Urteil des BGH vom 08.10.2013

BGH: garage, wohnung, mietvertrag, grundstück, zustellung, zusage, einheit, herausgabe

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 254/13
vom
8. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und
Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be-
schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, un-
ter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer
Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt,
ist durch das - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene - Senatsurteil
vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt.
Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsur-
kunde für die auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegene Garage
sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Ga-
rage) noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache keine
grundsätzliche Bedeutung und füllt auch keinen der weiteren in § 543 ZPO ge-
nannten Zulassungsgründe aus. Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch die-
ser Konstellation ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats
ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht
hat der Klage auf Herausgabe der Garage zu Recht stattgegeben, weil die vom
Kläger am 4. August 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über
die Garage zum 30. November 2011 beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung
des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 8. Dezember 1991 abge-
schlossenen Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten und dem weiteren
Vertrag vom 8. Dezember 1993 über die Anmietung einer Garage um zwei se-
parate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgrün-
den nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober
2011 - VIII ZR 251/10, aaO Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen Wohnungs-
mietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage
- dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten - eine tatsächliche Vermutung für
die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der
Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme
rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach
dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das Berufungs-
gericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist,
wenn sich Grundstück und Garage oder Stellplatz auf demselben Grundstück
befinden.
Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass die in § 2 des Miet-
vertrags über die Garage enthaltenen, von den Bestimmungen des Wohn-
raummietvertrags abweichenden Bestimmungen über die Vertragslaufzeit und
die Kündigung auf den Willen der Parteien schließen ließen, zwei separate und
somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen, liegt ausgesprochen
nahe. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich
ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Würdigung des Beru-
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fungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Entgegen der Auffassung
der Revision ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das
Berufungsgericht es für unerheblich gehalten hat, ob der Beklagten bei der An-
mietung der Wohnung im Jahr 1991 vom damaligen Eigentümer zugesagt wur-
de, dass sie bei Freiwerden einer Garage diese zur Wohnung hinzumieten kön-
ne. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren Behauptung der Beklag-
ten, dass diese Zusage beim Verkauf des Objektes an den Kläger "weitergege-
ben" worden sei. Denn hieraus ergibt sich nicht der Schluss, dass die Parteien
im Jahr 1993 ungeachtet der besonderen Bedingungen über die Vertragslauf-
zeit und die Kündigung des Garagenmietvertrages einen einheitlichen Mietver-
trag über Garage und Wohnung schließen wollten.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 18.06.2012 - 13 C 538/11 -
LG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2012 - 65 S 366/12 -
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