Urteil des BGH vom 07.03.2012

Leitsatzentscheidung zu Unterhalt, Zustellung, Geburt, Befristung, Überprüfung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 145/09
Verkündet am:
7. März 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 313, § 1571, § 1573 Abs. 2, § 1578, § 1578 b; EGZPO § 36 Nr. 1
a) Ist ein Unterhaltsberechtigter altersbedingt nicht mehr erwerbstätig, richtet sich sein Un-
terhalt für den durch die Rente nicht gedeckten Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersun-
terhalt - in Abgrenzung zu Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ
1999, 708, 709).
b) Kann der Unterhaltsberechtigte in der Zeit nach der Zustellung des Scheidungsantrags
ehebedingt nicht das Einkommen erzielen, was er ohne Ehe hätte erzielen können, sind
die daraus folgenden Rentennachteile im Rahmen des § 1578 b BGB grundsätzlich als
ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt aber, wenn sie durch ande-
re mit der Ehe verbundene Vorteile kompensiert werden (im Anschluss an Senatsurteil
vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).
c) Die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte ehebedingt auf eine berufliche Karriere verzichtet
hat, ist im Rahmen des § 1578 b BGB allein unter dem Gesichtspunkt des ehebedingten
Nachteils von Bedeutung. Die nacheheliche Solidarität erfasst demgegenüber andere
Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den konkre-
ten Unterhaltsanspruch haben.
BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09 - OLG Braunschweig
AG Braunschweig
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
4. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Abänderungsklage den Wegfall des in ei-
nem Prozessvergleich von 1995 geregelten Ehegattenunterhalts.
Der 1940 geborene Kläger und die 1944 geborene Beklagte schlossen
im November 1967 die Ehe. Der Kläger war damals Student, die Beklagte an-
gestellte Sport- und Gymnastiklehrerin. Nach der Geburt des gemeinsamen
Sohnes im Juli 1971 setzte die Beklagte ihre Tätigkeit für drei Jahre aus und
nahm sie anschließend als Teilzeitkraft wieder auf. Die Parteien trennten sich
erstmals im Jahr 1974 und endgültig zum Jahreswechsel 1978/1979. Auf den
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im Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe der Parteien
im März 1982 geschieden. Seit 1987 arbeitete die Beklagte bis zum Rentenein-
tritt annähernd in Vollzeit.
Im Juli 1995 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wo-
nach sich der Kläger unter anderem verpflichtete, an die Beklagte Aufsto-
ckungsunterhalt in Höhe von 1.100 DM = 562,42
€ monatlich zu zahlen. Seit
Oktober 2005 ist der - inzwischen wiederverheiratete - Kläger pensioniert. Die
Beklagte trat zum August 2007 in den Ruhestand.
Das Amtsgericht hat der Abänderungsklage, mit der der Kläger den Weg-
fall seiner Unterhaltsverpflichtung ab August 2007 begehrt, teilweise stattgege-
ben und den Kläger u. a. verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt
von 396
€ ab Juli 2008 zu zahlen. Auf die Berufung des Klägers hat das Ober-
landesgericht das amtsgerichtliche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass der
Kläger ab Januar 2009 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
200
€ zu zahlen hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Be-
klagte einen Anspruch auf Abänderung des gerichtlichen Vergleichs. Mit dem
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Eintritt der Beklagten in den Ruhestand und den damit einhergehenden Auswir-
kungen des Versorgungsausgleichs hätten sich die beiderseitigen wirtschaftli-
chen Verhältnisse wesentlich geändert. Das Renteneinkommen des Klägers
habe sich um monatlich 362,26
€ vermindert und die Beklagte erziele nunmehr
Renteneinkünfte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbseinkommen lägen.
Darüber hinaus habe sich seit dem Abschluss des Vergleichs die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs u. a. zur Begrenzung und Befristung des - hier
im Streit stehenden - Aufstockungsunterhalts geändert, und es gelte ab Januar
2008 die Neuregelung des § 1578 b BGB.
Der Beklagten seien ehebedingte Nachteile in Form von Rentennachtei-
len entstanden, weil sie nach der Zustellung des Scheidungsantrages bis Ende
1986 wegen der Kindesbetreuung nicht voll erwerbstätig gewesen sei. Diese
Nachteile dürften sich ausweislich des Versicherungsverlaufs für die Beklagte in
einer geschätzten Größenordnung von 50
€ bis 60 € monatlich belaufen. Die
vorübergehende Erwerbslosigkeit der Beklagten in Zeiten der Schwangerschaft,
des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung (von Juni 1971 bis Januar 1974)
und die nur eingeschränkte Tätigkeit in der Zeit von Februar 1974 bis zur Zu-
stellung des Scheidungsantrages im Dezember 1980, habe ersichtlich zu kei-
nen ehebedingten Nachteilen geführt, da die Nachteile in der Versorgungsbi-
lanz durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden seien. Aus dem
Gesichtspunkt einer nicht stattgefundenen Karriereentwicklung lägen ehebe-
dingte Nachteile eher fern. Die Beklagte habe seit 1974 ohne Unterbrechung
bis zu ihrem Renteneintritt wieder in ihrem erlernten und vor der Ehe ausgeüb-
ten Beruf gearbeitet, wobei ihre Ausbildung als bloße Gymnastiklehrerin keine
besonderen Karrieresprünge habe erwarten lassen. Soweit die Beklagte be-
haupte, dass sie ein verkürztes Studium an der pädagogischen Hochschule
hätte absolvieren können, um anschließend als "richtige" Lehrerin mit besserem
Einkommen und Chancen auf eine Verbeamtung eingestellt zu werden, lasse
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sich darüber im Nachhinein nur noch spekulieren. Nach den vorgelegten Zeug-
nissen erscheine es nicht zwingend anzunehmen, dass die Beklagte ohne Hei-
rat und Kindererziehung tatsächlich ein Zusatzstudium in Angriff genommen,
erfolgreich abgeschlossen und als Lehrerin für Grund- und Hauptschulen eine
Anstellung gefunden oder gar Beamtenstatus erreicht hätte.
Auch wenn danach konkrete ehebedingte Nachteile nur in einer Größen-
ordnung von 50
€ bis 60 € monatlich feststellbar seien, rechtfertige dies keine
vollständige Herabsetzung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs. § 1578 b
BGB beschränke sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf die Kom-
pensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtige auch eine darüber
hinausgehende nacheheliche Solidarität. Dieser Umstand könne insbesondere
bei Altehen, bei denen die Ehepartner sich bereits im Rentenalter befinden, an
Bedeutung gewinnen. Die Parteien hätten bis zum Abschluss des Studiums des
Klägers Ende 1968 das Einkommen der Beklagten zur Erlangung eines ange-
messenen Lebensstandards benötigt. Die Erbschaft der Beklagten sei zumin-
dest in die Ausstattung eines angemessenen Haushalts geflossen. Es habe
dem übereinstimmenden Willen beider Parteien entsprochen, dass die Beklagte
nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes zunächst (zumindest für drei Jahre)
nicht habe arbeiten sollen. Mit ihrer mehrjährigen überobligationsmäßigen Er-
werbstätigkeit habe die Beklagte den Kläger in Bezug auf den damals geschul-
deten Betreuungsunterhalt entlastet. Gerade durch den früheren Wiedereinstieg
in den erlernten Beruf und den Verzicht auf eine Zusatzausbildung habe sie die
ehebedingten Nachteile gering gehalten. Die Erwerbsbiografie der Beklagten
zeige, dass mit der Entscheidung für ein Kind und mit der Geburt des Kindes
die Chance für eine Zusatzausbildung praktisch vertan gewesen sei. Zudem
habe sich die Beklagte seit der Scheidung bis zu ihrer Verrentung auf einen
dauerhaften Unterhaltsanspruch eingerichtet und einrichten dürfen. Daneben
habe sich die Beklagte auch die Unterhaltsansprüche der neuen Ehefrau ent-
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gegenhalten lassen müssen, was bereits zu einer Reduzierung des Unterhalts
geführt habe. Die Kontrollberechnung ergebe insoweit, dass der Kläger der Be-
klagten (ohne Berücksichtigung der zweiten Ehefrau) einen monatlichen Unter-
halt in Höhe von 448,74
€ ab Juli 2008 geschuldet hätte. Die Beklagte habe
außerdem keinerlei Chancen mehr, den Unterhaltsausfall durch eigene berufli-
che Disposition abzufangen.
Danach entspreche eine Herabsetzung des Unterhalts auf monatlich
200
€ ab Januar 2009 der Billigkeit. Der Kläger verfüge immer noch über Ren-
teneinkünfte, die mit 2.890
€ wesentlich über den Renteneinkünften der Beklag-
ten mit monatlich 1.656
€ lägen. Auch bei fortdauernder Zahlung von monatlich
200
€ sei der Kläger immer noch finanziell wesentlich besser gestellt als die
Beklagte, wobei seine derzeitige Ehefrau über nahezu gleich hohe Rentenein-
künfte wie die Beklagte verfüge. Die zeitlich unbefristete Zahlung erscheine
auch im Hinblick darauf nicht unangemessen.
Entgegen der Ansicht des Klägers könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Beklagte auf den Unterhalt für die Zeit ab Renteneintritt verzichtet
habe. Ihr Unterhaltsanspruch sei schließlich auch nicht gemäß § 1579 Nr. 2
BGB verwirkt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG das bis Ende Au-
gust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem
Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Die Abänderung des Prozessvergleichs richtet
sich somit nach § 323 ZPO aF (vgl. nunmehr §§ 238, 239 FamFG - Senats-
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urteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 10 und vom 23. November 2011
- XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 13).
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Ab-
änderungsklage zulässig ist. Allerdings findet entgegen seiner Ansicht die Präk-
lusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO aF auf Vergleiche keine Anwendung.
Die Abänderung eines Prozessvergleiches richtet sich allein nach materiell-
rechtlichen Kriterien (Senatsurteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 12 f.
mwN und vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 107 Rn. 15).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für eine Abänderung des Vergleichs gemäß §§ 323 Abs. 4
aF, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 313 BGB vorliegen.
a) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden
sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien
den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verän-
derungen vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrages verlangt
werden, soweit ein Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhal-
ten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 Abs. 1
BGB.
b) Gemessen hieran ist eine Abänderung des im Streit stehenden Ver-
gleichs eröffnet.
Zum einen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien vor allem durch ihren Eintritt
in den Ruhestand wesentlich verändert haben. Zudem haben sich nach Ab-
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schluss des Vergleichs die rechtlichen Verhältnisse bezogen auf die Möglich-
keit, den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen, geändert.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unterhalts-
anspruch hinsichtlich des im Streit stehenden Abänderungszeitraumes ab Au-
gust 2007 allerdings nicht als Aufstockungsunterhaltsanspruch im Sinne von
§ 1573 Abs. 2 BGB, sondern als Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 BGB zu
qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits im Alter von
63 Jahren in den Ruhestand getreten ist, anstatt - wie zu diesem Zeitpunkt noch
üblich - mit 65 Jahren (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Februar 1999
- XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl.
§ 1571 Rn. 3). Dass die, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu
50 % schwerbehinderte Beklagte noch einer Erwerbsobliegenheit unterlegen
hätte, ist nicht festgestellt, von der Revision nicht eingewandt und im Übrigen
auch nicht ersichtlich
.
Ist ein Unterhaltsberechtigter - wie hier - altersbedingt nicht mehr er-
werbstätig, richtet sich sein Unterhalt für den durch die Rente nicht gedeckten
Bedarf allein nach § 1571 BGB (Altersunterhalt). Demgegenüber setzt der An-
spruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB voraus, dass der Un-
terhaltsberechtigte (altersbedingt) eine - zumindest teilweise - Erwerbstätigkeit
ausübt (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999,
708, 709).
bb) Die vom Kläger begehrte Befristung des - somit ab Renteneintritt der
Beklagten als Altersunterhalt zu qualifizierenden - Anspruchs ist erstmals durch
§ 1578 b BGB, also mit dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhalts-
änderungsgesetz ermöglicht worden.
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Allerdings hätte auch eine - gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB aF schon
vor der Unterhaltsrechtsreform mögliche - Herabsetzung des nach den eheli-
chen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalts auf den angemessenen Le-
bensbedarf im Ergebnis einer Befristung gleichstehen können, nämlich dann,
wenn der Unterhaltsberechtigte Letzteren selbst erwirtschaften kann (vgl. zu
§ 1578 b BGB Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ
2010, 2059 Rn. 22). Aber auch insoweit ist nach dem Vergleichsabschluss eine
wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse eingetreten, und zwar durch
die Änderung der Senatsrechtsprechung zu §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB aF (beginnend mit Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 -
FamRZ 2006, 1006). Danach ist nunmehr für die Begrenzung des Unterhalts
vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile und nicht mehr allein auf
die Ehedauer abzustellen; Letztere hätte bis zu jener Rechtsprechungsände-
rung nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts unter
Berücksichtigung der Zeit der Kindesbetreuung (§ 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB aF)
einer Begrenzung entgegengestanden. Von daher ist der Kläger mit einer ent-
sprechenden Herabsetzung für die Zeit vor Inkrafttreten des Unterhaltsände-
rungsgesetzes (hier zweites Halbjahr 2007) gemäß § 313 BGB nicht ausge-
schlossen.
3. Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht - vor einer Begrenzung
des Unterhalts nach § 1578 b BGB - zunächst den Unterhaltsbedarf nach
§ 1578 BGB ermittelt. Dabei ist es - dem Amtsgericht folgend - von der Recht-
sprechung des Senats zur Dreiteilung ausgegangen, so dass der Unterhalt der
Beklagten im Hinblick auf die zweite Ehefrau des Klägers zu reduzieren war.
Ohne diese Kürzung (auf 396
€ für die Zeit ab Juli 2008)
beliefe
sich der Unter-
haltsanspruch der Beklagten nach der vom Berufungsgericht angestellten Kon-
trollberechnung (s. dazu Senatsurteil vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 -
FamRZ 2010, 869 Rn. 32 f.) auf rund 449
€.
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Wie der Senat aber nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat,
hält er an der Dreiteilungsmethode im Rahmen der Bedarfsermittlung nicht
mehr fest. Nach seiner geänderten Rechtsprechung hat der Unterhaltsanspruch
der nachfolgenden Ehefrau keine Auswirkungen auf den Unterhaltsbedarf der
geschiedenen Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch ist allein im Rahmen
der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berück-
sichtigen, wobei es maßgeblich auf die Rangverhältnisse ankommt (Senatsur-
teile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - FamRZ 2012, 281Rn. 37 ff. und
XII ZR 159/09 - FamRZ 2012, 288 Rn. 34). Danach hat das Berufungsgericht
den Bedarf der Beklagten rechtsfehlerhaft ermittelt.
4. Die im Rahmen des § 1578 b BGB vom Berufungsgericht durchgeführ-
te Billigkeitserwägung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 1
Satz 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine
an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-
anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege
oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach
§ 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-
lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig
wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b
Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabwägung insbesondere
zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Mög-
lichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile
können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemein-
schaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung oder Erwerbstä-
tigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ein ehebeding-
ter Nachteil äußerst sich in der Regel darin, dass der unterhaltsberechtigte
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Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe und Kin-
derbetreuung
erzielen
würde
(Senatsurteil
vom
23. November 2011
- XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 25 mwN).
b) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht.
Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-
den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht
allerdings daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeits-
prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter
diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsur-
teil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 21 mwN). Der
revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich
mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und wider-
spruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und
rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-
stößt (Senatsurteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721
Rn. 21 mwN).
aa) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte ehebe-
dingte Nachteile erlitten habe, soweit sie in der Zeit von der Zustellung des
Scheidungsantrags bis Ende 1986 nicht voll erwerbstätig gewesen sei und in-
folge dessen Einbußen bei der Rente zu beklagen habe, sind nicht frei von
Rechtsfehlern.
Zwar wird der hier in Rede stehende Nachteil in der Altersversorgung,
den das Oberlandesgericht auf 50
€ bis 60 € geschätzt hat, nicht unmittelbar
von dem Versorgungsausgleich erfasst (s. hierzu Senatsurteil vom 29. Juni
2011 - XII ZR 157/09 - FamRZ 2011, 1721 Rn. 29 mwN), weil er nicht mehr in
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die Ehezeit fällt. Jedoch hat das Berufungsgericht verkannt, dass diese Einbuße
auch anderweit kompensiert werden kann.
Ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, ist zu ermitteln, indem die
Lage, wie sie sich ohne Eheschließung und die gewählte Rollenverteilung erge-
ben hätte, und die tatsächlich bestehende Lage gegenüber gestellt werden.
Dabei können zunächst entstandene Nachteile durch andere mit der Ehe ver-
bundene Vorteile - auch nach der Ehescheidung - kompensiert worden sein
(Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33).
Der Kläger hat der Beklagten ausweislich des Unterhaltsvergleichs kei-
nen Altersvorsorgeunterhalt geschuldet, weshalb der Nachteil nicht auf diese
Weise kompensiert worden ist (s. dazu Senatsurteil vom 8. Juni 2011
- XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 33). Jedoch erzielt die Beklagte aus-
weislich der Feststellungen des Berufungsgerichts infolge des Versorgungs-
ausgleichs Renteneinkünfte, die über ihrem bis dahin erzielten Erwerbsein-
kommen liegen. Danach drängt sich der Schluss auf, dass die Beklagte wegen
des Versorgungsausgleichs eine höhere Rente erzielt, als sie dies ohne Heirat
bei durchgehender Erwerbstätigkeit getan hätte. Damit wären die vom Oberlan-
desgericht angenommenen Rentennachteile zumindest kompensiert.
Soweit das Berufungsgericht ehebedingte Nachteile aus dem Gesichts-
punkt einer "nicht stattgefundenen Karriereentwicklung" unberücksichtigt gelas-
sen hat, ist der Kläger hierdurch nicht beschwert.
bb) Ebenso wenig hält die unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen
Solidarität durchgeführte Billigkeitsabwägung einer revisionsrechtlichen Über-
prüfung stand.
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(1) § 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers
nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt
auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Bei der insoweit
gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebo-
tene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in
§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen
sind. Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine
wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer
eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der
Haushaltsführung eintritt (Senatsurteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 -
FamRZ 2012, 197 Rn. 31 mwN).
(2) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung wird diesen An-
forderungen nicht gerecht.
(a) Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das Berufungsgericht im Rah-
men seiner Abwägung zugunsten der Beklagten berücksichtigt hat, dass diese
den Kläger am Anfang der Ehe durch ihr eigenes Erwerbseinkommen sowie mit
ihrer Erbschaft unterstützt hat und dass sie sich um die Kindesbetreuung ge-
kümmert hat.
Ebenso wenig ist etwas dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht
das Vertrauen der Beklagten auf einen dauerhaften Unterhaltsanspruch und
den Umstand, dass die Beklagte keinerlei Chancen mehr habe, den Unterhalts-
ausfall durch eigene berufliche Disposition abzufangen, zu ihren Gunsten ge-
würdigt hat. Bereits bei der Überprüfung der Unbilligkeit nach § 1578 b BGB ist
zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch durch Vereinbarung festgelegt
ist. Wie das Gesetz in § 36 Nr. 1 EGZPO klarstellt, gilt dies bei Unterhaltstiteln
oder -vereinbarungen nach der bis Dezember 2007 bestehenden Rechtslage in
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noch stärkerem Maße. Dass dieser Gesichtspunkt in § 36 Nr. 1 EGZPO geson-
dert geregelt ist, hindert seine Heranziehung im Rahmen des § 1578 b BGB
nicht. Weil die Beurteilung der Begrenzung hiernach vielmehr auf einer umfas-
senden Interessenabwägung beruhen muss, ist die Berücksichtigung der Titu-
lierung im Rahmen des § 1578 b BGB sogar geboten (Senatsurteil vom 30. Juni
2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414 Rn. 32).
(b) Im Übrigen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Billigkeits-
abwägung jedoch fehlerhaft.
(aa) Das Berufungsgericht hat für die Bemessung der nachehelichen So-
lidarität darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund des seinerzeit vorherr-
schenden Rollenverständnisses auf eine eigene berufliche Karriere verzichtet
habe. Dabei hat es verkannt, dass dieser Aspekt allein für die Frage von Be-
deutung ist, ob die Beklagte einen - insoweit vom Berufungsgericht verneinten -
ehebedingten Nachteil erlitten hat. Der Gesetzgeber wollte mit der entspre-
chenden Regelung des § 1578 b BGB einen Ausgleich der Nachteile bewirken,
die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenver-
teilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung
nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Senats-
urteil vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 28). Der
Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität erfasst demgegenüber andere
Umstände, die unabhängig von ehebedingten Nachteilen Auswirkungen auf den
konkreten Unterhaltsanspruch haben.
Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht den Aspekt des Karrierever-
zichts widersprüchlich gewürdigt hat. Einerseits hat es im Rahmen der Prüfung,
ob die Beklagte einen ehebedingten Nachteil erlitten hat, die Aufnahme eines
Lehramtsstudiums als Spekulation zurückgewiesen. Andererseits hat es eine
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solche - hypothetische - Karriere bei der Bemessung der nachehelichen Solida-
rität zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Dazu hat es ausgeführt, dass die
Beklagte auf eine Zusatzausbildung verzichtet und damit die ehebedingten
Nachteile gering gehalten habe und dass die Erwerbsbiografie der Beklagten
zeige, dass mit der Entscheidung für ein Kind die Chance für eine Zusatzaus-
bildung praktisch vertan gewesen sei. Diese Ausführungen sind in sich wider-
sprüchlich. Der Verzicht auf eine Zusatzausbildung bedeutet im Umkehrschluss,
dass die Beklagte diese - vom Berufungsgericht noch beim ehebedingten Nach-
teil als Spekulation verneinte - Option überhaupt gehabt hätte. Überdies ist
auch der weitere, vom Berufungsgericht hieraus gezogene Schluss, wonach die
Beklagte mit dem Verzicht auf eine solche Zusatzausbildung die ehebedingten
Nachteile "gering gehalten" habe, nicht nachvollziehbar. Denn die Aufgabe ei-
ner möglichen Karriere lässt die ehebedingten Nachteile erst entstehen.
(bb) Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht bei seiner
Abwägung zudem nicht die vom Kläger geleisteten Unterhaltszahlungen ge-
würdigt hat. Denn im Rahmen von § 1578 b BGB ist die Gesamtbelastung des
Unterhaltspflichtigen durch den Unterhalt ebenfalls ein Billigkeitskriterium (Se-
natsurteile vom 23. November 2011 - XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37
und vom 30. März 2011 - XII ZR 63/09 - FamRZ 2011, 875 Rn. 22).
Den Gründen des Berufungsurteils lässt sich entnehmen, dass der Klä-
ger erstmals 1974 Trennungsunterhalt gezahlt hat. Genaue Feststellungen zu
Höhe und Zeitraum vor allem auch der Leistung nachehelichen Unterhalts feh-
len indes, obgleich der Kläger im instanzgerichtlichen Verfahren hierzu konkret
vorgetragen hat
.
Aus dem Prozessvergleich vom 21. Juli 1995 ergibt sich jeden-
falls, dass der Kläger eine Unterhaltsnachzahlung von 49.000 DM und seit Au-
gust 1995 laufenden Unterhalt von monatlich 1.050 DM und ab Januar 1996
von 1.100 DM zu zahlen hatte.
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(cc) Überdies hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage ausei-
nander gesetzt, wie sehr die Parteien wirtschaftlich noch miteinander verfloch-
ten sind.
Durch eine zunehmende Entflechtung der wirtschaftlichen und persönli-
chen Verhältnisse der geschiedenen Ehegatten, die umso gewichtiger wird, je
weiter die Scheidung zurückliegt, wird das Maß der geschuldeten nacheheli-
chen Solidarität begrenzt (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2011
- XII ZR 47/10 - FamRZ 2012, 197 Rn. 37; vom 29. Juni 2011 - XII ZR 157/09 -
FamRZ 2011, 1721 Rn. 23 f. und vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ
2011, 1381 Rn. 36).
Anlass für eine Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bestand schon
deshalb, weil die Beklagte durch die frühe Wiederaufnahme ihrer Erwerbstätig-
keit im Jahr 1974 und ihre kontinuierliche Tätigkeit bis zum Renteneintritt im
Jahr 2007 an ihre Lebensstellung, die sie bereits vor der Geburt des Kindes
innehatte, anknüpfte. Hinzu kommt, dass die Ehe, die bis zur Zustellung des
Scheidungsantrages lediglich rund 13 Jahre dauerte, bezogen auf den vom
Kläger begehrten Abänderungszeitpunkt (August 2007) bereits seit über
25 Jahren geschieden war.
(dd) Schließlich hätte das Berufungsgericht bei der Billigkeitsabwägung
auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Beklagte durch den Versor-
gungsausgleich eine erhebliche Aufbesserung ihrer Rente erfahren hat, die
nunmehr deutlich über ihrem angemessenen Lebensbedarf liegt. Dass die Be-
klagte hinsichtlich ihres Vertrauens auf den Unterhalt Dispositionen getroffen
hätte, denen zufolge sie auf den Unterhalt angewiesen wäre, ist demgegenüber
nicht festgestellt.
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5. Nicht zu beanstanden - und von der Revision auch nicht gerügt - sind
hingegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach nicht davon ausge-
gangen werden könne, dass die Beklagte auf den Unterhalt für die Zeit ab Ren-
teneintritt verzichtet habe und ihr Unterhaltsanspruch auch nicht gemäß § 1579
Nr. 2 BGB zu versagen sei.
III.
Nach alledem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-
ben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO.
IV.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, den Un-
terhalt der Beklagten nach Maßgabe der geänderten Senatsrechtsprechung (s.
dazu Senatsurteile vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 151/09 - MDR 2012, 156
Rn. 37 ff. und XII ZR 159/09 - MDR 2012, 161 Rn. 34) gemäß §§ 1578, 1581
BGB erneut zu bestimmen, bevor es über die Frage der Unterhaltsbegrenzung
nach § 1578 b BGB entscheidet. Dabei wird es zunächst zu prüfen haben, ob
die von ihm angenommenen Rentennachteile durch den Versorgungsausgleich
kompensiert worden sind. Daneben wird sich das Oberlandesgericht im Zu-
sammenhang mit der Frage, ob die Beklagte durch die Nichtaufnahme eines
Lehramtsstudiums - wie vom Amtsgericht bejaht - ehebedingte Nachteile erlitten
hat, mit der Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Unter-
haltsberechtigten auseinanderzusetzen haben, wonach u. a. die hieran zu stel-
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lenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (Senatsurteile vom
26. Oktober 2011 - XII ZR 162/09 - FamRZ 2012, 93 Rn. 23 f. und vom
20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 32 f.). Gegebenen-
falls wird das Berufungsgericht der Beklagten Gelegenheit geben müssen, die
konkreten Auswirkungen des von ihr geschilderten hypothetischen Lebenslaufs
darzulegen und auf die Einwände des Klägers einzugehen, wonach sie selbst
bei einer Verbeamtung hinsichtlich der Altersvorsorge keine Nachteile erlitten
hätte.
Hahne
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 23.12.2008 - 247 F 108/08 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.08.2009 - 2 UF 24/09 -