in diesem Falle offen, W ieder-
einsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Anders als in dem der
Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai
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2009 (VIII ZB 101/08, juris Rn. 3) zugrunde liegenden Fall, erscheint es
der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Klägerin mit Blick auf die
Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil und den die Grenze des
§ 26 Nr. 8 EGZPO unterschreitenden Streitwert nicht zumutbar, bereits
vor der verfassungsrechtlichen Klärung der Zulassungsfrage auf eigene
Kosten Revision gegen das Berufungsurteil einzulegen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 29.07.2010 - 1 O 427/09 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2013 - 5 U 49/11 -