Urteil des BGH vom 25.07.2012

Leitsatzentscheidung zu Anhörung, Einwilligung, Eigenschaft, Miterbe, Freiheit

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 526/11
vom
25. Juli 2012
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1903; FamFG §§ 278, 286, 293
a) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, nachdem ein zuvor bestehender (an-
derer) Einwilligungsvorbehalt bereits aufgehoben war, handelt es sich nicht um ei-
ne Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts, sondern um dessen erneute Anord-
nung, so dass die §§ 278, 280 FamFG unmittelbar anzuwenden sind; § 293 Abs. 2
FamFG findet in diesen Fällen keine Anwendung.
b) Wird für eine bereits bestehende Betreuung isoliert ein Einwilligungsvorbehalt an-
geordnet, so ist in der Beschlussformel der Zeitpunkt zu bezeichnen, bis zu dem
das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung dieser Maßnahme zu ent-
scheiden hat.
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 526/11 - LG Mönchengladbach
AG Viersen
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 durch den Vor-
sitzenden Richter Dose, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und
die Richter Schilling und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom
7. September 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-
schwerdegericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000
Gründe:
I.
Der Betroffene wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die An-
ordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.
Der Betroffene ist im Rahmen des Maßregelvollzugs geschlossen unter-
gebracht. Er steht seit 1994 unter Betreuung. Der Aufgabenkreis des Betreuers
umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Vertretung
vor Behörden, die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betreuten in
seiner Eigenschaft als Miterbe nach seiner am 6. Dezember 2004 verstorbenen
Mutter sowie die Vermögenssorge.
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Auf Antrag des Betreuers hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Wil-
lenserklärungen des Betroffenen im Bereich der Vermögenssorge der Einwilli-
gung des Betreuers bedürfen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Be-
troffenen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner
Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 70 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die angegriffene Entschei-
dung verfahrensfehlerhaft ergangen ist, weil der Betroffene weder vom Amtsge-
richt noch vom Beschwerdegericht angehört worden ist.
a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen
vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören. Die
Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3
Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Das Beschwerde-
gericht kann gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur dann von der persönlichen
Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen
worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu er-
warten sind (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 454/11 - FamRZ
2012, 1207 Rn. 17).
Eine Ausnahme hiervon sieht § 293 Abs. 2 Satz 1 FamFG unter anderem
für den Fall der Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenser-
klärungen vor. Danach bedarf es einer persönlichen Anhörung nicht, wenn die-
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se nicht länger als sechs Monate zurückliegt (Nr. 1) oder die beabsichtigte Er-
weiterung nicht wesentlich ist (Nr. 2).
b) Gemessen hieran hätte der Betroffene angehört werden müssen, weil
§ 293 FamFG hier schon nicht anwendbar ist.
Entgegen der vom Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom
23. August 2011 vertretenen Auffassung, wonach es sich um eine Erweiterung
des bereits bestehenden Einwilligungsvorbehalts handele, hat die angegriffene
Entscheidung nicht bloß eine Erweiterung, sondern die (erneute) Anordnung
eines Einwilligungsvorbehalts zum Gegenstand.
Zwar enthält die für den Betreuer ausgefertigte Bestellungsurkunde den
Zusatz, dass die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Betreuten in sei-
ner Eigenschaft als Miterbe nach seiner am 6. Dezember 2004 verstorbenen
Mutter der Einwilligung des Betreuers bedürfe.
Zu Recht hat jedoch die Rechtsbeschwerde darauf hingewiesen, dass
die Angabe dieses Einwilligungsvorbehalts ohne richterlichen Beschluss erfolgt
ist. Zwar hatte das Amtsgericht Langenfeld mit Beschluss vom 25. März 2009
einen entsprechenden - allerdings vorläufigen - Einwilligungsvorbehalt ange-
ordnet. Dieser Einwilligungsvorbehalt ist jedoch vom Landgericht Düsseldorf mit
Beschluss vom 27. April 2009 aufgehoben worden.
2. Deswegen ist der angefochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG
aufzuheben. Da die Sache schon angesichts der unterbliebenen Anhörung
noch nicht entscheidungsreif ist, ist sie gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an
das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass gemäß § 280
Abs. 1 Satz 1 FamFG vor der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zudem
eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die
Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hat. Daneben wird gegebenenfalls
zu beachten sein, dass gemäß § 286 Abs. 2 und 3 FamFG in der Beschluss-
formel der Zeitpunkt zu bezeichnen ist, bis zu dem das Gericht über die Aufhe-
bung oder Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts zu entscheiden hat.
Schließlich wird das Gericht zu prüfen haben, ob die von ihm getroffenen
Feststellungen die Anordnung eines entsprechenden Einwilligungsvorbehalts
gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB zu rechtfertigen vermögen. Jedenfalls ist der
Vortrag des Betroffenen in seinem "Widerspruch" vom 22. Juli 2011, wonach er
das Recht habe, sein Geld für einen guten Anwalt auszugeben, wenn er
dadurch seine Freiheit zurückerhalte, nicht von vornherein abwegig. Insoweit
wird sich der Tatrichter auch mit der Honorarhöhe auseinanderzusetzen und die
Unverhältnismäßigkeit der Forderung im Einzelnen zu prüfen haben. Denn ein
Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn hinreichend
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konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB
bestehen. Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner
Amtsermittlungspflicht festzustellen (Senatsbeschluss vom 27. Juli 2011
- XII ZB 118/11 - FamRZ 2011, 1577).
Dose
Weber-Monecke
Vézina
Schilling
Botur
Vorinstanzen:
AG Viersen, Entscheidung vom 22.07.2011 - 9 XVII 369/10 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.09.2011 - 5 T 221/11 -