Urteil des BGH vom 13.04.2016

Leitsatzentscheidung zu Änderung der Verhältnisse, Scheidung, Öffentlich, Vergleich

ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB226.13.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 226/13
vom
13. April 2016
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
VersAusglG § 51 Abs. 3, 4; FamFG § 227 Abs. 2
a) Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts
gestützte Abänderung eines gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilaus-
gleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten
(im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ
2015, 1100 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688).
b) Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des be-
trieblichen Versorgungsanrechts nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfin-
dungsvereinbarung bedarf einer konkreten Bezeichnung des mit ihm verfolgten
Anspruchsziels.
BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - OLG München
AG München
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 April 2016 durch
den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. April
2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Wert: 3.058
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer 1988 erlassenen Ent-
scheidung sowie einer zugleich geschlossenen Vereinbarung zum Versor-
gungsausgleich.
Die Antragstellerin war seit 1965 mit dem 1944 geborenen und im Juli
2006 verstorbenen P. L. P. (im Folgenden: Ehemann) verheiratet.
Die Ehe wurde 1983 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde der Ver-
sorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 1. November 1965 bis zum
30. Juni 1982 durchgeführt. Der Antragstellerin wurden bezogen auf das Ehe-
zeitende gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 355,05 DM
übertragen. Hinsichtlich einer Anwartschaft des Ehemanns auf betriebliche Al-
tersversorgung bei der S. AG (Beteiligte) wurde die Durchführung des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.
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Auf (Abänderungs-)Antrag der Antragstellerin gemäß Art. 4 § 1 VAWMG
wurde durch Beschluss vom 28. Juni 1988 die betriebliche Altersversorgung
des Ehemanns teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen, indem der Antragstel-
lerin nunmehr auf das Ehezeitende bezogene Rentenanwartschaften von ins-
gesamt 404,25 DM übertragen wurden. Im Übrigen schlossen die geschiedenen
Ehegatten am 7. Juni 1988 einen - gerichtlich genehmigten - Vergleich, in dem
sich der Ehemann verpflichtete, an die Antragstellerin zur Abgeltung eines nach
Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verbleibenden
"ausgleichspflichtigen Rests" von 41,03 DM (rechnerisch richtig 40,68 DM) ei-
nen Betrag von 9.000 DM zu zahlen.
In der Folgezeit schloss der Ehemann die Ehe mit der Antragsgegnerin.
Seit dem Tod des Ehemanns im Juli 2006 bezieht diese von der S. AG
eine laufende Hinterbliebenenversorgung von monatlich 1.563,70
€.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Be-
schluss vom 28. Juni 1988 und die Vereinbarung vom 7. Juni 1988 abzuändern.
Sie beruft sich darauf, dass die Betriebsrente bei der S. AG wesentlich
höher zu bewerten sei als seinerzeit noch unter Anwendung der Barwertverord-
nung. Der Abfindungsbetrag von 9.000 DM sei um ein Vielfaches zu niedrig und
unangemessen.
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihr Abänderungsbegehren
weiterverfolgt. Der Senat hat auf § 51 Abs. 4 VersAusglG sowie die mangelnde
Bestimmtheit des Antrags zur Abänderung des Vergleichs hingewiesen. Da-
raufhin hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend "zur Klarstellung" er-
gänzt, dass sowohl der Beschluss vom 28. Juni 1988 als auch die Vereinbarung
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vom 7. Juni 1988 "aufzuheben und abzuändern und mit Wirkung ab dem ersten
Tag des Monats nach Antragstellung neu zu regeln" seien.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts führt § 51 VersAusglG
schon deshalb nicht zu einer Abänderung, weil sich das Ausgangsverfahren auf
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt habe. Auf die Frage,
ob die Vorschrift auch auf Vereinbarungen Anwendung finde, komme es daher
nicht an.
Die §§ 225, 226 FamFG stützten das Abänderungsbegehren ebenfalls
nicht, weil diese die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung beträ-
fen, es vorliegend aber um den Wertausgleich nach der Scheidung gehe. Aus
§§ 227 Abs. 1, 48 FamFG könne sich eine Abänderung mangels Entscheidung
nicht ergeben. Da durch die Vereinbarung lediglich der schuldrechtliche Versor-
gungsausgleich geregelt worden sei, sei auch § 227 Abs. 2 FamFG nicht ein-
schlägig.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 BGB habe die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die
1988 getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich nachträglich zu ihren
Gunsten angepasst würden. Ihr sei ein Festhalten an der Vereinbarung nicht
unzumutbar. Sie sei in jenem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und habe
das vorliegende Zahlenwerk durch einen Rentenberater prüfen lassen. Die Ver-
einbarung stelle eine abschließende und seit nunmehr 25 Jahren vollständig
erfüllte Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs, insbesondere der betrieb-
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lichen Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehemanns dar, die einer
nachträglichen Anpassung nicht zugänglich sei.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Ob und in welchem Umfang eine Antragsänderung in der Rechtsbe-
schwerdeinstanz zulässig ist, kann dafür offenbleiben. Denn der von der An-
tragstellerin auf Hinweis des Senats modifizierte Antrag weicht der Sache nach
nicht von den von ihr in den Vorinstanzen gestellten Anträgen ab.
a) Im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht die Abänderung der
Entscheidung vom 28. Juni 1988 abgelehnt.
aa) Eine Abänderung nach § 51 VersAusglG scheitert indessen entge-
gen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht daran, dass die Entscheidung
sich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezog. Denn durch die
Entscheidung wurden der Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Schei-
dungsverbundurteil abgeändert und weitere gesetzliche Rentenanwartschaften
übertragen. Somit ist die Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
ausgleich ergangen. Im Fall einer nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten Ab-
änderung werden auch solche Anrechte vollständig ausgeglichen, die in der
Ausgangsentscheidung aus Rechtsgründen nur teilweise in den öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten. Eine Abände-
rung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann zudem nach der Rechtsprechung des
Senats auch auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3
FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden
(Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688
Rn. 28).
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bb) Die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist auch dann eröff-
net, wenn ein öffentlich-rechtlich ausgeglichenes Anrecht der betrieblichen Al-
tersversorgung betroffen ist und Wertänderungen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG
vorliegen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015,
1688 Rn. 25 ff.). Auch wenn nur die geänderte Umwertung des Anrechts Abän-
derungsgrund gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist, ist die Abänderung nach § 51
Abs. 1 VersAusglG durchzuführen, wenn das Anrecht im Ausgangsverfahren
vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen worden ist, was auch den Fall der
vom Gericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordneten Beitragszahlung ein-
schließt (vgl. Borth FamRZ 2015, 1692 f.). Beschränkt sich die Ausgangsent-
scheidung hingegen auf einen Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, ohne
das Anrecht vollständig auszugleichen, so handelt es sich um einen bloßen
Teilausgleich im Sinne von § 51 Abs. 4 VersAusglG (Senatsbeschluss vom
24. Juni 2015 - XII ZB 495/12 - FamRZ 2015, 1688 Rn. 26 ff.).
Im vorliegenden Fall stehen keine Wertänderungen nach § 51 Abs. 2
VersAusglG, sondern steht ausschließlich die Umwertung des Anrechts auf be-
triebliche Altersvorsorge im Rahmen von § 51 Abs. 3 VersAusglG in Rede. Das
Anrecht wurde nicht vollständig öffentlich-rechtlich ausgeglichen. Vielmehr han-
delt es sich bei der Ausgangsentscheidung lediglich um einen Teilausgleich
nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, so dass die Abänderung nach § 51 Abs. 1
VersAusglG nicht zulässig ist.
cc) Der Abänderungsantrag kann auch nicht auf § 51 Abs. 3 VersAusglG
gestützt werden. Denn nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ist eine Abänderung nach
§ 51 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem
Teilausgleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprüche
nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden
können. Ob und inwiefern ein durch Vergleich vereinbarter Verzicht auf den
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weitergehenden Ausgleich der Betriebsrente wirksam ist, ist sodann im Verfah-
ren nach §§ 20 bis 26 VersAusglG zu klären (Senatsbeschluss vom 15. April
2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14). Einen Antrag auf Durchfüh-
rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, der sich überdies nicht ge-
gen die Antragsgegnerin, sondern nach § 25 Abs. 1 VersAusglG gegen die
S. AG zu richten hätte, hat die Antragstellerin nicht gestellt.
b) Eine Anpassung des Vergleichs nach § 227 Abs. 2 FamFG scheitert
im vorliegenden Verfahren bereits daran, dass die Antragstellerin insoweit kei-
nen zulässigen Antrag gestellt hat. Nach § 227 Abs. 2 FamFG sind die Abände-
rungsvorschriften der §§ 225 und 226 FamFG auf eine Vereinbarung der Ehe-
gatten über den Versorgungsausgleich entsprechend anzuwenden, wenn die
Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.
aa) Auf welcher Grundlage eine nach dem bis zum 31. August 2009 gel-
tenden Recht zur Abfindung des nicht ausgeglichenen Rests einer betrieblichen
Altersversorgung geschlossene Vereinbarung abgeändert werden kann, ist
zweifelhaft.
Im Schrifttum wird zum Teil im Hinblick auf den Wortlaut eine um-
fassende Anwendbarkeit der Regelung in § 227 Abs. 2 FamFG vertreten (so
Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 799; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl.
§ 227 FamFG Rn. 10 f.; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 227 FamFG Rn. 4 f.).
Dagegen wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Regelung in § 227
Abs. 2 FamFG erfasse nur Vereinbarungen zum öffentlich-rechtlichen Ausgleich
bei der Scheidung, während Vereinbarungen zum schuldrechtlichen Aus-
gleich nach der Scheidung der Abänderung nach § 48 FamFG unterlägen
(Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 227 FamFG Rn. 3;
BeckOK FamFG/Hahne [Stand: 1. Januar 2016] § 227 Rn. 3; Musielak/Borth/
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Grandel FamFG 5. Aufl. § 227 Rn. 8, 10; i.E. auch Prütting/Helms/Wagner
FamFG 3. Aufl. § 227 Rn. 7). Schließlich wird für vor dem 1. September 2009
geschlossene Vereinbarungen die Auffassung vertreten, dass § 227 FamFG
einschränkend auszulegen sei und für Vereinbarungen die §§ 51, 52
VersAusglG Anwendung fänden (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 227
Rn. 13; ähnlich auch Prütting/Helms/Wagner FamFG 3. Aufl. § 227 Rn. 7, der
den Abänderungsmaßstab der §§ 51, 52 VersAusglG heranziehen will).
bb) Die in § 227 Abs. 2 FamFG enthaltene Regelung ist der früheren Re-
gelung in § 10 a Abs. 9 VAHRG nachgebildet (BT-Drucks. 16/10144 S. 98),
nach der auf die Abänderung von Vereinbarungen die Vorschriften zur Abände-
rung von Entscheidungen (§ 10 a Abs. 1 bis 8 VAHRG) entsprechend anzu-
wenden waren. Dementsprechend ist die Abänderbarkeit von Vereinbarungen
im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse dem Grunde nach nicht
zweifelhaft. Deren Grundlage besteht in § 227 Abs. 2 FamFG, der seinem Wort-
laut nach sämtliche Vereinbarungen umfasst, während sich § 48 FamFG und
§ 51 VersAusglG nur auf Entscheidungen beziehen.
Ob § 227 Abs. 2 FamFG bei Vereinbarungen zum schuldrechtlichen
Ausgleich nach der Scheidung einschränkend auszulegen ist und anstelle der
dort aufgeführten §§ 225, 226 FamFG ein anderer Maßstab (etwa nach § 48
Abs. 1 FamFG oder § 51 VersAusglG) sachgerecht wäre, bedarf im vorliegen-
den Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall setzt die
Abänderung einer Vereinbarung einen hinreichend konkreten Antrag des die
Abänderung Begehrenden voraus, der jedenfalls das Ziel der Abänderung
erkennen lassen muss. Wenn der Antrag sich, wie im vorliegenden Fall, als
Abänderungsantrag auf eine Abfindungsvereinbarung bezieht (zur Abänderbar-
keit von Abfindungsvereinbarungen vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 2008
- VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649), ist die Bezeichnung des konkreten Ziels
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der Abänderung unerlässlich. Denn es kann nicht dem Gericht überlassen wer-
den, den konkreten Inhalt des Abänderungsanspruchs zu bestimmen, der eine
erhebliche Bandbreite hat und letztlich von der Grundlage der Parteivereinba-
rung bestimmt wird. Demnach muss der Antrag erkennen lassen, in welcher
Form die Vereinbarung abgeändert werden soll, ob bei einer Abfindung etwa
die Zahlung eines erhöhten Abfindungsbetrags verlangt wird oder ob durch die
Abänderung der Weg für die Geltendmachung einer schuldrechtlichen Aus-
gleichsrente nach §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet werden soll (vgl. Senatsbe-
schluss vom 15. April 2015 - XII ZB 30/13 - FamRZ 2015, 1100 Rn. 14). Ande-
renfalls ließe sich auch nicht beurteilen, wer am Abänderungsverfahren zu be-
teiligen ist und ob der Antragsteller durch eine Abänderungsentscheidung be-
schwert ist.
Der von der Antragstellerin formulierte Antrag richtet sich ohne nähere
Konkretisierung des Anspruchsziels lediglich auf die Abänderung und "Neure-
gelung" des Vergleichs vom 7. Juni 1988. Er lässt nicht erkennen, mit welchem
Ziel und in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll. Vor allem
bleibt offen, ob die Antragstellerin von der - am Vergleich nicht beteiligten - An-
tragsgegnerin (etwa als mögliche Alleinerbin des Ehemanns) die Zahlung eines
höheren Abfindungsbetrags verlangen will oder ob der Vergleich etwa dahinge-
hend angepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet werden und
der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung
einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach
§ 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteht (zur fraglichen Reichweite von
§ 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht
6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG
Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgängerregelung
in § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 1989
- IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602).
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Soweit die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, dass die Anpassung der
Vereinbarung im Rahmen des ihrer Ansicht nach durchzuführenden öffentlich-
rechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen habe, steht dem bereits - wie
ausgeführt - § 51 Abs. 4 VersAusglG entgegen.
Da auch nach dem Hinweis des Senats eine nähere Konkretisierung des
Antrags nicht erfolgt und auch keine spezifizierte Rüge wegen unterlassenen
Hinweises in der Vorinstanz erhoben worden ist, ist die Zurückweisung der Be-
schwerde auch hinsichtlich der begehrten Abänderung der Vereinbarung im
Ergebnis zutreffend.
3. Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zurückzuweisen, weil der
angefochtene Beschluss im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Dose
Klinkhammer
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 04.04.2012 - 541 F 6437/11 -
OLG München, Entscheidung vom 09.04.2013 - 16 UF 844/12 -
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