Urteil des BGH vom 01.06.2016

Leitsatzentscheidung zu Rechtliches Gehör, Verfügungsgewalt, Kontrolle, Übermittlung

ECLI:DE:BGH:2016:010616BXIIZB382.15.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 382/15
vom
1. Juni 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5; ZPO §§ 233 B, Fd, 238 Abs. 2 Satz 1
a) Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift verse-
hentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet
sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des
Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittel-
gerichts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvor-
schriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsa-
me Posteingangsstelle haben.
b) Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich
die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die
auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in
den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat
vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen
geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung
der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss
vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ 2014, 1915).
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - XII ZB 382/15 - OLG Hamm
AG Minden
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vor-
sitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die
Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2015
wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Beschwerdewert: 4.420
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Abänderung ei-
nes zwischen ihm und seinen minderjährigen Kindern, den Antragsgegnern,
geschlossenen Unterhaltsvergleichs abgewiesen.
Der Beschluss ist dem An-
tragsteller am 8. September 2014 zugestellt worden. Am 8. Oktober 2014 hat er
beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Be-
schwerdebegründung bis zum 10. Dezember 2014 verlängert worden war, mit
Schriftsatz vom 10. Dezember 2014 begründet. Der an das Oberlandesgericht
adressierte Schriftsatz ist am selben Tag per Telefax bei der Oberjustizkasse
eingegangen, die in einer Nebenstelle des Oberlandesgerichts ansässig war.
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Am 11. Dezember 2014 ist die Beschwerdebegründung beim Oberlandesge-
richt eingegangen.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat der Antragsteller Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begrün-
det. Im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten bestehe die Anweisung, bei
fristwahrenden Schriftsätzen, die per Telefax abgesandt würden, nach deren
Versendung den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und voll-
ständige Versendung des Schriftstücks zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ha-
be die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
seiner Verfahrensbevollmächtigten die Begründung gefaxt und den Sendebe-
richt abgewartet. Da dieser einen "Ok-Vermerk" aufgewiesen und eine ord-
nungsgemäße Übermittlung eines vierseitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei
er sodann nach Kontrolle zur Akte genommen worden.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der An-
tragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbin-
dung mit §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 5 FamFG und §§ 522 Abs. 1 Satz 4,
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
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1. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass
der Antragsteller seine Beschwerde nicht rechtzeitig begründet habe. Die ver-
längerte Begründungsfrist sei bei Eingang der Beschwerdebegründung beim
Oberlandesgericht am 11. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen. Dem
stehe der Eingang der Beschwerdebegründungsschrift am 10. Dezember 2014
bei der (ehemaligen) Oberjustizkasse nicht entgegen. Fristwahrende Schriftsät-
ze müssten am richtigen Ort, das heißt einer hierfür eingerichteten Eingangs-
stelle eingereicht werden. Die Oberjustizkasse sei keine derartige zentrale Ein-
gangsstelle für Schriftsätze, die das Oberlandesgericht in einer laufenden Be-
schwerdesache vor einem Familiensenat erreichen sollten und an dieses
adressiert gewesen seien.
Eine Wiedereinsetzung scheide aus. Der Antragsteller habe das Fehlen
eines ihm zuzurechnenden Verschuldens seiner Verfahrensbevollmächtigten an
der Fristversäumung innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch
glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erge-
be sich nicht, dass die Beschwerdebegründung bei sorgfältiger Arbeitsweise
und bei Beachtung der in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs stehenden Sorgfaltspflichten in Fristsachen nicht hätte gewahrt wer-
den können. Es sei durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet werde. Hierzu
gehöre, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht aus-
gedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer
überprüft werde, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer und
deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der
Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten
erfolgt sei, dürfe die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Das Wieder-
einsetzungsgesuch gehe nicht ansatzweise auf die vorliegend für die Fristver-
säumung ursächliche Verwendung einer falschen Telefaxnummer ein und lege
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nicht dar, welche Vorkehrungen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers getroffen seien, um derartige Fehler zu vermeiden.
2. Diese Ausführungen bewegen sich im Rahmen der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs und lassen keinen Zulassungsgrund im Sinne des
§ 574 Abs. 2 ZPO erkennen.
a) Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass die bei
ihm am 11. Dezember 2014 eingegangene Beschwerdebegründung verfristet,
der Wiedereinsetzungsantrag also nicht als gegenstandslos zu betrachten war
(vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 421/11 - FamRZ 2012,
962 Rn. 7 f.).
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es
für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes darauf an,
wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verfügungsgewalt über das ein-
gegangene Schriftstück erhalten hat. Ein beim Faxgerät eines anderen Gerichts
eingegangener Schriftsatz ist zum Zeitpunkt des Empfangs noch nicht bei dem
zuständigen Gericht angekommen. Entscheidend ist in solchen Fällen, wann
der Schriftsatz nach Weiterleitung durch das zunächst angegangene Gericht
tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen Gerichts gelangt. Dies gilt
auch dann, wenn der Schriftsatz an das zuständige Gericht adressiert ist, aber
versehentlich an ein anderes Gericht per Telefax übermittelt wird. Wird ein
Schriftsatz allerdings bei einer gemeinsamen Eingangsstelle mehrerer Gerichte
eingereicht, so ist er mit der Einreichung bei dem Gericht eingegangen, an das
er adressiert ist. Nur dieses Gericht erlangt mit dem Eingang des Schriftsatzes
die tatsächliche Verfügungsgewalt (BGH Beschluss vom 23. Mai 2012
- IV ZB 2/12 - NJW-RR 2012, 1461 Rn. 9 mwN; siehe auch BVerfG NJW-RR
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2008, 446, 447 und BGH Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-
RR 2013, 830 Rn. 11 ff.).
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist die Beschwerdebe-
gründung aufgrund einer falsch eingegebenen Telefaxnummer nicht beim Ober-
landesgericht, sondern bei der in einer Nebenstelle ansässigen Oberjustizkasse
eingegangen. Von dort wurde die Beschwerdebegründung an das Oberlandes-
gericht weitergeleitet, wo sie am 11. Dezember 2014, einem Tag nach Fristab-
lauf, eingegangen ist.
bb) Eine abweichende Regelung, wonach die Telefaxnummern der Ober-
justizkasse und des Oberlandesgerichts einer gemeinsamen Posteingangsstelle
zugeordnet wären, bestand nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen
des Oberlandesgerichts nicht.
(1) Allein der Umstand, dass die in einer Nebenstelle ansässige Oberjus-
tizkasse danach seinerzeit eine Organisationseinheit des Oberlandesgerichts
bildete, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass dort eingehende Schriftsät-
ze in die Verfügungsgewalt des Oberlandesgerichts gelangt sind. Dies setzt
vielmehr die Einrichtung einer gemeinsamen Posteingangsstelle auf Grundlage
entsprechender Verwaltungsvorschriften wie etwa entsprechender Geschäfts-
ordnungsregelungen voraus (vgl. BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447; BGH Be-
schluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12 - NJW-RR 2013, 830 Rn. 12). Nach
den Feststellungen des Oberlandesgerichts war eine solche gemeinsame Ein-
gangsstelle indessen nicht eingerichtet.
Nachdem der Antragsteller die Verfristung seiner Beschwerdebegrün-
dung ersichtlich nicht in Frage gestellt und lediglich Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt hatte, bestand für das Oberlandesgericht (anders als in
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den vom BVerfG NJW-RR 2008, 446, 447 entschiedenen Fall) auch keine Ver-
anlassung, weitere Ermittlungen anzustellen.
(2) Etwas anderes folgt auch nicht aus der übrigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine
Klagefrist durch Einreichen der Klage mitsamt einem Scheck für den Gerichts-
kostenvorschuss bei einer gemeinsamen Gerichtskasse gewahrt sein kann,
auch wenn diese nicht ausdrücklich zur gemeinsamen Eingangsstelle bestimmt
ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW 1984, 1239, 1240;
vgl. auch Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Rn. 6). Diese Rechtsprechung ist jedoch
auf den hier vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hatte
damals entscheidend darauf abgestellt, dass die Justizverwaltungen den Zah-
lungsverkehr bei ihren Gerichtskassen derart organisiert haben, dass Schecks
ab einem bestimmten Betrag nicht bei der Gerichtskasse des zuständigen Ge-
richts, sondern nur bei einer bestimmten Gerichtskasse angenommen werden,
dabei die Klageschrift mit eingereicht werden muss und an das Gericht, an das
sie adressiert ist, weitergeleitet wird. In solchen Fällen, in denen eine Verzöge-
rung zwischen der Einreichung bei der gemeinsamen Gerichtskasse und dem
Eingang beim zuständigen Gericht auf dieser besonderen, vom Bürger nicht
ohne Weiteres durchschaubaren Organisation beruht, darf dies nach der Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu Lasten des Bürgers gehen. Ähnlich
wie bei der Einreichung bei einer gemeinsamen Eingangsstelle für mehrere Ge-
richte gilt in einem solchen Fall die Einreichung bei der gemeinsamen Gerichts-
kasse mitsamt einem Scheck zur Registrierung des Schecks und Weiterrei-
chung der Klageschrift deshalb als Einreichung bei dem Gericht, an das der
Schriftsatz adressiert ist, sofern die gemeinsame Gerichtskasse auch für dieses
Gericht zuständig ist (BGH Urteil vom 24. Januar 1984 - IX ZR 36/83 - NJW
1984, 1239, 1240).
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Ein solcher Fall liegt hier indessen ersichtlich nicht vor.
b) Ebenso steht es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, dass das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat.
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der
Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender
Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermitt-
lung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz
vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf
die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle
des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem
ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schrift-
satz eingefügten Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand
eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu
erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken
zu können (Senatsbeschluss vom 27. August 2014 - XII ZB 255/14 - FamRZ
2014, 1915 Rn. 7 mwN).
bb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht darauf verwiesen, dass weder
dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Wiedereinsetzungsgesuch noch
der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin seiner Verfahrensbevoll-
mächtigten zu entnehmen ist, wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die
Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Emp-
fängernummer übersandt wird.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde
war das Oberlandesgericht nicht gehalten, den Antragsteller - auch - darauf
hinzuweisen, dass seine Angaben den Anforderungen, die die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in solchen Fällen an die Ausgangskontrolle stellt, nicht
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genügten. Das Oberlandesgericht hatte ausdrücklich auf Bedenken an der
Fristwahrung hingewiesen, weil die Rechtsmittelbegründung nicht beim Tele-
faxanschluss des Oberlandesgerichts eingegangen sei. Dabei war unstreitig,
dass die Büromitarbeiterin statt der Telefaxnummer des Oberlandesgerichts die
Nummer der Oberjustizkasse in den Schriftsatz eingefügt und entsprechend
gewählt hatte. Bei dieser Sachlage war offensichtlich, dass ein Verschulden nur
dann ausscheiden und damit eine Wiedereinsetzung möglich machen würde,
wenn im Einzelnen unter Beachtung der vorzitierten Rechtsprechung dargelegt
werden würde, welche Anweisung dafür bestanden hat, dass auch tatsächlich
die richtige Telefaxnummer gewählt und dies kontrolliert wird. Eines gesonder-
ten Hinweises hierauf bedurfte es mithin nicht, weshalb der Antragsteller auch
nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ver-
letzt ist.
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Kontext darauf hinweist, dass
das Oberlandesgericht den Antragsteller gleichsam in Sicherheit gewogen ha-
be, indem es mit Verfügung vom 28. Mai 2015 eine vergleichsweise Regelung
angeregt habe, verkennt sie, dass zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungs-
frist, die mit dem Hinweis des Oberlandesgerichts vom 7. Januar 2015 zu laufen
begann, längst abgelaufen war. Mag die Verfügung vor dem Hintergrund der
Verfristung auch ein wenig unglücklich erscheinen, so ist sie jedenfalls für die
nicht hinreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht kausal.
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Dass der Antragsteller diesen Begründungsmangel in seiner Gegenvorstellung
vom 5. August 2015, also nach Erlass der angefochtenen Entscheidung vom
20. Juli 2015, behoben hat, ist für die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nicht
von Belang.
Dose Schilling Günter
Botur Krüger
Vorinstanzen:
AG Minden, Entscheidung vom 04.09.2014 - 32 F 48/14 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.07.2015 - 9 UF 198/14 -