Urteil des BGH vom 02.05.2012

Leitsatzentscheidung zu Betriebskosten, Mietvertrag, Nebenkosten, Schlüssiges Verhalten, Mietsache

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 88/10
Verkündet am:
2. Mai 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 556 Abs. 1 Satz 1; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1
Zur Wirksamkeit der Abrede in einem Mietvertrag über Wohnraum, der Mieter habe
einen Betriebskostenvorschuss in bestimmter Höhe zu zahlen, als Vereinbarung über
die Umlegung von Betriebskosten.
BGH, Urteil vom 2. Mai 2012 - XII ZR 88/10 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landge-
richts Berlin vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Betriebskostennachforderung für das Jahr
2007.
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagte Mieterin einer Wohnung in B.
Unter Ziff. 3 des Mietvertrages vom 21. Oktober 1993 heißt es unter der Über-
schrift "Miete und Nebenkosten":
"3.1 Die Miete beträgt monatlich
DM 580,77
3.2 Nebenkosten
Heizkosten zur Zeit
DM ./.
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Betriebskostenvorschuß zur Zeit
DM 232,50
Zur Zeit geltende monatliche Gesamtmiete
DM 813,42
3.3.
Außerdem hat der Mieter nachfolgende Nebenkos-
ten, soweit nicht bereits in 3.1 und 3.2 enthalten, in
der zulässigen Höhe anteilig im Verhältnis der Wohn-
fläche zu tragen
…"
Eine Einfügung findet sich in der Bestimmung nicht.
Nach Ziff. 4.1 sind Miete und Nebenkosten monatlich im Voraus zu zah-
len. Ziff. 4.2 lautet:
"Die Nebenkosten für Betriebskosten werden in Form monatlicher
Abschlagszahlungen erhoben."
Mit Schreiben vom 3. November 2008 übermittelte die Klägerin der Be-
klagten die von ihr erstellte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, in
welcher ein Nachforderungsbetrag von 1.006,50
€ errechnet ist. Die Klägerin ist
der Ansicht, im Mietvertrag seien Vorschüsse auf Betriebskosten gemäß § 27
der II. Berechnungsverordnung vereinbart worden. Diese könnten daher abge-
rechnet und umgelegt werden. Die Beklagte leistete die geforderte Nachzah-
lung nicht.
Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 1.006,50
€ nebst Zinsen gerich-
tete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der zuge-
lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in Grundeigentum 2010,
849 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Auffassung, die Klägerin könne
die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2007 nicht verlangen, im
Wesentlichen ausgeführt: Nebenkosten könnten - unabhängig von der Art des
Mietverhältnisses - mit dem Mieter nur gesondert abgerechnet werden, wenn
dies im Mietvertrag klar und eindeutig geregelt sei. Die vereinbarte Mietstruktur
müsse erkennen lassen, dass der Mieter die Nebenkosten ganz oder anteilig
neben der Grundmiete tragen solle. Denn der Mieter müsse sich auf die damit
verbundenen Lasten einstellen können. Dies sei grundsätzlich nur dann mög-
lich, wenn die Absprachen über die Nebenkostenumlage dem schuldrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne des § 241 BGB aF bzw. § 241 Abs. 1 BGB nF
entspreche und die nach dem Willen der Parteien abrechnungsfähigen Neben-
kosten inhaltlich konkretisiert oder zumindest eindeutig bestimmbar seien. Kos-
tenarten, die nicht ausdrücklich im Vertrag genannt seien, seien danach im
Zweifel jedenfalls gegenüber dem Mieter von Wohnraum nicht gesondert um-
legbar. Anderes ergebe sich hier auch nicht daraus, dass der Mietvertrag den
Begriff "Betriebskosten" verwende, der in § 2 der Betriebskostenverordnung
bzw. der zur Zeit des Mietvertragsabschlusses geltenden Anlage 3 zu § 27 der
II. Berechnungsverordnung gesetzlich definiert sei. Eine ausdrückliche Bezug-
nahme auf diese Vorschriften reiche zwar grundsätzlich aus, sei aber auch er-
forderlich und hier nicht erfolgt. Die Parteien hätten auch nicht durch spätere
Übung die Betriebskosten so konkretisiert, dass eine wirksame Vereinbarung
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vorliege. Denn es sei bisher nur einmal für das Jahr 1998 abgerechnet worden,
wobei die Beklagte der Abrechnung bereits mit dem Hinweis auf die Unwirk-
samkeit der vertraglichen Vereinbarung widersprochen habe.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Frage, ob die Klägerin die Betriebskostennachforderung bean-
spruchen kann, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unter Zugrunde-
legung eines beendeten Mietverhältnisses zu entscheiden. Der Mietvertrag
sieht unter Ziff. 2.5 zwar vor, dass im Fall der Fortsetzung des Gebrauchs der
Mietsache nach Ablauf der Mietzeit neben der zu zahlenden Nutzungsentschä-
digung die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibe. Das
Mietverhältnis zwischen den Parteien ist indessen nicht beendet.
a) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass die Rechtsvor-
gängerin der Klägerin und die Beklagte einen bis zum 31. Oktober 1998 befris-
teten Mietvertrag abgeschlossen haben. Zutreffend ist ferner der Hinweis der
Revision, dass unter Ziff. 2.3 des Mietvertrages § 568 BGB aF (§ 545 BGB nF)
abbedungen worden ist. Nach dieser Bestimmung verlängert sich das Mietver-
hältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Mieter den Gebrauch der Mietsache
nach Ablauf der Mietzeit fortsetzt, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entge-
genstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Ob
§ 568 BGB aF, auf den im Mietvertrag lediglich verwiesen wird, rechtswirksam
abbedungen wurde (bejahend für den Fall, dass ein Formularvertrag nur die
Verweisung auf die nicht abgedruckte Norm enthält: OLG Rostock NJW 2006,
3217; LG Erfurt WuM 2008, 283; Lammel WuM 2008, 659; verneinend OLG
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Schleswig NJW 1995, 2858, 2859; für den Fall, dass die infolge der Nichtgel-
tung der Bestimmung eintretende Rechtsfolge in einem Formularvertrag ge-
nannt wird, bejahend: BGH Urteil vom 15. Mai 1991 - VIII ZR 38/90 - NJW
1991, 1750, 1752), kann jedoch dahinstehen.
b) Die Parteien haben das Mietverhältnis jedenfalls konkludent fortge-
setzt bzw. ein neues Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage des
Mietvertrages vom 21. Dezember 1993 begründet (vgl. hierzu Haase ZMR
2003, 557, 562 f., 566). Bereits im Rahmen des im Jahr 2000 geführten
Rechtsstreits über die Betriebskostennachforderungen für 1997 und 1998 gin-
gen beide Parteien davon aus, dass zwischen ihnen auf der Grundlage des
Mietvertrages vom 21. Dezember 1993 ein Mietverhältnis besteht. Ebenso ver-
hält es sich in dem vorliegenden Rechtsstreit. Nachdem die ursprüngliche Miet-
zeit seit über 13 Jahren abgelaufen ist, beide Parteien sich aber gleichwohl
mietvertraglich gebunden fühlen, lässt dies nur den - ersichtlich auch vom Beru-
fungsgericht gezogenen - Schluss zu, dass nach Ablauf der Mietzeit jedenfalls
konkludent ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
2. Der Mietvertrag enthält aber keine Rechtsgrundlage für einen An-
spruch auf Zahlung abrechenbarer Betriebskosten, weshalb die Klage zu Recht
abgewiesen worden ist.
a) Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem
Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu über-
lassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Ver-
mieter hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen (§ 535 Abs. 1
Satz 3 BGB). Dazu gehören auch die Betriebskosten. Das Gesetz geht mithin
davon aus, dass der Vermieter die aus der Gebrauchsgewährung herrührenden
Kosten in die Miete einkalkuliert und diese mit dem vereinbarten Mietentgelt
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abgegolten werden. Abweichungen hiervon bedürfen der Vereinbarung. Dem-
gemäß sieht § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB nF vor, dass die Vertragsparteien regeln
können, der Mieter solle Betriebskosten tragen.
b) Eine Vereinbarung dieses Inhalts muss dem Mietvertrag allerdings klar
und eindeutig zu entnehmen sein. Es bedarf deshalb einer ausdrücklichen, in-
haltlich bestimmten Regelung, aus der sich ergibt, dass der Mieter neben der
Grundmiete ganz oder anteilig Betriebskosten zu tragen hat. Letztere müssen
der Art nach konkretisiert werden. Nur dann ist es dem Mieter möglich, sich
zumindest ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf
ihn zukommen können (Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NZM
2005, 863 Rn. 28; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 10. Aufl. § 556
Rn. 35; Sternel Mietrecht aktuell 3. Aufl. V Rn. 124; Staudinger/Weitemeyer
BGB [2011] § 556 Rn. 49; MünchKommBGB/Schmid 6. Aufl. § 556 Rn. 12; Ei-
senschmid/Wall Betriebskosten-Kommentar 3. Aufl. § 556 Rn. 1510).
c) Diese Voraussetzungen sind selbst bei einer formularmäßigen Verein-
barung in einem Wohnraummietvertrag erfüllt, wenn der Vertrag zur Umlegung
der Betriebskosten eine Verweisung auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berech-
nungsverordnung enthält, sofern es sich nicht um "sonstige Betriebskosten" im
Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung han-
delt (BGH Urteile vom 8. April 2009 - VIII ZR 128/08 - NJW 2009, 2058 Rn. 10;
vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06 - NJW 2007, 3060 Rn. 19 und vom 7. April
2004 - VIII ZR 167/03 - NJW-RR 2004, 575 unter II 1 b bb). Denn der allgemei-
ne Verweis auf die Anlage 3 gibt dem Mieter hinsichtlich der Nr. 1-16 hinrei-
chende Klarheit darüber, mit welchen Nebenkosten er jedenfalls dem Grunde
nach zu rechnen hat, weil diese dort im Einzelnen aufgeführt sind.
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d) Im vorliegenden Fall enthält der Mietvertrag weder eine Aufzählung
der umzulegenden Betriebskosten noch eine Verweisung auf die - seinerzeit
noch geltende - Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung. Genannt
wird unter der Überschrift "Nebenkosten" vielmehr nur das Wort "Betriebskos-
tenvorschuss"; außerdem findet sich die Abrede, Nebenkosten für Betriebskos-
ten würden in Form monatlicher Abschlagszahlungen erhoben.
Ob eine derart gestaltete Vereinbarung grundsätzlich als hinreichend be-
stimmte Regelung über die Übernahme von Betriebskosten im Sinne der Anla-
ge 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung durch den Mieter angesehen
werden könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Auch wenn
die Verwendung des Begriffs "Betriebskosten" hierfür teilweise als ausreichend
angesehen wird (so MünchKommBGB/Schmid 6. Aufl. § 556 Rn. 18; a.A.
Schmidt-Futterer/Langenberg aaO § 556 Rn. 36; Eisenschmid/Wall aaO § 556
Rn. 1519 ff.; Staudinger/Weitemeyer aaO § 556 Rn. 50; für einen gewerblichen
Mietvertrag: OLG Düsseldorf ZMR 2003, 109, 111), kann dies hier jedenfalls
nicht gelten.
(1) Wie sich aus Ziff. 3.2 des Mietvertrages ergibt, waren für Heizkosten
keine Vorauszahlungen vorgesehen. Dass diese Position nicht in den im Miet-
vertrag genannten Betrag von 232,50 DM einbezogen worden ist, wird durch
die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 bestätigt, in der insofern keine
Kosten aufgeführt sind. Daraus folgt, dass die Vertragsparteien den Begriff der
Betriebskosten nicht im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsver-
ordnung verstanden haben, in der Heizkosten unter Ziff. 4 genannt sind.
(2) Welchen anderen Inhalt die Vertragsparteien dem Begriff beigelegt
haben, lässt sich auch durch eine Auslegung des Mietvertrages nicht erkennen.
Zwar ist die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich Aufgabe des
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Tatrichters. Da das Berufungsgericht eine Auslegung aber nicht vorgenommen
hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Ver-
trag selbst auslegen (ständ. Rspr., vgl. BGHZ 65, 107, 112).
Die Vereinbarung einer Vorauszahlung deutet allerdings darauf hin,
dass jedenfalls einzelne Betriebskosten umgelegt werden sollten. Insofern kann
die Höhe der Vorauszahlungen ein Indiz für den Umfang der Betriebskostenum-
legung sein (MünchKommBGB/Schmid aaO §556 Rn. 13). Im vorliegenden Fall
belaufen sich die Vorauszahlungen auf rund 40 % der Miete, obwohl Heizkos-
ten, die in der Regel einen beträchtlichen Anteil der Betriebskosten ausmachen,
gerade nicht in dem Betrag enthalten sind. Angesichts dieser Höhe der Voraus-
zahlungen kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass mit "Betriebskosten"
bzw. "Nebenkosten" auch Positionen gemeint sein sollten, die in der Anlage 3
zu § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung nicht enthalten sind. Infolge der inso-
fern bestehenden Unklarheit ist eine inhaltlich bestimmte Vereinbarung über die
Umlage von Betriebskosten nicht zustande gekommen.
(3) Diesem Ergebnis steht das Senatsurteil vom 9. Dezember 2009
(BGHZ 183, 299 = NJW 2010, 671) nicht entgegen. In dem seinerzeit entschie-
denen Fall waren die "Kosten der kaufmännischen und technischen Hausver-
waltung" neben weiteren ausdrücklich genannten Mietnebenkosten in einer im
Mietvertrag in Bezug genommenen Aufstellung aufgeführt. Zur Ausfüllung des
Begriffes konnte auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Definitionen in
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung zurückge-
griffen werden, weshalb die erforderliche Bestimmtheit gegeben war. Ein sol-
cher Rückgriff ist im vorliegenden Fall - wie ausgeführt - nicht möglich.
(4) Das Auslegungsergebnis wird im Übrigen durch das Verhalten der
Vertragsparteien nach Abschluss des Mietvertrages bestätigt. Im Rahmen des
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im Jahr 2000 geführten Rechtsstreits bestand Einvernehmen darüber, dass ei-
ne Umlegung von Betriebskosten nicht vereinbart worden ist. Das ergibt sich
eindeutig aus dem von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Schreiben des
damaligen Klägervertreters vom 17. Juli 2000. Eine entsprechende Abrede ist
auch später nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte seitdem über 8 Jahre und
insgesamt über 15 Jahre bis zur Erhebung der vorliegenden Klage Vorauszah-
lungen erbracht, ohne dass ihr gegenüber - außer für 1997/1998 und 2007 -
abgerechnet worden ist.
(5) Bei dieser Sachlage ist nicht nur davon auszugehen, dass eine Um-
legung von Betriebskosten nicht vereinbart worden ist. Vielmehr ist durch
schlüssiges Verhalten eine Änderung der Mietstruktur im Sinne einer Bruttomie-
te bzw. einer Teilinklusivmiete erfolgt (vgl. hierzu Schmitt-Futterer/Langenberg
aaO § 556 Rn. 56). Denn den Vertragsparteien war - jedenfalls seit dem Jahr
2000 - die fehlende Umlegungsvereinbarung bewusst. Gleichwohl hat die Be-
klagte weiterhin die "Vorauszahlungen" geleistet, ohne dass die Betriebskosten
abgerechnet wurden. Der Klägerin ist es auch deshalb verwehrt, die geforderte
Nachzahlung zu verlangen, ohne dass es auf die - vom Berufungsgericht offen
gelassene - Frage ankommt, ob es sich bei dem Mietvertrag um einen Individu-
al
– oder um einen Formularvertrag handelt.
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3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten nicht durch
spätere Übung die Betriebskosten konkretisiert, begegnet nach den vorstehen-
den Ausführungen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
Hahne
Weber-Monecke
Dose
Schilling
Günter
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 24.07.2009 - 15 C 40/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 63 S 457/09 -
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